Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130231-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil. Urteil vom 15. Januar 2014 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2013 (EK132048)
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Schuldnerin ist seit dem 19. Mai 2005 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie im Wesentlichen die Vermögensberatung und die Vermittlung von Finanzgeschäften aller Art sowie alle damit zusammenhängenden Beratungsdienstleistungen (vgl. act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 17. Dezember 2013, 10:00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 10'759.– nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Mai 2013, Fr. 927.90 Mahngebühren und Verzugsschaden, Fr. 206.– Betreibungskosten (act. 3 = 7 = 8/10). Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit persönlich überbrachter Eingabe vom 30. Dezember 2013 (act. 2) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 8/12). Sie verlangte, die Konkurseröffnung sei aufzuheben. Ferner ersuchte die Schuldnerin darum, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 2). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 31. Dezember 2013 (act. 10) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf eine Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren konnte verzichtet werden, da die Schuldnerin diesen bereits bei der Obergerichtskasse einbezahlt hatte (act. 9/2). 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind.
- 3 - 2.2. Die Schuldnerin hat mit Überweisung vom 30. Dezember 2013 einen Betrag von insgesamt Fr. 15'447.90 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 5/7, 9/1, 9/2). Gemäss ihren Ausführungen setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen (act. 2 S. 5): - Fr. 12'297.90 zuhanden der Gläubigerin zur Tilgung der Forderung einschliesslich Zinsen, weiterem Schaden und sämtlichen Kosten (Fr. 10'759.– Schuld, Fr. 405.– Zins, Fr. 927.90 Mahngebühren und Verzugsschaden, Fr. 206.– Betreibungskosten), - Fr. 2'400.– zuhanden des Konkursamtes zur Deckung der erstinstanzlichen Spruchgebühr von Fr. 400.– und der bis anhin entstandenen und noch entstehenden Kosten des Konkursamtes, - Fr. 750.– Kostenvorschuss Beschwerdeinstanz (act. 2 S. 5). Durch Einreichung des Überweisungsbelegs hat die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nachgewiesen. An dieser Stelle ist zu bemerken, dass die Zinsforderung der Gläubigerin auf dem Schuldbetrag lediglich Fr. 337.50 beträgt (Zins von 5 % vom 2. Mai 2013 bis 17. Dezember 2013 auf Fr. 10'759.–; siehe hierzu Art. 209 SchKG). Somit beläuft sich die Forderung der Gläubigerin samt Zinsen, Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten auf Fr. 12'230.40. Von der hinterlegten Summe ist dieser Betrag an die Gläubigerin zu überweisen. 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für
- 4 eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. 2.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Gesellschaft vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldnerin führte aus, einen aktuellen Betreibungsregisterauszug hätte sie aufgrund der Weihnachtsfeiertage und der kurzen Beschwerdefrist nicht beschaffen können, sie würde deshalb den provisorischen Kollokationsplan vom 20. Dezember 2013 einreichen, der ebenfalls sämtliche in Betreibung gesetzte Forderungen enthalte (act. 2 S. 6, act. 5/8). Aus dem provisorischen Kollokationsplan ergibt sich, dass offene Forderungen gegenüber der Schuldnerin aus 18 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 485'459.60 bestehen, wobei nach Berücksichtigung des bereits gepfändeten Kontoguthabens im Betrag von Fr. 265'434.01 (bzw. Fr. 262'196.96 nach Abzug der Verfahrenskosten) die offene Restforderung nun noch Fr. 223'262.64 beträgt (act. 5/8). 2.5. Die Schuldnerin hat weder Bilanz noch Erfolgsrechnung eingereicht. Sie begründete dies damit, dass solche kurzfristig über die Festtage nicht hätten erhältlich gemacht werden können. Jedoch führte die Schuldnerin aus, über verschiedene Aktiven zu verfügen, welche die Forderungen bei Weitem übersteigen würden und welche innert kurzer Frist in liquide Mittel umgewandelt werden könnten (act. 2 S. 6 f.): - Sie verfüge über ein Depot bei der Liechtensteinischen Landesbank, welches per 27. Dezember 2013 Vermögenswerte in der Höhe von EUR 2'005'279.25 enthalte. Dies entspreche umgerechnet einem Betrag von Fr. 2'457'752.59. Dabei handle es sich grösstenteils um Obligationen, welche Anfang Januar 2014 in liquide Werte umgewandelt und zur Deckung der Forderungen verwendet werden könnten.
