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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.11.2013 PS130099

18 novembre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,432 parole·~12 min·1

Riassunto

Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 16. Mai 2013 (CB130020)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS130099-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 18. November 2013 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer,

betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 16. Mai 2013 (CB130020)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Pfändungsankündigung vom 17. April 2013 des Betreibungsamtes B._____ im Betreibungsverfahren Nr. … betreffend eine Forderungssumme von Fr. 786.45 (act. 2/1). Beim Bezirksgericht Uster als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs stellte der Beschwerdeführer die folgenden Anträge: "1. Die vom 14.04.2013 datierte Pfändungsankündigung sowie die darin enthaltene Vorladung des Betreibungsamtes B._____ seien aufzuheben. 2. Das Betreibungsamt B._____ sei zu verpflichten, vorgängig jeglicher weiterer Betreibungshandlung die zu viel eingeheimsten Barschaften abzurechnen sowie zuzüglich Verzugszins von 5% p.a. auszuhändigen. (Zahlungskonto: Schweizerische Post, IBAN …) 3. Die Position "bisherige Kosten" sei auf das Mass von CHF 53.00 zu reduzieren. 4. Das beschwerdebeklagte Amt sei dazu anzuhalten, erst nach Erledigung von Punkt 2. Weitere Handlungen in … vorzunehmen. 5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdebeklagten." (act. 1 S. 2) b) Das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 8). Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige (act. 4 i.V. mit act. 9) Beschwerde des Beschwerdeführers mit den Anträgen: "1. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Uster in Geschäft CB130020-I vom 16.05.2013 sei in Ziffer 1 aufzuheben. 2. Das Geschäft sei zur ordentlichen Beurteilung an die Vorinstanz, eventualiter an eine von den beteiligten Parteien unabhängige Instanz (zurück)-zuweisen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdebeklagten." (act. 9 S. 3)

- 3 c) Beschwerdegegner ist vorliegend der betreibende Gläubiger, nicht die Vorinstanz (vgl. act. 9). d) Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-6). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Beschwerdeführer hatte vorinstanzlich ausgeführt, es verletze Art. 91 Abs. 3 SchKG, dass er zur Pfändung ins Amtslokal im Nachbardorf vorgeladen worden sei. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Pfändungsankündigung nicht korrekt sein sollte. Der Schuldner sei beim Pfändungsvollzug persönlich zu befragen, was auch im Amtslokal geschehen könne. Die vom Beschwerdeführer zitierte Bestimmung des Art. 91 Abs. 3 SchKG sei hier nicht relevant, da der Schuldner erst dann an seinem Wohnsitz dem Beamten auf Verlangen seine Räume und Behältnisse öffnen müsse, wenn eine Lohnpfändung nicht ausreiche. Die Pfändungsankündigung halte im Übrigen fest, was der Beschwerdeführer vorzulegen habe. Diese Unterlagen könnten ohne Umstände auf das Amtslokal mitgebracht werden (act. 8 S. 4). Die Vorinstanz wies den Antrag Ziffer 2 hinsichtlich der Verzinsung ab und trat hinsichtlich der "zuviel eingeheimsten Barschaften" nicht darauf ein (act. 8 S. 4). Den Antrag Ziffer 3 auf Reduktion der "bisherigen Kosten" auf Fr. 53.-- hatte der Beschwerdeführer damit begründet, dass der Aufwand für die rechtswidrige Zustellung an seinen Vorgesetzten nicht zu den Betreibungskosten gehöre. Auch diesen Antrag wies die Vorinstanz ab mit der Begründung, es sei für die Kosten irrelevant, dass der Zahlungsbefehl dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers zugestellt worden sei, denn die Kosten wären auch entstanden, wenn der Zahlungsbefehl nicht übergeben worden wäre. Der Beschwerdeführer habe vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis genommen und habe seine Rechte wahrnehmen können (act. 8 S. 4). Auf Antrag Ziffer 4 trat die Vorinstanz nicht ein hinsichtlich der "zuviel eingeheimsten Barschaften" und wies ihn hinsichtlich der Verzinsung ab (act 8 S. 4).

- 4 b) Der Beschwerdeführer verlangt zweitinstanzlich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens zur ordentlichen Beurteilung. Er bringt gegen den vorinstanzlichen Entscheid und zur Begründung seiner Beschwerdeanträge vor, die Zustellung an andere Personen als Angestellte des Betriebenen sei unzulässig, ebenso "die Erhebung von Gebühren für die Zustellung nach irgendwohin, sofern diese die Posttaxen übersteigen" würden (act. 9 S. 2 Ziff. 1). Verursacher der Mehrkosten sei das Betreibungsamt, weil es den Zahlungsbefehl nicht per Post zugestellt habe (act. 9 S. 2 Ziff. 1). Er werfe den Betreibungsbeamten, dem Kanton Zürich sowie den beiden kantonalen Aufsichtsbehörden aktive und passive Bestechung vor (act. 9 S. 3 Ziff. 2). Das Geschäft sei daher "an eine von der Betreiberin unabhängige Stelle zu übergeben" (act. 9 S. 3 Ziff. 3). 3. a) Gegen eine Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an eine obere kantonale Instanz sind - nebst Art. 20a Abs. 1 SchKG - gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V. mit § 18 EG/SchKG und §§ 83 f. GOG sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar. Art. 326 Abs. 1 ZPO schliesst neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel aus, auch bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 5A_405/2011 E.4.5.3 mit Verweisen; BSK SchKG-Cometta/Möckli, Art. 18 N 9). Mit der Beschwerde sind konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, welche Dispositivziffern des angefochtenen Entscheids in welchem Sinne abzuändern sind und ob ein neuer Entscheid in der Sache oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wird (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Auflage 2013, Art. 321 N 14). Sodann hat sich die Beschwerde führende Partei in der Begründung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und hat

