Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Fuchs Räber Urteil vom 28. April 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____, Beschwerdegegner,
vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____,
betreffend Einkommenspfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Januar 2014 (CB130030)
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Gegen den Schuldner und Beschwerdeführer (nachstehend Beschwerdeführer genannt) sind zahlreiche Betreibungsforderungen in grösserem Umfang offen. Grösstenteils handelt es sich um Steuerforderungen, welche mittels Einkommenspfändungen eingetrieben werden sollen. Im Jahr 2013 erhob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang insgesamt 18 Beschwerden ans Obergericht des Kantons Zürich. Gemäss dem Formular "Revision der Einkommenspfändung vom 24. September 2013" betreffend die Pfändung Nr. 1 verfügte das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (basierend auf der Pfändung vom 4. März 2013) eine neue Pfändungsquote von monatlich Fr. 4'579.35 bis zum Betrag von rund Fr. 102'300.–, längstens bis zum 4. März 2014. Zur Begründung führte es aus, dass die bisherige Quote von Fr. 4'698.35 um Fr. 119.– reduziert werden müsse. Es habe sich bei der letzten Revision herausgestellt, dass für den Ehemann keine Fahrkosten für den Arbeitsweg (ZVV Zonen … und …) berücksichtigt worden seien (act. 2/1). Der Beschwerdeführer beanstandet nicht die Reduktion der Pfändungsquote als solche, sondern wehrt sich generell gegen die erfolgten Pfändungshandlungen. 1.2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 gelangte er an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachstehend Vorinstanz genannt) und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2): "Es sei festzustellen, dass am 4.3.2013 keine Pfändungshandlung hätte durchgeführt werden dürfen und auch keine Lohnpfändung stattgefunden hat; es sei festzustellen, dass in den auf der Pfändungsurkunde Nr. 1 aufgeführten Betreibungen Nr. 2, 3 und 4 zum Zeitpunkt vom 4.3.2013 Aberkennungsklagen resp. recte bis zum 7.5.2013 negative Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG hängig waren;
- 3 es sei festzustellen, dass die erwähnte Pfändungsurkunde Nr. 1 aufgrund des vom Betreibungsamt falsch aufgeführten Sachverhalts ungültig ist; es sei somit festzustellen, dass es keine ursprünglich vorgesehene Pfändungsquote gibt; es sei festzustellen, dass der in der sogenannten Revisionsanzeige erwähnte Entscheid des Obergerichtes sich nicht auf die Pfändung Nr. 1 bezieht und somit nicht für die Pfändung Nr. 1 herangezogen werden kann; es sei festzustellen, dass die in der Revisionsanzeige erwähnten Pfändungsvorgänge falsch aufgeführt sind und die Pfändung Nr. 5 in der Höhe von CHF 15'631.30 mit der Zahlung von CHF 15'844.80 per 30.8.2013 vollständig bezahlt und erledigt wurde und es in dieser Pfändung keine Anschlusspfändungen innert der Teilnahmefrist bis 11.2.2013 gab; es sei festzustellen, dass – wenn überhaupt – eine Berechnung des Existenzminimums ab 1. Oktober 2013 vorzunehmen ist und somit die zur Zeit effektive Miete in der Höhe von CHF 6'584.00 anzurechnen ist; es sei festzustellen, dass somit evtl. eine Revision der Revision vorzunehmen ist und das Existenzminimum CHF 9'839.60 beträgt; es sei festzustellen, dass keine Einkommenspfändung gepfändet werden kann und die zwischenzeitlich beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers unmotiviert veranlasst Lohnpfändungsanzeige sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und es sei hierzu die aufschiebende Wirkung zu erteilen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner." 1.3. Mit Urteil vom 6. Januar 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 14 = act. 19 = act. 21). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben am 4. März 2013 am Pfändungsvollzug teilgenommen. Die von ihm in seiner Beschwerde gegen die Revision der Einkommenspfändung vorgebrachten Argumente gegen den Pfändungsvollzug erfolgten verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Gleiches gelte für die Hinweise auf weitere Betreibungen in der angefochtenen Urkunde vom 24. September 2013. Diese hätten lediglich deklaratorische Bedeutung und würden sich nicht auf das Beschwerdeobjekt beziehen. Einwände hiezu hätten in den entsprechenden Pfändungen vorgebracht werden müssen. Im Weiteren hänge die Gültigkeit der vorliegenden Pfändung nicht davon ab, ob in der Pfändung Nr. 5 eine Abrechnung erstellt worden sei, weshalb auch auf diese Beanstandung
