Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 26.02.2014 PS140044

26 febbraio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,596 parole·~18 min·3

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 26. Februar 2014 in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. Februar 2014 (EK140013)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt. Mai 2012 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Ausführung von Bauarbeiten aller Art sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte (act. 5). 2. Mit Urteil vom 10. Februar 2013 (recte: 2014) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Hinwil den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 593.45 nebst 5 % Zins seit 25. April 2013, eine Nebenforderungen über Fr. 54.00 und Betreibungskosten von Fr. 158.00 (act. 3). Das Urteil wurde der Schuldnerin am 12. Februar 2014 zugestellt (act. 7/10). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 20. Februar 2014, gleichentags dem Obergericht überbracht, beantragte die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mit Eingabe vom 24. Februar 2014, und damit (unter Berücksichtigung des Wochenendes vom 22./23. Februar 2014) noch in Wahrung der Rechtsmittelfrist, reichte die Schuldnerin eine Ergänzung der Beschwerde zu den Akten (act. 9). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7). Von der Auferlegung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren und von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - II. 1. Vorbemerkungen: Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG oder Gläubigerverzicht nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) nachweist. Seit dem 1. Januar 2011 ist das zu ergreifende Rechtsmittel die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO). Sie ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen bzw. entstanden sind (echte Noven). Nachfristen sind dagegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 2. Konkurshinderungsgrund: Die Schuldnerin hat die Kosten des Konkursamts inkl. der erstinstanzlichen Entscheidgebühr am 13. Februar 2014 mit Bezahlung von Fr. 1'000.00 beim Konkursamt C._____ sichergestellt (act. 4/2). Am 20. Februar 2014, mit Einzahlung eines Betrages von Fr. 900.00 bei der Obergerichtskasse, hinterlegte die Schuldnerin zudem die Konkursforderung (act. 4/3). Die erste Voraussetzung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Hinterlegung) ist damit erfüllt. Zu prüfen bleibt die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin.

- 4 - 3. Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin: 3.1 Die Zahlungsfähigkeit ist glaubhaft zu machen, das heisst mittels Urkunden so zu belegen, dass objektiv überprüfbar der Schluss erlaubt wird, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, die Sachdarstellung der Schuldnerin treffe zu. Vorausgesetzt wird, dass die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (BSK SchKG II-Giroud, 2. Auflage 2010, Art. 174 N 26). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine finanzielle Verbesserung ihrer Situation zu erkennen sind oder sie auf unabsehbare Zeit illiquid erscheint. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. 3.2 Die Schuldnerin bringt beschwerdeweise vor, sie sei jederzeit in der Lage gewesen, ihre Verpflichtungen einzuhalten. Ihre Liquidität hätte die Zahlung der Konkursforderung jederzeit zugelassen. Zur Konkurseröffnung sei es infolge von Ferienabwesenheiten und aufgrund der Hektik des Alltags gekommen. Die Auftragslage für das Jahr 2014 sehe indes gut aus, und aus erstellten Debitorenrechnungen erwarte sie, die Schuldnerin, in den nächsten Wochen Einnahmen von rund Fr. 9'000.00 (act. 2). 3.3 Die Schuldnerin reichte nebst anderem ihren Jahresabschluss für das Jahr 2013 zu den Akten. Danach erzielte die Schuldnerin bei einem Betriebsertrag aus Lieferungen und Leistungen von Fr. 317'326.35 einen Verlust von Fr. 23'791.50. Im Jahr 2012 erzielte die Schuldnerin bereits einen Verlust von Fr. 14'703.95. Dies führt in der Bilanz per 31. Dezember 2013 zu einem Verlustvortrag (ausgewiesen als negative Reserven) von Fr. 38'495.45. Ausgehend vom

