Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Fuchs Räber Urteil vom 14. April 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
1. B._____ SA, 2. Kanton Zürich, 3. Staat Zürich und Gemeinde C._____ u. Röm-Kath. Kirchgemeinde u. Ref. Kirchgemeinde, Beschwerdegegner,
Nr. 2 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, Nr. 3 vertreten durch Steueramt der Gemeinde C._____,
betreffend Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt D._____)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Januar 2014 (CB130029)
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Gegen den Schuldner und Beschwerdeführer (nachstehend Beschwerdeführer genannt) sind zahlreiche Betreibungsforderungen in grösserem Umfang offen. Grösstenteils handelt es sich um Steuerforderungen, welche mittels Einkommenspfändungen einzutreiben versucht werden. Im Jahr 2013 erhob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang insgesamt 18 Beschwerden ans Obergericht des Kantons Zürich. Gemäss Pfändungsurkunde vom 24. September 2013 verfügte das Betreibungsamt D._____ in der Pfändung Nr. … eine weitere monatliche Einkommenspfändung von Fr. 4'579.35 bis zum Totalbetrag von rund Fr. 114'400.–, längstens bis zum 16. Juli 2014 (act. 2/1). Mit Revision vom 10. Oktober 2013 wurde die pfändbare Quote auf Fr. 5'333.95 pro Monat festgesetzt und die stille Einkommenspfändung aufgehoben (act. 5/1). 1.2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (nachstehend Vorinstanz genannt) und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2 f.): "Es sei festzustellen, dass weder am Dienstag, 16. Juli 2013, noch am 4.9.2013, noch am 24.9.2013 eine Pfändungshandlung durchgeführt wurde und auch keine Lohnpfändung stattgefunden hat; es sei festzustellen, dass der Unterzeichnete keinen Pfändungsvollzug unterzeichnet hat; es sei festzustellen, dass der Unterzeichnete auch keinen Pfändungsvollzug verweigert hat und es auch keine von ihm unterzeichnete Verweigerung gibt; es sei festzustellen, dass in den auf der Pfändungsurkunde Nr. … aufgeführten Betreibungen zum Zeitpunkt vom 6.7.2013 negative Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG hängig waren; es sei festzustellen, dass die erwähnte Pfändungsurkunde Nr. … aufgrund der fehlenden Pfändungshandlung ungültig ist; es sei somit festzustellen, dass es keine ursprünglich vorgesehene Pfändungsquote und auch keine Pfändungsvorgänge gibt;
- 3 es sei festzustellen, dass die Anmerkungen in der Pfändungsurkunde Nr. … nicht zutreffen und auch nicht in dieser Pfändung anzuwenden sind; es sei festzustellen, dass die Pfändung Nr. … in der Höhe von CHF 15'631.30 mit der Zahlung von CHF 15'844.80 per 30.8.2013 vollständig bezahlt und erledigt wurde und es in dieser Pfändung keine Anschlusspfändungen innert der Teilnahmefrist bis 11.2.2013 gab; es sei festzustellen, dass es keine Pfändungshandlungen in der Pfändung Nr. … gab und diese ungültig ist; es sei festzustellen, dass evtl. ohnehin bei einer allfälligen Berechnung des Existenzminimums von einem solchen von effektiv CHF 9'839.60 auszugehen sei; es sei festzustellen, dass keine Einkommenspfändung mit sofortiger Wirkung gepfändet werden kann und es sei demzufolge hier die aufschiebende Wirkung zu erteilen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner." 1.3. Mit Urteil vom 6. Januar 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 15 = act. 20 = act. 22). Zur Begründung führte sie aus, dass die Pfändung unabhängig von der Mitwirkung des Beschwerdeführers gemäss der Urkunde spätestens am 24. September 2013 vollzogen worden sei, womit der Beschwerdeteil, es hätten keine Pfändungshandlungen und keine Lohnpfändung stattgefunden, abzuweisen sei. Abzuweisen sei die Beschwerde auch hinsichtlich der Einwendungen betreffend die hängigen negativen Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG, denn vom Beschwerdeführer sei nicht geltend gemacht worden, das Gericht habe die Betreibungen im Sinne von Art. 85a Abs. 2 SchKG eingestellt. Ohne Einstellung sei es zulässig, weitere Betreibungshandlungen vorzunehmen. Weiter hielt sie fest, es sei nicht relevant, ob der Beschwerdeführer die Pfändungsurkunde unterzeichnet oder den Pfändungsvollzug verweigert habe, was zur Folge habe, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht einzutreten sei. Gleiches gelte für die Hinweise auf weitere Betreibungen in der Urkunde vom 24. September 2013. Diese hätten lediglich deklaratorische Bedeutung und würden sich nicht auf das Beschwerdeobjekt beziehen. Derartige Einwände hätten in den entsprechenden Pfändungen vorgebracht werden müssen. Im Weiteren hänge die Gültigkeit der vorliegenden Pfändung nicht davon ab, ob in der Pfändung Nr. … eine Abrechnung erstellt worden sei, weshalb auch auf diese Beanstandung nicht
