Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS120019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 15. März 2012 in Sachen
A._____ Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ Gesuchs- und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über das Betreibungsamt D._____)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. Dezember 2011 (CB110014)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 6. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 160'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 20. Mai 2011 der Zahlungsbefehl zugestellt (vgl. act. 7). Nachdem kein Rechtsvorschlag erhoben worden war, erliess das Betreibungsamt D._____ am 1. Juli 2011 eine Pfändungsankündigung (vgl. act. 8). 1.2. C._____, der Sohn des Beschwerdeführers, gelangte am 17. Juli 2011 mit persönlich überbrachter Eingabe vom selben Datum an das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangte namens und in Vertretung des Beschwerdeführers die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist und erhob für diesen Rechtsvorschlag (vgl. act. 1 und act. 2). Zudem machte er geltend, der Beschwerdeführer sei zur Zeit gesundheitlich nicht dazu in der Lage, um sich um die eigenen Geschäfte zu kümmern. C._____, welchem am 11. Juli 2011 eine Generalvollmacht erteilt wurde (vgl. act. 2), habe erst am 8. Juli 2011 von der laufenden Betreibung erfahren. Bereits vor der Auseinandersetzung mit der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (der Beschwerdegegnerin) sei der psychische und physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers so schlecht gewesen, dass dieser in Spitalpflege eingeliefert worden sei. Während dieser Zeit sei er fristlos entlassen worden. Vor allem seien seine Wahrnehmung der Realität und seine Kommunikationsfähigkeit mit der Umwelt stark gestört gewesen. Sogar seine Familienangehörigen hätten nichts von den aufgetretenen Schwierigkeiten erfahren können. Der Beschwerdeführer sei nicht dazu in der Lage gewesen, die Tragweite des Zahlungsbefehls zu erkennen (act. 1 S. 1). 1.3. Am 20. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis des Sanatoriums E._____ vom 19. Juli 2011 (act. 4) einreichen (vgl. act. 3). Darin bestätigt Dr. med. F._____, dass der Beschwerdeführer vom 8. Juli 2011 bis auf Weiteres, mindestens aber bis 12. August 2011, in stationärer Behandlung und somit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er sei bereits einmal vom 4. bis zum 14. April 2011 im
- 3 - Sanatorium E._____ hospitalisiert gewesen. Aufgrund seiner Erkrankung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch während des Zeitraums zwischen den beiden Hospitalisationen krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage gewesen sei, seine administrativen Angelegenheiten zu erledigen. 1.4. Auf Ersuchen der Parteien wurde das Verfahren bis Mitte September 2011 formlos sistiert (vgl. act. 9, act. 11, act. 12). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 Frist angesetzt, um ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches genaue Angaben enthält über seinen Gesundheitszustand, insbesondere im Zeitraum vom 6. Juni bis 17. Juli 2011, und weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, Rechtsvorschlag zu erheben. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2011 (act. 18) liess der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen und mit Eingabe vom 3. November 2011 (act. 20) aufforderungsgemäss diverse Arztzeugnisse einreichen (vgl. act. 21/1-5). Überdies machte sein Vertreter mit der letztgenannten Zuschrift geltend, dass der Beschwerdeführer durch seine Alkoholabhängigkeit den Bezug zur Realität verloren habe. In der Folge habe kein Kontakt mehr zur Aussenwelt stattgefunden und er sei nicht mehr dazu in der Lage gewesen, Entscheidungen zu treffen oder Rechte und Pflichten wahrzunehmen (act. 20 S. 1). Zahlreiche Personen und Vorfälle würden den hilflosen Zustand des Beschwerdeführers im Zeitraum von April bis August 2011 respektive vom 6. Juni bis 17. Juli 2011 bezeugen. So könne G._____, eine Nachbarin, als Zeugin bestätigen, dass sie dem Beschwerdeführer Mahlzeiten habe zubereiten müssen, da er nicht mehr selber im Stande gewesen sei zu kochen oder einzukaufen. Sie habe ihn auch mehrmals ohne Orientierung in der Wohnung und im Garten sowie bewusstlos in der Küche angetroffen (act. 20 S. 2). Auch gegenüber dem Betreibungsbeamten von D._____, Herrn H._____, habe der Beschwerdeführer seltsame und verwirrte Äusserungen gemacht (act. 20 S. 2). 1.5. Die Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 7. November 2011 (act. 22) dazu aufgefordert, um zum Gesuch um Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag sowie zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir-
