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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.07.2013 PS130116

15 luglio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,118 parole·~6 min·1

Riassunto

Beschwerde gegen Verfügung vom 27. April 2013 (recte: 22. Mai 2013)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS130116-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 15. Juli 2013 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt B._____, Beschwerdegegner,

vertreten durch Mobile Equipe des Notariatsinspektorates des Kantons Zürich,

betreffend Beschwerde gegen Verfügung vom 27. April 2013 (recte: 22. Mai 2013)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juni 2013 (CB130064)

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer und Konkursschuldner (nachfolgend Schuldner genannt) beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter Beschwerde gegen ein Schreiben des Konkursamts B._____ vom 22. Mai 2013 (act. 1 u. act. 2/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Juni 2013 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 6). 1.2 Dagegen erhob der Schuldner fristgerecht mit Eingabe vom 2. Juli 2013 (Datum Ankunft Grenzstelle Schweiz bzw. Zürich 1 [vgl. act. 10]; act. 11) bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 7): "1. Es sei auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Konkurs über den Gesuchsteller einzutreten und gutzuheissen; 2. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2010 nichtig zu erklären. 3. Es sei die auferlegten Kosten des Verfahrens von Fr. 500.– aufzuheben." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Materielles 2.1 Die untere Aufsichtsbehörde begründete ihren Nichteintretensentscheid vom 17. Juni 2013 im Wesentlichen damit, dass einerseits die Aufsichtsbehörde über die Konkursämter (immer noch) nicht zuständig sei zur Feststellung der Nichtigkeit von Konkurseröffnungen, und andererseits handle es sich beim Schreiben des Konkursamts B._____ vom 22. Mai 2013 nicht um ein gültiges Anfechtungsobjekt (act. 6). 2.2 Der Schuldner bringt beschwerdeweise zwar auf rund 9 Seiten vor, weshalb aus seiner Sicht die Konkurseröffnung wegen unbekannten Aufenthalts ohne vor-

- 3 gängige Betreibung (Art. 190 SchKG) vom 23. November 2010 bzw. vom 14. März 2011, 15.15 Uhr, nichtig sein soll. Ausführungen dazu, aus welchen Gründen sich die untere Aufsichtsbehörde fälschlicherweise für unzuständig erklärt haben soll, macht er hingegen nicht (act. 7 S. 2 ff.). Die untere Aufsichtsbehörde führte im angefochtenen Zirkulationsbeschluss klar und verständlich aus, warum es der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs verwehrt sei, den rechtkräftigen, gerichtlichen Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2011 zu überprüfen. Insbesondere verwies sie auch auf das Urteil der oberen Aufsichtsbehörde vom 28. September 2012 (Geschäfts-Nr. PS120167), worin der Schuldner bereits einmal darauf hingewiesen worden ist, dass die Aufsichtsbehörde für solche Verfahren nicht zuständig sei (act. 6 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum der Schuldner vor der oberen Aufsichtsbehörde nach wie vor die Feststellung der Nichtigkeit der Konkurseröffnung verlangt. Es sei nochmals gesagt, dass dafür die Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nicht zuständig sind. Antrag 1 der Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.3 Die untere Aufsichtsbehörde erwog unter Hinweis auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung, aus welchen Gründen das Schreiben des Konkursamts B._____ vom 22. Mai 213 eine blosse Meinungsäusserung wiedergebe und folglich kein gültiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG darstelle. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (act. 6 S. 3 ff.). Der Schuldner setzte sich in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort mit den entsprechenden Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinander. Stattdessen begnügt er sich damit, wie bereits erwähnt, seitenweise Nichtigkeitsgründe gegen die Konkurseröffnung vorzubringen. Antrag 2 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 4 - 2.4 Der Schuldner verlangt die Aufhebung der ihm durch die untere Aufsichtsbehörde auferlegten Kosten von Fr. 500.– (Antrag 3; act. 7 S. 1). Gründe für seinen Antrag macht er keine geltend (vgl. act. 7 S. 1 ff.). Die untere Aufsichtsbehörde verlegte die Kosten des Verfahrens wegen mutwilliger Beschwerdeführung gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 (act. 6 S. 6), was nicht zu beanstanden ist. Antrag 3 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.5 Es besteht schliesslich aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG). 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweitinstanzlichen Verfahren Der Schuldner hält in seiner Beschwerdeschrift abermals an der offensichtlich falschen Auffassung fest, die Vorinstanz sei zuständig für die Feststellung der Nichtigkeit der Konkurseröffnung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er die Beschwerde wider besseren Willens erhoben hat. Wegen mutwilliger Beschwerdeführung ist dem Schuldner auch die Gebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 500.– aufzuerlegen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer gegen Rückschein und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich und das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsschein.

- 5 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel

versandt am:

Urteil vom 15. Juli 2013 Erwägungen: Der Schuldner hält in seiner Beschwerdeschrift abermals an der offensichtlich falschen Auffassung fest, die Vorinstanz sei zuständig für die Feststellung der Nichtigkeit der Konkurseröffnung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er die Beschw... Wegen mutwilliger Beschwerdeführung ist dem Schuldner auch die Gebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 500.– aufzuerlegen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer gegen Rückschein und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich und das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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