Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS130041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil. Urteil vom 16. September 2013 in Sachen
A._____ AG, Drittschuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____
gegen
1. B._____ Società cooperativa, Arrest-, Betreibungsgläubigerin und Beschwerdegegnerin Nr. 1,
2. C._____, Arrest-, Betreibungsschuldner und Beschwerdegegner Nr. 2,
Nr. 1 vertreten durch Rechtsanwalt Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Y2._____ Nr. 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____
betreffend Pfändungsurkunde / Arrest Nr. … / Betreibung Nr. … / Pfändung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt D._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2013 (CB120167)
- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 erhob die Drittschuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes D._____ vom 26. November 2012, welche der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2012 zugegangen war. Sie beantragte, es sei im Arrest Nr. …, Pfändung Nr. …, Betreibung Nr. … die Verfügung vom 26. November 2012 (Pfändungsurkunde, identische Abschrift an die Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2012) aufzuheben; eventualiter sei die Verfügung gemäss Ziffer 1 nichtig zu erklären (act. 1). Gegenparteien sind die Arrest- und Betreibungsgläubigerin als Beschwerdegegnerin 1 und der Arrest- und Betreibungsschuldner als Beschwerdegegner 2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 13. März 2013 trat die 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter auf die Beschwerde nicht ein (act. 6 = 9 = 11). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. März 2013 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragte, es sei der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 13. März 2013 aufzuheben und es sei die Verfügung vom 26. November 2012 aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung nichtig zu erklären. Weiter stellte die Beschwerdeführerin den prozessualen Antrag, das Beschwerdeverfahren sei bis zur Erledigung des Verfahrens CB120169-L am Bezirksgericht Zürich zu sistieren und, da sie selber nicht Partei in diesem Verfahren sei, es seien die Akten dieses Verfahrens beizuziehen oder die untere und obere Aufsichtsbehörden hätten sich intern abzusprechen (act. 10 S. 2 und S. 23). Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2013 wurden die Beschwerdegegner 1 und 2 aufgefordert, zum Sistierungsbegehren, zur Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin 1 sowie zum allfälligen Beizug der Akten des Geschäfts
- 3 - Nr. CB120169-L am Bezirksgericht Zürich Stellung zu nehmen (act. 13). Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 nahm die Beschwerdegegnerin 1 Stellung. Der Beschwerdegegner 2 liess sich nicht vernehmen. Mit Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2013 wurde wegen der Fusion an Stelle der "B1._____ S.p.A." die "B._____ Società cooperativa" im Rubrum aufgenommen und wurden die Gesuche um Sistierung sowie um Beizug der Akten aus Geschäft-Nr. CB120169-L des Bezirksgerichts Zürich abgewiesen. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wurde sodann Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 18). Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 beantwortete die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerde und beantragte deren Abweisung (act. 20). Der Beschwerdegegner 2 liess sich abermals nicht vernehmen. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 wurde am 21. August 2013 der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2 zugestellt (act. 23). Bis heute hat sich keine der Parteien dazu geäussert. Das Verfahren ist nun spruchreif. 2. Beschwerdelegitimation 2.1. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N 40). 2.2. Die Vorinstanz führte zur Beschwerdelegitimation aus, es brauche ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, wobei es Drittansprechern nach konstanter Bundesgerichtspraxis grundsätzlich am Rechtsschutzinteresse fehle. Dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Risiko der Doppelzahlung hielt sie mit Verweis auf BGE 79 III 3 entgegen, dass von einer Drittschuldnerin erwartet werden könne, dass sie ihre Geschäfte in Ordnung halte und sich so organisiere, dass sie keine Doppelzahlung riskiere. Zum Argument, die Beschwerdeführerin sei durch den zusätzlichen Aufwand und den unfreiwilligen Einbezug in
- 4 ein Verfahren nach Art. 131 SchKG auch faktisch betroffen, führte die Vorinstanz aus, dies genüge als schutzwürdiges Interesse nicht. Soweit der Aufwand bereits angefallen sei, würde auch ein positiver Beschwerdeentscheid diesen unberührt lassen. Unbeachtlich sei auch ein allfälliger künftiger Verfahrensaufwand, ansonsten jeder Drittschuldner zur Beschwerde legitimiert wäre, was dem vom Bundesgericht aufgestellten gegenteiligen Grundsatz diametral widerspreche und eine Popularbeschwerde zur Folge hätte. Ein Einbezug in ein Verfahren nach Art. 131 SchKG sei hinzunehmen. Selbst gegen die Forderungsüberweisung nach Art. 131 SchKG sei ein Drittschuldner nicht zur Beschwerde legitimiert. Da es der Beschwerdeführerin am schutzwürdigen Interesse fehle, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 6 = 9 = 11 S. 5 ff.). 2.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe das Recht verletzt, indem sie ihr die Legitimation abgesprochen habe. Die Auffassung, wonach Drittschuldnern nach konstanter Bundesgerichtspraxis das Rechtsschutzinteresse fehle, basiere auf überholten Belegstellen. Das Bundesgericht habe den Drittschuldnern die Beschwerdelegitimation nicht gemeinhin abgesprochen. Vielmehr habe das Bundesgericht bereits in BGE 80 III 122 auch dem Drittschuldner ein Recht zur Beschwerde zuerkannt. Auch in der Lehre würden Dritte, bei denen Guthaben des Schuldners gepfändet oder arrestiert worden seien, ausdrücklich als zur Beschwerde legitimiert erachtet (mit Verweis auf BSK SchKG I-COMETTA/ MÖCKLI, Art. 17 N 42). Entsprechend sei die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt, sobald sie in ihren rechtlichen oder tatsächlichen Interessen betroffen sei. Vorliegend bestehe die Gefahr der Doppelzahlung, da die unterliegenden Drittansprecher ihre behaupteten Ansprüche gegen die Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in Singapur gelten machen könnten. Dies habe mit der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin nichts zu tun, weshalb auch die Begründung der Vorinstanz mittels Verweis auf BGE 73 III 3 unhaltbar sei, ging es im zitierten Entscheid doch darum, die Drittschuldnerin könnte vergessen, dass es sich um verarrestierte Forderungen handelt. Sodann müsse sie sich auch gegen die Abtretung der Forderung zur Wehr setzen, weil sie über allfällig in Singapur gelegene Vermögenswerte weder Auskunft erteilen noch darüber verfügen könne, damit sei sie unfreiwillig einbezogen (act. 10 Rz. 14 und 19 ff.).
- 5 - 2.4. Die Beschwerdegegnerin 1 führt hingegen aus, der Schluss der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden. Drittpersonen stünde ein Beschwerderecht lediglich dann zu, wenn ihre gesetzlich bzw. rechtlich geschützten Interessen durch einen Entscheid berührt würden. In Lehre und Rechtsprechung sei anerkannt, dass dies bei Drittschuldnern grundsätzlich nicht der Fall sei. Lehrmeinungen, die ein grundsätzliches und in jedem Fall gegebenes Beschwerderecht von Drittschuldnern anerkennen würden, seien der Beschwerdegegnerin 1 nicht bekannt. Aus den in der von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentarstelle enthaltenen Verweise auf Bundesgerichtsentscheide ergebe sich, dass die Legitimation auf Fälle beschränkt sei, bei denen die eigenen Interessen schwer beeinträchtigt seien. Sodann handle es sich beim von der Beschwerdeführerin vorgebrachten BGE 80 III 122 nicht um einen identischen Fall, datiere doch dieser Entscheid aus einer Zeit, in der eine landesweite Sperre eine Herausforderung gewesen sei. Heute sei eine solche ohne grossen Aufwand auf elektronischem Weg möglich. Deshalb seien die Erwägungen nicht übertragbar, habe die Beschwerdeführerin doch auch nicht vorgetragen, der Vollzug würde ihren Geschäftsbetrieb erheblich stören. Auch aus dem zitierten Obergerichtsentscheid ergebe sich die Legitimation der Drittschuldnerin nicht. Sodann bestehe kein Doppelzahlungsrisiko, könnte die Beschwerdeführerin doch gemäss Art. 131 SchKG befreiend an den Abtretungsgläubiger leisten. Die Forderung würde damit durch Erfüllung untergehen. Die unterlegenen Drittansprecher könnten die Forderung auch nicht mehr in Singapur geltend machen. Überdies besitze die Zweigniederlassung in Singapur keine Rechtspersönlichkeit, weshalb sie von vornherein nicht Vertragspartei oder Schuldnerin von Forderungen sein könne. Eine Forderung, die gegenüber der Beschwerdeführerin nicht (mehr) bestehe, würde auch gegenüber der Zweigniederlassung nicht bestehen. Aus dem vorgebrachten Aufwand könne sodann keine schwere Beeinträchtigung abgeleitet werden, ansonsten jeder Drittschuldner beschwerdelegitimiert wäre, die bundesgerichtliche Praxis jedoch die Legitimation auf Fälle der schweren Beeinträchtigung habe einschränken wollen. Überdies sei der enorme Zeit- und Kostenaufwand auch nicht konkret dargetan und erscheine zudem wenig glaubhaft.
- 6 - 2.5. Das erforderliche schutzwürdige Interesse, das in einem rechtlichen Interesse oder einem tatsächlichen Interesse bestehen kann, liegt generell beim Schuldner und beim Gläubiger vor. Jedoch können durchaus auch andere Verfahrensbeteiligte je nach Konstellation ein solches schutzwürdiges Interesse haben (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N 40 ff.; KUKO SchKG-DIETH, Art. 17 N 9 ff.; 108 III 114, 117; BGE 96 III 107, 109). In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, dass Drittschuldner kein Beschwerderecht wegen der Pfändung hätten (KUKO SchKG-ZOPFI, Art. 99 N 9 mit Verweis auf JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, SchKG, Bd. I, 4. Aufl. 1997, Art. 99 N 7). Diese Ansicht wird jedoch nicht weiter begründet. Die erstgenannte Zitatstelle stützt sich auf die Zweitgenannte, und diese wiederum stützt sich bloss auf zwei sehr alte ZR-Entscheide (ZR 6 Nr. 72 und ZR 7 Nr. 123 aus den Jahren 1906 und 1908). Im ersten ZR-Entscheid ging es um das Beschwerderecht eines weiteren Erben bei der Pfändung eines Anteils an einer unverteilten Erbschaft mit der Behauptung, dass der betriebene Schuldner gar nicht am Nachlasse mitbeteiligt sei. Das Obergericht verneinte die Legitimation mit der Erwägung, dass es sich hier ähnlich verhalte wie hinsichtlich der Pfändung einer nach Angabe des Drittschuldners nicht zu Recht bestehenden Forderung. Bei beiden Varianten greife die Pfändung nicht im geringsten in die Rechtslage des Drittschuldners ein. Im anderen zitierten ZR-Entscheid wurde der Drittschuldnerin die Legitimation abgesprochen, da die Wirkung der Pfändung einzig im Verbot der Zahlung an den Pfändungsschuldner bestehe und die Frage der Schuldpflicht dadurch in keiner Weise präjudiziert werde. Ein anderer Teil der Lehre ist hingegen der Ansicht, dass Drittschuldner grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert seien, soweit es um die Verarrestierung oder Pfändung gehe (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., § 6 N 28; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N 42), nicht aber für Beschwerden gegen Forderungsüberweisungen (BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N 43 gestützt auf BGer 7B.153/2003 vom 17.07.2003). Drittschuldnern die Legitimation für Beschwerden gegen Forderungsüberweisungen abzusprechen, überzeugt, weil sich der Drittschuldner auch gegen eine pri-
- 7 vatrechtliche Abtretung nicht zur Wehr setzen könnte (siehe Art. 164 Abs. 1 OR) und Einwendungen im Rahmen der Geltendmachung der Forderung vorgebracht werden können. Diese Frage ist jedoch vorliegend nicht von Relevanz, geht es doch um die Pfändung einer Forderung. Deren Abtretung nach Art. 131 SchKG wurde erst in Aussicht gestellt. Auch hat das Bundesgericht das Beschwerderecht von Drittschuldnern gegen die Verarrestierung oder Pfändung bereits bejaht, wenn im konkreten Fall eigene schutzwürdige Interessen vorlagen (BGE 80 III 122, 125 f.; BGE 96 III 107, 110; BGE 105 III 107, 109). Im von der Vorinstanz zum Fehlen der Legitimation zitierten BGE 79 III 3 wurde das Beschwerderecht der Drittschuldnerin sodann nicht grundsätzlich abgesprochen, vielmehr fehlte es ihr in der vorliegenden Konstellation am erforderlichen Interesse. Auch in BGE 130 III 400 ist keine Rede davon, dass Drittschuldner grundsätzlich von der Beschwerde ausgeschlossen seien. Die Drittschuldnerin war deshalb nicht zur Beschwerde legitimiert, weil sie nicht einmal behauptet hatte, durch die Anzeige des Betreibungsamtes in ihrer eigenen Rechtsstellung berührt zu sein. Zu beachten ist im Übrigen, dass für die Beschwerde vor Bundesgericht seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 bis zu dessen mit dem Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) am 1. Januar 2011 zusammenhängenden Änderung im Gegensatz zum kantonalen Verfahren ein bloss tatsächliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nicht genügte, weshalb die in dieser Zeit ergangenen Bundesgerichtsentscheide nicht ohne Weiteres auf die kantonalen Aufsichtsverfahren übertragen werden können (BGer 5A_454/2009; E. 3; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 N 89; BSK SchKG I-LEVANTE, Art. 19 N 15). Zum Vorbringen der Beschwerdegegnerin 1, dass es sich bei BGE 80 III 122 nicht um einen identischen Fall handle, da dieser Entscheid aus einer Zeit datiere, in der eine landesweite Sperre eine Herausforderung war und heute eine solche ohne grossen Aufwand auf elektronischem Weg möglich sei, ist entgegen zu halten, dass diese Erwägungen sehr wohl auf die vorliegende Konstellation mit Bezug zum Ausland übertragen werden können. Die früheren Gegebenheiten, wonach
