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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.11.2011 PS110147

18 novembre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,476 parole·~17 min·3

Riassunto

Arresteinsprache

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS110147-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen. Urteil vom 18. November 2011 in Sachen

A._____ reg. in Nachtragsliquidation, Beklagter, Dritteinsprecher und Beschwerdeführer,

vertreten durch Dr. X._____, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____,

gegen

B._____ in Liquidation, Klägerin, Arrestgläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Arresteinsprache

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirkes Zürich vom 13. Juli 2011 (EQ100209)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind der Drittansprecher und die Arrestgläubigerin. Zu beantworten ist die Frage, ob im Arrestverfahren der Arrestgläubigerin und Beschwerdegegnerin gegen den Arrestschuldner C._____ der Beschwerdeführer und Drittansprecher als Berechtigter am verarrestierten Konto Nr. … bei der D._____ in Zürich den Durchgriff zugunsten der Beschwerdegegnerin und Arrestgläubigerin dulden muss. 2. Mit Urteil vom 13. Juli 2011 hat die Vorinstanz die Arresteinsprache des Beschwerdeführers abgewiesen und die Auferlegung einer Arrestkaution verweigert. Die Vorinstanz bejahte in ihrem Entscheid sowohl die Arrestforderung wie auch den Arrestgrund (act. 34 = act. 36 S. 8, 2.2. und 2.3.). Hinsichtlich des verarrestierten Kontos hielt sie fest, dass dieses unbestrittenermassen auf den Beschwerdeführer laute, dass es grundsätzlich auf die rechtliche und nicht auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit ankomme, so dass es nicht genüge, wenn glaubhaft sei, dass der Arrestschuldner der wirtschaftliche Eigentümer sei. Erforderlich sei zusätzlich ein Missbrauchstatbestand, der den Durchgriff auf das Vermögen des Dritten rechtfertige. Diesen zusätzlich erforderlichen Missbrauch bejahte die Vorinstanz (act. 34 S. 9 ff.): Der Arrestschuldner C._____ sei am Beschwerdeführer wirtschaftlich berechtigt und habe diesen dazu missbraucht, Vermögenswerte seinen Gläubigern zu entziehen, so dass das verarrestierte Konto zwangsvollstreckungsrechtlich dem Arrestschuldner C._____ zuzurechnen sei (act. 34 S. 13 f.). 3. Über den vorinstanzlichen Entscheid beschwerte sich der Beschwerdeführer rechtzeitig bei der Kammer (act. 35) und stellte folgende Anträge: „1. Es sei das Urteil vom 13. Juli 2011 aufzuheben. 2. Es sei die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. November 2010 gutzuheissen und es sei der Arrest aufzuheben, soweit er die nachfolgend genannten Vermögenswerte betrifft. - Bankkonto der A._____ reg. bei der D._____, vormals E._____ AG, …strasse …, … Zürich, insbesondere Konto Nr. …. 3. Alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Arrestgläubigerin.

- 3 - 4. Es sei die Arrestgläubigerin zu verpflichten, angemessene Sicherheit für den dem Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren entstandenen Schaden zu leisten“. 4. Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen wie folgt: Die Vorinstanz habe darauf verwiesen, dass es neben der wirtschaftlichen Identität von Arrestschuldner und Dritten zusätzlich einen Missbrauchstatbestand brauche, der den Durchgriff rechtfertige (act. 35 S. 3 Ziff. 2). Sie gehe davon aus, dass die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Zession aus dem Jahr 1983, wonach sämtliche dem Beschwerdeführer zustehenden Rechte an F._____ abgetreten worden seien, nicht mehr aktuell sei (act. 35 S. 3 Ziff. 3 f.). Diese Zessionserklärung (act. 27/1) sei weiterhin gültig und es liege keine Zessionserklärung von F._____ vor, mit der er die ihm abgetretenen Rechte weiter zediert habe. Mit Kaufvertrag vom 18. Juli 2000 solle der Beschwerdeführer von F._____ an C._____ veräussert worden sein. Dabei handle es sich um ein Verpflichtungsgeschäft und es sei nicht ersichtlich, ob und welche Forderungen an C._____ abgetreten worden seien. Formerfordernisse für Globalzessionen seien nach BGE 122 II 360 E. 4c streng und es fehle der Hinweis auf das Verfügungsgeschäft und eine Notifikation i.S.v. Art. 167 OR (act. 35 S. 4 Rz 7 ff.). Ohne Notifikation der angeblichen Abtretung aus dem Vertrag vom 21. September 1983 habe dieser als Verpflichtungsgeschäft keine Bedeutung (act. 35 S. 4 Rz 10). Wegen der Kündigung vom 18. April 2001 sei davon auszugehen, dass das mit Kaufvertrag überschriebene Verpflichtungsgeschäft vom 18. Juli 2000 mit der Kündigung dahingefallen sei (act. 35 S. 4 Rz 11). Die Auflösung des Treuhandverhältnisses habe dazu geführt, dass der Arrestschuldner C._____ weder über seinen Mandanten F._____ noch anderswie Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers mehr nehmen konnte. Der Drittansprecher sei am 24. Juli 2007 gelöscht worden (act. 35 S. 4 Ziff. 12). Im Liquidationsverfahren habe der Arrestschuldner C._____ keine Rechte aus dem angeblichen Kaufvertrag vom 21. September 1983 geltend gemacht (act. 35 S. 5 Rz 13). Das am 18. Juli 2000 abgeschlossene Verpflichtungsgeschäft mit dem Titel „Kaufvertrag“ habe keine Bedeutung, da er dem Nachtragsliquidator nicht eingereicht worden und auch keine Zession erfolgt sei (act. 35 S. 5 Ziff. 14). Es sei erstellt, dass der Arrestschuldner C._____ jede Kontrolle und Verfügungsfähigkeit über das Vermögen des Beschwerdeführers verloren habe (act. 35 S. 5 Ziff. 16). Es fehle

- 4 der Nachweis, dass der Arrestschuldner C._____ wirtschaftlich Berechtigter an den auf den Konten verbliebenen Geldern des Beschwerdeführers sei; glaubhaft sei lediglich, dass der Arrestschuldner Konten des Beschwerdeführers für einzelne Transaktionen verwendet und danach das Treuhandverhältnis aufgelöst habe (act. 35 S. 5 Ziff. 17). 5. Mit Verfügung vom 8. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Vorschuss von Fr. 3'000.-- auferlegt, welcher innert erstreckter Frist geleistet wurde (act. 38, 42). 6. Die Sache ist spruchreif. Da sich die Beschwerde i.S.v. Art. 322 Abs. 1 ZPO sofort als unzulässig erweist, muss bei der Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme eingeholt werden. II. 1. Das Verfahren vor der Kammer richtet sich nach der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Für die Vorinstanz, bei welcher das Verfahren am 12. November 2010 anhängig gemacht worden war (act. 1), waren aber auch nach dem 1. Januar 2011 noch die Regeln des kantonalen Prozessrechts massgeblich (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Das erstinstanzliche Verfahren ist nach den Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts zu überprüfen (ZR 110/2011 Nr. 6). 2. Auf die Tragweite der gesetzlichen Funktionszuweisung an den Nachtragsliquidators nach g._____ischem Recht ist hier nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid damit auseinandergesetzt (act. 34 S. 4 f.) und der Beschwerdeführer lässt es im vorliegenden Verfahren dabei bewenden. Ausserdem ist der Beschwerdeführer inzwischen gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR durch Dr. X._____ verbeiständet (act. 29/1). 3. Der vorinstanzliche Entscheid befasste sich weiter einlässlich mit der Rechtzeitigkeit der Arresteinsprache des Beschwerdegegners (act. 34 S. 5 ff.).

- 5 - Auch dazu nimmt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren in keiner Weise Stellung, so dass es ebenfalls dabei bleiben muss. 4. Was die Arrestvoraussetzungen als solche anbelangt, kann mit der Vorinstanz ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Arrestgrund und die Arrestforderung gegeben sind (act. 34 S. 8). Etwas anderes macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch nicht geltend. Einziger Streitpunkt ist, ob es sich beim Beschwerdeführer bzw. bei dem auf seinen Namen lautenden Bankkonto um einen Vermögenswert des Arrestschuldners C._____ handelt und daher für die Beschwerdegegnerin verarrestiert werden kann. Die Vorinstanz hat dargestellt, wie der strafrechtlich verfolgte und zivilrechtlich belangte Arrestschuldner dabei vorgegangen sei, Vermögenswerte dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen (act. 34 S. 9 ff.). Als Zwischenfazit gelangt sie zum Schluss, der Arrestschuldner C._____ habe den Beschwerdeführer jedenfalls zum Parkieren und Verschieben eigener Vermögenswerte eingesetzt (act. 34 S. 13). Der Beschwerdeführer räumt immerhin ein, dass der Arrestschuldner Konten des Beschwerdeführers für einzelne Transaktionen verwendet habe (act. 35 S. 5 Ziff. 17). a) Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden zweitinstanzlichen Verfahren geltend, es fehle der Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung des Arrestschuldners C._____ (act. 35 S. 5 Ziff. 17 ff.). Einzuräumen ist, dass betreffend den Beschwerdeführer – anders als z.B. bei der H._____ Foundation (vgl. Sorgfaltspflichtformular in act. 4/33, I._____ AG in act. 4/60) – keine ausdrückliche Deklaration vorliegt. Allerdings ist auch im Arresteinspracheverfahren kein strikter Beweis erforderlich, sondern es genügt, dass die wirtschaftliche Berechtigung glaubhaft ist. Das ist der Fall. Zwar wurden die beiden grossen aktenkundigen Überweisungen, stammend von der durch C._____ wirtschaftlich beherrschten H._____ Foundation (act. 4/33), offenbar nachher weiter transferiert (act. 37/2 V 8. lit. i), worauf der Beschwerdeführer auch hinweist. Hingegen wurden auch noch weitere Mittel im Sinne des Arrestschuldners verwendet; aktenkundig ist eine Auszahlung an diesen selbst in der Höhe von GBP 258'081.-- (act. 37/2 V 8. lit. i). Woher diese weiteren Mittel und diejenigen, die derzeit noch auf dem verarrestier-

- 6 ten Konto liegen, stammen, ist offen geblieben; die Behauptung vor Vorinstanz, es handle sich um Anfangsvermögen des Beschwerdeführers, das ihm seit 1983 zustand, und um zurückgebliebene Honorare, die der Beschwerdeführer durch Treuhandverträge verdient habe (act. 25 S. 11), ist nicht ausreichend substantiiert. Wenn der Beschwerdeführer, der über die einschlägigen Angaben verfügt, es unterlässt, schlüssige Angaben zu machen, hat er es sich selber zuzuschreiben, wenn das Gericht die wirtschaftliche Berechtigung von C._____ angesichts der aktenkundigen Vorgänge für ausreichend wahrscheinlich hält. b) Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die verschiedene Rechtsgeschäfte bzw. deren Folgen in Frage: Bei den Akten (act. 27/1) liegt die „Zessionserklärung“ vom 21. September 1983 (gleichzeitig das Gründungsdatum des Beschwerdeführers; act. 19/1), worin das J._____, K._____ [Stadt in G._____], als Treugeber des Treuunternehmens „A._____ reg.“ alle ihm als Treugeber des vorgenannten Treuunternehmen zustehenden Rechte an F._____, …strasse …, … Zürich“ abtritt. Diese Zession enthält die ausdrückliche Erklärung des J._____, dass es „aus der Eigenschaft des Treugebers keine wie immer gearteten Rechte und/oder Ansprüche gegen das Treuunternehmen A._____ Reg., K._____“ besitze „und daher auch weder jetzt noch in Zukunft gegen das genannte Treuunternehmen solche Rechte geltend machen“ könne. F._____ ist damit Treugeber bzw. Inhaber der Treugeberrechte geworden, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht (act. 35 S. 3 Rz 4). Nach dem Handelsregisterauszug (H. 676/39; act. 19/1) waren F._____ (und Dr. X._____) seit der Gründung am 21. September 1983 Treuhänderräte (mit Einzelzeichnungsberechtigung), was angesichts der von F._____ durch die Zessionserklärung erworbenen Stellung als „Treugeber bzw. Inhaber der Treugeberrechte“ nicht ohne weiteres einleuchtet. Der Beschwerdeführer nimmt dazu keine Stellung. Aus dem genannten Auszug (act. 19/1) ergibt sich dann allerdings auch, dass F._____ am 4. April 1984 im Register als Treuhänderrat gelöscht wurde. Der nächste Eintrag im Handelregister von G._____ datiert vom 25. Juli 2000, wonach F._____ wiederum als Treuhänderrat mit Einzelzeichnungsrecht eingetragen wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Eintrag die Folge der

- 7 nachfolgend erwähnten aktenkundigen Rechtsgeschäfte ist: Vom 18. Juli 2000 stammt der „Kaufvertrag“ zwischen F._____ – treuhänderisch als Verkäufer – und C._____ als Käufer, womit der Beschwerdeführer zum Preis von Fr. 10'000.-- an C._____ verkauft wurde. Ob F._____ in jenem Zeitpunkt „Organfunktion“ beim Beschwerdeführer hatte – gemäss Handelsregisterauszug erfolgte die [Wieder]- Eintragung am 25. Juli 2000 – kann angenommen werden, weil er sich im Kaufvertrag offenbar nicht auf seine ihm 1983 abgetretenen Rechte als „Treugeber bzw. als Inhaber der Treugeberrechte“ stützte, sondern „treuhänderisch als Verkäufer“ auftrat. Letztlich ist die Frage allerdings nicht entscheidend. F._____ als Verkäufer garantierte dem Käufer C._____ im Wesentlichen, dass er berechtigt sei, frei über die Gesellschaft zu verfügen, dass insbesondere keine Rechte Dritter am Trust und dass keine nicht berücksichtigten Verbindlichkeiten oder Risiken bestünden (act. 4/37). Und vom gleichen Datum stammt das ebenfalls bei den Akten liegende „Fiduciary Agreement and Convenant for Indemnity“ (act. 7/38; gleichlautende Agreements in act. 4/44 betreffend L._____ Foundation und in act 4/21 betreffend M._____ Foundation) bezüglich des Beschwerdeführers, datiert und unterzeichnet von C._____ als Auftraggeber (mandator) und F._____ als Beauftragtem (mandatory). Der Auftraggeber ernannte den Beauftragten F._____ zum Member of the board of directors of A._____ Reg. und der Beauftragte versprach (unter anderem), seine Funktion fiduziarisch und gemäss den allgemeinen und speziellen Instruktionen auszuüben (Ziff. 1). Der Auftraggeber versprach seinerseits dem Beauftragten, ihn „as a director of the Company“ nicht bzw. nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu belangen und auch dafür besorgt zu sein, dass von ihm kontrollierte Dritte dies nicht tun würden (Ziff. 2). Geregelt wurden die finanziellen Ansprüche des Beauftragten (Ziff. 3) und das Recht des Auftraggebers, vom Beauftragten jederzeit den Rücktritt „as director of the Company“ verlangen zu können (Ziff. 4). Ebenfalls vom 18. Juli 2000 datiert der Kontoöffnungsantrag bei der N._____ (Schweiz) für ein Konto des Beschwerdeführers (act. 4/39). Und die beiden Überweisungen von je ca. GBP 1'000'000.-- tragen die Daten vom 18. und 19. Juli 2000 (act. 19/15 und 19/16). Aus der „Final Decision“ der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. September 2005 (act. 37/2) ergibt sich unter V./8./l) Folgendes: „From the GIF account, an amount of GBP

- 8 - 2'000'000.--, was transferred to the account of A._____ at E._____ AG, of which F._____ claims to be the beneficial owner. From this account, the amount of GBP 2'040'000.-- was subsequently transferred to the O._____ Foundation and the amount of GBP 258'081.-- to C._____“. Aus einem weiteren Aktenstück „Meeting Minutes“ (auf Geschäftspapier der F._____ Treuhand und Wirtschaftsberatung vom 7. Februar 2001; act. 4/41) ist bezüglich dem Beschwerdeführer zu entnehmen, dass „for investment purposes C._____ would like to free up the money at N._____“. Dass es zwischen C._____ und F._____ offenbar zu Unstimmigkeiten kam und in der Folge das Mandat von F._____ gekündigt wurde, ergibt sich aus der Zeugeneinvernahme von Dr. X._____ (act. 4/32) und aus dem Schreiben von 18. April 2001 (act. 27/3, act. 27/4). Der Beschwerdeführer macht geltend, die genannte Zessionserklärung von 1983 an F._____ (act. 27/1) sei – anders als dies die Vorinstanz meine – nach wie vor gültig. Es liege insbesondere keine Zessionserklärung von F._____ vor, womit dieser die ihm abgetretenen Rechte an den Arrestschuldner abgetreten habe. Wenn die Vorinstanz auf den Kaufvertrag zwischen F._____ und C._____ vom 18. