Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 28. März 2013 in Sachen
Sammelstiftung A._____, Gläubigerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch B._____ AG,
gegen
C._____, Schuldner und Beschwerdegegner,
betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 12. März 2013 (EK130017)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 12. März 2013 trat das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon auf das Konkursbegehren der Gläubigerin nicht ein. Es erwog, dass der geforderte Kostenvorschuss bis zur Konkurseröffnungsverhandlung nicht geleistet worden sei, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei. Mit Eingabe an das Obergericht vom 18. März 2013 erhebt die Gläubigerin rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, es sei auf ihr Konkursbegehren einzutreten; es sei ihr mitzuteilen, ob der Kostenvorschuss geleistet werden könne. Sie macht geltend, die Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'800.– sei in Auftrag gegeben, aber nicht ausgeführt worden. 2. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen (Art. 169 Abs. 1 und 2 SchKG). Der Nichteintretensentscheid des Konkursgerichtes leidet insoweit an keinem Mangel. Wenn der Zahlungsauftrag der Gläubigerin nicht ausgeführt wurde, liegt das Versäumnis in der Sphäre der Gläubigerin. Die Beschwerde ist somit unbegründet. Sie ist unter Kostenfolge zu Lasten der Gläubigerin abzuweisen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Schuldner ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
- 3 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Gläubigerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Schuldner unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler versandt am:
Urteil vom 28. März 2013 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 12. März 2013 trat das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon auf das Konkursbegehren der Gläubigerin nicht ein. Es erwog, dass der geforderte Kostenvorschuss bis zur Konkurseröffnungsverhandlung ni... 2. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Gläubigerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Schuldner unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...