- 5 anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Auflage 2013, Art. 321 N 15). b) Lediglich ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die erste kantonale Instanz, ohne Antragstellung in der Sache, wie ihn der Beschwerdeführer stellt, ist grundsätzlich ungenügend (act. 9; vgl. Urteil i.S. des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2012, Proz. Nr. PS110192). Der Beschwerdeschrift des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers lässt sich dennoch hinreichend konkret entnehmen, was der Beschwerdeführer auch zweitinstanzlich aus welchen Gründen beanstandet. Es sind dies die auf der Pfändungsankündigung aufgeführten "bisherigen Kosten" von Fr. 81.--, welche der Beschwerdeführer, soweit sie Fr. 53.-- übersteigen, als zu Unrecht erhoben erachtet (act. 9 i.V. mit act. 1). c) Die Vorinstanz trat auf die Anträge 2 und 4 des Beschwerdeführers nicht ein, mit der Begründung, dass diese Gegenstand eines anderen aufsichtsrechtlichen Verfahrens gewesen und dort behandelt worden seien (act. 8 S. 4). Der Beschwerdeführer setzte sich mit dieser vorinstanzlichen Begründung nicht ansatzweise auseinander und focht sie auch nicht an. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt somit nicht zu überprüfen, da der Beschwerdeführer keinen diesbezüglichen Mangel dartat (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Ebenso setzte sich der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach die Vorladung ins Amtslokal im Nachbardorf zur Pfändung korrekt sei, nicht auseinander. Seine Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls unbegründet. Sie wäre zudem ohne weiteres abzuweisen. Dem Beschwerdeführer war schon zuvor von der Kammer (im Urteil vom 24.August 2011; Proz. Nr. PS110140/U) dargelegt worden, dass bei einer Lohnpfändung dem Pfändungsvollzug auf dem Betreibungsamt nichts entgegen stehe. d) Der Beschwerdeführer führte zweitinstanzlich neu - und einzig in der Begründung - aus, er werfe den beiden kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs passive Bestechung, dem Kanton Zürich aktive Bestechung vor (act. 9 S. 3). Er stellte den Eventualantrag, das Verfahren an eine "von der Betreiberin" unabhängige Instanz zu überweisen. Dies kann

- 6 dahingehend verstanden werden, dass er die kantonalen Aufsichtsbehörden als vom Kanton Zürich, dem Gläubiger, nicht unabhängig erachtet. Soweit darin ein sinngemässes Ablehnungsbegehren zu erblicken ist, richtet sich dieses nach Art. 10 SchKG i.V. mit Art. 49 f. ZPO (mangels einer Regelung in EG SchKG und GOG: vgl. Proz.Nr. PS130135, Entscheid vom 24. Sept. 2013). Der Beschwerdeführer substantiiert seine Behauptungen nicht, bringt keine Anzeichen für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes vor, welche ihn zur Ablehnung der seine Aufsichtsbeschwerden erst- und zweitinstanzlich beurteilenden Personen berechtigen würde. Ein Anschein der Befangenheit ist nicht dargetan. Das (eventualiter gestellte) Ablehnungsbegehren ist daher vollständig unbegründet und es ist ohne Weiterungen nicht darauf einzutreten, da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der angefochtene Entscheid wegen Mitwirkung von zum Ausstand verpflichteten Personen aufzuheben wäre. Auch das behauptete strafbare Verhalten (Bestechung) wurde nicht substantiiert. Es handelt sich dabei um blosse, durch nichts konkretisierte Behauptungen, welche kein gesetzeswidriges oder unangemessenes Verhalten im Sinne von Art. 17 SchKG darzutun vermögen. e) Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptantrag die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zunächst mit der Begründung, die Zustellung des Zahlungsbefehls an seinen Vorgesetzten sei unzulässig gewesen. Dagegen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom Zahlungsbefehl Kenntnis nahm und seine Rechte wahrnehmen konnte, womit die - seinerzeit grundsätzlich anfechtbare - Ersatzzustellung des Zahlungsbefehls am Arbeitsort jedenfalls nicht zur Nichtigkeit führte. Von der - hier zu verneinenden - Nichtigkeit abgesehen, kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das sich gegen die Pfändungsankündigung richtet, keine Mängel des Zahlungsbefehls, sondern einzig der Pfändungsankündigung geltend machen. Mit diesem Vorbringen vermag er seine Beschwerde daher nicht zu begründen. f) Weiter führt der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde aus, es sei unzulässig, Gebühren zu erheben "für die Zustellung nach irgendwohin, sofern diese die Posttaxen übersteigen" würden (act. 9 S. 2 Ziff. 1). Da auf dem

