Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS130135-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Beschluss und Urteil vom 24. September 2013
in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
betreffend Betreibungskosten (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Juli 2013 (CB130089)
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Das Betreibungsamt Zürich … erliess am 2. Juli 2013 auf Begehren der A._____ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Zahlungsbefehl gegen die B._____ AG in der Betreibung Nr. … für eine Forderung von Fr. 47'650.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2013 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.-- (act. 2). Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 (Datum Poststempel; act. 1) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter Beschwerde gegen die auf Fr. 103.-- festgesetzten Kosten des Zahlungsbefehls. Sie verlangte, es sei gemäss Art. 16 (Abs. 1) GebV SchKG ein Betrag von Fr. 90.-- unter dem Titel "Gebühren" zu berücksichtigen. Weitere Auslagen für die Zustellung im Sinne von Art. 13 GebV SchKG seien – soweit ausgewiesen – separat aufzuführen. Nachdem die Beschwerdeführerin auf ihre Anfrage eine detaillierte Kostenrechnung des Betreibungsamtes Zürich … vom 15. Juli 2013 erhalten hatte (vgl. act. 4/2 und Art. 3 GebV SchKG), erhob sie mit Eingabe vom 16. Juli 2013 (Datum Poststempel; act. 3) auch dagegen Beschwerde. Sie beantragte, der Ersatz der Posttaxe sei von Fr. 8.-- auf Fr. 5.-- zu reduzieren. Die Gebühren von Fr. 90.-- für den Zahlungsbefehl gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG und Fr. 5.-- Kosten für ein Einschreiben gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG beanstandete sie nicht (vgl. act. 3 und act. 4/2). 1.2. Das Bezirksgericht Zürich vereinigte die beiden Beschwerden mit Beschluss vom 30. Juli 2013 und wies sie ab (act. 5 = act. 8= act. 10). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. August 2013 (Datum Poststempel; act. 9) samt Beilage (act. 11) hierorts rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 6/1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1 bis 6). Eine Beschwerdeantwort war nicht einzuholen.
- 3 - 2. Zum Ausstandsbegehren 2.1. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei als befangen zu erklären (act. 9 S. 1 und S. 2). Sie stellt somit ein Ausstandsbegehren. 2.2. Die Ausstandspflicht von Mitgliedern der Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 10 SchKG, welcher im Wesentlichen der Regelung des Art. 47 ZPO entspricht. Namentlich dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache, in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen, in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie, in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind, sowie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (vgl. Art. 10 SchKG). Das Verfahren zur Behandlung von Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Aufsichtsbehörde wird weder vom SchKG noch vom kantonalen Recht (vgl. EG SchKG und GOG) ausdrücklich geregelt, weshalb die Vorschriften der Art. 49 f. ZPO sinngemäss anwendbar sind. Erlangt eine Partei Kenntnis vom Vorliegen eines Ausstandsgrundes betreffend eine in ihrem Verfahren amtende Gerichtsperson, so ist sie berechtigt, ein Ablehnungsbegehren gegen diese Gerichtsperson zu stellen. Dabei sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). 2.3. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ergeben sich keine Anzeichen für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes nach Art. 10 SchKG, welcher die Beschwerdeführerin zur Ablehnung der am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Personen berechtigen würde. Insbesondere lässt der Umstand, dass diese sowohl aufsichtsrechtliche Funktionen zu übernehmen als auch über Beschwerden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen zu entscheiden haben (act. 9 S. 2), keinen Anschein der Befangenheit begründen. Ebenso wenig liesse sich ein Ausstandsgrund daraus ableiten, dass die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid als unrichtig erachtet (vgl. act. 9 S. 1 f.). Es fehlt somit bereits an einem konkret zur Diskussion gestellten Sach-