- 8 der Hauptsitz nicht ohne Weiteres auf sämtliche Daten der inländischen Zweigniederlassungen zugreifen konnte, entspricht in etwa der heutigen Situation mit ausländischen Zweigniederlassung, steht doch jeweils das Bankenrecht des ausländischen Staats (namentlich das Bankkundengeheimnis, vorliegend Section 47 des Banking Act von Singapur) dem unbeschränkten Informationsfluss entgegen (act. 3/19 und 3/20, vgl. hierzu auch ZONDLER, Schweizer Arrest auf Vermögenswerte im Ausland, AJP 2005 S. 573, 575). Unter diesen Umständen überzeugt es nicht, den Drittschuldnern die Legitimation generell abzusprechen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob genügende Interessen vorliegen. Anhand der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zu prüfen, ob sie im konkreten Fall dermassen betroffen ist, damit das Rechtsschutzinteresse bejaht werden kann. Insofern ist die Vorinstanz korrekt vorgegangen, als sie die vorgebrachten Gründe der Beschwerdelegitimation prüfte. 2.6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei der Gefahr der Doppelzahlung ausgesetzt. Die Drittansprecher, sollten sie im Widerspruchsverfahren nach Art. 108 SchKG unterliegen, könnten unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Verfahrens nach Art. 131 SchKG zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdeführerin ihre behaupteten Ansprüche gegen die Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in Singapur geltend machen. Damit sei sie in ihren rechtlichen Interessen betroffen (act. 10 S. 9 f.). Vorab zu bemerken ist, dass nicht klar ist, was die Beschwerdeführerin aussagen will mit der weiteren Ausführung, die Gefahr der Doppelzahlung bestehe aufgrund der unklaren Rechtsverhältnisse zwischen Drittparteien, auf welche sie keinen Einfluss habe und für welche sie auch in keiner Weise verantwortlich sei (act. 10 S. 9 Rz. 31). Zu behaupten, bei der ausländischen Zweigniederlassung handle es sich um eine beliebige, unabhängige Drittpartei, ginge zu weit. Aus schuldrechtlicher Sicht handelt es sich beim Zweigbetrieb um eine rechtsund handlungsunfähige Leistungseinheit, so dass nur der "Gesamtbetrieb", die
- 9 natürliche Einzelperson oder die juristische Person etc., Gläubiger und Schuldner von Obligationen sein kann (PETER GAUCH, Der Zweigbetrieb im schweizerischen Zivilrecht mit Einschluss des Prozess- und Zwangsvollstreckungsrechts, Zürich 1974, Rz 1592 f.). Warum die Zahlung einer Schuld durch die juristische Person als Betreiberin des "Gesamtbetriebes" keine befreiende Wirkung haben sollte, ist deshalb nicht ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. dazu GAUCH, a.a.O., Rz 1722 für die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung). Dennoch kann in Bezug auf eine ausländische Zweigniederlassung die Gefahr eines Doppelzahlungsrisikos nicht grundsätzlich verneint werden. Verlangen die Drittansprecher von der Zweigniederlassung in Singapur die Auszahlung einer ihnen basierend auf einem Vertrag zustehenden Forderung, ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Zweigniederlassung in Singapur – selbst wenn sie aufgrund der Mitteilung vom Hauptsitz die Zahlung wegen bereits erfolgter Tilgung verweigert – von einem Gericht in Singapur zur Zahlung verpflichtet wird, da dieses die Leistung durch den Hauptsitz an eine Person (nämlich den Abtretungsgläubiger), die privatrechtlich nicht an der Forderung berechtigt ist, nicht als Tilgung betrachtet werden könnte (vgl. hierzu JEANDIN/LOMBARDINI, Le séquestre en Suisse d'avoirs bancaires à l'ètranger: fiction ou réalité, AJP 2006 S. 967, 975 f. und 978). Für die Beantwortung dieser Frage sind die konkreten Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sowie das singapurische Recht relevant. Ausgangspunkt ist somit, wie ein Bankkunde Rechtsstreitigkeiten aus Kontobeziehungen mit einer unselbständigen ausländischen Zweigniederlassung geltend machen muss. Verfügt der Hauptsitz – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – nicht über die Daten jener Kontenbeziehungen und muss die unselbständige ausländische Zweigniederlassung aus regulatorischen Gründen grösstmögliche Eigenständigkeit haben, so ist davon auszugehen, dass der Kunde bei Streitigkeiten mit dem Zweigbetrieb am Ort derselben im Ausland prozessieren muss (vgl. dazu ZONDLER, a.a.O., S. 572, der darauf hinweist, dass die in der Schweiz inkorporierte Bank formelle Vertragspartnerin des Bankkunden sei und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl einen Erfüllungsort als auch einen Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung vorsehen). Entsprechende Vereinba-
- 10 rungen mit dem Bankkunden finden sich regelmässig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Erfolgt sodann in der Schweiz eine Abtretung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG (oder nach Art. 260 SchKG), so ist davon auszugehen, dass der Abtretungsgläubiger gleich vorgehen muss wie der berechtigte Bankkunde, für dessen Prozess ihm das Prozessführungsrecht abgetreten wird. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit müsste die "juristische Person Gesamtbetrieb" eingeklagt werden, jedenfalls wenn es sich um eine Rechtsordnung handelt, die diesbezüglich ähnlich strukturiert ist wie die schweizerische. Ist davon auszugehen, dass das Verhältnis zum ausländischen Zweigniederlassungskunden so geregelt ist, wie soeben dargestellt, so muss der Abtretungsgläubiger dort prozessieren, wo auch der Bankkunde klagen müsste (vgl. HANS ULRICH WALDER/INGRID JENT- SØRENSEN, Tafeln zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 6. Auflage, Zürich 2008, Tafel 62). Wird einem Abtretungsgläubiger in einem schweizerischen Zwangsvollstreckungsverfahren die Eintreibung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG überlassen, so führt er denjenigen Prozess, den der Betreibungsschuldner (oder der Dritte, der am gepfändeten Guthaben für den Betreibungsschuldner berechtigt ist) zur Eintreibung seines Guthabens gegenüber der Bank führen müsste, was ihn in der vorliegenden Konstellation vor die ausländischen Gerichte führen müsste. Im ausländischen Zivilprozess würde sich dann die Frage stellen, ob Abtretungen im Rahmen ausländischer Zwangsvollstreckungsverfahren zur Begründung der Aktivlegitimation anerkannt werden. Wird einer schweizerischen zwangsvollstreckungsrechtlichen Abtretung im Ausland die Wirkung hinsichtlich der Sachlegitimation verweigert, so wird im ausländischen Verfahren nichts zugesprochen. Wird die zwangsvollstreckungsrechtliche Abtretung mit Blick auf den Übergang der Sachlegitimation anerkannt und wird dem Abtretungsgläubiger die (streitige) Forderung zugesprochen, so muss dies auch für den Zwangsvollstreckungsschuldner – oder (wie hier) für die formell Berechtigten – gelten, so dass es hier kein Doppelzahlungsrisiko gibt. Jedoch ist auch eine andere Konstellation des Doppelzahlungsrisikos denkbar, wenn nämlich der Bankkunde (der Betreibungsschuldner oder der Dritte, der am
