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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.06.2013 PS130110

26 giugno 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,589 parole·~8 min·1

Riassunto

Verwertungsbegehren (Beschwerde über das Betreibungsamt)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS130110-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 26. Juni 2013 in Sachen

Aktiengesellschaft A._____, Mitglied des Verwaltungsrates: B._____, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Beschwerdegegnerin,

betreffend Verwertungsbegehren (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 30. Mai 2013 (CB130010)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 6. Mai 2013 (Datum Poststempel; act. 1) an das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Sie erhob Beschwerde gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens in den Betreibungen Nrn. …, …, … und …, die sie am 24. April 2012 (recte: 2013) in Empfang genommen habe (act. 1 S. 1). Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, es sei verständlich, dass das Betreibungsamt dem Ersuchen der Beschwerdegegnerin entsprochen habe bzw. diesem entsprechen musste. Die Beschwerde richte sich demzufolge nicht gegen die Arbeitsweise des Betreibungsamtes (act. 1 S. 3). 1.2. Mit Beschluss vom 30. Mai 2013 (act. 3 = act. 6) trat das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen auf die Beschwerde nicht ein. Sie erhob weder Kosten noch sprach sie eine Parteientschädigung zu. 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2013 (Datum Poststempel; act. 7) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). 2. Prozessuales Mit ihrer Beschwerdeschrift ersucht die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde (vgl. act. 7 S. 1 und S. 3). Das Verfahren ist spruchreif und es ist heute ein Endentscheid zu fällen. Demnach wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

- 3 - 3. Zur Beschwerde 3.1. Im angefochtenen Beschluss zog die Vorinstanz im Wesentlichen in Betracht, dass die Beschwerdeführerin keine Beschwerdegründe geltend gemacht habe. Es sei auch keine von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit einer Verfügung (Art. 22 SchKG) ersichtlich. Unter diesen Umständen sei auf die Einholung von Vernehmlassungen zu verzichten und auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 3 S. 2). 3.2. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, für die Zulässigkeit einer Beschwerde sei es ihrer Auffassung nach gar nicht erforderlich, das Vorgehen des Betreibungsamtes zu rügen. Zum Beispiel könne ein Schuldner mit Beschwerde (im Sinne von Art. 17 SchKG) verlangen, dass der Gläubiger zuerst das Pfand in Anspruch nehme; in einem solchen Fall habe das Betreibungsamt mit Sicherheit keinen Fehler gemacht, der gerügt werden müsste (act. 7 S. 2). Es mag zwar zutreffen, dass das Gesetz in vereinzelten Fällen, namentlich in Art. 41 Abs. 1bis SchKG, auf die Möglichkeit einer Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG verweist, ohne dass ein Beschwerdegrund gemäss Art. 17 SchKG vorzutragen ist. Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, eine derartige Gesetzbestimmung zu nennen, die sie ausnahmsweise ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung berechtigen würde. Ebenso wenig ist eine solche Norm ersichtlich. Es ist folglich vom Regelfall auszugehen, bei dem stets zu prüfen ist, ob sämtliche Voraussetzungen für eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG vorhanden sind. 3.3. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 1

- 4 - GOG). In der Beschwerdeschrift ist somit darzulegen, wogegen sich die Beschwerde richtet und welcher Beschwerdegrund als gegeben erachtet wird. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (act. 3 S. 2), hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2013 keinen einzigen Beschwerdegrund genannt (vgl. act. 1). Ein solcher ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht sinngemäss zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als korrekt, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, ohne näher zu prüfen, ob die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde darstellt. 3.4. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erwies, durfte die Vorinstanz auch darauf verzichten, die Beschwerde zur Vernehmlassung bzw. zur Beantwortung zuzustellen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 2 GOG). Es ist der Beschwerdeführerin deshalb nicht beizupflichten, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin hätte einbeziehen d.h. ihr die Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2013 zur Beantwortung zustellen müssen (vgl. act. 7 S. 2). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin auf eine vergleichsweise Lösung hoffte (vgl. act. 7 S. 2). 3.5. Aufgrund der dargelegten Erwägungen besteht kein Anlass, um den angefochtenen Entscheid wie von der Beschwerdeführerin beantragt aufzuheben. Insbesondere wurde weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, weswegen der Vorinstanz eine Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorzuwerfen wäre. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem zweitinstanzlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden. Es dürfte ihr ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 7, und an das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:

Urteil vom 26. Juni 2013 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 6. Mai 2013 (Datum Poststempel; act. 1) an das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Sie erhob Beschwerde gegen die Mitteilung des Verw... 1.2. Mit Beschluss vom 30. Mai 2013 (act. 3 = act. 6) trat das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen auf die Beschwerde nicht ein. Sie erhob weder Kosten noch sprach sie eine Parteientschäd... 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2013 (Datum Poststempel; act. 7) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. ... 2. Prozessuales Mit ihrer Beschwerdeschrift ersucht die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde (vgl. act. 7 S. 1 und S. 3). Das Verfahren ist spruchreif und es ist heute ein Endentscheid zu fällen. Demnach wird das Gesuch um Ertei... 3. Zur Beschwerde 3.1. Im angefochtenen Beschluss zog die Vorinstanz im Wesentlichen in Betracht, dass die Beschwerdeführerin keine Beschwerdegründe geltend gemacht habe. Es sei auch keine von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit einer Verfügung (Art. 22 SchKG) ersich... 3.2. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, für die Zulässigkeit einer Beschwerde sei es ihrer Auffassung nach gar nicht erforderlich, das Vorgehen des Betreibungsamtes zu rügen. Zum Beispiel könne ein Schuldner ... Es mag zwar zutreffen, dass das Gesetz in vereinzelten Fällen, namentlich in Art. 41 Abs. 1bis SchKG, auf die Möglichkeit einer Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG verweist, ohne dass ein Beschwerdegrund gemäss Art. 17 SchKG vorzutragen ist. Die Bes... 3.3. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder... Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (act. 3 S. 2), hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2013 keinen einzigen Beschwerdegrund genannt (vgl. act. 1). Ein solcher ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht sinng... 3.5. Aufgrund der dargelegten Erwägungen besteht kein Anlass, um den angefochtenen Entscheid wie von der Beschwerdeführerin beantragt aufzuheben. Insbesondere wurde weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, weswegen der Vorinstanz eine Geset... 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem zweitinstanzlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden. Es dürfte ihr ohnehin keine Parteientschädig... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 7, und an das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie an das Betreibungsamt C.... Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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