- 5 - Stammkapital der Schuldnerin von Fr. 20'000.00 ergibt sich ein Eigenkapital von Fr. -18'495.45. Die Schuldnerin ist danach überschuldet, da die Aktiven das Fremdkapital nicht mehr zu decken vermögen (act. 4/10, act. 9). Die Schuldnerin hat somit seit ihrer Gründung per 30. Mai 2012 lediglich Verluste erzielt. Ihre finanzielle Situation muss angesichts der erwähnten Überschuldung mit einem Verlustvortrag, der in der verhältnismässig kurzen Zeit fast das Doppelte ihres Stammkapitals erreicht hat, als prekär bezeichnet werden. 3.4 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt sodann das Betreibungsregister. Der Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin vom 13. Februar 2014 weist für die Zeit seit 1. Juli 2013 zehn offene Betreibungen über Fr. 22'744.10 aus (act. 5/7). Die in den offenen Betreibungen enthaltene Konkursforderung ist inzwischen mit Hinterlegung von Fr. 900.00 bei der Obergerichtskasse sichergestellt. Danach verbleiben 9 Positionen über Fr. 21'844.10 (vgl. act. 4/5). Aufgrund der vorgelegten Unterlagen fragt sich, wie es sich mit den beiden in Betreibung gesetzten Forderungen der D._____ verhält (Fr. 2'518.85, Betreibungs-Nr. …, und Fr. 1'707.50, Betreibungs-Nr. …). Die Schuldnerin hat die definitiven Prämien für das Jahr 2012 am 1. Mai 2013 bezahlt (vgl. Rechnung vom 26. Februar 2013 in Ordner act. 4/11/2, Register 6). Die beiden erwähnten Betreibungen (die am 29. Juli 2013 bzw. 3. Januar 2014 eingeleitet wurden, act. 4/5) müssen daher die Prämien für das Jahr 2013 betreffen, die nach der provisorischen Rechnung vom 26. November 2012 Fr. 9'696.80 betrugen (vgl. die Rechnung vom 26. November 2012 in Ordner act. 4/11/2, Register 6). Die definitiven D-._____-Prämien der Schuldnerin für das Jahr 2013 betrugen nach Abrechnung vom 18. Februar 2014 indes lediglich Fr. 3'874.35, wovon die Schuldnerin nach dieser Rechnung bereits Fr. 3'465.45 bezahlt hat (vgl. act. 4/6). Vor dem Hintergrund dieser Unterlagen ist (zugunsten der Schuldnerin) anzunehmen, dass an D._____-Prämienrechnungen nur noch Fr. 408.90 offen sind. Das Total der Schulden gemäss Betreibungsregisterauszug reduziert sich so auf Fr. 18'026.65.

- 6 - Weitere Schulden hat die Schuldnerin mit der Einreichung eines Mäppchens "offene Rechnungen (Kreditoren)" aufgezeigt (act. 4/8). Darin enthalten ist etwa eine 2. Mahnung der E._____ AG vom 7. Februar 2014 über Fr. 413.70 (inkl. Mahnspesen). Abgesehen davon betreffen die aufgezeigten Rechnungen Forderungen der Betreibungsgläubiger gemäss Betreibungsregisterauszug, wobei aus den Unterlagen mit verschiedenen handschriftlichen Notizen betreffend Guthaben, Zahlungsfristen und Anpassungen nicht klar hervorgeht, ob es sich dabei um die Betreibungsforderungen selber oder um weitere (Schuld-)Positionen handelt. Ein wesentlicher Teil dürfte den Betreibungsforderungen entsprechen. Dennoch ist anzunehmen, dass zum aufgezeigten (reduzierten) Total der Betreibungsforderung weitere offene Positionen hinzukommen (im Minimum der Betrag der aufgezeigten Mahnung der E._____, welcher noch nicht in Betreibung gesetzt wurde). 3.5 Nach der von der Schuldnerin beigebrachten Schilderung ihres Buchhalters zur finanziellen Lage (act. 9) kam es infolge diverser unglücklich zusammenfallender Einzelsituationen in einem Zeitraum von etwa 4 bis 5 Monaten zur Überschuldung der Schuldnerin gemäss Jahresabschluss 2013. Insbesondere habe, so der Buchhalter, das Ausscheiden des bisherigen Teilhabers und ursprünglichen Mitbegründers der Schuldnerin, F._____, aus der Unternehmung umfangreiche Mehrkosten in Form von zugekauften Drittleistungen nach sich gezogen, weil die Arbeitskraft von F._____ habe ersetzt werden müssen. Insbesondere hätten für eine Grossbaustelle während ein paar wenigen Monaten je Fr. 30'000.00 an Drittleistungen eingekauft werden müssen, worauf jeweils nur Einnahmen von Fr. 20'000.00 erfolgt seien. Der Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin, G._____, habe ab April 2013 monatlich im Umfang von Fr. 3'300.00 auf sein Gehalt verzichtet und habe je nur Fr. 2'000.00 bezogen, um die Drittleistungen bezahlen zu können. Zudem habe er die Finanzierungskosten des Geschäftsfahrzeugs von monatlich Fr. 620.50 privat getragen, um das Geschäft zu entlasten. Als Sanierungsmassnahme verzichte G._____ auf ein ihm zustehendes Guthaben von Fr. 8'900.85 gegenüber der Gesellschaft, und er würde den Betrag von Fr. 4'200.00 für die Kosten der Buchhaltung, die im Verlustvortrag gemäss