- 4 nicht einzutreten sei. Abzuweisen sei die Beschwerde sodann bezüglich des beanstandeten Mietzinses von Fr. 3'000.–. Das Obergericht habe den Mietzins in der Pfändung Nr. 5 auf Fr. 3'000.– festgesetzt und er erscheine auch für die vorliegende Pfändung angemessen. Eine Abweisung erfolge auch hinsichtlich der Einwendungen betreffend die hängigen negativen Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG. Vom Beschwerdeführer sei nicht geltend gemacht worden, das Gericht habe die Betreibungen im Sinne von Art. 85a SchKG eingestellt, weshalb grundsätzlich weitere Betreibungshandlungen vorgenommen werden könnten (act. 19 S. 2). 1.4. Gegen den ihm am 17. Januar 2014 zugegangenen Entscheid (act. 15/1) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2014 (Datum Poststempel) rechtzeitig bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 20 S. 2 f.): "Es sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen; Es sei festzustellen, dass eine Einkommenspfändung mit sofortiger Wirkung gegenstandslos und diese unverzüglich einzustellen ist; Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen als Untere Aufsichtsbehörde abzuweisen; Es sei meine Beschwerde gutzuheissen." Gleichzeitig wiederholte der Beschwerdeführer die vor Vorinstanz gestellten Anträge im Einzelnen. 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2014 wurde der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung erteilt, als ein allfälliger Verwertungserlös (das Ergebnis der Einkommenspfändung) in der strittigen Pfändung Nr. 1 vom 24. September 2013 bis zum Endentscheid des vorliegenden Verfahrens nicht verteilt werden darf (Dispositivziffer 1 act. 23). Gleichzeitig wurde den Beschwerdegegner eine 10-tägige Frist angesetzt, um zur aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (Dispositivziffer 2 act. 23). Diese verstrich unbenutzt, weshalb androhungsgemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO gilt. Das Verfahren wird ohne Stellungnahmen weitergeführt und ist spruchreif.
- 5 - 1.6. Es sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2014 bei der Kammer auch Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Januar 2014 betreffend die Pfändungsurkunde Nr. 6 vom 24. September 2013 bzw. die Durchführung einer weiteren Einkommenspfändung erhoben hatte. Jenes Parallelverfahren wurde mit Urteil vom 14. April 2014 abgeschlossen. Die Beschwerde wurde abgewiesen (act. 25). 2. Rechtliches 2.1. Die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung des Betreibungsrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit hin. Beschwerdeobjekt ist somit eine ergangene, eine zu spät ergangene oder eine zu Unrecht unterbliebene Verfügung der Vollstreckungsorgane. Geprüft werden können nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens. Für materiell-rechtliche Streitigkeiten ist der ordentliche Prozessweg einzuleiten. Sodann muss die Beschwerde einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen und darf nicht der blossen Feststellung einer Pflichtwidrigkeit dienen. Mit anderen Worten muss die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung noch möglich sein (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, N 1 ff. zu Art. 17 SchKG; KUKO SchKG-Dieth, N 1 ff. zu Art. 17 SchKG). Im Beschwerdeverfahren im Sinne des Rechtsmittelverfahrens sind neue Anträge und neue Tatsachen gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies gilt auch für Beschwerden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen – im Sinne der sogenannten Untersuchungsmaxime – festzustellen hat (vgl. dazu den Querverweis in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO sowie KUKO SchKG-Dieth, N 3 zu Art. 20a SchKG). Gerechtfertigt ist diese Einschränkung deshalb, weil es im Beschwerdeverfahren lediglich um eine Rechtskontrolle geht (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, N 4 zu Art. 326 ZPO). 2.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2014 im Wesentlichen geltend, erstens habe am 4. März 2013 gar kein Pfän-
