Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS130218-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 28. Januar 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
1. B._____, 2. Staat und Stadt Zürich, Beschwerdegegner,
Nr. 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ Nr. 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, Abt. für natürliche Personen
betreffend Pfändung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Dezember 2013 (CB130099)
- 2 - Erwägungen: 1. a) In den Betreibungen Nr. ... sowie Nr. ... pfändete das Betreibungsamt C._____ auf Ersuchen des Betreibungsamtes Zürich … unter anderem den Rechtsanspruch des Beschwerdeführers an 50 Namenaktien der D._____ AG von nominal je Fr. 2'000.-- (act. 7/34 S. 4 i.V. mit act. 7/19, 7/20, 7/21, 7/37). Am 18. Juli 2013 erliess das Betreibungsamt Zürich … die Pfändungsurkunde (act. 7/34). Der Beschwerdeführer erhob Aufsichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Pfändung dieser Aktien aufzuheben bzw. diese "aus der Pfändung zu nehmen" (act. 1). Die untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter wies die Beschwerde am 2. Dezember 2013 ab (act. 23). b) Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer rechtzeitig (act. 19/1 i.V. mit act. 24) Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit dem Antrag, die 50 Aktien aus der Pfändung zu nehmen und die Beschwerde gutzuheissen (act. 24). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. 2. a) Der Beschwerdeführer hatte vorinstanzlich vorgebracht, die gepfändeten Aktien seien nicht in seinem Besitz. Er habe 2009 kurzfristig 10 Aktien gehabt, die er am 1. 9.2009 verkauft habe (act. 1). b) Die Vorinstanz hielt zunächst unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung fest, Vermögenswerte seien auch dann zu pfänden, wenn deren Zugehörigkeit zum Schuldnervermögen streitig sei. Der Entscheid über die Eigentumsverhältnisse an den Beteiligungspapieren obliege nicht den Vollstreckungsbehörden, sondern wäre im Widerspruchsprozess zu fällen. Für die Aufsichtsbehörde wäre die Frage der Eigentumsverhältnisse höchstens dann beachtlich, wenn gepfändete Vermögenswerte bei einer summarischen Prüfung offensichtlich einem Dritten gehören würden und die Pfändung daher als nichtig zu betrachten wäre (act. 23 S. 5). In der Folge verneinte die Vorinstanz das Vorliegen von offensichtlichem Dritteigentum, indem sie erwog, der Beschwerdeführer habe selber sämtliche 50
- 3 - Aktien mit dem Gesamtnennwert von Fr. 100'000.-- und einem Steuerwert von Fr. 38'000.-- im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis seiner Steuererklärung per 31. Dezember 2010 als Bestandteil seines Vermögens deklariert (act. 23 S. 6 i.V. mit act. 7/23 S. 24). Ferner sei das Betreibungsamt C._____ zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer führe die D._____ AG wie eine Einzelfirma, so dass genügend Indizien dafür bestanden hätten, dass die fraglichen Aktien zum pfändbaren Vermögen des Beschwerdeführers gehörten (act. 23 S. 6). Die Vorinstanz erwog sodann, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt ein unstimmiges Bild ergeben würden, so dass nicht von offensichtlichem Dritteigentum auszugehen sei. So habe er ursprünglich in der Beschwerdeschrift behauptet, angeblich nur bis 1. September 2009 lediglich 10 Aktien besessen zu haben, aber er habe demgegenüber sämtliche 50 Aktien auch 2010 noch in der Steuererklärung aufgeführt. Damit konfrontiert, habe er in seiner Stellungnahme ausgeführt, er habe in den Jahren 2009 und 2011 seine 10 Aktien mit Fr. 10'000 richtig eingetragen. Dem Betreibungsamt C._____ habe er angegeben, er habe seine 10 Aktien am 13. April 2012 auf E._____ übertragen. Er habe seine Behauptung, nur 10 Aktien besessen zu haben, zudem nicht belegen können, seine Einwände gegen die Pfändung weder genügend substantiiert noch belegt. c) Zweitinstanzlich brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe in den Jahren 2009 bis 2011 nur 10 Aktien in seinem Besitz gehabt und habe in der Steuererklärung 2010 fälschlicherweise eine null zu viel eingesetzt. Auch wenn er 2010 alle Aktien in seinem Besitz gehabt hätte, hätte er diese 2011 verkaufen und nur 10 besitzen können (act. 24). 3. a) Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Beschwerde an eine obere kantonale Aufsichtsinstanz sind - nebst Art. 20a Abs. 2 SchKG - gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V. mit § 18 EG/SchKG und §§ 83 f. GOG sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar. Art. 326 Abs. 1 ZPO schliesst neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel aus, auch bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 5A_405/2011 E. 4.5.3 mit Verweisen). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- 4 b) Was der Beschwerdeführer zweitinstanzlich vorbrachte, ist von vornherein nicht geeignet, darzutun, dass die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Die Vorinstanz tat detailliert und im Einzelnen dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unsubstantiiert seien und dass eine summarische Prüfung der Eigentumsverhältnisse nicht ergebe, dass an den gepfändeten Aktien offensichtlich Dritte berechtigt seien bzw. dass deren Zugehörigkeit zum Vermögen des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen sei (act. 23 S. 8). Der Beschwerdeführer setzte sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er tat nicht dar, dass die Vorinstanz aufgrund der Akten zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung hätte gelangen müssen oder dass die Vorinstanz das Recht falsch angewandt habe. Er verkannte, dass im vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahren, in welchem er eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit des Betreibungsamtes rügte (Art. 17 Abs. 1 SchKG), die blosse Behauptung, nicht im Besitz der Aktien zu sein, nicht genügte. Vielmehr hätte er vor der Vorinstanz eindeutig beweisen müssen, dass die Aktien nicht ihm, sondern einer Drittperson gehörten und hätte überdies dartun müssen, dass dies bereits bei einer summarischen Prüfung der Eigentumsverhältnisse offensichtlich sei (BSK SchKG I - Staehelin, Art. 106 N 3; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9.A. Bern 2013, § 24 N 1, und 4). Der Beschwerdeführer brachte - auch zweitinstanzlich - nichts vor, was die Besitzverhältnisse an den Aktien hätte beweisen oder zumindest die Widersprüche in seinen diesbezüglichen Vorbringen, wann er wie viele Aktien besessen habe, hätte auflösen können. Seine Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher ohne Weiterungen abzuweisen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer versandt am:
Urteil vom 28. Januar 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfang... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...