- 4 einzutreten sei. Was die Einwendungen betreffend die Revision der Einkommenspfändung vom 10. Oktober 2013 – wogegen der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde erhoben habe – angehe, so würden diese im späteren Verfahren geprüft werden können, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht ausführe, wie sich sein eventualiter geltend gemachtes Existenzminimum von Fr. 9'839.90 berechne. Damit sei auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 20 S. 2 f.). 1.4. Gegen den ihm am 17. Januar 2014 zugegangenen Entscheid (act. 16/1) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2014 rechtzeitig bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 21 S. 2 f.): "Es sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen; Es sei festzustellen, dass eine Einkommenspfändung mit sofortiger Wirkung gegenstandslos und diese unverzüglich einzustellen ist; Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen als Untere Aufsichtsbehörde abzuweisen; Es sei die Beschwerde des Unterzeichneten gutzuheissen." Gleichzeitig wiederholte er die vor Vorinstanz gestellten Anträge im Einzelnen. 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2014 wurde der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung erteilt, als ein allfälliger Verwertungserlös (das Ergebnis der Einkommenspfändung) in der strittigen Pfändung Nr. … vom 24. September 2013 bis zum Endentscheid des vorliegenden Verfahrens nicht verteilt werden darf (Dispositivziffer 1 act. 24). Gleichzeitig wurde den Beschwerdegegnern eine 10tägige Frist angesetzt, um zur aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (Dispositivziffer 2 act. 24). Diese verstrich unbenutzt, weshalb androhungsgemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO gilt. Das Verfahren ist spruchreif. 1.6. Es sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2014 bei der Kammer auch Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Januar 2014 betreffend die Revision der Einkommenspfändung bzw. die Berechnung des Existenzminimums in der Pfändung Nr. … vom 24.
- 5 - September 2013 erhob. Jenes Parallelverfahren wird unter der Geschäfts- Nr. PS140024 geführt. 2. Rechtliches 2.1. Die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung des Betreibungsrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit hin. Beschwerdeobjekt ist somit eine ergangene, eine zu spät ergangene oder eine zu Unrecht unterbliebene Verfügung der Vollstreckungsorgane. Geprüft werden können nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens. Für materiell-rechtliche Streitigkeiten ist der ordentliche Zivilprozess einzuleiten. Sodann muss die Beschwerde einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen und darf nicht der blossen Feststellung einer Pflichtwidrigkeit dienen. Mit anderen Worten muss die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung noch möglich sein (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, N 1 ff. zu Art. 17 SchKG; KUKO SchkG-Dieth, N 1 ff. zu Art. 17 SchKG). Im Beschwerdeverfahren im Sinne des Rechtsmittelverfahrens sind neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies gilt auch für Beschwerden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen – im Sinne der sogenannten Untersuchungsmaxime – festzustellen hat (vgl. dazu den Querverweis in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO sowie KUKO SchKG-Dieth, N 3 zu Art. 20a SchKG). Gerechtfertigt ist diese Einschränkung deshalb, weil es im Beschwerdeverfahren lediglich um eine Rechtskontrolle geht (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, N 4 zu Art. 326 ZPO). 2.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2014 im Wesentlichen geltend, erstens habe gar kein Pfändungsvollzug stattgefunden und zweitens hätten ohnehin keine Pfändungshandlungen vorgenommen werden dürfen, da negative Feststellungsklagen rechtshängig gewesen seien (act. 21 S. 4 ff.). Im Einzelnen führt er aus, zwar seien er und seine Ehefrau am 16. Juli 2013 aufforderungsgemäss im Amtslokal des Betreibungsamts D._____ erschienen, doch sei