- 11 - Guthaben berechtigt ist) vor der Geltendmachung der Forderung durch den Abtretungsgläubiger gegenüber der ausländischen Zweigniederlassung trotz der schweizerischen Verarrestierung oder Pfändung auf Zahlung bestehen kann, weil Zwangsvollstreckungsmassnahmen aufgrund des Territorialitätsprinzips in der Regel im Ausland nicht anerkannt werden (vgl. JEANDIN/LOMBARDINI, a.a.O. S. 978; BGE 130 III 620 für den umgekehrten Fall). Jedoch ist auch hierfür wiederum die Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen relevant, könnte doch für diese Konstellation eine Regelung vorgesehen sein. Dass die Beschwerdeführerin ihrerseits die ausländische Zweigniederlassung nicht über den Arrest bzw. die Pfändung informieren dürfe, wird nicht behauptet und ist denn auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin führte zwar vor Vorinstanz aus, dass sie keinen Zugriff auf das Kundensystem der Zweigniederlassung in Singapur habe, und entsprechend auch keine Konten von Kunden in Singapur sperren könne (act. 1 S. 22 Rz. 91). Nur weil dies aber nicht direkt über das EDV-System möglich ist, heisst das nicht, dass nicht entsprechende Informationen übermittelt werden können, schliesslich handelt es sich dabei doch um eine Zweigniederlassung und nicht um einen Dritten. Dass offenbar keine Informationen von der ausländischen Zweigniederlassung an den Hauptsitz erfolgen dürfen, ist vorliegend nicht weiter relevant. Anzufügen bleibt lediglich, dass nicht ausgeschlossen ist, dass gestützt auf die Vereinbarung mit dem Bankkunden die Auskunft gegenüber dem Hauptsitz zulässig sein könnte. Über die Zulässigkeit abweichender Vereinbarungen enthält die von der Beschwerdeführerin eingereichte "Legal Opinion" jedenfalls keine Ausführungen (act. 3/19). Was das singapurische Recht anbelangt, machte die Beschwerdeführerin lediglich Ausführungen zum Bankgeheimnis in Singapur, nicht jedoch zu den weiter interessierenden Fragen, wie beispielsweise der Wirkung eines schweizerischen Arrestes bzw. einer schweizerischen Pfändung in Singapur oder der Anerkennung der Aktivlegitimation im Falle der zwangsvollstreckungsrechtlichen Abtretung. Die Frage der behaupteten regulatorischen Bestimmungen hätte durchaus von Interesse sein können (vgl. Art. 19 IPRG; Art. 16 IPRG). Ausgangspunkt ist aber der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. auch Art. 57 ZPO), was
- 12 grundsätzlich auch für das ausländische Recht gilt (Art. 16 Abs. 1 IPRG; KUKO ZPO-OBERHAMMER, Art. 57 N 7; KUKO ZPO-SCHMID, Art. 150 N 11). Es fragt sich, ob die Vorinstanz bzw. die Kammer eine entsprechende Aufforderung an die Beschwerdeführerin zum Nachweis ausländischen Rechts hätte erlassen müssen. Der Vorrang der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia") und der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 IPRG legen nahe, dass das Gericht die Parteien im Bedarfsfall, wenn sie ihre Mitwirkung in Anspruch nehmen will, auf ihre Mitwirkungs- bzw. Nachweispflicht hinweisen und ihnen dazu Gelegenheit geben muss. Da es im vorliegenden Fall allerdings nicht entscheidend darauf ankommt, konnten Weiterungen unterbleiben. Wie ausgeführt, liegt der Schlüssel zur Klärung der Frage des Doppelzahlungsrisikos in der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in Singapur und ihren Kunden. Die Beschwerdeführerin hat in den hier interessierenden Punkten lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt und es insbesondere unterlassen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kundenbeziehung in Singapur einzureichen. Somit kann das konkrete Vorliegen eines Doppelzahlungsrisikos letztlich nicht überprüft werden, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen so ausgestaltet sind, dass kein Doppelzahlungsrisiko besteht. 2.7. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es entstünde ihr ein grosser Aufwand an Zeit und Kosten durch den Einbezug in die Prozesse, namentlich wenn die Gläubigerin sich die Forderung nach Art. 131 SchKG abtreten lässt und bei der Beschwerdeführerin einfordert. Hierzu führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass der Einbezug alleine kein Rechtsschutzinteresse begründet. 2.8. Selbst bei einer formell unzureichenden Beschwerde kann eingegriffen werden, wenn eine nichtige Verfügung (Art. 22 SchKG) vorliegt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Verfügung des Betreibungsamtes gegen das Territorialitätsprinzip verstosse. Trifft dies zu, wäre Nichtigkeit die Folge (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 22 N 24). Somit ist trotz fehlendem Interesse (und unabhängig von der Fristwahrung) die Frage des Belegenheitsortes und somit der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen.
- 13 - 3. Belegenheitsort der Vermögenswerte 3.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Pfändung von Forderungen gegenüber ihrer ausländischen Zweigniederlassung an ihrem Hauptsitz in der Schweiz sei nichtig, da sie durch ein örtlich unzuständiges Betreibungsamt erfolgt sei und das Territorialitätsprinzip verletze. 3.2. Die Pfändung unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie die Arrestlegung, weshalb gewisse Regelungen sowie Bundesgerichtsentscheide zum Arrest herangezogen werden können. Wenn wie vorliegend der Pfändung ein Arrest vorausgegangen ist und damit die Zuständigkeit beim Arrest bereits geprüft wurde, steht dies einer erneuten Prüfung der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen der Pfändung nicht entgegen (KUKO SchKG-SCHWANDER, Art. 30a N 26). Der Arrest fällt nämlich mit der Pfändung in der Prosequierungsbetreibung dahin und wird durch den Pfändungsbeschlag ersetzt. Ausserdem ist die Pfändung, anders als der Arrest, keine vorsorgliche Massnahme (vgl. BGE 130 III 661, E. 1.3). 3.3. Zum Belegenheitsort führte die Vorinstanz im Rahmen der Eventualbegründung aus, dass entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 137 III 625 und BGE 128 III 473 die Forderung als am Sitz des Drittschuldners belegen gelte, wenn sich der Arrestschuldner im Ausland befinde. Dies gelte ebenfalls für den Fall der Kundenbeziehung mit einer ausländischen Zweigniederlassung (act. 6 = 9 = 11 S. 7). 3.4. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Standpunktes vor, BGE 128 III 473 sei vorliegend nicht relevant und überholt. Es handle sich um einen argumentativen Zirkelschluss, welcher auf die Situation ausländischer Zweigniederlassungen nicht zugeschnitten sei, sondern auf dem Szenario basiere, dass Hauptsitz und Zweigniederlassung in der Schweiz lägen und somit auch tatsächlich in der Schweiz auf Vermögen zugegriffen werden könne. Diese Meinung sei auch vom Obergericht im Jahr 2004 vertreten worden (Entscheid vom 17. Dezember 2004). Sodann sei dieser Bundesgerichtsentscheid auch durch den Bundesstrafgerichtsentscheid vom 13. September 2006 korrigiert worden. Vorliegend bestehe sodann keinerlei Bezug zum Hauptsitz. Allfällige Kontobeziehungen wür-