- 4 verhalt, welcher auf die Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen schliessen lassen könnte und zu welchem diese sich äussern könnten. 2.4. Das Ablehnungsbegehren erweist sich daher als vollständig unbegründet. In dieser Konstellation ist entsprechend der Praxis des Bundesgerichts davon abzusehen, die Abgelehnten zum Ablehnungsbegehren Stellung nehmen zu lassen (vgl. Art. 49 Abs. 2 ZPO). Vielmehr ist auf das Begehren ohne Weiterungen nicht einzutreten (vgl. Urteil 2C_71/2010 des BGer vom 22. September 2010, Erw. 2.2; vgl. auch BGE 114 Ia 278, ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 2 und 7 sowie Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO Art. 50 N 5). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid wegen des Mitwirkens einer zum Ausstand verpflichteten Gerichtsperson aufzuheben (vgl. Art. 51 Abs. 1 ZPO). 3. Zum Eintreten auf die Beschwerde 3.1. Während die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren lediglich beantragt hatte, der Ersatz der Posttaxe sei von Fr. 8.-- auf Fr. 5.-- zu reduzieren (vgl. act. 1 und act. 3), verlangt sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 12. August 2013 (act. 9) neu, der Betrag von Fr. 8.-- sei in vollem Umfang zu streichen. 3.2. Hierbei handelt es sich um eine Beschwerdeerweiterung, welche nicht zulässig ist (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde vom 12. August 2013 ist daher nicht einzutreten, soweit mit ihr mehr als eine Reduktion der Posttaxe von Fr. 8.-- auf Fr. 5.-- beantragt wird. Selbst wenn jedoch im vollen Umfang auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, so wäre sie – wie zu zeigen sein wird (vgl. Ziffer 4 hiernach) – abzuweisen. 4. Zur Beschwerde 4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sich das Betreibungsamt Zürich … nicht einer Abholungseinladung per A-Post bedient habe, wie es andere Betreibungsämter praxisgemäss handhaben würden. Auf diese Weise habe es
- 5 der Schuldnerin verunmöglicht, den Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt abzuholen, ohne dass eine weitere Zustellgebühr anfalle (act. 9 S. 1 f.). Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch einen Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. Wie das Bundesgericht bereits verschiedentlich festgehalten hat, hat weder die Betriebene noch die betreibende Gläubigerin – ungeachtet einer inzwischen verbreiteten Praxis – darauf Anspruch, dass der Betriebenen vorgängig eine Abholungseinladung für einen Zahlungsbefehl zugestellt wird (vgl. BGer 5A_536/2012 vom 20. März 2013 Erw. 2.2.1). Vielmehr liegt es allein im Ermessen des Betreibungsamtes, wie es im konkreten Fall bei der Zustellung des Zahlungsbefehls vorgehen will (vgl. BGer 5A_536/2012 vom 20. März 2013 Erw. 2.2.1 und 2.2.2). 4.2. Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin des Weiteren geltend, die Unterteilung der Betreibungsempfänger in zwei Gruppen, namentlich in solche, welche zu Hause anzutreffen und in solche, welche abwesend seien, verstosse gegen die Rechtsgleichheit (act. 9 S. 1). Der Rechtsgleichheitsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 BV verlangt (lediglich), dass – wie vorliegend – Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wäre insbesondere dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (anstatt vieler: BGE 136 I 29 mit Hinweis auf BGE 134 I 42). Dies trifft vorliegend nicht zu. 4.3. In ihrer Beschwerdeschrift vom 12. August 2013 behauptet die Beschwerdeführerin darüber hinaus pauschal, die Normen des Rassismus seien verletzt (act. 9 S. 1). Sie hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern sich im Zusammenhang mit der hier zur Diskussion stehenden Beschwerde ein Sachverhalt zugetragen haben soll, welcher im Sinne von Art. 261bis StGB strafrechtlich rele-
- 6 vant sein könnte. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin erweist sich damit als haltlos. 4.4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, es sei missbräuchlich, einen Betrag von Fr. 8.-- für eine Zustellung durch den Weibel zu verrechnen. Das von der Post für diesen Betrag angebotene Servicepaket umfasse einen Sendungsbarcode, die postalische Abholungseinladung und die Rückführung an das Amt etc. Bei ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG, mithin Bundesrecht ausdrücklich regelt, dass bei Zustellungen durch das Amt die dadurch eingesparten Posttaxen als Auslagen gelten. Unbestritten wurden Kosten von Fr. 8.-- gespart. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin auch nie behauptet, seit dem 1. April 2011 bestehe weiterhin die Möglichkeit, Betreibungsurkunden von der Post mit Zustellkosten gemäss "Basis A-Post" d.h. zum Preis von Fr. 5.-- zustellen zu lassen (vgl. act. 1, act. 3 und act. 9). Es ist daher in keiner Hinsicht zu beanstanden, dass vom Betreibungsamt der Betrag von Fr. 8.-- in Rechnung gestellt wurde. Im Einklang mit der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin sodann erneut darauf hinzuweisen, dass das von ihr zitierte Mitteilungsblatt Nr. 37 des Betreibungsinspektorates des Kantons Zürich (vgl. act. 3 und act. 9 S. 2) durch das Mitteilungsblatt Nr. 47 vom 14. März 2011 geändert wurde (vgl. act. 5 S. 4 f.). Demnach ist seit dem 1. April 2011 nicht mehr ein Betrag von Fr. 5.--, sondern ein solcher von Fr. 8.-- für die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Weibel des Betreibungsamtes d.h. als Ersatz für die Zustelltaxe einer Postzustellung zu verlangen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird mit dieser Mitteilung auch nicht die GebV SchKG geändert (vgl. act. 9 S. 2), sondern zu deren korrekter Anwendung beigetragen. 4.5. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