- 4 kung Stellung zu nehmen. Sie liess sich fristgerecht mit Eingabe vom 22. November 2011 (act. 25) samt Beilagen (act. 26/1-4) vernehmen (vgl. act. 23). 1.6. Mit Urteil vom 22. Dezember 2011 (act. 27 = act. 30 = act. 32) wies das Bezirksgericht Horgen das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages ab, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- fest und auferlegte sie dem Beschwerdeführer. 1.7. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2012 (Datum Poststempel; act. 31) rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 28/1). Er ersuchte unter anderem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 31 S. 4) und Aufschiebung der Vollstreckung (act. 31 S. 5), was mit Verfügung vom 7. Februar 2012 (act. 37) abgelehnt wurde. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. 1.8. Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 (act. 39) wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 6. März 2012 (act. 41) erneut um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, da das Verwertungsbegehren zwischenzeitlich gestellt worden sei. Sie wurde ihm mit Verfügung vom 8. März 2012 (act. 43) gewährt. Die Beschwerdegegnerin beantwortete die Beschwerde fristgerecht mit Eingabe vom 8. März 2012 (act. 45; vgl. act. 40). Unaufgefordert äusserte sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. März 2012 (act. 47) zur Verfügung vom 8. März 2012. 2. Prozessuales 2.1. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Eine Person, die um Fristwie-
- 5 derherstellung ersucht, hat die relevanten Sachverhaltselemente somit rechtzeitig vorzutragen, auch wenn die kantonalen Aufsichtsbehörden danach den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 2.2. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeschrift neue Ausführungen zur Sache macht (vgl. seine Schilderungen zu den Vorfällen vom 3. April 2011 und vom 13. Mai 2011 sowie insbesondere der Hinweis, der Beschwerdeführer habe im relevanten Zeitraum täglich bis zu acht Flaschen Prosecco getrunken und Blutalkoholkonzentrationen von über 5 Promille erreicht; vgl. act. 31 S. 5 ff.), erweisen sich seine Vorbringen als verspätet, weshalb diese unberücksichtigt zu bleiben haben (Art. 326 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 Abs. 1 EG SchKG und § 84 GOG). Das Selbe gilt auch bezüglich der im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen, welche die neuen Behauptungen des Beschwerdeführers untermauern sollen (vgl. act. 34/7-9; Art. 326 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 Abs. 1 EG SchKG und § 84 GOG). 3. Materielles 3.1. Im angefochtenen Entscheid zog die Vorinstanz insoweit korrekt in Betracht, dass Krankheit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein könne. Doch müsse die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten werde, selber innert Frist zu handeln oder durch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (act. 27 S. 4 mit Hinweis auf BGE 112 V 255; vgl. auch die Verweise in BGE 112 V 255). Weiter erwog die Vorinstanz, die eingereichten Arztzeugnisse würden zwar Klinikaufenthalte und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit vom 4. bis 14. April 2011 und vom 8. Juli bis 30. September 2011 sowie die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms und leichtgradiger depressiver Episoden bescheinigen (act. 27 S. 4 mit Hinweisen auf act. 21/1, act. 21/4 und act. 21/5). Das Erheben eines Rechtsvorschlages sei jedoch eine sehr einfach auszuführende Rechtshandlung, welche an keine speziellen Formvorschriften gebunden sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers gerade im für die Erhebung des Rechtsvorschlages relevanten Zeitraum vom 6. Juni 2011 bis 16. Juni 2011 derart schwerwiegend gewesen sein sollte, dass
- 6 ihm die Erhebung des Rechtsvorschlages bzw. die Bestellung eines Vertreters nicht zumutbar gewesen sei (act. 27 S. 4 f.). 3.2. Bereits das ärztliche Zeugnis von Dr. med. F._____, Sanatorium E._____ AG, vom 19. Juli 2011 (act. 4) hält fest, der Beschwerdeführer sei auch zwischen seiner Hospitalisation im April 2011 und seinem Wiedereintritt am 8. Juli 2011 krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage gewesen, seine administrativen Angelegenheiten zu erledigen. In ihrem ärztlichen Zeugnis vom 31. Oktober 2011 (act. 2/1) teilt Dr. med. I._____ diese Auffassung und stellt die Diagnose, dass der Beschwerdeführer an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom und an einer leichtgradigen depressiven Episode leide. Dem Beschwerdeführer wird auch in den ärztlichen Zeugnissen von med. pract. J._____ vom 26. August 2011 (act. 21/4) und vom 2. September 2012 (act. 21/2) eine Alkoholabhängigkeit attestiert. Aus dem erstgenannten geht überdies hervor, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 4. August 2011 stationär in der K._____ Klinik aufhielt. Es ist gerichtsnotorisch, dass diese auf Suchtbehandlungen spezialisiert ist. Eine seit spätestens April 2011 bestehende massive Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers erscheint auf Grund der erwähnten Arztzeugnisse als ausgewiesen. Ebenso ist gerichtsnotorisch, dass eine solche zu erheblichen psychischen und physischen Beeinträchtigungen führen kann, welche sich auch auf die Urteils- bzw. Handlungsfähigkeit auszuwirken vermögen. 3.3. Es trifft zwar zu, dass das Erheben eines Rechtsvorschlages eine sehr einfach auszuführende Rechtshandlung ist, an welche keine speziellen Formvorschriften gebunden sind (act. 27 S. 4). Für deren Vornahme ist jedoch zwingend erforderlich, dass der Empfänger dazu in der Lage ist, die Tragweite des Zahlungsbefehls zu erkennen. Diese Voraussetzungen waren gemäss den ärztlichen Zeugnissen beim Beschwerdeführer auf Grund von dessen massiver Alkoholabhängigkeit, welche am 8. Juli 2011 in einer erneuten Klinikeinweisung mündete, nicht erfüllt. 3.4. Daran vermag auch der von der Beschwerdegegnerin erhobene Einwand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer immerhin dazu in der Lage gewesen sei, nach der Anvisierung des Zahlungsbefehls vom 27. Mai 2011 am 3. Juni