- 6 keine Pfändung durchgeführt worden und existiere auch kein entsprechendes, von ihm unterzeichnetes Formular. Entgegen der Angaben des Betreibungsamts habe er auch nicht einen Vollzug verweigert. Er verfüge einzig über die Pfändungsurkunde vom 24. September 2013. Er habe dem zuständigen Betreibungsbeamten bereits vor dem 16. Juli 2013 mitgeteilt, dass keine Pfändungshandlungen würden durchgeführt werden können, da er gegen die zugrundeliegenden Betreibungen bzw. Schulden negative Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG ergriffen habe. Könne aufgrund eingereichter Rechtsmittel keine Pfändungshandlung durchgeführt werden, könne auch keine Pfändungsurkunde ausgestellt werden. Es sei als Überheblichkeit und Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer zu werten, dass das Betreibungsamt die hängigen Klagen nicht berücksichtigt und einfach weiter gemacht habe. Dieses gesetzeswidrige Verhalten habe zur Folge, dass sämtliche Handlungen des Betreibungsamts ebenso wie ein angeblicher Pfändungsvollzug ungültig seien. Offensichtlich habe die Vorinstanz die eingereichten Akten nicht gesichtet, ansonsten sie nicht zu einem gegenteiligen Schluss gekommen wäre. Im Weiteren, so der Beschwerdeführer, hätten seine Einwände entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl einen Bezug zur vorliegenden Beschwerde, denn der Betreibungsbeamte vermische die verschiedenen Verfahren unzulässig miteinander. So sei die Pfändung Nr. … bereits abgeschlossen (die Schuld sei mit einer Zahlung am 31. August 2013 abbezahlt worden), weshalb keine Fakten aus jener Pfändung für die nachfolgende angebliche Pfändung hätten verwendet dürfen. Namentlich gehe es nicht an, mit einem anderen Mietzins als dem tatsächlichen von Fr. 6'584.– zu operieren. Das Urteil des Obergerichts vom 8. Juli 2013, gemäss welchem der Mietzins auf Fr. 3'000.– festgesetzt worden sei, beziehe sich explizit auf die Pfändung Nr. …. Damit sei von einem aktuellen Existenzminimum von Fr. 9'839.60 pro Monat auszugehen (act. 21 S. 4 ff.). 2.3. Der vorliegenden Beschwerde liegt als Anfechtungsobjekt die Pfändungsurkunde vom 24. September 2013 zugrunde. Gemäss Art. 112 Abs. 1 SchKG wird über jede Pfändung eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde aufgenommen. Diese bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die
- 7 gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter. Während des eigentlichen Pfändungsvollzugs wird die Pfändung auf einem Formular protokolliert. Was im Pfändungsprotokoll erfasst wurde, schlägt sich entsprechend in der genannten Pfändungsurkunde nieder (Art. 112 Abs. 1 SchKG), welche sodann dem Schuldner und den Gläubigern, welche das Fortsetzungsbegehren gestellt haben, zugestellt wird (Art. 114 SchKG). 2.3.1. Wie bereits die Vorinstanz in ihrer Begründung zutreffend festgehalten hat, zielt die Einwendung des Beschwerdeführers, es habe keine Pfändung stattgefunden, an der Sache vorbei. Die Pfändungsurkunde hält unmissverständlich fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2013 im Amtslokal erschienen und die Pfändung Nr. … in den Betreibungen Nr. …, Nr. …, Nr. …, Nr. … und Nr. … im Beisein des Beschwerdeführers vollzogen worden sei (act. 2/1 letzte Seite). Offensichtlich ging es am 16. Juli 2013 darum, dem Beschwerdeführer nochmals die Möglichkeit zu geben, die Forderung der betreibenden Gläubiger zu begleichen und so der Pfändung zuvorzukommen, und sodann darum, das Existenzminimum des Beschwerdeführers zu ermitteln, damit die pfändbare Quote für eine weitere Einkommenspfändung im Sinne einer Anschlusspfändung festgelegt werden konnte. Bei angestellten Schuldnern, die über keine wertvollen Gegenstände verfügen, wird im Pfändungsverfahren denn auch zumeist auf den Lohn zurückgegriffen. Dies im Gegenzug zur Sachpfändung, bei welcher in erster Linie das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Einkommen) gepfändet wird (Art. 95 SchKG i.V.m. Art. 92 ff. SchKG). Vorliegend kam eine Sachpfändung jedoch nicht in Frage, da der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die entsprechenden Straffolgen – zu Protokoll gab, er besitze keine pfändbaren Aktiven. Da der Beschwerdeführer überdies selbst ausführt, er sei zusammen mit seiner Ehefrau am 16. Juli 2013 im Amtslokal gewesen (act. 1 S. 3 und act. 21 S. 4), darf auch davon ausgegangen werden, dass ihm die Pfändung korrekt im Sinne von Art. 90 SchKG angekündigt worden war mit dem Hinweis darauf, dass er verpflichtet sei, dieser beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Vor dem Hintergrund, dass gegen den Beschwerdeführer bereits andere Lohnpfändungen verfügt worden waren, musste ihm das Prozedere bekannt sein.
