Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130179-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Beschluss und Urteil vom 15. November 2013 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a SchKG
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. September 2013 (EB130210)
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Am 16. Mai 2013 erhob die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 16. April 2013) Rechtsvorschlag mit der Begründung des fehlenden neuen Vermögens seit der Konkurseröffnung (act. 2). Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 legte das Betreibungsamt C._____ den Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen vor (act. 1). Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 setzte das Einzelgericht der Schuldnerin Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.– (act. 3). Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 (Datum Posteingang) stellte die Schuldnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. September 2013 sind beide Parteien nicht erschienen (act. 10). In Anwendung von Art. 219 i.V.m. Art. 234 Abs. 2 ZPO schrieb das Einzelgericht das Verfahren in Folge Gegenstandslosigkeit ab (act. 11 = act. 14 = act. 16). 1.2 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2013 (Datum Poststempel) innert Frist (vgl. act. 12/2) Beschwerde und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 15). Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2013 wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und mit Unterlagen zu versehen (act. 19). Nach Ablauf der Frist reichte die Schuldnerin diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen zu den Akten (act. 19; act. 21 u. 22). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. In Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO wird auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 - 2. Rechtliches 2.1 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Schuldnerin reichte mit der Beschwerdeschrift neue Beilagen zu den Akten (act. 17/1 u. 3-7). Die Arztzeugnisse (act. 17/6/1-3) befinden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-3) und stellen daher keine Noven dar. Als Noven zu bezeichnen sind demgegenüber die act. 17/4/1-3 act. 17/5. Diese Urkunden haben im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben. 2.2 Das Einzelgericht erwog, die Schuldnerin habe es unterlassen, die seit dem erfolglosen Zustellversuch am 22. Juli 2013 beim Postschalter … für sie hinterlegte Gerichtsurkunde betreffend Vorladung auf den 9. September 2013 abzuholen. Durch die persönliche Zustellung der Verfügung vom 14. Juni 2013 (Verweis auf act. 4/1) habe die Schuldnerin jedoch Kenntnis vom vorliegenden Verfahren erlangt, weshalb sie mit weiteren Zustellungen in der Sache seitens des Gerichts habe rechnen müssen, mithin ein Prozessrechtsverhältnis bestanden habe. Damit habe die Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als erfolgt gegolten (act. 16 S. 3). Da beide Parteien trotz gehöriger Vorladung der Hauptverhandlung ferngeblieben seien, seien beide säumig geworden (act. 16 S. 3). 2.3 Die Schuldnerin bringt beschwerdeweise im Kern vor, aus ihrem Schreiben vom 13. Juli 2013 an das Bezirksgericht Meilen (act. 5 = act. 17/3) gehe klar hervor, dass sie wegen Mobbing am Arbeitsplatz an Gürtelrose erkrankt sei und sie ihre Stelle habe kündigen müssen, um gesundheitlichen Langzeitschäden vorzubeugen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie in psychiatrischer Behandlung gewesen und zu 100 % krank geschrieben, was die beigefügten Arztzeugnisse belegen würden. Weiter habe sie schlimme Depressionen gehabt und nicht gewusst, wie es in Zukunft weiter gehen würde. Sie sei nicht in der Lage gewesen, ihr Leben zu meistern und daher habe sie teilweise keine Briefe bei der
- 4 - Post … abgeholt. Ferner sei sie nahe daran gewesen, sich das Leben zu nehmen, da ihr alles zu viel geworden sei. Sie bitte darum, in einem ordentlichen Verfahren ohne Kostenvorschuss beweisen zu können, dass sie nicht zu neuem Vermögen gekommen sei und seit Jahren Schulden zurückzahle (act. 15). 2.4 Sinngemäss verlangt die Schuldnerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Folge nicht gehörig erfolgter Vorladung. Wie das Einzelgericht richtigerweise festhielt, ist durch die Zustellung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Juni 2013 am 6. Juli 2013 ein Prozessrechtsverhältnis entstanden und die Schuldnerin musste mit weiteren Zustellungen im Verfahren rechnen (act. 16 S. 3). Nach dem erfolglosen Zustellversuch am 22. Juli 2013, wurde gleichentags die Gerichtsurkunde mit der Vorladung der Schuldnerin zur Abholung gemeldet. Am 31. Juli 2013, also nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist, wurde diese dem Einzelgericht zurück geschickt (act. 9). Im Recht liegen Arztzeugnisse, welche eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Schuldnerin für den Zeitraum vom 27. Mai 2013 bis zum 26. Juli 2013 bescheinigen (act. 17/6/1-3). Daraus erhellt, dass die Schuldnerin, als sie die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juni 2013 am 6. Juli 2013 bei der Poststelle entgegen nahm (act. 4/2), ebenfalls krankgeschrieben war. Dass sich die Schuldnerin im besagten Zeitraum stationär in einer Klinik behandeln liess, geht aus den Arztzeugnissen nicht hervor. Sie macht solches auch nicht geltend. Es ist daher davon auszugehen, dass die Schuldnerin vom 27. Mai 2013 bis zum 26. Juli 2013 zu Hause war. Für den Zeitraum vom 27. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2013 liegt kein Arztzeugnis vor. So gesehen hätte es der Schuldnerin möglich sein müssen, die Gerichtsurkunde noch vor der Rücksendung bei der Poststelle abzuholen. Selbst wenn aber zu Gunsten der Schuldnerin davon ausgegangen wird, sie wäre noch bis ca. Mitte August 2013 krank gewesen, hätte sie den Abholzettel im Briefkasten nicht einfach unberücksichtigt lassen dürfen. Zumindest hätte sie im Wissen um das pendente Verfahren beim Gericht nachfragen müssen, wie der Stand des Verfahrens ist. Die Schuldnerin durfte folglich trotz ihres Schreibens vom 13. Juli 2013 nicht darauf vertrauen, dass keine gerichtliche Zustellungen mehr erfolgen würden. Auf die weiteren Ausführungen der Schuldnerin zum Inhalt der in Betreibung gesetzten Forderung (vgl. act. 15) ist nicht weiter einzugehen.
- 5 - Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Die Schuldnerin reichte die Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen zwar nach Ablauf der angesetzten Frist ein, aber noch vor Fällung des Endentscheids. Mit Blick auf den beschränkten Untersuchungsgrundsatz im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind die Unterlagen trotzdem zu berücksichtigen. Es liegen Belege vor zu einzelnen Bedarfspositionen, eine Budgetaufstellung sowie Kontoauszüge (act. 22/2-10). Die Kontoauszüge datieren vom 29. Mai 2012 bis zum 14. Mai 2013 (act. 22/2-4). Sowohl aktuelle Kontoauszüge als auch Unterlagen zu einer allfälligen Arbeitslosenentschädigung bzw. zum neuen Erwerbseinkommen liegen nicht vor. Die Schuldnerin hat damit ihre Mittellosigkeit nicht ausreichend dargetan, weshalb das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Schuldnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels entstandener Aufwendungen ist dem Gläubiger keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 6 und sodann erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 15, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen und an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel versandt am:
Beschluss und Urteil vom 15. November 2013 Erwägungen: Es wird verfügt: und sodann erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 15, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen und an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...