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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.01.2001 PS120246

1 gennaio 2001·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,647 parole·~13 min·4

Riassunto

Steigerungsbedingungen

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS120246-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 9. Januar 2013 in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

1. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), 2. Schweiz. Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerinnen,

Nr. 2 vertreten durch Eidg. Steuerverwaltung (ESTV),

betreffend Steigerungsbedingungen (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. Dezember 2012 (CB120018)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 23. November 2012 teilte das Betreibungsamt B._____ der Beschwerdeführerin die Steigerungsbedingungen in sechs laufenden Verwertungen (Pfändungs-Nrn. … / … / … / … / … und …) mit. Bei den Steigerungsgegenständen handelt es sich um bewegliche Sachen, Forderungen und Rechte der Beschwerdeführerin. Die Steigerung sowie die vorgängige Besichtigung wurden auf den 16. Januar 2013 im Hotel / Restaurant C._____ angesetzt, die Publikation der Steigerung auf den 9./10. Januar 2013 und die Aufgabe der Inserate für die Publikation auf den 4. Januar 2013 (act. 2/1). 1.2. Die Beschwerdeführerin verlangte bei der unteren Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Vorinstanz) die Absetzung der Steigerung und die Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt bzw. auf den Zeitpunkt der Steigerung für die Liegenschaft. Ausserdem verlangte die Beschwerdeführerin, die auf den 9. Januar 2013 vorgesehene Publikation, welche am 4. Januar 2013 aufgegeben würde, sei zu unterlassen. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe nur noch zwei Kreditoren mit offenen und nicht bestrittenen Betreibungen. Beide Gläubiger würden Abschlagszahlungen erhalten, einerseits über das Betreibungsamt und anderseits als direkte Zahlungen. Beide Gläubiger hätten erklärt, keine Verwertung der gepfändeten Gegenstände zu wollen, weil diese Verwertung die sofortige Stilllegung des Betriebes zur Folge hätte und auch keine Abschlagszahlungen mehr geleistet werden könnten. Die Gläubiger könnten und wollten nicht auf ihr Pfandrecht verzichten, folglich hätten sie "contre coeur" das Verwertungsbegehren gestellt und letztlich auch den Vorschuss bezahlt. Es sei erforderlich, dass Gläubiger und Schuldner einvernehmlich eine Lösung fänden, ansonsten es zur Verwertung komme. Es seien die Interessen aller Beteiligter bestmöglich zu wahren, weshalb die Verwertung der gepfändeten Gegenstände aufzuschieben sei, damit die Steigerung (sofern diese noch erfolgen müsse) später gemeinsam mit derjenigen der Liegenschaft durchgeführt werden könne.

- 3 - Dadurch könne auch ein höherer Steigerungserlös erzielt werden. Es sei vorgesehen, die Hypotheken umzuschulden und der Beschwerdeführerin Betriebsmittel zuzuführen. Dies sei jedoch aufgrund von Abwesenheiten der Leiterin der Bank erst nach Neujahr möglich (act. 1). 1.3. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 14. Dezember 2012 ab (act. 4 = act. 7). In ihren Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, es sei zwar korrekt, dass betreffend die Liegenschaft ein Verwertungsbegehren hängig sei. Jedoch sei das Verfahren noch nicht sehr weit fortgeschritten, und die Liegenschaft werde aufgrund eines Rechtsmittels nicht in absehbarer Zeit zur Verwertung gelangen. Angesichts der Interessen der Gläubiger könne die vorliegend angesetzte Steigerung nicht (auf unbestimmte Zeit) verschoben werden. Die Gläubiger hätten Anspruch auf die Durchführung des Verfahrens. Dabei könne offen bleiben, ob die Gläubiger erklärt hätten, auf die Zwangsvollstreckung zu verzichten. Offensichtlich habe mindestens ein Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt, was die Beschwerdeführerin auch anerkenne. Mit der Ansetzung der Steigerung auf den 16. Januar 2013 habe das Betreibungsamt B._____ weder gesetzliche Vorschriften verletzt, noch sein Ermessen unangemessen ausgeübt. Daran würden auch die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin nichts ändern. Das Betreibungsamt könne, so führte die Vorinstanz weiter aus, die Verwertung um bis zu zwölf Monate hinausschieben, sofern der Schuldner glaubhaft mache, dass er die Schuld ratenweise tilgen könne, und sofern er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt verpflichte. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, dass sie beim Betreibungsamt einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Eine Verletzung von gesetzlichen Vorschriften, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sei nicht erkennbar. Die Beschwerde sei abzuweisen. 1.4. Das vorinstanzliche Urteil vom 14. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2012 zugestellt (act. 5). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 rechtzeitig Beschwerde und beantragte nebst der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils auch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, da die Steigerungspublikation am