- 6 dungsvollzug stattgefunden und zweitens hätten ohnehin keine Pfändungshandlungen vorgenommen werden dürfen, da Aberkennungs- bzw. negative Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG rechtshängig gewesen seien (act. 20 S. 4 ff.). Im Einzelnen führt er aus, zwar seien er und seine Ehefrau am 4. März 2013 aufforderungsgemäss im Amtslokal des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg erschienen, doch habe kein rechtmässiger Pfändungsvollzug stattgefunden. Sämtliche Handlungen des Betreibungsamts vom 4. März 2013 seien ungültig. So habe er dem Betreibungsbeamten vor Ort ausführlich dargetan, dass alle beim Bezirksgericht Horgen eingereichten Klagen im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Betreibungen noch nicht abgeurteilt seien und folglich keine Betreibungshandlungen erfolgen dürften (act. 2/5). Trotzdem sei er zur Unterzeichnung eines Dokuments genötigt worden. Es sei als Überheblichkeit und Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer zu werten, dass das Betreibungsamt die hängigen negativen Feststellungklagen nicht berücksichtigt und einfach weiter gemacht habe. Gleiches gelte für die Vorinstanz, welche die eingereichten Akten offensichtlich nicht gesichtet habe, ansonsten sie ihm nicht vorhalten würde, er habe nicht geltend gemacht, die Betreibungen seien vom Gericht eingestellt worden, und Argumente gegen den Pfändungsvollzug würden nicht erst anlässlich der Revision vorgebracht werden können. Im Weiteren, so der Beschwerdeführer, hätten seine Einwände entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl einen Bezug zur vorliegenden Beschwerde, denn der Betreibungsbeamte vermische die verschiedenen Verfahren unzulässig miteinander. Obwohl die Pfändung Nr. 5 bereits abgeschlossen sei (die Schuld sei mit einer Zahlung am 31. August 2013 abbezahlt worden und die Teilnahmefrist bis am 11. Februar 2013 sei unbenützt verstrichen), verwende der Betreibungsbeamte in der Pfändung Nr. 1 Fakten, welche sich auf die abgeschlossene Pfändung beziehen würden. Dies sei nicht zulässig, selbst dann nicht, wenn der Betreibungsbeamte es unterlassen habe, in der Pfändung Nr. 5 eine Abrechnung zu erstellen. Namentlich gehe es nicht an, mit einem anderen Mietzins als dem tatsächlichen von Fr. 6'584.– zu operieren. Das Urteil des Obergerichts vom 8. Juli 2013, gemäss welchem ein Mietzins von Fr. 3'000.– für angemessen erklärt
- 7 worden sei, beziehe sich explizit auf die Pfändung Nr. 5 und habe mit der Pfändung Nr. 1 nichts zu tun. Folglich sei von einem aktuellen Existenzminimum von Fr. 9'839.60 pro Monat auszugehen. Das Betreibungsamt habe die geänderten Verhältnisse zu beachten (act. 20 S. 4 ff.). 2.3. Der vorliegenden Beschwerde liegt als Anfechtungsobjekt die Urkunde "Revision der Einkommenspfändung" vom 24. September 2013 betreffend die Pfändung Nr. 1 zugrunde (act. 1 S. 1 und act. 2/1). Gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG passt das Betreibungsamt die Pfändung von Amtes wegen den neuen Verhältnissen an, wenn es während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon erhält, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse (das Existenzminimum oder das Einkommen des Schuldners) geändert haben. In der Folge berechnet es den pfändbaren Betrag neu und erlässt eine anfechtbare Revisionsverfügung. Gleich geht es vor, wenn sich erst im Verlaufe einer Einkommenspfändung zeigt, dass der pfändbare Betrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Schuldners zu niedrig bemessen wurde (BGE 108 III 33, 38). Berechtigt, ein Revisionsbegehren zu stellen, sind auch Gläubiger und Schuldner. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente sind allerdings – wie nachstehend aufzuzeigen ist – allesamt untauglich und unbehelflich: 2.3.1. Wie eingangs unter Ziff. 1.1 ausgeführt, errechnete das Betreibungsamt das Existenzminimum aufgrund verschiedener Faktoren neu und reduzierte die Pfändungsquote korrekt von bislang Fr. 4'698.35 um Fr. 119.– auf Fr. 4'597.35. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch diese Reduktion überhaupt ein Rechtsnachteil entstanden sein soll. So wurde ihm ein ZVV-Abo für den Arbeitsweg (Zonen … und …) zugestanden, was sich bei der Berechnung des Existenzminimums neu zu seinen Gunsten auswirkt. Diesbezüglich fehlt es am sogenannten Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, was dazu führt, dass auf ein derartiger Einwand nicht einzutreten ist. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt habe zu unrecht mit einem Mietzins von Fr. 3'000.– statt mit dem tatsächlich vorliegenden von Fr. 6'584.– operiert, ist ebenfalls festzuhalten, dass das Betreibungsamt korrekt vorgegangen ist. Mit Entscheid der Kammer vom 18. Juli 2013 (Geschäfts-Nr.