- 7 - Jahresabschluss 2013 enthalten seien, privat übernehmen. So liesse sich die aufgezeigte Überschuldung bereits auf Fr. 9'594.60 reduzieren. Zudem, so der Buchhalter weiter, würde G._____ bei Gutheissung der Beschwerde einen Betrag von Fr. 10'000.00 in die Gesellschaft einbringen und diesbezüglich einen Rangrücktritt erklären. Damit wäre, so der Buchhalter, die Überschuldung beseitigt. Den danach noch bestehenden Kapitalverlust von Fr. 19'594.60 (Umfang, in welchem die Aktiven nach Deckung des Fremdkapitals das Stammkapital nicht zu decken vermögen) gedenke G._____ durch einen weiteren Lohnverzicht im Umfang von monatlich Fr. 3'800.00 (Auszahlung von lediglich Fr. 1'500.00) auszugleichen. So könne der Kapitalverlust innert eines halben Jahres vollständig beseitigt werden. Die Aussichten auf ein Gelingen der Sanierung seien angesichts der sehr guten Auftragslage, der mittlerweile verhältnismässig tiefen Drittleistungen und der Arbeitsmoral von G._____ als sehr gut zu bezeichnen (act. 9 S. 1-3). Der Geschäftsführer G._____ bestätigte unterschriftlich die vom Buchhalter geschilderten Sanierungsmassnahmen (vgl. act. 9 S. 3). 3.6 / 3.6.1 Die Schuldnerin macht wie aufgezeigt geltend, zu ihrer schwierigen finanziellen Situation sei es gekommen, weil (zu einem nicht genau angegebenen Zeitpunkt) der Geschäftspartner F._____ aus der Unternehmung ausgeschieden sei (act. 9 S. 1). Dass diese Entwicklung für die Schuldnerin zu Problemen führte, ist anzunehmen. Die nach der Schilderung des Buchhalters infolge dieser Entwicklung angefallenen Mehrkosten im Zusammenhang mit einer Grossbaustelle (Fremdkosten von monatlich Fr. 30'000.00 bei Einnahmen durch den entsprechenden Auftrag von lediglich Fr. 20'000.00, vgl. vorne II./3.5) sind in diesem Umfang indes nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Zwar trifft es zu, dass der Aufwand für eingekaufte Dienstleistungen gemäss Erfolgsrechnung 2013 mit Fr. 246'192.65 fast 80% des Dienstleistungsertrags von Fr. 317'326.35 aufbrauchte. Im Jahr 2012 betrug das entsprechende Verhältnis noch rund 25% (act. 4/10). Dass es bei diesen Verhältnissen im Jahr 2013 schwierig war, erfolgreich zu wirtschaften, liegt auf der Hand.

