Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120172-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 28. September 2012 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. September 2012 (EK120321)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 12. September 2012 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach in zwei Betreibungen des Betreibungsamtes C._____ für die Forderung von Fr. 1'091.70 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2012 zuzüglich Fr. 146.-- Betreibungskosten (Betreibung Nr. …) sowie für die Forderung von Fr. 733.70 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2012 zuzüglich Fr. 106.-- Betreibungskosten (Betreibung Nr. …) den Konkurs über die Schuldnerin (act. 6). Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde beantragt diese die Aufhebung des Konkursdekretes. Gleichzeitig reichte sie verschiedene Beilagen ein (act. 2, act. 4/1-5). 2. Mit Verfügung vom 21. September 2012 wurde die Schuldnerin unter Erörterung der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG für die Aufhebung der Konkurseröffnung darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Nachweises eines Konkurshinderungsgrundes sowie der Darlegung der Zahlungsfähigkeit ergänzen könne. Da noch kein Konkurshinderungsgrund vorlag, wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert. Schliesslich wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Barvorschusses von Fr. 750.-- für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten angesetzt (act. 8). 3. Am 24. September 2012 und damit am letzten Tag der Rechtsmittelfrist gelangte die Schuldnerin mit einer Eingabe und weiteren Unterlagen zur Darlegung ihrer Zahlungsfähigkeit an das Gericht (act. 10 und 11/1-6). In ihrer Stellungnahme zu den noch offenen Betreibungen versah sie die beiden Konkursforderungen mit dem Vermerk "Bestandteil des Konkursverfahrens" (act. 10). Einen Beleg, dass die Forderungen samt Zinsen und Kosten bis zu diesem Datum bezahlt worden sind, reichte sie indes nicht ein. Wie in der Verfügung vom 21. September 2012 dargelegt, zählen zu den Kosten auch die beim Konkursamt anfallenden sowie die erstinstanzlichen Kosten. Ebenso unterlässt es die Schuldnerin aber, eine Bestätigung der Sicherstellung dieser Kosten vorzulegen. Damit wies sie keinen innerhalb der Beschwerdefrist verwirklichten Konkurshinderungsgrund nach. Sie wurde bereits in der genannten Verfügung darauf hingewiesen, dass die
- 3 blosse Bekundung der Absicht, die Konkursforderung zu bezahlen, den Anforderungen an den Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes nicht genügt. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. September 2012, womit über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 10, sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach und das Konkursamt D._____, ferner durch besondere Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Urteil vom 28. September 2012 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. September 2012, womit über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 10, sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach und das Konkursamt D._____, ferner durch be... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...