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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.02.2014 PS140004

6 febbraio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·894 parole·~4 min·1

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 6. Februar 2014 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 7. Januar 2014 (EK130334)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 7. Januar 2014 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Uster für eine Forderung von Fr. 2'460.-- nebst Zins zu 8% seit 14. Juni 2013 in Höhe von Fr. 111.60 zuzüglich Fr. 80.-- Gläubiger- und Fr. 146.-- Betreibungskosten, insgesamt Fr. 2'797.60, den Konkurs über den Schuldner (act. 7). Mit rechtzeitig erhobener, aber weder datierter noch unterschriebener Beschwerde beantragte dieser die Aufhebung des Konkursdekretes (act. 2; Poststempel: 15.1.2014, Eingang 16.1.2014). Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert. Sodann wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er innert der Beschwerdefrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen hat. Schliesslich wurde ihm Frist zur Leistung eines Barvorschusses von Fr. 750.-- für das Beschwerdeverfahren sowie zur Unterzeichnung seiner Beschwerde angesetzt (act. 8). Innert Frist bezahlte der Schuldner den Vorschuss und retournierte ein unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde (act. 10-12). Am 24. Januar 2014 reichte er eine weitere Eingabe sowie zahlreiche Unterlagen zur Darlegung seiner Zahlungsfähigkeit ein (act. 13 und 14/1-8) 2. Gemäss Praxis der Kammer zur neuen Zivilprozessordnung schadet die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht. Die als "Rekurs" betitelte Eingabe des Schuldners ist somit als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln (Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). 3. Der Schuldner nahm den Konkurseröffnungsentscheid am 8. Januar 2014 entgegen (act. 6/6). Damit endete die 10-tägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes am Wochenende am 20. Januar 2014 (Art. 31 SchKG und Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Mit Einreichen der Beschwerde belegte der Schuldner, dass er am 8. Januar 2014

- 3 und damit innerhalb der Beschwerdefrist die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten an die Gläubigerin bezahlt hatte (act. 3). Innert Frist legte der Schuldner sodann eine Bestätigung des Konkursamtes vor, wonach er für Kosten Fr. 520.-sicherstellte (act. 4). Dass damit auch die Kosten des Konkursgerichtes gedeckt sind, geht erst aus dem am 30. Januar 2014 nachgereichten Beleg hervor (act. 15). Wenn indes das Konkursamt zwei verschiedene Quittungen ausstellt und der bedrängte Schuldner zunächst die unvollständige einreicht, sollte ihm dies ungeachtet der inzwischen abgelaufenen Beschwerdefrist nicht zum Nachteil gereichen. Somit erfolgte auch die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes rechtzeitig. Demgegenüber gab der Schuldner seine zweite Eingabe mit den Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit erst am 24. Januar 2014 zur Post (act. 13 und 14/1-8). Damit versäumte er es trotz ausdrücklichem Hinweis in der Verfügung vom 16. Januar 2014, seine Zahlungsfähigkeit innert der Beschwerdefrist glaubhaft zu machen. Er äussert sich denn auch mit keinem Wort dazu, dass bzw. weshalb er die Belege verspätet einreichte. Somit wurde kein Versäumnisgrund dargelegt, welcher eine Wiederherstellung der verpassten Frist im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG rechtfertigen könnte. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind demnach nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, ohne dass die Unterlagen näher zu prüfen wären. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Konkursamt Dübendorf wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.

- 4 - 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den verbleibenden Betrag von Fr. 250.-- zuhanden der Konkursmasse des Schuldners an das Konkursamt Dübendorf zu überweisen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

Urteil vom 6. Februar 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Konkursamt Dübendorf wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Fälla... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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