- 8 - Dass die hohen Kosten für Fremdleistungen ausschliesslich Folge des Ausscheidens von F._____ waren, ist jedoch nicht ohne weiteres klar. Hinzu kommt, dass die Schuldnerin trotz des noch besseren Verhältnisses zwischen Dienstleistungsertrag und Fremdleistungen auch im Jahr 2012 einen Verlust von Fr. 14'703.95 erzielte. Das Stammkapital von Fr. 20'000.00 war damit bereits am 31. Dezember 2012 zu fast drei Vierteln aufgebraucht (Kapitalverlust). Daher kann nicht angenommen werden, die aktuell prekäre finanzielle Situation der Schuldnerin sei einzig Folge des Ausscheidens des Geschäftspartners F._____ gewesen. Mit Blick auf den vom Buchhalter erwähnten, zu erwartenden Cash Flow (vgl. act. 9 S. 3) ist zudem zu berücksichtigen, dass das Ausscheiden des Mitinhabers auch zu tieferen Umsatzzahlen führen dürfte. Der Vorteil der tieferen Drittkosten wird daher zumindest teilweise aufgewogen. Der Umstand alleine, dass sich die Schuldnerin mittlerweile an die neue Situation (Ausscheiden des früheren Mitinhabers) angepasst hat und entsprechend tiefere Drittleistungen anfallen, genügt daher nicht zur Annahme, die Schuldnerin werde sich finanziell nun relativ bald erholen. 3.6.2 Aktuell verfügt die Schuldnerin auf ihrem Konto bei der Zürcher Kantonalbank über ein Guthaben von Fr. 695.64 (act. 4/1/1). Weitere flüssige Mittel, insb. weitere Kontos oder Bargeldbestände sind gemäss Bilanz per 31. Dezember 2013 nicht vorhanden (act. 10/1) und werden von der Schuldnerin nicht geltend gemacht. Diesen relativ geringfügigen Mitteln stehen wie gesehen neben der Konkursforderung aktuell weitere Betreibungen über rund Fr. 18'000.00 gegenüber. Die erwähnten zusätzlichen Kreditoren bleiben dabei noch unberücksichtigt (vgl. vorne II./3.4). Für Beträge von rund Fr. 8'000.00 wurden bereits Fortsetzungsbegehren gestellt bzw. Konkursandrohungen ausgestellt (act. 4/5). Auch die weiteren Betreibungsforderungen, für die erst Zahlungsbefehle zugestellt wurden, sind seitens der Schuldnerin unbestritten geblieben. Die aktuell vorhandene Liquidität der Schuldnerin genügt kaum ansatzweise, um diesen Verpflichtungen nachzukommen. Um finanziell zu gesunden, müsste die Schuldnerin in relativ kurzer Zeit ne-

- 9 ben der Deckung der laufenden Kosten flüssige Mittel in der Höhe von mindestens Fr. 18'000.00 erwirtschaften. 3.6.3 Die Schuldnerin verweist wie erwähnt auf offene Debitorenrechnungen von Fr. 9'000.00, deren Bezahlung sie in den nächsten Wochen erwarte (act. 2). Diese Zahlungseingänge würden zwar die Tilgung der dringlichsten Betreibungsforderungen erlauben. Daneben blieben dann aber kaum mehr Mittel für die Befriedigung der weiteren Betreibungsgläubiger und für die Deckung der laufenden Kosten übrig. Die Schuldnerin hat in einem Mäppchen "Debitoren per 11. Februar 2014" vier Rechnungen über Fr. 14'583.55 eingereicht. Die Rechnungen datieren vom 14. Februar, 1. Februar und 24. Januar 2014 sowie vom 1. November 2013 (act. 4/7). Davon wurde indes die Rechnung vom 24. Januar 2014 über Fr. 5'391.35 an die H._____ AG in Uster offenbar bereits am 7. Februar 2014 bezahlt (vgl. den Zahlungseingang auf dem ZKB-Konto der Schuldnerin von diesem Datum in exakt diesem Betrag, act. 4/1/1). Dies führt ungefähr zum von der Schuldnerin angegebenen Betrag von Fr. 9'000.00 an offenen Debitorenrechnungen aus der Zeit seit 1. November 2013, der – angenommen, die Zahlungen würden wie erwartet eintreffen – lediglich die Bezahlung der dringlichsten Betreibungsforderungen erlauben würde. Die weiteren in den Buchhaltungsunterlagen nachgewiesenen, im Jahr 2014 bereits bezahlten Debitorenrechnungen erreichen ein Total von Fr. 16'876.35 (act. 4/12, Ordner Register 5). Diese Zahlungseingänge (bzw. das etwas grössere Total von rund Fr. 25'000.00 gemäss den eingereichten Kontoauszügen des Gesellschaftskontos bei der Zürcher Kantonalbank, act. 4/1/1 sowie act. 4/12, Ordner Register 7; darin inbegriffen ist der bereits erwähnte Betrag von Fr. 5'391.35 von der H._____ AG) wurden indes offenkundig bereits für die Deckung laufender Kosten verwendet, da das fragliche ZKB-Konto per 13. Februar 2014 lediglich einen Saldo von Fr. 695.64 auswies (act. 4/1/1). Für die Deckung der offenen Forderungen und der zukünftigen Kosten stehen somit an Debitorenguthaben lediglich die erwähnten Rechnungen über rund Fr. 9'000.00 zur Verfügung.