- 8 - PS130112) betreffend die Pfändung Nr. 5 wurde der Mietzins zugunsten des Beschwerdeführers von Fr. 2'000.– auf Fr. 3'000.– angehoben und bei der Berechnung des Existenzminimums in den laufenden bzw. nachfolgenden Einkommenspfändungen übernommen. Es ist – wie bereits in Ziff. 2.2.3 des Urteils vom 14. April 2014 (Geschäfts-Nr. PS140023) ausgeführt – nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer davon ausgehen kann, in den weiteren Pfändungen werde wieder der ursprüngliche bzw. tatsächliche Mietzins angerechnet. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht einzelne Pfändungsnummern. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer auch nicht schlüssig aufzeigen, inwiefern ihn eine allfällig unterbliebene Abrechnung rechtlich benachteiligt haben soll. Damit bleibt es im Rahmen der laufenden Einkommenspfändungen bei einem anrechenbaren Mietzins von Fr. 3'000.–. Entsprechend zielen auch die Vorwürfe, das Betreibungsamt habe wegen des falschen Mietzinses das Existenzminimum in der Revisionsverfügung falsch berechnet, ins Leere. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, welche weiteren Positionen in der Berechnung des Existenzminimums nicht zutreffend sein sollen, sondern beanstandet lediglich – zu unrecht – den Mietzins von Fr. 3'000.–. Dass die Vorinstanz auf die weiteren Einwendungen mangels Zusammenhang zum hier zu beurteilenden Beschwerdeobjekt nicht eintrat (diese betrafen andere Betreibungen bzw. vorangegangene Pfändungen), beanstandete der Beschwerdeführer vor der Kammer nicht konkret, sondern moniert einzig den genannten Mietzins. Folglich bedarf es diesbezüglich keiner Ausführungen. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer Einwendungen im Zusammenhang mit dem der Revision vom 24. September 2013 vorangegangen Pfändungsvollzug vom 4. März 2013 geltend machen will, erfolgen sie verspätet und sind daher nicht zu hören. Jene Rechtsmittelfrist ist längst abgelaufen. Im Rahmen einer Beschwerde gegen die Revision kann nicht mehr erfolgreich behauptet werden, es habe kein gültiger Pfändungsvollzug stattgefunden bzw. der Beschwerdeführer sei zur Unterzeichnung des Pfändungsprotokolls genötigt worden. All diese Einwände hätte der Beschwerdeführer innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Pfändungsurkunde vom 4. März 2013 in der Pfändung 1 erheben müssen. Folglich trat die Vorinstanz zurecht nicht auf jene Beanstandungen ein. Insofern beschränkt sich die
- 9 vorliegende Prüfung der Beschwerde einzig auf die Revision der am 4. September 2013 verfügten Einkommenspfändung und scheitert an den obigen Punkten. Aber selbst wenn die Argumente gegen den Pfändungsvollzug rechtzeitig erhoben worden wären, wären sie unbeachtlich gewesen (vgl. dazu ausführlich PS140023 vom 14. April 2014, Erw. 2.3.1). Der Beschwerdeführer führt selbst aus, aufforderungsgemäss am 4. März 2013 zusammen mit seiner Ehefrau im Amtslokal gewesen zu sein. Insofern darf davon ausgegangen werden, dass er korrekt im Sinne von Art. 90 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG zur Pfändung vorgeladen worden war und er wusste, worum es ging. Dies abgesehen davon, dass gegen den Beschwerdeführer bereits andere Lohnpfändungen verfügt worden waren und ihm das Prozedere bekannt war. Ebenfalls unbehelflich ist das Argument, es habe aufgrund der hängigen Aberkennungs- bzw. negativen Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG keine gültige Pfändung stattgefunden. Einerseits erfolgt dieser Einwand wie bereits ausgeführt verspätet, und andererseits ist ihm insofern kein Erfolg beschieden, als die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ohne Anordnung des Gerichts, die Betreibung einstweilen einzustellen, weiteren Betreibungshandlungen, namentlich einem Pfändungsvollzug, nicht entgegensteht. Die negative Feststellungsklage bewirkt einzig dann eine vorläufige Einstellung der Betreibung, wenn dem Gericht die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheint. Dies war vorliegend nicht der Fall. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen auf S. 2 des angefochtenen Entscheids (act. 19) als auch auf die Ausführungen der Kammer in Ziff. 2.3.2 des Urteils vom 14. April 2014 (PS140023, act. 25) verwiesen werden. Was die angeführte Aberkennungsklage betrifft, so macht der Beschwerdeführer hiezu keine konkreten Angaben, sondern reicht einzig einen Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Februar 2013 ein (act. 2/3). Dies vermag der Begründungspflicht grundsätzlich nicht stand zu halten. Dennoch sei angeführt, dass die Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG zwar eine materiell-rechtliche Klage darstellt und die Betreibung bzw. die Pfändungshandlungen – im Gegensatz zu den anderen SchKG-Klagen – nicht fortgesetzt werden dürfen, doch kann die Aberkennungsklage nur im Zu-
- 10 sammenhang mit provisorischen Rechtsöffnungen nach Art. 82 SchKG erhoben werden. Der hier zu beurteilenden Pfändung bzw. Revision der Pfändung vom 24. September 2013 liegen aber eine definitive Rechtsöffnungen zugrunde. 2.4. Damit wies die Vorinstanz die Beschwerde zurecht ab bzw. trat zurecht nicht darauf ein. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Argumente sind offensichtlich untauglich und dürften lediglich des Prinzips wegen geltend gemacht worden sein. Folglich ist die vorliegende Beschwerde ebenfalls abzuweisen. Was den vorinstanzlichen – wenig leserfreundlichen – Schreibstil des angefochtenen Entscheids anbelangt, sei auf OGer ZH, NQ120028 vom 16. Juli 2012 hingewiesen, welcher in Erwägung 4 Folgendes festhält: Die Amtssprache im Kanton Zürich ist Deutsch (Art. 48 KV), und die deutsche Sprache wird grundsätzlich in Hauptsätzen gesprochen und geschrieben. Die aus dem vorletzten Jahrhundert stammende Technik des "in der Erwägung dass..., dass ..." ist heute für den durchschnittlichen Leser und selbst für Rechtsmittelinstanzen nur noch schwer verständlich. Sie verleitet auch dazu, Banalitäten auszudrücken wie etwa die mitunter anzutreffende Floskel "nach Einsicht in die Akten ..." – in einem ordentlich formulierten Entscheid würde niemand schreiben: "Das Gericht hat Einsicht in die Akten genommen". Lange und komplizierte "dass..., dass..."-Entscheide kommen jedenfalls in die Nähe der ungenügenden Begründung, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeuten könnte (Tarkan Göksu, Dike-Kommentar ZPO [Print-Ausgabe], Art. 53 N 24 ff.). 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung kann einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Prozessentschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Als mutwillige Beschwerdeführung geltend beispielsweise reine Verschleppungsmanöver, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkre-
- 11 tes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft oder Anträge einreichte, welche sich im Beschwerdeverfahren offensichtlich nicht beurteilen lassen. Mutwillig ist insofern auch das Festhalten an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung und gegebenenfalls auch die Verletzung von Mitwirkungspflichten (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, N 26 zu Art. 20a m.w.H.). Der Beschwerdeführer opponiert regelmässig gegen praktisch sämtliche Verfügungen bzw. Urteile im Zusammenhang mit seinen umfangreichen Betreibungen, offensichtlich im Wissen darum, dass das Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 ff. SchKG grundsätzlich kostenlos ist (vgl. dazu vorstehend Ziff. 1.1). Die Grenze zur Mutwilligkeit kann diesmal als noch knapp nicht erreicht bezeichnet werden – so auch das Urteil vom 14. April 2014 abgewiesenen Beschwerde (Verfahrens-Nr. PS140023, act. 25)–, doch sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Frage der Kostenauferlegung in einem nächsten, gleichgelagerten Fall zu seinen Lasten entschieden werden könnte. Heute sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein.
