Art. 36 SchKG (und Art. 325 Abs. 2 ZPO), aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kommt begrifflich nur dann in Frage, wenn ein eingreifender Rechtsakt in Frage steht. Das ist nicht der Fall bei einem Entscheid, welcher ein Begehren abweist oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer ersteigerte in einem Konkursverfahren eine Liegenschaft. Später widerrief die Konkursverwaltung den Zuschlag (mit der Begründung, die Zahlungsfristen seien nicht eingehalten worden) und setzte eine neue Steigerung an, anlässlich welcher das Objekt einem anderen Bieter zugeschlagen wurde, allerdings zu einem tieferen Preis. Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 setzte die Konkursverwaltung den vom ersten Ersteigerer zu zahlenden Schadenersatz auf rund Fr. 240'000.-- fest. Den Antrag des ersten Ersteigerers, diese Verfügung aufzuheben, wies die untere Aufsichtsbehörde ab. Dagegen richtet sich die dem Obergericht vorliegende Beschwerde.
(aus den Erwägungen der Erst-Verfügung:) 2.1 Gemäss Art. 36 SchKG kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werden. Im vorliegenden Verfahrensstadium ist einstweilen nur über diesen Antrag zu entscheiden. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Interessen an der aufschiebenden Wirkung überwögen die gegenläufigen Interessen klar. Das Interesse des Konkursamtes sei lediglich die möglichst zeitnahe Vollstreckung der Verfügung. Eine Aufschiebung der Wirkung würde dies bloss verzögern. Demgegenüber eröffneten sich beim Beschwerdeführer existentielle Fragen. Eine Zwangsvollstreckung [Anm.: für den als Schaden geltend gemachten Mindererlös beim zweiten Zuschlag gegenüber dem ersten] hätte eine Konkursandrohung und daran anschliessend die Konkurseröffnung zur Folge. Dem Interesse des Konkursamtes werde mit den bereits bestätigten und allenfalls noch anfallenden Verzugszinsen ausreichend entsprochen, sodass eine aufschiebende Wirkung in Anbetracht der Umstände verhältnismässig sei. Weiter stellten sich im konkreten Fall diverse rechtliche und tatsächliche Fragen, welche einer umfassenden Prüfung bedürften und nicht sofort entschieden werden könnten. Die Beschwerde sei nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten. 2.3 Die Vorinstanz wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Mit diesem Entscheid wurde nichts angeordnet. Die Suspensivwirkung [Anm.: vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO gegenüber Art. 325 Abs. 1 ZPO] kommt nur bei Beschwerden gegen eingreifende Rechtsakte zum Tragen (vgl.
BSK SchKG I-Cometta/Möckli, N. 2 zu Art. 36), und es gibt deshalb [hier] nichts, was aufgeschoben werden könnte. Das Anliegen des Beschwerdeführers, dass eine Vollstreckung der Verfügung des Konkursamtes verhindert wird (sprich: dass die Forderung des Konkursamtes [noch nicht] auf dem Betreibungswege durchgesetzt wird), liesse sich höchstens mit einer vorsorglichen Massnahme erreichen. Das hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht verlangt. 2.4 Auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist nicht einzutreten.
Obergericht II. Zivilkammer Verfügung vom 11. April 2013 Geschäfts-Nr.: PS130051-O/Z01
(aus den Erwägungen der Erst-Verfügung:) 2.1 Gemäss Art. 36 SchKG kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werden. Im vorliegenden Verfahrensstadium ist einstweilen nur über diesen Antrag zu entscheiden. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Interessen an der aufschiebenden Wirkung überwögen die gegenläufigen Interessen klar. Das Interesse des Konkursamtes sei lediglich die möglichst zeitnahe Vollstreckung der Verfügung. Eine Aufschiebung der Wir... 2.3 Die Vorinstanz wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Mit diesem Entscheid wurde nichts angeordnet. Die Suspensivwirkung [Anm.: vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO gegenüber Art. 325 Abs. 1 ZPO] kommt nur bei Beschwerden gegen eingreifende Rechtsakte... 2.4 Auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist nicht einzutreten.