- 14 den offensichtlich in Singapur geführt. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie weder den Entscheid des Obergerichts noch den Entscheid des Bundesstrafgerichts oder die Lehre würdigte. Sie habe sich mit der zentralen Frage des Belegenheitsortes von Forderungen, welche aus Kontoverbindungen mit Zweigniederlassungen im Ausland stammen, inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Auch verletze es das rechtliche Gehör, wenn die Vorinstanz ausführe "ergänzend zu den Ausführungen im Entscheid CB120084", sei doch nicht klar, auf welche Ausführungen sie sich beziehe. Sodann habe der von der Vorinstanz zitierte Entscheid BGE 137 III 625 mit Forderungen gegenüber Zweigniederlassungen im Ausland nicht das Geringste zu tun. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, die gepfändeten Vermögenswerte würden gemäss gefestigter Bundesgerichtspraxis als in der Schweiz am Sitz der Beschwerdeführerin belegen gelten, sei unhaltbar und verstosse gegen das Recht (act. 10 S. 13 ff.). 3.5. Die Beschwerdegegnerin 1 hält dem entgegen, dass keine Gehörsverletzung vorliege. Sodann führt sie aus, dass das Obergericht am 23. Januar 2008 im Zusammenhang mit dem mit der vorliegenden Betreibung prosequierten Arrest unter Verweis auf BGE 128 III 473 entschieden habe, dass Forderungen, welche auf Beziehungen des Schuldners mit einer ausländischen Niederlassung der in der Schweiz domizilierten Drittschuldnerin beruhen, ebenfalls an deren Sitz in der Schweiz belegen gelten würden, weshalb auch die in Frage stehende Forderung am Sitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz belegen sei. Im Übrigen seien die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Belegenheitsort denn auch nicht überzeugend (act. 20 S. 7 ff.). 3.6. Die Frage der Belegenheit von Forderungen eines Gläubigers mit Wohnsitz im Ausland gegenüber einer ausländischen unselbständigen Zweigniederlassung einer Schweizer Bank ist letztlich nicht allgemeingültig geklärt und wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Das Bundesgericht hat zwar in zwei Fällen zu (Steuer-)Arresten betreffend Forderungen gegenüber ausländischen Filialen Stellung genommen und die Möglichkeit der Verarrestierung beim Hauptsitz bejaht. Die beiden beurteilten Fälle zeichnen sich jedoch durch gewisse Besonderheiten aus. Im Entscheid BGE 128 III 473 ff.
- 15 war das fragliche Guthaben mit Hilfe der Drittschuldnerin vom Hauptsitz an ihre ausländische Filiale verschoben worden, um es dem Fiskus zu entziehen. Und in BGE 7B.28/2001 war der wirtschaftlich Berechtigte an einer Forderung gegenüber der ausländischen Filiale in der Schweiz domiziliert und das betreffende Guthaben war bereits strafrechtlich beschlagnahmt worden. In der Lehre werden diese Entscheide denn auch kritisiert und es wird die Meinung vertreten, es fehle eine Zuständigkeit in der Schweiz, wenn die Forderung aus einer Kontobeziehung mit einer ausländischen Zweigniederlassung stamme (KUKO ZPO-MEIER-DIETERLE, Art. 272 N 9; ZONDLER, a.a.O., S. 573 ff.; JEAN- DIN/LOMBARDINI, a.a.O., S. 967 ff.). 3.7. In inländischen Verhältnissen war lange Zeit klar, dass der Lageort von Guthaben bei jener Niederlassung war, bei der das Konto eröffnet bzw. geführt wurde (vgl. ZR 80/1981 Nr. 32). Seit ZR 99/2000 Nr. 39 wird dies – unter Bezugnahme auf BGer 7B.314/1998 – allerdings anders gesehen. Als Hauptgrund für die geänderte Rechtsprechung wurde angeführt, dass die Kontenführung zentralisiert worden sei und dass Grossbanken den Zahlungsverkehr auch für ihre Filialen über Dienstleistungszentren abwickelten. In internationalen Verhältnissen wurde vom Bundesgericht zunächst von einer Zuständigkeit am Ort der ausländischen Zweigniederlassung von schweizerischen Banken ausgegangen, wobei betont wurde, dass ein nachweisbarer und überwiegender Zusammenhang mit der Zweigniederlassung erforderlich sei (BGE 107 III 147 f.). In BGE 128 III 473 ff. hat das Bundesgericht das Prinzip an sich wiederholt, hat jedoch mit Hinweis auf einen Teil der Lehre angenommen, dass der Arrest – wenn es um Guthaben bei einer ausländischen Zweigniederlassung gehe – am schweizerischen Hauptsitz gelegt werden müsse (Erw. 3.1.). Dieser Schluss ist fraglich. Wie schon im Entscheid vom 17. Dezember 2004 (NR040060/U, einsehbar unter http://arrestpraxis.vischer.com/index.php?id=329) ausgeführt, ist das Konstrukt einer schweizerischen Zuständigkeit entbehrlich, wenn es um Forderungen geht, welche aus dem Geschäftsverkehr mit einer (unselbständigen) Zweigniederlas-
- 16 sung stammen. Es ist nicht zweifelhaft, dass bankenrechtliche Geschäftsbeziehungen im Ausland dazu führen müssen, dass solche Forderungen auch daselbst zahlbar sind und in eine ausländische Zwangsvollstreckung gegen den Forderungsgläubiger einbezogen werden können. Wer im ausländischen Staat X ansässig ist und daselbst mit einer (unselbständigen) Filiale einer Schweizer Bank eine Bankbeziehung unterhält, wird die ihm daraus zustehenden Forderungen aus einer dort durchgeführten Zwangsvollstreckung nicht mit dem Hinweis "retten" können, die Forderung sei extraterritorial und am Ort des Hauptsitzes in der Schweiz gelegen. Für den umgekehrten Fall – Hauptsitz im Ausland, Filiale oder Zweigniederlassung in der Schweiz – sichert Art. 50 Abs. 1 SchKG die Belangbarkeit in der Schweiz, ohne dass es dafür auf die juristische Selbständigkeit der Geschäftsniederlassung ankäme. Forderungen eines schweizerischen Forderungsgläubigers und Zwangsvollstreckungsschuldners gegen eine ausländische Niederlassung in der Schweiz unterstehen zweifelsfrei dem Zugriff der schweizerischen Zwangsvollstreckungsorgane und sind ein Beleg dafür, dass obligationenrechtliche Regeln für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht entscheidend sind. Hinzu kommt, dass das Verhältnis zwischen einem schweizerischen Hauptsitz und den ausländischen Filialen nicht ohne Weiteres mit jenen zwischen inländischem Hauptsitz und inländischen Filialen vergleichbar ist. Das allgemein stark regulierte Bankenrecht rechtfertigt es, an die frühere Rechtsprechung bei Geschäftsbeziehungen zu inländischen Filialen anzuknüpfen, wonach eine zwangsvollstreckungsrechtliche Zuständigkeit lediglich am Filialsitz gegeben war. Dass davon im innerstaatlichen Verhältnis abgewichen wurde, steht dem nicht entgegen, war doch der Hauptgrund wie ausgeführt, dass die Kontenführung zentralisiert worden sei. Die veränderte Sichtweise betreffend die innerstaatlichen Filialen beruht damit nicht auf geänderten rechtlichen Vorgaben, sondern auf geänderten technischen Gegebenheiten. Gerade hinsichtlich der technischen Gegebenheiten und wegen der stark regulierten ausländischen Bankengesetzgebung ist die Situation von in- und ausländischen Zweigniederlassungen bzw. Filialen nicht vergleichbar.