- 8 - Die Mitwirkungspflicht eines Schuldners bedeutet nicht, dass die Pfändung, insbesondere eine Einkommenspfändung, nicht durchgeführt werden kann, wenn er zum angekündigten Termin nicht erscheint, Vermögensgegenstände nicht angibt oder Auskünfte verweigert. Ebenso wenig bedarf es für den Pfändungsvollzug einer Unterschrift des Schuldners. Wesentlich ist, dass dem Schuldner durch die rechtzeitige Pfändungsankündigung Gelegenheit geboten wird, seine Rechte geltend zu machen und – im Falle einer Sachpfändung – Einwendungen gegen die Pfändung einzelner Vermögensstücke zu erheben. Vorliegend macht der Beschwerdeführer weder geltend, er sei in seinen Verteidigungsrechten beschnitten worden, noch lässt die Pfändungsurkunde auf einen unkorrekten Ablauf der Pfändung schliessen. Sie enthält alle erforderlichen Angaben im Sinne von Art. 112 SchKG. Weiter ist die Beanstandung, er habe den Vollzug entgegen den Angaben des Betreibungsbeamten nicht verweigert, unbeachtlich. Einerseits kann eine Pfändung, wie ausgeführt, auch durchgeführt werden, wenn sich der Schuldner der Pfändung widersetzt. Und andererseits bedarf es zur Gültigkeit der Pfändung weder einer Unterschrift des Schuldners noch einer unmittelbaren Zustellung einer Kopie des Pfändungsprotokolls. Im Übrigen enthält auch die Pfändungsurkunde und die als Beweisofferte eingereichte E-Mail-Korrespondenz (act. 2/2-6) keine Angaben zum angeblichen Vorwurf der Verweigerung. Das Gesetz verlangt wie gesehen (bloss) die korrekte Pfändungsankündigung im Sinne von Art. 90 i.V.m. Art. 91 SchKG und die Ausfertigung einer Pfändungsurkunde im Sinne von Art. 112 SchKG. Da die Urkunde die verlangten Formalien enthält und dem Beschwerdeführer als Abschrift zugestellt wurde, wies die Vorinstanz die Beschwerde bezüglich der Einwendungen, es habe keine Pfändung stattgefunden, der Beschwerdeführer habe kein Exemplar der Pfändung unterzeichnet und er habe auch den Vollzug nicht verweigert, zurecht ab. 2.3.2. Ebenfalls zutreffend argumentierte die Vorinstanz hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, aufgrund der hängigen Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG hätten keine Pfändungshandlungen vorgenommen werden dürfen (act. 21 S. 5 ff., act. 20 S. 2). Gemäss Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG stellt das Gericht die Betreibung vorläufig (im Sinne einer vorsorglichen Massnahme) ein, wenn ihm die Klage des Betriebenen, wonach die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet sei, als sehr wahrscheinlich begründet erscheint. Bei der negativen Fest-
- 9 stellungsklage nach Art. 85a SchKG handelt es sich um eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht. Dies bedeutet, dass wenn das Gericht die Klage gutheisst, mit materieller Rechtskraft feststeht, dass der Kläger dem Betreibungsgläubiger nichts schuldet bzw. die in Betreibung gesetzte Schuld wegen Stundung noch nicht oder nicht mehr fällig ist. Gleichzeitig hebt das Gericht die Betreibung auf oder stellt sie ein (Art. 85a Abs. 3 SchKG). Vorliegend hat weder der Beschwerdeführer geltend gemacht, das zuständige Einzelgericht habe die genannten Betreibungen vorläufig eingestellt, noch lassen sich den Akten entsprechende Entscheide entnehmen. Mit anderen Worten entfaltete die negative Feststellungsklage ohne eine Anordnung des Gerichts, die Betreibung einstweilen einzustellen, nicht die vom Beschwerdeführer gewünschte Wirkung. Das Pfändungsverfahren kann seinen Fortgang nehmen. Damit sind auch die vom Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde unter dem Titel "Weitere Anmerkungen" gemachten Ausführungen hiezu richtig (act. 2/1). Im Übrigen wird die Betreibung nur dann einstweilen eingestellt, wenn die Prozesschancen des Schuldners deutlich besser erscheinen als diejenigen des Gläubigers. Dies dürfte im Rahmen von öffentlichrechtlichen Forderungen, welche nicht nachweislich beglichen sind, kaum der Fall sein. Für jene wurde unbestritten definitive Rechtsöffnung erteilt. 