- 4 - 3. Januar 2013 erfolge. Sinngemäss stellte die Beschwerdeführerin auch ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist (act. 8). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2012 (Poststempel) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde (act. 11). 1.5. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie der sinngemässe Antrag auf Erstreckung der Beschwerdefrist wurden mit Beschluss vom 28. Dezember 2012 abgewiesen (act. 14). 1.6. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin in ihrer zweiten ergänzenden Eingabe vom 30. Dezember 2012 (Poststempel) erneut ein Gesuch um aufschiebende Wirkung (act. 16). Dieses Gesuch wurde mit Beschluss vom 3. Januar 2013 ebenfalls abgewiesen (act. 18). 1.7. Am 4. Januar 2013 ging bei der Kammer eine Verfügung des Bundesgerichts ein, gemäss welcher bis zum Entscheid über das Gesuch (durch das Bundesgericht) alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten (act. 20). Damit ist die auf den 16. Januar 2013 angesetzte Steigerung vom Betreibungsamt mit grösster Wahrscheinlichkeit abzunehmen, es sei denn, das Bundesgericht verfügt vorgängig, der Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung nicht erteilt. 2. Rubrum Im Rubrum sind als Beschwerdegegnerinnen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) sowie die Schweizerische Eidgenossenschaft aufzunehmen. Es handelt sich um die Gläubigerinnen in den streitgegenständlichen Pfändungen. 3. Rechtliches 3.1. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer zweitinstanzlichen Beschwerde (rechtlich) neu vorbringt, vor Ablauf der Beschwerdefrist oder während der Betreibungsferien dürften keine Vollzugsmassnahmen angeordnet werden (act. 8 S. 2), ist sie auf das bereits Gesagte im Beschluss vom 28. Dezember 2012 hinzuweisen: Zum einen hemmt die Beschwerde die Vollstreckbarkeit des angefochtenen

- 5 - Entscheids nicht, zum anderen erfolgen die in der Steigerungspublikation angezeigten Massnahmen (vgl. Ziff. 1.1.) erst nach der Beschwerdefrist und nicht mehr in den Betreibungsferien. Die Beschwerdeführerin erhielt den vorinstanzlichen Entscheid nach eigenen Angaben am 20. Dezember 2012, womit die Beschwerdefrist spätestens am 31. Dezember 2012 ablief. Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor bis sieben Tage nach Weihnachten (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Die Weihnachtsbetreibungsferien dauern somit jeweils bis am 1. Januar. Der 2. Januar (Berchtoldstag) ist darüber hinaus nach kantonalzürcherischem Recht, welches für die Bestimmung der staatlich anerkannten Feiertage gemäss Art. 56 Ziff. 1 SchKG massgebend ist, ein Feiertag (vgl. § 122 GOG). Da der 3. Januar 2013 ein Werktag war, waren ab diesem Datum Betreibungshandlungen (sofern es sich bei den beanstandeten Handlungen oder Anzeigen um Betreibungshandlungen handelt) wieder zulässig. 3.2. Die Beschwerdeführerin weist erneut auf das "Dilemma" der Gläubigerinnen hin. Die Gläubigerinnen würden keine Verwertung wollen, ein Rückzug des Verwertungsbegehrens sei ohne Verlust des Forderungstitels und der Sicherheiten jedoch nicht möglich (vgl. act. 8 S. 3). Diesbezüglich ist auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen: Das Verwertungsbegehren wurde gestellt. Darüber hinaus würde es an den Gläubigerinnen liegen, einen entsprechenden Rückzug beim Betreibungsamt einzureichen oder einen allfälligen Verwertungsaufschub zu verlangen. Tun sie dies nicht, hat das Betreibungsamt die Interessen der Gläubigerinnen entsprechend des Verwertungsbegehrens zu wahren. Vor beiden Aufsichtsbehörden blieb es bei der reinen Behauptung der Beschwerdeführerin, die Gläubigerinnen wollten keine Verwertung. Anhaltspunkte dafür, dass dies zutreffen könnte, liegen keine vor. Der vor Vorinstanz offerierte Beweis der Stellungnahme und Befragung der Gläubigerinnen (vgl. act. 1 S. 3) hilft nicht weiter. Die Nähe des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens zum summarischen Verfahren drängt auf, grundsätzlich Beweis durch Urkunden zu erbringen. Zwar hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen (§ 83 Abs. 3 GOG), womit auch andere Beweismittel zulässig wären (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO), doch ist davon auszugehen, dass Gläubiger, indem sie ein betreibungsrechtliches Verfahren vorantreiben (z.B. mittels eines