- 5 - - Sie verfüge bei der UBS AG per 27. Dezember 2013 über Vermögenswerte im Betrag von Fr. 57'736.–, wovon Fr. 20'033.– Bankguthaben seien, die ebenfalls zur Deckung des weiteren Geldbedarfes verwendet werden könnten. - Sie sei sodann Eigentümerin sämtlicher 500'000 Inhaberaktien der im Fürstentum Liechtenstein domizilierten C._____ AG, die ihrerseits wiederum Beteiligungen in Irland halte. - Die C._____ AG verfüge über ein Aktienkapital von Fr. 500'000.–. Aus der Zwischenbilanz vom 31. Oktober 2013 sei ersichtlich, dass die C._____ AG über Debitoren im Betrag von Fr. 2'922'989.95 verfüge, wobei ein Teil dieser Debitoren zwischenzeitlich bezahlt worden sei. Den Aktiven von Fr. 2'922'854.88 stehe ein Fremdkapital von Fr. 1'319'708.80 gegenüber. Das Eigenkapital betrage per 31. Oktober 2013 Fr. 1'603'146.08. Ferner zeige die Erfolgsrechnung einen Betriebsgewinn für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013 von Fr. 458'065.52. Die vollständig von der Schuldnerin gehaltene Tochtergesellschaft könne nach Abschluss des Geschäftsjahres weitere Mittel in Form von Dividenden an die Schuldnerin abgeben. - Der Schuldnerin würden in den ersten Januartagen 2014 GBP 500'000.– zufliessen, was zurzeit ca. Fr. 750'000.– entspreche. Sie habe über die Liechtensteinische Landesbank Anleihensobligationen ausgegeben. Am 13. Dezember 2013 habe ein Kunde der Credit Suisse (UK) Limited eine Anleihe in der Höhe von GBP 2'500'000.– gezeichnet, womit der Kunde zur Zahlung des entsprechenden Anleihebetrages verpflichtet sei. Die Transaktion habe noch nicht abgewickelt werden können, da die zuständige Abteilung der Liechtensteinischen Landesbank über die Festtage geschlossen habe. Nach Eingang des Betrages müsse sie einem anderen Kunden einen Anleihebetrag von GBP 2'000'000.– zurückzahlen, weshalb ihr GBP 500'000.– verblieben. Die behaupteten Guthaben bei der Liechtensteinischen Landesbank und der UBS AG hat die Schuldnerin anhand von Kontoauszügen glaubhaft gemacht (act. 5/9 und 5/10). Diese übersteigen die noch offenen Forderungen gemäss provisori-
- 6 schem Kollokationsplan um ein Vielfaches, weshalb die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zur behaupteten Inhaberschaft der C._____ AG reichte die Schuldnerin ein Organigramm der A._____ Gruppe sowie ein Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein ins Recht (act. 5/11 und 5/12). Beim Organigramm handelt es sich um ein von der Schuldnerin erstelltes Dokument, und es vermag damit keinen objektiven Anhaltspunkt zu geben. Der Registerauszug enthält sodann keinen Hinweis auf die Schuldnerin. Mangels Vorliegen einer Bilanz der Schuldnerin ist dieses Verhältnis nicht aktenkundig. Immerhin bestehen für die Behauptung gewisse Anhaltspunkte, beispielsweise der Name der Gesellschaft und dass sich der Verwaltungsrat aus den selben Personen zusammensetzt. Überdies erscheint ein Konto der C._____ AG auf demselben Auszug wie dasjenige der Schuldnerin (act. 5/9). Die behaupteten Vermögenswerte der C._____ AG sind sodann mittels Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Oktober 2013 glaubhaft gemacht (act. 5/13 und 5/14). Für die vorgebrachten Transaktionen reichte die Schuldnerin sodann den E-Mailverkehr mit der Credit Suisse UK ins Recht (act. 5/15), was deren Existenz glaubhaft macht. 2.6. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als glaubhaft. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und der Aufhebung des Konkurses. 3. Kosten Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat.