- 7 - 2011 L._____, den Spitaldirektor, telefonisch zu kontaktieren. Danach habe sich der Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 auf das Betreibungsamt begeben und den Zahlungsbefehl entgegengenommen. Er habe nie behauptet, dass er zu diesem Zeitpunkt handlungsunfähig gewesen sei (act. 25 S. 2 und act. 45 S. 2 und S. 3). Letzteres ist keineswegs erforderlich, steht hier doch der Zeitraum zwischen dem Erhalt des Zahlungsbefehls und dem Ablauf der 10-tägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages zur Diskussion. Aus dem selben Grund versucht die Beschwerdegegnerin erfolglos etwas aus ihrem Hinweis abzuleiten, der Beschwerdeführer sei anlässlich einer Anhörung vom 12. April 2011 voll orientiert und einschränkungslos urteilsfähig gewesen (act. 25 S. 3 mit Hinweis auf act. 26/1). Ergänzend ist hierzu überdies festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer während der erwähnten Anhörung im Sanatorium E._____ befand (vgl. act. 26/1 S. 1), wo ihm kein Alkohol zugänglich gewesen sein dürfte. 3.5. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer hätte fristgerecht Rechtsvorschlag erheben können, ist folglich nicht zu teilen. Eine Befragung der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren offerierten Zeugen (vgl. act. 20) vermöchte an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb darauf zu verzichten ist. 3.6. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als begründet. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben, und es ist im Sinne der dargelegten Erwägungen ein neuer Entscheid zu fällen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ wird wiederhergestellt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 47, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
Urteil vom 15. März 2012 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 6. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 160'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 20. Mai 2011 der Zahlungsbefehl zugestellt (vgl. act. 7). Nachde... 1.2. C._____, der Sohn des Beschwerdeführers, gelangte am 17. Juli 2011 mit persönlich überbrachter Eingabe vom selben Datum an das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangte namens und in Vertret... 1.3. Am 20. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis des Sanatoriums E._____ vom 19. Juli 2011 (act. 4) einreichen (vgl. act. 3). Darin bestätigt Dr. med. F._____, dass der Beschwerdeführer vom 8. Juli 2011 bis auf Weiteres, mindest... 1.4. Auf Ersuchen der Parteien wurde das Verfahren bis Mitte September 2011 formlos sistiert (vgl. act. 9, act. 11, act. 12). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 Frist angesetzt, um ein ärztliches Zeugnis einzure... 1.5. Die Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 7. November 2011 (act. 22) dazu aufgefordert, um zum Gesuch um Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag sowie zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Sie lie... 1.6. Mit Urteil vom 22. Dezember 2011 (act. 27 = act. 30 = act. 32) wies das Bezirksgericht Horgen das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages ab, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- fest und auferlegte sie dem Be... 1.7. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2012 (Datum Poststempel; act. 31) rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbet... 1.8. Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 (act. 39) wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 6. März 2012 (act. 41) erneut um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, da d... 2. Prozessuales 2.1. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hinder... 2.2. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeschrift neue Ausführungen zur Sache macht (vgl. seine Schilderungen zu den Vorfällen vom 3. April 2011 und vom 13. Mai 2011 sowie insbesondere der Hinweis, der Beschwerdeführer habe im releva... 3. Materielles 3.1. Im angefochtenen Entscheid zog die Vorinstanz insoweit korrekt in Betracht, dass Krankheit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein könne. Doch müsse die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon ab... 3.2. Bereits das ärztliche Zeugnis von Dr. med. F._____, Sanatorium E._____ AG, vom 19. Juli 2011 (act. 4) hält fest, der Beschwerdeführer sei auch zwischen seiner Hospitalisation im April 2011 und seinem Wiedereintritt am 8. Juli 2011 krankheitsbedin... 3.3. Es trifft zwar zu, dass das Erheben eines Rechtsvorschlages eine sehr einfach auszuführende Rechtshandlung ist, an welche keine speziellen Formvorschriften gebunden sind (act. 27 S. 4). Für deren Vornahme ist jedoch zwingend erforderlich, dass de... 3.4. Daran vermag auch der von der Beschwerdegegnerin erhobene Einwand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer immerhin dazu in der Lage gewesen sei, nach der Anvisierung des Zahlungsbefehls vom 27. Mai 2011 am 3. Juni 2011 L._____, den Spitaldire... 3.5. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer hätte fristgerecht Rechtsvorschlag erheben können, ist folglich nicht zu teilen. Eine Befragung der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren offerierten Zeugen (vgl. act... 3.6. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als begründet. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben, und es ist im Sinne der dargelegten Erwägungen ein neuer Entscheid zu fällen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ wird wiederhergestellt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 47, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...