- 12 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Fuchs Räber versandt am:
Urteil vom 28. April 2014 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Gegen den Schuldner und Beschwerdeführer (nachstehend Beschwerdeführer genannt) sind zahlreiche Betreibungsforderungen in grösserem Umfang offen. Grösstenteils handelt es sich um Steuerforderungen, welche mittels Einkommenspfändungen eingetrieben... 1.2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 gelangte er an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachstehend Vorinstanz genannt) und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2): 1.3. Mit Urteil vom 6. Januar 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 14 = act. 19 = act. 21). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben am 4. März 2013 am Pfändungsvollzug teil... 1.4. Gegen den ihm am 17. Januar 2014 zugegangenen Entscheid (act. 15/1) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2014 (Datum Poststempel) rechtzeitig bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Bes... Gleichzeitig wiederholte der Beschwerdeführer die vor Vorinstanz gestellten Anträge im Einzelnen. 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2014 wurde der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung erteilt, als ein allfälliger Verwertungserlös (das Ergebnis der Einkommenspfändung) in der strittigen Pfändung Nr. 1 vom 24. September 2013 bis zum En... 1.6. Es sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2014 bei der Kammer auch Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Januar 2014 betreffend die Pfändungsurkunde Nr. 6 vom 24. September 2013 bzw. d... 2. Rechtliches 2.1. Die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung des Betreibungsrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Ge... Im Beschwerdeverfahren im Sinne des Rechtsmittelverfahrens sind neue Anträge und neue Tatsachen gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies gilt auch für Beschwerden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, wo das Gericht den Sachverhalt von... 2.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2014 im Wesentlichen geltend, erstens habe am 4. März 2013 gar kein Pfändungsvollzug stattgefunden und zweitens hätten ohnehin keine Pfändungshandlungen vorgenommen werden dürf... Im Einzelnen führt er aus, zwar seien er und seine Ehefrau am 4. März 2013 aufforderungsgemäss im Amtslokal des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg erschienen, doch habe kein rechtmässiger Pfändungsvollzug stattgefunden. Sämtliche Handlungen ... Im Weiteren, so der Beschwerdeführer, hätten seine Einwände entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl einen Bezug zur vorliegenden Beschwerde, denn der Betreibungsbeamte vermische die verschiedenen Verfahren unzulässig miteinander. Obwohl die P... 2.3. Der vorliegenden Beschwerde liegt als Anfechtungsobjekt die Urkunde "Revision der Einkommenspfändung" vom 24. September 2013 betreffend die Pfändung Nr. 1 zugrunde (act. 1 S. 1 und act. 2/1). Gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG passt das Betreibungsamt d... 2.3.1. Wie eingangs unter Ziff. 1.1 ausgeführt, errechnete das Betreibungsamt das Existenzminimum aufgrund verschiedener Faktoren neu und reduzierte die Pfändungsquote korrekt von bislang Fr. 4'698.35 um Fr. 119.– auf Fr. 4'597.35. Es ist nicht ersich... 2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer Einwendungen im Zusammenhang mit dem der Revision vom 24. September 2013 vorangegangen Pfändungsvollzug vom 4. März 2013 geltend machen will, erfolgen sie verspätet und sind daher nicht zu hören. Jene Rechtsmittelfri... Aber selbst wenn die Argumente gegen den Pfändungsvollzug rechtzeitig erhoben worden wären, wären sie unbeachtlich gewesen (vgl. dazu ausführlich PS140023 vom 14. April 2014, Erw. 2.3.1). Der Beschwerdeführer führt selbst aus, aufforderungsgemäss am 4... 2.4. Damit wies die Vorinstanz die Beschwerde zurecht ab bzw. trat zurecht nicht darauf ein. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Argumente sind offensichtlich untauglich und dürften lediglich des Prinzips wegen geltend gemacht worden sein. Folglich ist... Was den vorinstanzlichen – wenig leserfreundlichen – Schreibstil des angefochtenen Entscheids anbelangt, sei auf OGer ZH, NQ120028 vom 16. Juli 2012 hingewiesen, welcher in Erwägung 4 Folgendes festhält: Die Amtssprache im Kanton Zürich ist Deutsch (Art. 48 KV), und die deutsche Sprache wird grundsätzlich in Hauptsätzen gesprochen und geschrieben. Die aus dem vorletzten Jahrhundert stammende Technik des "in der Erwägung dass..., dass ..." ist heute fü... 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung kann einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Prozessentschädigungen dürfen nicht zug... Der Beschwerdeführer opponiert regelmässig gegen praktisch sämtliche Verfügungen bzw. Urteile im Zusammenhang mit seinen umfangreichen Betreibungen, offensichtlich im Wissen darum, dass das Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 ff. SchKG grundsätzl... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Ki... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...