- 17 - 3.8. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach das Bundesgericht mit Entscheid vom 19. Juli 2011 die Rechtsprechung zur Belegenheit von Forderungen noch bestätigt habe (BGE 137 III 625, 627 E. 3.1 = Pra 101 Nr. 65), trifft in diesem Zusammenhang nicht zu, lag doch bei diesem Entscheid keine Zweigniederlassungsproblematik vor. Der Entscheid beinhaltet zwar die Bestätigung des (nicht umstrittenen) Grundsatzes, dass bei einem Schuldner mit Wohnsitz im Ausland ein Arrest am Wohnsitz oder Sitz des Drittschuldners in der Schweiz möglich sei. Weiter beinhaltet er aber keine Ausführungen, die Anhaltspunkte für die vorliegende Konstellation gäben. Vielmehr ging es um die Frage, was gilt, wenn der Drittschuldner zugleich Gläubiger der Arrestforderung ist. Von einer gefestigten Bundesgerichtspraxis zur Frage der ausländischen unselbständigen Zweigniederlassungen kann somit nicht die Rede sein. Fehlt jegliche Beziehung zum Hauptsitz der Drittschuldnerin in der Schweiz, namentlich weil die Guthaben nicht via den Hauptsitz sondern auf anderem Weg zur Niederlassung in Singapur kam, und besteht entsprechend ausschliesslich Bezug zur Zweigniederlassung, so ist in der Tat fraglich, ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu führen muss, den Zugriff auf die Guthaben beim Zürcher Hauptsitz zuzulassen. 3.9. Vorliegend ist jedoch zusätzlich zur bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten, dass die Kammer im Beschluss vom 23. Januar 2008 in einem Rekursverfahren der Beschwerdegegnerin 1 gegen den Beschwerdegegner 2 betreffend einen Arrest, bei dem ebenfalls Vermögenswerte des Beschwerdegegners 2 bei der ausländischen Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in Singapur erfasst wurden, mit Verweis auf BGE 128 III 473 erwogen hat, dass Forderungen, welche auf Beziehungen des Schuldners mit einer ausländischen Niederlassung der in der Schweiz domizilierten Drittschuldnerin beruhen, als an deren Wohnsitz in der Schweiz belegen gelten (Geschäft-Nr. NN070166, E. 5.6). Im Verfahren gilt das Gebot von Treu und Glauben, und zwar sowohl für die Parteien (Art. 52 ZPO) als auch für das Gericht (Art. 9 BV; vgl. ZK ZPO-SUTTER- SOMM/CHEVALIER, 2. Aufl., Art. 52 N 15 und 19). Das rechtsstaatliche Gebot be-
- 18 inhaltet die Pflicht des Gerichts, bei der Rechtsanwendung berechtigtes Vertrauen der Parteien zu schützen. Dies gilt aber nur unter gewissen Voraussetzungen, namentlich wenn ein Vertrauensverhältnis besteht, das weiter geht als das von der Rechtssicherheit geschützte allgemeine Vertrauen in die Beständigkeit der Rechtsordnung (CHRISTOPH ROHNER, DIKE Komm BV, 2. Aufl., Art. 9 N 51). Verboten ist widersprüchliches Verhalten. Ein einmal eingenommener Standpunkt darf nicht ohne sachlichen Grund gewechselt werden. Ein Verstoss dagegen verletzt unter Umständen ebenfalls den Vertrauensschutz (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., N 820 f.). Die Erwägung im Entscheid vom 23. Januar 2008 hat zwar keine Rechtskraft im eigentlichen Sinne, das heisst, eine anderweitige rechtliche Beurteilung wäre grundsätzlich möglich. Zu beachten ist jedoch, dass betreffend den gleichen Beteiligten (Arrest der Beschwerdegegnerin 1 gegen den Beschwerdegegner 2 betreffend Vermögensgegenständen bei der Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in Singapur) die Frage der Belegenheit bereits beurteilt wurde. Zwar war die Beschwerdeführerin an diesem Verfahren nicht als Partei beteiligt, jedoch hat sie die Frage des Belegenheitsortes im Rahmen des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens, namentlich bei der Anfechtung der Aufforderung zur Auskunft, ihrerseits auch bereits aufgeworfen (Geschäft Nr. PS120131-O). Dabei hat die Kammer als obere Aufsichtsbehörde keinen Anlass zum Einschreiten von Amtes wegen gesehen. Aus diesen Gründen würde es vorliegend dem Gebot von Treu und Glauben widersprechen, wenn nunmehr bezüglich den gleichen Parteien plötzlich eine andere Meinung vertreten würde, ohne dass zwischenzeitlich neue bundesgerichtliche Entscheide ergangen wären oder anderweitige neue wesentliche Erkenntnisse dazu Anlass böten. Auch der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 13. September 2006 erging vor dem obergerichtlichen Entscheid, wobei ohnehin fraglich ist, wie weit sich dieser Entscheid überhaupt auf das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht übertragen liesse. Die im Beschluss vom 23. Januar 2008 gefasste Meinung, wonach die Forderung der ausländischen Zweigniederlassung beim schweizerischen Hauptsitz belegen gilt, ist somit in der vorliegenden Konstellation nicht mehr grundsätzlich neu zu diskutieren.
- 19 - 3.10. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ein fiktiver Belegenheitsort am Hauptsitz des Drittschuldners, wie er gegebenenfalls im summarischen Arrestverfahren herangezogen werde, zur Begründung der Zuständigkeit im Rahmen der Pfändung nicht genüge, da Vermögenswerte bei der Pfändung tatsächlich zu behändigen seien (act. 10 S. 21), ist entgegen zu halten, dass im summarischen (Arrest-)Verfahren nur der Sachverhalt einer anderen Beweisstrenge unterliegt, bei der Rechtsanwendung jedoch keine Unterscheidung besteht. Es geht nicht an, im Arrestverfahren aus rechtlichen Überlegungen von einer Zuständigkeit auszugehen, welche in der Pfändung nicht mehr bestehen sollte. Andernfalls könnten Vermögensgegenstände zwar verarrestiert nicht aber gepfändet werden. Dies ist grundsätzlich zu vermeiden. Lediglich wenn sich im Sachverhalt etwas ändert oder sich diesbezüglich erweist, dass zunächst glaubhaft gemachte Umstände nicht vorliegen, entfällt allenfalls die Zuständigkeit. 3.11. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt wäre verpflichtet gewesen, bei Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheides im Arrestverfahren Klarheit über die vom Arrest erfassen Vermögenswerte zu schaffen und die entsprechenden Auskünfte zu verlangen (act. 10 S. 17), ist in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin selber ausführt, diese Informationen aufgrund des Bankengesetzes von Singapur nicht geben zu können. Folglich muss in dieser Konstellation, namentlich bei der (auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung basierenden) Annahme der Belegenheit der Forderung in der Schweiz, eine Fortsetzung ohne die diesbezügliche Information möglich sein. Entsprechend verhält es sich in der Tat wie bei einer bestrittenen Forderung (vgl. BSK SchKG I- LEBRECHT, Art. 99 N 12). Behauptet ein Gläubiger, der Schuldner habe eine Forderung gegenüber einem Dritten, welcher jedoch den Bestand dieser Forderung bestreitet, ist die Forderung trotz Unsicherheit über deren Bestand als bestritten zu pfänden. Dass sich deshalb allenfalls erst im Nachhinein ergibt, dass von Anfang an kein Betreibungsstand vorgelegen hat, weil an diesem Ort keine Vermögensgegenstände vorhanden sind, ist dabei in Kauf zu nehmen.