- 10 - 3.6.4 Was den in nächster Zukunft erwarteten Geschäftsgang betrifft, kann zwar mit der Schuldnerin (act. 9 S. 3) mit Blick auf die beginnende Bausaison von einer gewissen Aufhellung ausgegangen werden. Zu den von der Schuldnerin eingereichten Offerten bzw. Offertanfragen (act. 4/9) ist was folgt festzuhalten: Offertanfragen aus dem Zeitraum Juli 2013 sind ungeeignet, etwas über den aktuellen Geschäftsgang auszusagen. Sodann hat die Schuldnerin am 13. Januar 2014 und am 7. Februar 2014 je eine Offerte an die I._____ GmbH betreffend Verlegung von Armierungseisen über Fr. 38'400.00 und über Fr. 57'600.00 bzw. Fr. 64'800.00 (je nach dem, ob mit oder ohne Materiallieferung) gestellt. Eine weitere Offerte für die Verlegung einer Bewehrung an die H._____ AG wurde mit Fax und E-Mail vom 31. Januar / 3. Februar 2014 diskutiert, wobei die Angabe eines Tonnenpreises von Fr. 320.00 für 102 Tonnen auf ein Volumen von Fr. 32'640.00 schliessen lässt. Bei sämtlichen der vorgelegten Geschäften ergibt sich aus den Unterlagen indes nicht klar, ob ein Vertrag zustande kam und innert welcher Frist (angenommen, es seien je entsprechende Verträge zustande gekommen) erste Zahlungseingänge erwartet werden können. Konkrete Anhaltspunkte für die als gut bezeichnete Auftragslage (act. 2) bestehen somit nur in geringfügigem Umfang. 3.6.5 Die von der Schuldnerin nach der Schilderung ihres Buchhalters geplanten Sanierungsmassnahmen (vgl. vorne II./3.5) beziehen sich auf private Zahlungen bzw. Leistungen des Geschäftsführers G._____. Am Willen des Geschäftsführers, seine Unternehmung zu retten, und an seiner Arbeitsmoral (act. 9 S. 2 f.) ist nicht zu zweifeln. Auch trifft es zu, dass dem Geschäftsführer G._____ nach dem Jahresabschluss 2013 gegenüber der Schuldnerin ein Guthaben von Fr. 8'900.85 zusteht (act. 4/10). Allerdings bringt der Verzicht auf diese Forderung der Schuldnerin keinen direkten Vorteil mit Blick auf ihre kurzfristige Liquidität. Diese Sanierungsmassnahme fällt für die aktuelle Beurteilung der Zahlungsfähigkeit daher nicht stark ins Gewicht. Das gleiche gilt für den einschneidenden Lohnverzicht, den sich der Geschäftsführer bereits seit April 2013 auferlegt und inskünftig noch verstärkt auferlegen will (vgl. act. 9 S. 2). Die damit einhergehende Kostenreduktion kann zwar für höhere Einnahmen sprechen, aber nur im Zu-