- 6 - Fortsetzungsbegehrens, eines Verwertungsbegehrens und dergleichen), ihren tatsächlichen Willen zum Ausdruck bringen. Andernfalls müsste auf jede einzelne Behauptung des Schuldners, der Gläubiger wolle diesen Schritt nicht wirklich, zwingend eine Stellungnahme oder Vernehmlassung des Gläubigers eingeholt werden, womit das Betreibungsverfahren unnötig verlängert würde. Ohne triftigen Grund zur Annahme, dass ein Gläubiger entgegen seinem Willen ein Verwertungsbegehren gestellt hat, ist also nicht erneut zu prüfen, ob der Wille zur Verwertung wirklich besteht. In diesem Sinne erübrigt sich vorliegend die Einholung von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen gemäss § 83 Abs. 3 GOG. Es wurde ein Verwertungsbegehren gestellt (was unbestritten ist; vgl. act. 1 S. 3). Es ist somit darauf abzustellen. Mit der Ansetzung der Steigerung auf den 16. Januar 2013 hat das Betreibungsamt B._____ weder gesetzliche Vorschriften verletzt, noch sein Ermessen unangemessen ausgeübt. 3.3. Die Beschwerdeführerin nimmt in der Beschwerde vom 20. Dezember 2012 neu Bezug auf Gespräche mit Kontaktpersonen der Gläubigerinnen. Die letzten Kontakte hätten am 19. und am 20. Dezember 2012 ("gestern und heute") stattgefunden (act. 8 S. 3). Diese Kontakte fanden somit nach Urteilsfällung durch die Vorinstanz statt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Nach Art. 326 ZPO sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Noven nicht zulässig, was im Kanton Zürich auch für die betreibungsrechtliche Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gilt (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4.). 3.4. Was die Beschwerdeführerin darüber hinaus vor der Kammer im Wesentlichen vorbringt, sind Gründe, weshalb die Verwertung hinauszuschieben sei. Diesbezüglich führte die Vorinstanz zutreffend aus, die Verwertung könne um bis zu zwölf Monate hinausgeschoben werden, sofern der Schuldner glaubhaft mache, dass er die Schuld ratenweise tilgen könne, und sofern er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt verpflichte. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, dass sie beim Betreibungsamt einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Eine Verletzung von gesetzlichen

- 7 - Vorschriften, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sei nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Ergänzung zur Beschwerde vom 22. Dezember 2012 (act. 11) Bezug auf beantragte Abschlagszahlungen und reichte ein Schreiben des Betreibungsamtes B._____ vom 21. Dezember 2012 ein (act. 12). Dabei handelt es sich ebenfalls um neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, die noch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren und damit als Noven unbeachtlich sind. Würde man dennoch auf diese Noven eingehen, müsste Folgendes festgehalten werden: Gerade aus dem Schreiben des Betreibungsamtes B._____ vom 21. Dezember 2012 (act. 12) ergibt sich, dass dieses bereits Abschlagszahlungen gewährt, die Beschwerdeführerin diese jedoch nicht erbracht hatte. (Das Betreibungsamt B._____ wies die Beschwerdeführerin auf nicht bezahlte Aufschubsraten hin. Die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 verlangten Abschlagszahlungen [Aufschubsraten] könnten nur bewilligt werden, wenn alle bisherigen Aufschubsraten beglichen würden. Die Beträge müssten spätestens am 31. Dezember 2012 überwiesen sein.) Bei Beachtung des Novums würde aus der erneuten Gewährung einer Zahlungsfrist durch das Betreibungsamt B._____ bis Ende 2012 somit dessen Entgegenkommen deutlich. Daraus könnte keine Unangemessenheit abgeleitet werden. Es erübrigt sich damit, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin über bevorstehende Gutschriften einzugehen, welche sich aufgrund des Jahreswechsels, aufgrund der Sorgfaltspflichten der Banken und dergleichen verzögern würden (vgl. act. 8 S. 3, act. 11 S. 1 f. und act. 16 S. 3 f.). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über bevorstehende Zahlungen erweisen sich ohnehin als unglaubwürdig. 3.5. Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 8 - 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) sowie die Schweizerische Eidgenossenschaft werden im Rubrum als Beschwerdegegnerinnen aufgenommen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Hinwil sowie an das Betreibungsamt B._____ (unter Hinweis auf E. 1.7.), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:

Beschluss und Urteil vom 9. Januar 2013 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 23. November 2012 teilte das Betreibungsamt B._____ der Beschwerdeführerin die Steigerungsbedingungen in sechs laufenden Verwertungen (Pfändungs-Nrn. … / … / … / … / … und …) mit. Bei den Steigerungsgegenständen handelt es sich um bewegliche S... 1.2. Die Beschwerdeführerin verlangte bei der unteren Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Vorinstanz) die Absetzung der Steigerung und die Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt bzw. auf den Zeitpunkt der Steigerung für die Liegensc... 1.3. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 14. Dezember 2012 ab (act. 4 = act. 7). In ihren Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, es sei zwar korrekt, dass betreffend die Liegenschaft ein Verwertungsbegehren hängig sei. Jedoch sei das Verf... Das Betreibungsamt könne, so führte die Vorinstanz weiter aus, die Verwertung um bis zu zwölf Monate hinausschieben, sofern der Schuldner glaubhaft mache, dass er die Schuld ratenweise tilgen könne, und sofern er sich zu regelmässigen und angemessenen... 1.4. Das vorinstanzliche Urteil vom 14. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2012 zugestellt (act. 5). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 rechtzeitig Beschwerde und beantragte ne... 1.5. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie der sinngemässe Antrag auf Erstreckung der Beschwerdefrist wurden mit Beschluss vom 28. Dezember 2012 abgewiesen (act. 14). 1.6. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin in ihrer zweiten ergänzenden Eingabe vom 30. Dezember 2012 (Poststempel) erneut ein Gesuch um aufschiebende Wirkung (act. 16). Dieses Gesuch wurde mit Beschluss vom 3. Januar 2013 ebenfalls abgewiesen (act... 1.7. Am 4. Januar 2013 ging bei der Kammer eine Verfügung des Bundesgerichts ein, gemäss welcher bis zum Entscheid über das Gesuch (durch das Bundesgericht) alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten (act. 20). Damit ist die auf den 16. Janu... 2. Rubrum 3. Rechtliches 3.1. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer zweitinstanzlichen Beschwerde (rechtlich) neu vorbringt, vor Ablauf der Beschwerdefrist oder während der Betreibungsferien dürften keine Vollzugsmassnahmen angeordnet werden (act. 8 S. 2), ist sie auf das be... 3.2. Die Beschwerdeführerin weist erneut auf das "Dilemma" der Gläubigerinnen hin. Die Gläubigerinnen würden keine Verwertung wollen, ein Rückzug des Verwertungsbegehrens sei ohne Verlust des Forderungstitels und der Sicherheiten jedoch nicht möglich ... 3.3. Die Beschwerdeführerin nimmt in der Beschwerde vom 20. Dezember 2012 neu Bezug auf Gespräche mit Kontaktpersonen der Gläubigerinnen. Die letzten Kontakte hätten am 19. und am 20. Dezember 2012 ("gestern und heute") stattgefunden (act. 8 S. 3). Di... 3.4. Was die Beschwerdeführerin darüber hinaus vor der Kammer im Wesentlichen vorbringt, sind Gründe, weshalb die Verwertung hinauszuschieben sei. Diesbezüglich führte die Vorinstanz zutreffend aus, die Verwertung könne um bis zu zwölf Monate hinausge... Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Ergänzung zur Beschwerde vom 22. Dezember 2012 (act. 11) Bezug auf beantragte Abschlagszahlungen und reichte ein Schreiben des Betreibungsamtes B._____ vom 21. Dezember 2012 ein (act. 12). Dabei handelt es sich ebe... Würde man dennoch auf diese Noven eingehen, müsste Folgendes festgehalten werden: Gerade aus dem Schreiben des Betreibungsamtes B._____ vom 21. Dezember 2012 (act. 12) ergibt sich, dass dieses bereits Abschlagszahlungen gewährt, die Beschwerdeführerin... Es erübrigt sich damit, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin über bevorstehende Gutschriften einzugehen, welche sich aufgrund des Jahreswechsels, aufgrund der Sorgfaltspflichten der Banken und dergleichen verzögern würden (vgl. act. 8 S. 3, act... 3.5. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) sowie die Schweizerische Eidgenossenschaft werden im Rubrum als Beschwerdegegnerinnen aufgenommen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Hinwil sowie an das Betreibungsamt B._____ (unter Hinweis auf E. 1.7.), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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