Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 18.06.2012 PS120105

18 giugno 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·721 parole·~4 min·1

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS120105-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 18. Juni 2012 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Mai 2012 (EK120544)

- 2 - Erwägungen:

1. Am 21. Mai 2012 wurde über den Schuldner der Konkurs eröffnet (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragt der Schuldner die Aufhebung des Konkurses. In seiner Begründung gibt er an, er wolle seine Schulden von insgesamt Fr. 4'120.80 bezahlen und bitte dafür um eine Zahlungsfrist von 30 Tagen (act. 2). 2. Auf die Einholung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Die Konkurshinderungsgründe sind innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist geltend zu machen bzw. zu belegen. Nachfristen sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294). 4. Der Schuldner ersuchte mit der Beschwerdeschrift um Einräumung einer dreissigtägigen Frist für die Zahlung der Konkursforderung. Selbstredend reichte er deshalb keine Belege zum Nachweis von Konkurshinderungsgründen zu den Akten. Wie dargelegt, werden keine Nachfristen gewährt. Das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist ist daher abzuweisen. 5. Bei offensichtlich unvollständigen Unterlagen fordert das Gericht den Schuldner als Ausfluss der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auf, seine Beschwerdeschrift innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist zu vervollständigen und die nötigen bzw. fehlenden Belege nachzureichen.

- 3 - Der Schuldner nahm das Urteil am 29. Mai 2012 entgegen (act. 5/7). Die zehntägige Beschwerdefrist endete demnach am 8. Juni 2012. Der Schuldner gab die Beschwerdeschrift am 8. Juni 2012 zur Post, worauf diese am 11. Juni 2012 – also drei Tage nach Fristablauf – beim Obergericht einging (act. 2). Eine Ergänzung der Beschwerdeschrift innert Frist wäre folglich nicht mehr möglich gewesen. Die Beschwerde scheitert also bereits am fehlenden Konkurshinderungsgrund. Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit des Schuldners erübrigen sich. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden ist, ist der Konkurs nicht neu zu eröffnen. 6. Ausgangsgemäss sind die Spruchgebühren beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Der Gläubigerin ist mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Der Gläubigerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich und das Konkursamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel versandt am:

Urteil vom 18. Juni 2012 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Der Gläubigerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich und das Konkursamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

PS120105 — Zürich Obergericht Zivilkammern 18.06.2012 PS120105 — Swissrulings