2.3.3. Hinsichtlich des Vorwurfs, das Betreibungsamt habe zu unrecht mit einem Mietzins von Fr. 3'000.– statt mit dem tatsächlich vorliegenden von Fr. 6'584.– operiert, ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt auch hier korrekt vorgegangen ist. Mit Entscheid der Kammer vom 8. Juli 2013 (Geschäfts-Nr. PS130112) betreffend die Pfändung Nr. … wurde der Mietzins zugunsten des Beschwerdeführers von Fr. 2'000.– auf Fr. 3'000.– angehoben und bei der Berechnung des Existenzminimums in den laufenden bzw. nachfolgenden Einkommenspfändungen übernommen. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer davon ausgehen kann, in den weiteren Pfändungen werde wieder der ursprüngliche bzw. tatsächliche Mietzins angerechnet. Im Rahmen der laufenden Einkommenspfändungen bleibt es bei einem anrechenbaren Mietzins von Fr. 3'000.–. Damit zielen auch die Vorwürfe, das Betreibungsamt habe entsprechend das Existenzminimum in der vorliegenden Pfändung falsch berechnet, ins Leere. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, welche weiteren Positionen in der Berechnung des Existenzmini-
- 10 mums nicht zutreffend sein sollen, sondern beanstandet lediglich – zu unrecht – den Mietzins von Fr. 3'000.–. Dass die Vorinstanz auf die weiteren Einwendungen mangels Zusammenhang zum hier zu beurteilenden Beschwerdeobjekt nicht eintrat (diese betrafen andere Betreibungen bzw. Pfändungen), beanstandete der Beschwerdeführer vor der Kammer nicht konkret, sondern moniert einzig den genannten Mietzins. Folglich bedarf es diesbezüglich keiner Ausführungen. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 2.4. Damit wies die Vorinstanz die Beschwerde – wenn auch in einem wenig leserfreundlichen Schreibstil (vgl. OGerZH NQ120028 vom 16. Juli 2012 E. 4) – zurecht ab bzw. trat zurecht nicht darauf ein. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Argumente sind offensichtlich untauglich und dürften lediglich des Prinzips wegen geltend gemacht worden sein. Folglich ist die vorliegende Beschwerde ebenfalls abzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung kann einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Prozessentschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Als mutwillige Beschwerdeführung gelten beispielsweise reine Verschleppungsmanöver, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft oder Anträge einreicht, welche sich im Beschwerdeverfahren offensichtlich nicht beurteilen lassen. Mutwillig ist insofern auch das Festhalten an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung und gegebenenfalls auch die Verletzung von Mitwirkungspflichten (BSK SchKG I- Cometta/Möckli, N 26 zu Art. 20a m.w.H.). Der Beschwerdeführer opponiert regelmässig gegen praktisch sämtliche Verfügungen bzw. Urteile im Zusammenhang mit seinen umfangreichen Betreibungen, offensichtlich im Wissen darum, dass das Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 ff. SchKG grundsätzlich kostenlos ist (vgl. dazu vorstehend Ziff. 1.1). Die Grenze
- 11 zur Mutwilligkeit kann diesmal als noch knapp nicht erreicht bezeichnet werden, doch sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Frage der Kostenauferlegung in einem nächsten, gleichgelagerten Fall allenfalls zu seinen Lasten entschieden werden könnte. Heute sind ihm noch keine Kosten aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Fuchs Räber versandt am:
Urteil vom 14. April 2014 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Gegen den Schuldner und Beschwerdeführer (nachstehend Beschwerdeführer genannt) sind zahlreiche Betreibungsforderungen in grösserem Umfang offen. Grösstenteils handelt es sich um Steuerforderungen, welche mittels Einkommenspfändungen einzutreiben... 1.2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachstehend Vorinstanz genannt) und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2 f.): 1.3. Mit Urteil vom 6. Januar 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 15 = act. 20 = act. 22). Zur Begründung führte sie aus, dass die Pfändung unabhängig von der Mitwirkung des Beschwerdeführers gemäss der Urkunde ... 1.4. Gegen den ihm am 17. Januar 2014 zugegangenen Entscheid (act. 16/1) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2014 rechtzeitig bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und stellte fo... 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2014 wurde der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung erteilt, als ein allfälliger Verwertungserlös (das Ergebnis der Einkommenspfändung) in der strittigen Pfändung Nr. … vom 24. September 2013 bis zum En... 1.6. Es sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2014 bei der Kammer auch Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Januar 2014 betreffend die Revision der Einkommenspfändung bzw. die Berechnung ... 2. Rechtliches 2.1. Die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung des Betreibungsrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Ge... Im Beschwerdeverfahren im Sinne des Rechtsmittelverfahrens sind neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies gilt auch für Beschwerden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, wo das Gericht den Sac... 2.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2014 im Wesentlichen geltend, erstens habe gar kein Pfändungsvollzug stattgefunden und zweitens hätten ohnehin keine Pfändungshandlungen vorgenommen werden dürfen, da negative ... Im Einzelnen führt er aus, zwar seien er und seine Ehefrau am 16. Juli 2013 aufforderungsgemäss im Amtslokal des Betreibungsamts D._____ erschienen, doch sei keine Pfändung durchgeführt worden und existiere auch kein entsprechendes, von ihm unterzeich... Im Weiteren, so der Beschwerdeführer, hätten seine Einwände entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl einen Bezug zur vorliegenden Beschwerde, denn der Betreibungsbeamte vermische die verschiedenen Verfahren unzulässig miteinander. So sei die P... 2.3. Der vorliegenden Beschwerde liegt als Anfechtungsobjekt die Pfändungsurkunde vom 24. September 2013 zugrunde. Gemäss Art. 112 Abs. 1 SchKG wird über jede Pfändung eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende... 2.3.1. Wie bereits die Vorinstanz in ihrer Begründung zutreffend festgehalten hat, zielt die Einwendung des Beschwerdeführers, es habe keine Pfändung stattgefunden, an der Sache vorbei. Die Pfändungsurkunde hält unmissverständlich fest, dass der Besch... Die Mitwirkungspflicht eines Schuldners bedeutet nicht, dass die Pfändung, insbesondere eine Einkommenspfändung, nicht durchgeführt werden kann, wenn er zum angekündigten Termin nicht erscheint, Vermögensgegenstände nicht angibt oder Auskünfte verweig... 2.3.2. Ebenfalls zutreffend argumentierte die Vorinstanz hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, aufgrund der hängigen Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG hätten keine Pfändungshandlungen vorgenommen werden dürfen (act. 21 S. 5 ff., act. ... 2.3.3. Hinsichtlich des Vorwurfs, das Betreibungsamt habe zu unrecht mit einem Mietzins von Fr. 3'000.– statt mit dem tatsächlich vorliegenden von Fr. 6'584.– operiert, ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt auch hier korrekt vorgegangen ist. Mit E... 2.4. Damit wies die Vorinstanz die Beschwerde – wenn auch in einem wenig leserfreundlichen Schreibstil (vgl. OGerZH NQ120028 vom 16. Juli 2012 E. 4) – zurecht ab bzw. trat zurecht nicht darauf ein. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Argumente sind off... 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung kann einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Prozessentschädigungen dürfen nicht zug... Der Beschwerdeführer opponiert regelmässig gegen praktisch sämtliche Verfügungen bzw. Urteile im Zusammenhang mit seinen umfangreichen Betreibungen, offensichtlich im Wissen darum, dass das Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 ff. SchKG grundsätzl... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie an das Betreibungsamt D._____, je gegen Emp... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...