- 7 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2013, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag der Gläubigerin Fr. 12'230.40 auszubezahlen. Der Rest der hinterlegten Summe, d.h. Fr. 2'467.50, ist dem Konkursamt Zürich Altstadt zu überweisen. 4. Das Konkursamt Zürich Altstadt wird angewiesen, vom Totalbetrag von Fr. 3'867.50 (Fr. 2'467.50 Überweisung des von der Schuldnerin beim Obergericht hinterlegten Betrags gemäss Dispo Ziff. 3 Abs. 2, Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich Altstadt, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
versandt am:
Urteil vom 15. Januar 2014 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Schuldnerin ist seit dem 19. Mai 2005 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie im Wesentlichen die Vermögensberatung und die Vermittlung von Finanzgeschäften aller Art sowie alle damit zusa... 1.2. Mit Urteil vom 17. Dezember 2013, 10:00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 10'759.– nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Mai 2013, Fr. 927.90 Mahngebü... 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 31. Dezember 2013 (act. 10) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf eine Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren konnte verzichtet we... 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgeseh... 2.2. Die Schuldnerin hat mit Überweisung vom 30. Dezember 2013 einen Betrag von insgesamt Fr. 15'447.90 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 5/7, 9/1, 9/2). Gemäss ihren Ausführungen setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen (act. 2 S. 5): - Fr. 12'297.90 zuhanden der Gläubigerin zur Tilgung der Forderung einschliesslich Zinsen, weiterem Schaden und sämtlichen Kosten (Fr. 10'759.– Schuld, Fr. 405.– Zins, Fr. 927.90 Mahngebühren und Verzugsschaden, Fr. 206.– Betreibungskosten), - Fr. 2'400.– zuhanden des Konkursamtes zur Deckung der erstinstanzlichen Spruchgebühr von Fr. 400.– und der bis anhin entstandenen und noch entstehenden Kosten des Konkursamtes, - Fr. 750.– Kostenvorschuss Beschwerdeinstanz (act. 2 S. 5). Durch Einreichung des Überweisungsbelegs hat die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nachgewiesen. An dieser Stelle ist zu bemerken, dass die Zinsforderung der Gläubigerin auf dem Schuldbetrag lediglich Fr. 337.50 beträgt (Zins von 5 % vom 2. Mai 2013 bis 17. Dezember 2013 auf Fr. 10'759.–; siehe hierzu Art. 209 SchKG). Somit beläuft sich die Forde... 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihre... 2.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Gesellschaft vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldnerin führte aus, einen aktuellen Betreibungsregisterauszug hätte sie aufgrund der Weihnacht... Aus dem provisorischen Kollokationsplan ergibt sich, dass offene Forderungen gegenüber der Schuldnerin aus 18 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 485'459.60 bestehen, wobei nach Berücksichtigung des bereits gepfändeten Kontoguthabens im Betrag von Fr... 2.5. Die Schuldnerin hat weder Bilanz noch Erfolgsrechnung eingereicht. Sie begründete dies damit, dass solche kurzfristig über die Festtage nicht hätten erhältlich gemacht werden können. Jedoch führte die Schuldnerin aus, über verschiedene Aktiven zu... - Sie verfüge über ein Depot bei der Liechtensteinischen Landesbank, welches per 27. Dezember 2013 Vermögenswerte in der Höhe von EUR 2'005'279.25 enthalte. Dies entspreche umgerechnet einem Betrag von Fr. 2'457'752.59. Dabei handle es sich grösstente... - Sie verfüge bei der UBS AG per 27. Dezember 2013 über Vermögenswerte im Betrag von Fr. 57'736.–, wovon Fr. 20'033.– Bankguthaben seien, die ebenfalls zur Deckung des weiteren Geldbedarfes verwendet werden könnten. - Sie sei sodann Eigentümerin sämtlicher 500'000 Inhaberaktien der im Fürstentum Liechtenstein domizilierten C._____ AG, die ihrerseits wiederum Beteiligungen in Irland halte. - Die C._____ AG verfüge über ein Aktienkapital von Fr. 500'000.–. Aus der Zwischenbilanz vom 31. Oktober 2013 sei ersichtlich, dass die C._____ AG über Debitoren im Betrag von Fr. 2'922'989.95 verfüge, wobei ein Teil dieser Debitoren zwischenzeitlich... - Der Schuldnerin würden in den ersten Januartagen 2014 GBP 500'000.– zufliessen, was zurzeit ca. Fr. 750'000.– entspreche. Sie habe über die Liechtensteinische Landesbank Anleihensobligationen ausgegeben. Am 13. Dezember 2013 habe ein Kunde der Credi... Die behaupteten Guthaben bei der Liechtensteinischen Landesbank und der UBS AG hat die Schuldnerin anhand von Kontoauszügen glaubhaft gemacht (act. 5/9 und 5/10). Diese übersteigen die noch offenen Forderungen gemäss provisorischem Kollokationsplan um... Zur behaupteten Inhaberschaft der C._____ AG reichte die Schuldnerin ein Organigramm der A._____ Gruppe sowie ein Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein ins Recht (act. 5/11 und 5/12). Beim Organigramm handelt es sich um ... Für die vorgebrachten Transaktionen reichte die Schuldnerin sodann den E-Mailverkehr mit der Credit Suisse UK ins Recht (act. 5/15), was deren Existenz glaubhaft macht. 2.6. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als glaubhaft. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und der Aufhebung des Konkurses. 3. Kosten Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2013, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr wird der Schuldnerin ... 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag der Gläubigerin Fr. 12'230.40 auszubezahlen. Der Rest der hinterlegten Summe, d.h. Fr. 2'467.50, ist dem Konkursamt Zürich Altstadt zu überweisen. 4. Das Konkursamt Zürich Altstadt wird angewiesen, vom Totalbetrag von Fr. 3'867.50 (Fr. 2'467.50 Überweisung des von der Schuldnerin beim Obergericht hinterlegten Betrags gemäss Dispo Ziff. 3 Abs. 2, Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konku... 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich Altstadt, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons ... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...