- 11 sammenhang mit konkret zu erwartenden Bruttoerträgen. Diesbezüglich liegen wie gesehen kaum aussagekräftige Anhaltspunkte vor. Die Argumentation der Schuldnerin zu den liquiditätswirksamen Sanierungsmassnahmen ist sodann nur von eingeschränkter Überzeugungskraft. Die Schuldnerin äussert sich nicht zur privaten finanziellen Situation ihres Geschäftsführers. Daher kann nicht mit hinreichender Schlüssigkeit angenommen werden, der Geschäftsführer sei zur Leistung der erwähnten Zahlungen (Einbringung von Fr. 10'000.00, Bezahlung von Buchhaltungs- und Fahrzeugkosten der Schuldnerin von Fr. 4'200.00, vgl. act. 9 S. 2) in kurzer Frist in der Lage. Angesichts des erwähnten Lohnverzichts des Geschäftsführers (auf den nachfolgend noch eingegangen wird) erscheint dies eher nicht wahrscheinlich. Ferner ist zu bedenken, dass die Forderung der Buchhaltungsunternehmung von Fr. 4'200.00 bislang nicht in Betreibung gesetzt wurde (act. 4/5). Die private Bezahlung dieser Kosten durch den Geschäftsführer vermöchte daher zwar die Überschuldung der Schuldnerin etwas zu reduzieren, doch sie wäre mit Blick auf den dringenden Liquiditätsbedarf der Schuldnerin für die Befriedigung der Betreibungsgläubiger unerheblich. Auch wenn zugunsten der Schuldnerin angenommen wird, die vom Geschäftsführer in Aussicht gestellte Sanierungszahlung von Fr. 10'000.00 würde der Schuldnerin in kurzer Frist zufliessen, ist zu bedenken, dass mit diesen Mitteln zusammen mit den aufgezeigten offenen Debitorenguthaben von Fr. 9'000.00 (vorne II./3.6.3) gerade etwa die offenen Betreibungsschulden und weiteren Kreditoren getilgt werden könnten (vgl. zu deren Umfang vorne II./3.4). Über die Deckung der weiter laufenden Kosten des Geschäftsbetriebs wird damit nichts ausgesagt. Dabei ist davon auszugehen, dass diese Kosten durchaus einen beträchtlichen Umfang erreichen. Einen Anhaltspunkt dafür können die Bezüge vom Firmenkonto der Schuldnerin bei der ZKB darstellen: In der Periode vom 1. Januar 2014 bis 13. Februar 2014 erfolgten Bar-Bezüge von total Fr. 24'330.75 (vgl. act. 4/1/1). Angesichts der wenig konkreten Anhaltspunkte für den künftigen Geschäftsgang, mit der Unklarheit, ob Verträge zustande kamen und wann daraus

- 12 - Zahlungen zu erwarten sind, müsste auch bei nur annähernd vergleichbaren weiter laufenden Kosten bald mit neuen Betreibungen gerechnet werden. Der Lohnverzicht des Geschäftsführers vermag an dieser Einschätzung nichts Massgebliches zu ändern. Diese Massnahme läuft nach der Schilderung des Buchhalters bereits seit April 2013. Sie ändert an den laufenden Kosten im Vergleich zu jenen seit 1. Januar 2014 wenig, auch wenn das ausbezahlte Gehalt noch weiter von Fr. 2'000.00 auf Fr. 1'500.00 pro Monat reduziert wird (act. 9 S. 2). Insgesamt haben die bereits im Jahr 2013 vorgenommenen, umfangreichen Sanierungsmassnahmen (Lohnverzicht des Geschäftsführers und die private Bezahlung der betrieblichen Fahrzeugkosten, entsprechend Fr. 29'700.00 und Fr. 4'343.50 noch im Jahr 2013, act. 9 S. 1) die massive Überschuldung der Gesellschaft per 31. Dezember 2013 und die umfangreichen Betreibungen gegen sie nicht zu verhindern vermocht. Durch diese Vorgeschichte werden die Erfolgsaussichten der jetzt angekündigten weiteren Sanierungsmassnahmen der Schuldnerin zusätzlich relativiert. 3.6.6 Aus den aufgezeigten Gründen lässt sich keine positive Prognose ausstellen in dem Sinne, dass anzunehmen wäre, die Schuldnerin vermöge – trotz ihrer aktuell prekären wirtschaftlichen Situation mit der aufgezeigten Überschuldung – in den kommenden Wochen und Monaten neben der Deckung ihrer laufenden Kosten ihre offenen Schulden gemäss Betreibungsregister abzuzahlen, um einer baldigen erneuten Konkurseröffnung zu entgehen. Insgesamt sind keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine nachhaltige finanzielle Verbesserung der Situation der Schuldnerin zu erkennen. Daher kann auch nicht von bloss vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten gesprochen werden. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen vermag. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

- 13 - III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Schuldnerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist auch der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. 2. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Hinwil vom 10. Februar 2014 (EK140013-E) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Schuldnerin auferlegt und dem Konkursamt C._____ ZH zur Kollokation angemeldet. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 900.00 dem Konkursamt C._____ ZH zu überweisen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursamt C._____ ZH sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt J._____ ZH, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 14 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am:

Urteil vom 26. Februar 2014 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Hinwil vom 10. Februar 2014 (EK140013-E) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Schuldnerin auferlegt und dem Konkursamt C._____ ZH zur Kollokation angemeldet. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 900.00 dem Konkursamt C._____ ZH zu überweisen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursamt C._____ ZH sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betre... 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PS140044 — Zürich Obergericht Zivilkammern 26.02.2014 PS140044 — Swissrulings