- 7 - Zahlungsbefehl als "Kosten dieses Zahlungsbefehls" Fr. 53.-- vermerkt seien und Art. 16 GebV SchKG für eine Forderung von Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.-- eine Gebühr von Fr. 40.-- vorsehe, seien im Betrag von Fr. 53.-- bereits die Kosten der Post für die Zustellung des Zahlungsbefehls und Rücksendung des Doppels sowie Rücksendung des Zahlungsbefehlsdoppels an den Gläubiger enthalten (act. 9 S. 2 Ziff. 1). Wenn das Betreibungsamt auf die Zustellung per Post verzichte, so seien die Zusatzkosten in vollem Umfang dem Verursacher, somit dem Betreibungsamt, zu belasten (act. 9 S. 2 Ziff. 1). Vorinstanzlich hatte der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Pfändungsankündigung beantragt, die (auf der Pfändungsankündigung vermerkte) Position "bisherige Kosten" auf Fr. 53.-zu reduzieren und auf den Zahlungsbefehl verwiesen (act. 1 S. 2 Antrag 3 i.V. mit act. 2/3 und act. 2/1). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die - Fr. 53.-- übersteigenden - Kosten in der Betreibung nicht angefallen seien. Er bringt jedoch vor, das Betreibungsamt habe sie verursacht und daher selbst zu bezahlen, da es den Zahlungsbefehl unnötigerweise nicht an seinem Wohnort und per Post zugestellt habe. Er stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, wenn das Betreibungsamt B._____ die Postzustellung verfügt hätte, wären weder Kosten für die Rechtshilfe durch das Betreibungsamt Zürich … noch für den zwischen den Betreibungsämtern B._____ und Zürich … erfolgten postalischen Brief- bzw. Aktenaustausch angefallen. Da es im Ermessen des zuständigen Betreibungsamtes liegt, zu entscheiden, wo, durch wen und in welcher Form der Zahlungsbefehl ausgehändigt wird (Art. 64 Abs. 1 i.V. mit Art. 72 SchKG; KUKO SchKG-Gehri, Art. 64 N. 3; BSK SchKG-Angst, Art. 64 N 11; vgl. diesbezügliche Ausführungen in Entscheiden der Kammer i.S. des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2011, Proz. Nr. PS110062-O/U S. 6 sowie vom 22. Juni 2011, Proz. Nr. PS110084-O/U S. 6), hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass in allen Fällen nur die Fr. 13.-- verrechnet werden dürfen, welche bei der Postzustellung des Zahlungsbefehls anfallen würden. So sind im Betrag von Fr. 13.-- lediglich die Auslagen für den ersten Zustellversuch des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt enthalten (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 e contrario GebV

- 8 - SchKG). Sind jedoch mehrere Zustellversuche notwendig, so beträgt die Gebühr für jeden Versuch Fr. 7.-- (Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG). Das Betreibungsamt B._____ hatte ein schriftliches Rechtshilfeersuchen an das Betreibungsamt Zürich … zu verfassen, wofür pro Seite eine Gebühr von Fr. 8.-zu verrechnen war (Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG) und das gestützt auf Art. 34 Abs. 1 SchKG mit eingeschriebener Postsendung zu versenden war, was zu Auslagen für die Einschreibetaxe von Fr. 5.-- führte, welche gestützt auf Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG zu ersetzen sind. Die zusätzlichen Betreibungskosten des Betreibungsamtes B._____ (vgl. act. 2/3) sind damit gerechtfertigt. Dem Zahlungsbefehl (act. 2/3) ist zu entnehmen, dass das Betreibungsamt Zürich … dem Betreibungsamt B._____ für die rechthilfeweise Zustellung des Zahlungsbefehls Fr. 15.-- in Rechnung stellte. Für die vom Betreibungsamt Zürich … auf Ersuchen des Betreibungsamtes B._____ vorgenommene Zustellung war eine Gebühr von Fr. 10.-- zu verrechnen (Art. 7 GebV SchKG), für die Rücksendung des Zustellnachweises eine Einschreibegebühr von Fr. 5.-- (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG). g) Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur ordentlichen Beurteilung. Gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache dann an die Vorinstanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass einer dieser Rückweisungsgründe erfüllt sei. h) Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist demnach unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Entsprechend besteht für den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei

- 9 eine volle Entschädigung zu bezahlen, keine Rechtsgrundlage. Der Antrag ist abzuweisen.

- 10 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer versandt am:

Urteil vom 18. November 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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