- 20 - Auch sonst kann die Beschwerdeführerin aus der Unmöglichkeit der Auskunftserteilung nichts zu ihren Gunsten ableiten, wird doch mit der Pfändungsverfügung keine Auskunft mehr verlangt. 3.12. Anzumerken bleibt, dass auch die Rügen der Beschwerdeführerin zur Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zutreffen. Die Vorinstanz legt dar, wie sie zu ihrem Schluss kommt. Der Verweis auf die Erwägungen im Entscheid Geschäft Nr. CB120084-L ist nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich um einen Entscheid zwischen den gleichen Parteien, worin die Frage des Belegenheitsortes auf entsprechendes Vorbringen der Beschwerdeführerin hin bereits abgehandelt wurde. Sodann ist nicht unklar, welche Erwägungen des Entscheids gemeint sind, ergibt sich doch aus dem Zusammenhang, dass sich der Verweis auf die Ausführungen zum Belegenheitsort bezieht, namentlich die Begründung, weshalb die Forderung als am schweizerischen Hauptsitz belegen gilt und weshalb es möglich ist, sie hier zu pfänden (E. 4.3). Im Rahmen dieser Erwägungen hat sich die Vorinstanz sodann auch bereits mit dem Entscheid des Obergerichts aus dem Jahr 2004 (Geschäft Nr. NR040060/U) und dem Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 13. September 2006 auseinandergesetzt. 3.13. Kommt man zum Schluss, die (bestrittenen) Vermögenswerte seien am Sitz der Drittschuldnerin belegen, ist auch der Betreibungsstand in Zürich gegeben und das Betreibungsamt D._____ ist örtlich zuständig für die Pfändung dieser Vermögenswerte. 3.14. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass vorliegend ein Vollzug in der Schweiz möglich ist. Insofern besteht kein Anlass zum Einschreiten von Amtes wegen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. 3.15. Die Referentin gibt den Minderheitsantrag zu Protokoll, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Pfändung Nr. …, Betreibung Nr. … sei aufzuheben, da vorliegend einer einschränkungslosen Prüfung nichts entgegen stehe und die verarrestierten Vermögenswerte aus zwangsvollstreckungsrechtlicher Sicht nicht in der Schweiz liegen würden (Prot. S. 5 f., act. 25).
- 21 - 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage von act. 25, an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 22 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil versandt am:
Urteil vom 16. September 2013 Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 erhob die Drittschuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes D._____ vom 26. November 2012, welche der Beschwerdeführerin am 5. Dezemb... Mit Zirkulationsbeschluss vom 13. März 2013 trat die 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter auf die Beschwerde nicht ein (act. 6 = 9 = 11). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. März 2013 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragte, es sei der Zirkulationsbeschluss des Bezirks... Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2013 wurden die Beschwerdegegner 1 und 2 aufgefordert, zum Sistierungsbegehren, zur Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin 1 sowie zum allfälligen Beizug der Akten des Geschäfts Nr. CB120169-L am Bezirks... Mit Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2013 wurde wegen der Fusion an Stelle der "B1._____ S.p.A." die "B._____ Società cooperativa" im Rubrum aufgenommen und wurden die Gesuche um Sistierung sowie um Beizug der Akten aus Geschäft-Nr. CB120169-L des Bez... Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 beantwortete die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerde und beantragte deren Abweisung (act. 20). Der Beschwerdegegner 2 liess sich abermals nicht vernehmen. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 wurde am 21. August 2013 der ... 2. Beschwerdelegitimation 2.1. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdi... 2.2. Die Vorinstanz führte zur Beschwerdelegitimation aus, es brauche ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, wobei es Drittansprechern nach konstanter Bundesgerichtspraxis grundsätzlich am Rechtsschutzinteresse fehle. Dem von der Beschwer... 2.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe das Recht verletzt, indem sie ihr die Legitimation abgesprochen habe. Die Auffassung, wonach Drittschuldnern nach konstanter Bundesgerichtspraxis das Rechtsschutzinteresse fehle, basi... 2.4. Die Beschwerdegegnerin 1 führt hingegen aus, der Schluss der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden. Drittpersonen stünde ein Beschwerderecht lediglich dann zu, wenn ihre gesetzlich bzw. rechtlich geschützten Interessen durch einen Entscheid berührt... 2.5. Das erforderliche schutzwürdige Interesse, das in einem rechtlichen Interesse oder einem tatsächlichen Interesse bestehen kann, liegt generell beim Schuldner und beim Gläubiger vor. Jedoch können durchaus auch andere Verfahrensbeteiligte je nach ... In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, dass Drittschuldner kein Beschwerderecht wegen der Pfändung hätten (KUKO SchKG-Zopfi, Art. 99 N 9 mit Verweis auf Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, Bd. I, 4. Aufl. 1997, Art. 99 N 7). Diese Ansicht ... Ein anderer Teil der Lehre ist hingegen der Ansicht, dass Drittschuldner grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert seien, soweit es um die Verarrestierung oder Pfändung gehe (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Au... Auch hat das Bundesgericht das Beschwerderecht von Drittschuldnern gegen die Verarrestierung oder Pfändung bereits bejaht, wenn im konkreten Fall eigene schutzwürdige Interessen vorlagen (BGE 80 III 122, 125 f.; BGE 96 III 107, 110; BGE 105 III 107, 1... Zum Vorbringen der Beschwerdegegnerin 1, dass es sich bei BGE 80 III 122 nicht um einen identischen Fall handle, da dieser Entscheid aus einer Zeit datiere, in der eine landesweite Sperre eine Herausforderung war und heute eine solche ohne grossen Auf... Unter diesen Umständen überzeugt es nicht, den Drittschuldnern die Legitimation generell abzusprechen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob genügende Interessen vorliegen. Anhand der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zu prüfen, ob sie im konkreten Fall dermassen betroffen ist, damit das Rechtsschutzinteresse bejaht werden kann. Insofern ist die Vorinstanz korrekt vorgegangen, als sie die vorgebrachten Gründe der Bes... 2.6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei der Gefahr der Doppelzahlung ausgesetzt. Die Drittansprecher, sollten sie im Widerspruchsverfahren nach Art. 108 SchKG unterliegen, könnten unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Verfahrens nach Art. 1... Wird einem Abtretungsgläubiger in einem schweizerischen Zwangsvollstreckungsverfahren die Eintreibung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG überlassen, so führt er denjenigen Prozess, den der Betreibungsschuldner (oder der Dritte, der am gepfändeten Guthaben für... Jedoch ist auch eine andere Konstellation des Doppelzahlungsrisikos denkbar, wenn nämlich der Bankkunde (der Betreibungsschuldner oder der Dritte, der am Guthaben berechtigt ist) vor der Geltendmachung der Forderung durch den Abtretungsgläubiger gegen... Dass die Beschwerdeführerin ihrerseits die ausländische Zweigniederlassung nicht über den Arrest bzw. die Pfändung informieren dürfe, wird nicht behauptet und ist denn auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin führte zwar vor Vorinstanz aus, das... Wie ausgeführt, liegt der Schlüssel zur Klärung der Frage des Doppelzahlungsrisikos in der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in Singapur und ihren Kunden. Die Beschwerdeführerin hat in den hier int... 2.7. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es entstünde ihr ein grosser Aufwand an Zeit und Kosten durch den Einbezug in die Prozesse, namentlich wenn die Gläubigerin sich die Forderung nach Art. 131 SchKG abtreten lässt und bei der Beschwerdeführ... 2.8. Selbst bei einer formell unzureichenden Beschwerde kann eingegriffen werden, wenn eine nichtige Verfügung (Art. 22 SchKG) vorliegt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Verfügung des Betreibungsamtes gegen das Territorialitätsprinzip verst... 3. Belegenheitsort der Vermögenswerte 3.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Pfändung von Forderungen gegenüber ihrer ausländischen Zweigniederlassung an ihrem Hauptsitz in der Schweiz sei nichtig, da sie durch ein örtlich unzuständiges Betreibungsamt erfolgt sei ... 3.2. Die Pfändung unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie die Arrestlegung, weshalb gewisse Regelungen sowie Bundesgerichtsentscheide zum Arrest herangezogen werden können. Wenn wie vorliegend der Pfändung ein Arrest vor-ausgegangen ist und damit ... 3.3. Zum Belegenheitsort führte die Vorinstanz im Rahmen der Eventualbegründung aus, dass entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 137 III 625 und BGE 128 III 473 die Forderung als am Sitz des Drittschuldners belegen gelte, wenn sich... 3.4. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Standpunktes vor, BGE 128 III 473 sei vorliegend nicht relevant und überholt. Es handle sich um einen argumentativen Zirkelschluss, welcher auf die Situation ausländischer Zweigniederlassungen ni... 3.5. Die Beschwerdegegnerin 1 hält dem entgegen, dass keine Gehörsverletzung vorliege. Sodann führt sie aus, dass das Obergericht am 23. Januar 2008 im Zusammenhang mit dem mit der vorliegenden Betreibung prosequierten Arrest unter Verweis auf BGE 128... 3.6. Die Frage der Belegenheit von Forderungen eines Gläubigers mit Wohnsitz im Ausland gegenüber einer ausländischen unselbständigen Zweigniederlassung einer Schweizer Bank ist letztlich nicht allgemeingültig geklärt und wird in der Literatur kontrov... 3.7. In inländischen Verhältnissen war lange Zeit klar, dass der Lageort von Guthaben bei jener Niederlassung war, bei der das Konto eröffnet bzw. geführt wurde (vgl. ZR 80/1981 Nr. 32). Seit ZR 99/2000 Nr. 39 wird dies – unter Bezugnahme auf BGer 7B.... In internationalen Verhältnissen wurde vom Bundesgericht zunächst von einer Zuständigkeit am Ort der ausländischen Zweigniederlassung von schweizerischen Banken ausgegangen, wobei betont wurde, dass ein nachweisbarer und überwiegender Zusammenhang mit... Wie schon im Entscheid vom 17. Dezember 2004 (NR040060/U, einsehbar unter http://arrestpraxis.vischer.com/index.php?id=329) ausgeführt, ist das Konstrukt einer schweizerischen Zuständigkeit entbehrlich, wenn es um Forderungen geht, welche aus dem Gesc... Hinzu kommt, dass das Verhältnis zwischen einem schweizerischen Hauptsitz und den ausländischen Filialen nicht ohne Weiteres mit jenen zwischen inländischem Hauptsitz und inländischen Filialen vergleichbar ist. Das allgemein stark regulierte Bankenrec... 3.8. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach das Bundesgericht mit Entscheid vom 19. Juli 2011 die Rechtsprechung zur Belegenheit von Forderungen noch bestätigt habe (BGE 137 III 625, 627 E. 3.1 = Pra 101 Nr. 65), trifft in diesem Zusammenhang nicht zu, ... Fehlt jegliche Beziehung zum Hauptsitz der Drittschuldnerin in der Schweiz, namentlich weil die Guthaben nicht via den Hauptsitz sondern auf anderem Weg zur Niederlassung in Singapur kam, und besteht entsprechend ausschliesslich Bezug zur Zweigniederl... 3.9. Vorliegend ist jedoch zusätzlich zur bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten, dass die Kammer im Beschluss vom 23. Januar 2008 in einem Rekursverfahren der Beschwerdegegnerin 1 gegen den Beschwerdegegner 2 betreffend einen Arre... Im Verfahren gilt das Gebot von Treu und Glauben, und zwar sowohl für die Parteien (Art. 52 ZPO) als auch für das Gericht (Art. 9 BV; vgl. ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, 2. Aufl., Art. 52 N 15 und 19). Das rechtsstaatliche Gebot beinhaltet die Pflicht... Die Erwägung im Entscheid vom 23. Januar 2008 hat zwar keine Rechtskraft im eigentlichen Sinne, das heisst, eine anderweitige rechtliche Beurteilung wäre grundsätzlich möglich. Zu beachten ist jedoch, dass betreffend den gleichen Beteiligten (Arrest d... 3.10. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ein fiktiver Belegenheitsort am Hauptsitz des Drittschuldners, wie er gegebenenfalls im summarischen Arrestverfahren herangezogen werde, zur Begründung der Zuständigkeit im Rahmen der Pfändung nicht ge... 3.11. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt wäre verpflichtet gewesen, bei Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheides im Arrestverfahren Klarheit über die vom Arrest erfassen Vermögenswerte zu schaffen und die entsprechenden A... Auch sonst kann die Beschwerdeführerin aus der Unmöglichkeit der Auskunftserteilung nichts zu ihren Gunsten ableiten, wird doch mit der Pfändungsverfügung keine Auskunft mehr verlangt. 3.12. Anzumerken bleibt, dass auch die Rügen der Beschwerdeführerin zur Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zutreffen. Die Vorinstanz legt dar, wie sie zu ihrem Schluss kommt. Der Verweis auf die Erwägungen im Entscheid Geschäft Nr. CB120084-L ist... 3.13. Kommt man zum Schluss, die (bestrittenen) Vermögenswerte seien am Sitz der Drittschuldnerin belegen, ist auch der Betreibungsstand in Zürich gegeben und das Betreibungsamt D._____ ist örtlich zuständig für die Pfändung dieser Vermögenswerte. 3.14. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass vorliegend ein Vollzug in der Schweiz möglich ist. Insofern besteht kein Anlass zum Einschreiten von Amtes wegen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. 3.15. Die Referentin gibt den Minderheitsantrag zu Protokoll, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Pfändung Nr. …, Betreibung Nr. … sei aufzuheben, da vorliegend einer einschränkungslosen Prüfung nichts entgegen stehe und die verarrestierten Vermög... 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage von act. 25, an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...