- 7 - Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit mit ihr mehr als eine Reduktion der Posttaxe von Fr. 8.-- auf Fr. 5.-- beantragt wird. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 8 -
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
Beschluss und Urteil vom 24. September 2013 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Das Betreibungsamt Zürich … erliess am 2. Juli 2013 auf Begehren der A._____ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Zahlungsbefehl gegen die B._____ AG in der Betreibung Nr. … für eine Forderung von Fr. 47'650.-- nebst 5 % Zins seit 1. Janua... Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 (Datum Poststempel; act. 1) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter Beschwerde gegen die auf Fr. 103.-- festgesetzten Kosten des Zahlungsbefehls... 1.2. Das Bezirksgericht Zürich vereinigte die beiden Beschwerden mit Beschluss vom 30. Juli 2013 und wies sie ab (act. 5 = act. 8= act. 10). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. August 2013 (Datum Poststempel; act. 9... 2. Zum Ausstandsbegehren 2.1. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei als befangen zu erklären (act. 9 S. 1 und S. 2). Sie stellt somit ein Ausstandsbegehren. 2.2. Die Ausstandspflicht von Mitgliedern der Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 10 SchKG, welcher im Wesentlichen der Regelung des Art. 47 ZPO entspricht. Namentlich dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in ... 2.3. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ergeben sich keine Anzeichen für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes nach Art. 10 SchKG, welcher die Beschwerdeführerin zur Ablehnung der am vorinstanzlichen Entscheid mitwi... 2.4. Das Ablehnungsbegehren erweist sich daher als vollständig unbegründet. In dieser Konstellation ist entsprechend der Praxis des Bundesgerichts davon abzusehen, die Abgelehnten zum Ablehnungsbegehren Stellung nehmen zu lassen (vgl. Art. 49 Abs. 2 Z... 3. Zum Eintreten auf die Beschwerde 3.1. Während die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren lediglich beantragt hatte, der Ersatz der Posttaxe sei von Fr. 8.-- auf Fr. 5.-- zu reduzieren (vgl. act. 1 und act. 3), verlangt sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 12. August... 3.2. Hierbei handelt es sich um eine Beschwerdeerweiterung, welche nicht zulässig ist (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde vom 12. August 2013 ist daher nicht einzutret... 4. Zur Beschwerde 4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sich das Betreibungsamt Zürich … nicht einer Abholungseinladung per A-Post bedient habe, wie es andere Betreibungsämter praxisgemäss handhaben würden. Auf diese Weise habe es der Schuldnerin verunmöglicht,... Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch einen Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. Wie das Bundesgericht bereits verschiedentlich festgehalten hat, hat weder die Betriebene noch di... 4.2. Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin des Weiteren geltend, die Unterteilung der Betreibungsempfänger in zwei Gruppen, namentlich in solche, welche zu Hause anzutreffen und in solche, welche abwesend seien, verstosse gegen die Rechtsgleichheit ... 4.3. In ihrer Beschwerdeschrift vom 12. August 2013 behauptet die Beschwerdeführerin darüber hinaus pauschal, die Normen des Rassismus seien verletzt (act. 9 S. 1). Sie hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern sich im Zusammenhang mit der h... 4.4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, es sei missbräuchlich, einen Betrag von Fr. 8.-- für eine Zustellung durch den Weibel zu verrechnen. Das von der Post für diesen Betrag angebotene Servicepaket umfasse einen Sendungsbarcode, die postalisc... Bei ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG, mithin Bundesrecht ausdrücklich regelt, dass bei Zustellungen durch das Amt die dadurch eingesparten Posttaxen als Auslagen gelten. Unbestritten wurden Kosten vo... 4.5. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit mit ihr mehr als eine Reduktion der Posttaxe von Fr. 8.-- auf Fr. 5.-- beantragt wird. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...