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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.09.2013 PS130165

27 settembre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,205 parole·~11 min·1

Riassunto

Lohnpfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS130165-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 27. September 2013 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Lohnpfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. September 2013 (CB130009)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 15. Februar 2013 vollzog das Betreibungsamt B._____ in der Betreibung Nr. ... gegen den Beschwerdeführer in dessen Beisein die Einkommenspfändung. Die Pfändungsurkunde wurde am 23. Mai 2013 an den Beschwerdeführer versandt (act. 5/1/11). Dieser erhob darauf mit schriftlicher Eingabe vom 10. Juni 2013 (Datum Poststempel; act. 1) Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Er beantragte, die Lohnpfändung sei aufzuheben. Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 (act. 2) wurde dem Betreibungsamt B._____ Frist zur schriftlichen Stellungnahme und zur Einsendung allfälliger Belege angesetzt. Mit Zuschrift vom 19. Juni 2013 (act. 4) liess sich das Betreibungsamt B._____ fristgemäss vernehmen und reichte diverse Beilagen ein (vgl. act. 5). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2013 Kenntnis gegeben (vgl. act. 6). 1.2. Das Bezirksgericht Winterthur wies die Beschwerde in der Folge mit Beschluss vom 4. September 2013 ab, soweit darauf einzutreten war (act. 8 = act. 11 = act. 13). Der Beschwerdeführer erhob darauf mit Eingabe vom 19. September 2013 (Datum Poststempel: 20. September 2013; act. 12) hierorts rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1 bis 9). Eine Beschwerdeantwort war nicht einzuholen. 2. Zur Beschwerde 2.1. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 1 S. 2), macht der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift vom 19. September 2013 geltend, die gegen ihn verfügte Einkommenspfändung sei gar nicht zulässig, da sein durchschnittliches monatliches Einkommen unter seinem Existenzminimum liege (act. 12 S. 2). Die Vorinstanz hat hierzu richtig bemerkt, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben und den Akten zufolge als

- 3 - Taxichauffeur ein von Monat zu Monat schwankendes Einkommen erzielt (act. 8; vgl. act. 1 S. 2, act. 4 S. 2 und act. 5/10/11). Namentlich führte er aus, dass sein Einkommen für gewöhnlich recht stark schwanke, wobei er während der Sommermonate und von Oktober bis Dezember infolge einer erhöhten Nachfrage nach Taxifahrten ein deutlich höheres Einkommen erhalte (act. 1 S. 2). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das Betreibungsamt in einem solchen Fall das Existenzminimum des Schuldners festzusetzen und das diesen Betrag übersteigende Einkommen zu pfänden hat. Liegt das Einkommen bald über und bald unter dem Existenzminimum, so steht dem Schuldner ein Anspruch auf Ausgleich zu. Ein zeitweiliger Mindererwerb wird mit dem an sich pfändbaren Mehrerlös der folgenden Zeit ausgeglichen. Um die Ausgleichsansprüche bis zum Ablauf der einjährigen Pfändungsdauer sicherzustellen, hat jede vorzeitige Auszahlung der Lohnüberschüsse an die Gläubiger zu unterbleiben. Anderseits ist dem Schuldner auf ziffernmässigen Nachweis eines seit Beginn der Lohnpfändung erlittenen Ausfalls hin schon während der Pfändungsdauer das zur Erreichung des Existenzminimums Fehlende aus den verfügbaren Überschüssen zurückzuerstatten (act. 8 S. 4 mit Hinweis auf BGE 112 III 21 und BSK SchKG I- Vonder Mühll, 2. Auflage, Art. 93 N 50). Anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 15. Februar 2013 ermittelte das Betreibungsamt B._____ ein Existenzminimum des Schuldners von Fr. 1'916.30 (act. 4 S. 2 und act. 4/3/11). Nachdem er weitere Unterlagen eingereicht hatte, nahm es eine Revision vor und erhöhte das Existenzminimum am 19. Februar 2013 auf Fr. 2'126.35 (act. 4 S. 2 und S. 4 sowie act. 5/5/11). Am 3. April 2013 setzte es das Existenzminimum wegen weiterer vom Beschwerdeführer beigebrachter Zahlungsbelege schliesslich auf Fr. 2'326.35 fest (act. 4 S. 2 und act. 5/8/11). Das durchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers von November 2012 bis März 2013 betrug Fr. 2'163.70, wobei es zwischen Fr. 1'927.-und Fr. 2'436.-- schwankte (act. 4 S. 3, vgl. act. 5/10/11). Auch wenn man den Monat März 2013 ausser Acht lässt, ergibt sich seit November 2012 ein durchschnittliches monatliches Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 2'146.15 (vgl. act. 5/10/11). Vor diesem Hintergrund beanstandet der

- 4 - Beschwerdeführer zu Unrecht, dass das Betreibungsamt B._____ am 15. Februar 2013 ihm gegenüber eine Einkommenspfändung verfügt hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geltend macht, sein durchschnittlicher Lohn während eines Kalenderjahres betrage Fr. 1'800.- (act. 1 S. 2) bzw. Fr. 1'900.-- (act. 12 S. 2). Allfällige Ausgleichsansprüche werden ihm – wie das Betreibungsamt B._____ bereits in Aussicht gestellt hat (act. 4 S. 3 f.) – nach Ablauf der Pfändungsdauer ausbezahlt. Im Juni 2013 betrugen dieselben Fr. 256.18 (vgl. act. 4 S. 4 und act. 5/11/11). Bis zum Ablauf der Pfändungsdauer sind diesbezüglich jedoch noch Veränderungen möglich. Darauf hat auch die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits hingewiesen (act. 8 S. 5). 2.2. Zu Recht hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 19. September 2013 nicht in Frage gestellt, dass die Revisionen der Einkommenspfändung vom 19. Februar 2013 und vom 3. April 2013 unangefochten blieben und dementsprechend rechtskräftig sind (act. 8 S. 5; vgl. act. 12). Es spielt hier deshalb keine Rolle, dass der Beschwerdeführer das Vorgehen des Betreibungsamtes als in Einzelfällen durchaus sachgerecht, in anderen Fällen aber nicht als adäquat erachtet (act. 12 S. 3). Insbesondere sind zukünftige Revisionen im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zu erörtern (act. 12 S. 3). Vielmehr ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er eine neue Revision zum gegebenen Zeitpunkt innert einer Frist von zehn Tagen mit Beschwerde anzufechten hätte (vgl. Art. 17 SchKG). 2.3. Unverändert vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass bereits eine Lohnpfändung bestehe, weshalb im selben Jahr keine weitere möglich sei (act. 12 S. 3; vgl. act. 1 S. 3). Hierzu hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass gemäss der Pfändungsurkunde die vorgehende Pfändung bis 20. August 2013 weitergeführt und das sein Existenzminimum übersteigende Einkommen mit sofortiger Wirkung im Anschluss an die vorgehende Pfändung gepfändet wird (act. 8 S. 6 mit Hinweis auf act. 5/2/11 und act. 5/3/11). Dies ist zulässig. Beim Vollzug eines nach Ablauf der Teilnahmefrist für die erste Pfändung eingehenden Pfändungsbegehrens ist nämlich trotz der schon bestehenden

- 5 - Einkommenspfändung das künftige Einkommen neuerdings auf die Dauer eines Jahres pfändbar, mit der Wirkung, dass den Gläubigern der neuen Gruppe der von der vorangehenden allenfalls nicht erfasste Teil des pfändbaren Einkommens und von deren zeitlichem Ablauf an die volle pfändbare Einkommensquote zukommt (BSK SchKG I-Vonder Mühll, 2. Auflage, Art. 93 N 62 mit Hinweis auf Art. 110 Abs. 3 SchKG). 2.4. Erneut rügt der Beschwerdeführer den Versand der Pfändungsurkunde vom 23. Mai 2013 betreffend die Pfändung vom 15. Februar 2013 als verspätet (act. 12 S. 3; vgl. auch act. 1 S 3). In diesem Punkt ist auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (act. 11 S. 6). Die Teilnahmefristen gemäss Art. 110 und Art. 111 SchKG endeten erst am 18. März 2013 bzw. am 11. April 2013 (vgl. Art. 31 SchKG, Art. 142 und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO). Darüber hinaus handelt es sich bei der Vorschrift von Art. 114 SchKG, gemäss welcher dem Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist unverzüglich eine Abschrift der Pfändungsurkunde zuzustellen ist, lediglich um eine Ordnungsvorschrift, hat sie doch keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Pfändung, wenn – wie vorliegend – der Schuldner beim Pfändungsvollzug anwesend war (BSK SchKG I-Jent-Sørensen, 2. Auflage, Art. 112 N 17; vgl. auch act. 8 S. 6). 2.5. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 19. September 2013 erstmals vor, er habe am 26. Juni 2013 ein Gesuch um Rückzahlung von eingezogenen Beträgen gestellt, welches vom Betreibungsamt B._____ bis heute nicht beantwortet worden sei. Dem Betreibungsamt B._____ sei deswegen Rechtsverzögerung vorzuwerfen (act. 12 S. 4; vgl. act. 1). Neue tatsächliche Vorbringen sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig, weshalb diese Ausführungen des Beschwerdeführers von vornherein unbeachtlich sind (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Insbesondere hätte der Beschwerdeführer den gegenüber dem Betreibungsamt C._____ erhobenen Vorwurf der Rechtsverzögerung zuerst – mittels einer Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG – der unteren kantonalen

- 6 - Aufsichtsbehörde d.h. der Vorinstanz unterbreiten müssen. Bevor diese als erste Instanz einen Entscheid gefällt hat, ist der erwähnte Vorwurf hier nicht zu prüfen.

- 7 - 2.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder etwas vorgebracht hat noch etwas ersichtlich ist, das der Vorinstanz oder dem Betreibungsamt B._____ als Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorzuwerfen wäre. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. 2.7. Es bleibt zu bemerken, dass (lediglich) Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, nichtig sind. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, haben die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer solchen Verfügung festzustellen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung besteht kein Anlass, die Nichtigkeit der gegen ihn verfügten Lohnpfändung festzustellen (vgl. act. 12 S. 2). Auch sonst ist im Zusammenhang mit dem zur Diskussion stehenden Sachverhalt nichts ersichtlich, weswegen die Nichtigkeit einer Verfügung des Betreibungsamtes B._____ festgestellt werden müsste. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.

- 8 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:

Urteil vom 27. September 2013 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 15. Februar 2013 vollzog das Betreibungsamt B._____ in der Betreibung Nr. ... gegen den Beschwerdeführer in dessen Beisein die Einkommenspfändung. Die Pfändungsurkunde wurde am 23. Mai 2013 an den Beschwerdeführer versandt (act. 5/1/11). Diese... 1.2. Das Bezirksgericht Winterthur wies die Beschwerde in der Folge mit Beschluss vom 4. September 2013 ab, soweit darauf einzutreten war (act. 8 = act. 11 = act. 13). Der Beschwerdeführer erhob darauf mit Eingabe vom 19. September 2013 (Datum Postste... 2. Zur Beschwerde 2.1. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 1 S. 2), macht der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift vom 19. September 2013 geltend, die gegen ihn verfügte Einkommenspfändung sei gar nicht zulässig, da sein durchschnittliches... Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das Betreibungsamt in einem solchen Fall das Existenzminimum des Schuldners festzusetzen und das diesen Betrag übersteigende Einkommen zu pfänden hat. Liegt das Einkommen bald über und bald unter dem Existen... Anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 15. Februar 2013 ermittelte das Betreibungsamt B._____ ein Existenzminimum des Schuldners von Fr. 1'916.30 (act. 4 S. 2 und act. 4/3/11). Nachdem er weitere Unterlagen eingereicht hatte, nahm es eine Revision vor ... 2.2. Zu Recht hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 19. September 2013 nicht in Frage gestellt, dass die Revisionen der Einkommenspfändung vom 19. Februar 2013 und vom 3. April 2013 unangefochten blieben und dementsprechend rechtsk... 2.3. Unverändert vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass bereits eine Lohnpfändung bestehe, weshalb im selben Jahr keine weitere möglich sei (act. 12 S. 3; vgl. act. 1 S. 3). Hierzu hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass gemäss der P... 2.4. Erneut rügt der Beschwerdeführer den Versand der Pfändungsurkunde vom 23. Mai 2013 betreffend die Pfändung vom 15. Februar 2013 als verspätet (act. 12 S. 3; vgl. auch act. 1 S 3). In diesem Punkt ist auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführun... 2.5. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 19. September 2013 erstmals vor, er habe am 26. Juni 2013 ein Gesuch um Rückzahlung von eingezogenen Beträgen gestellt, welches vom Betreibungsamt B._____ bis heute nicht be... 2.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder etwas vorgebracht hat noch etwas ersichtlich ist, das der Vorinstanz oder dem Betreibungsamt B._____ als Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder Rechts... 2.7. Es bleibt zu bemerken, dass (lediglich) Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, nichtig sind. Unabhängig davon, ob Beschwerd... 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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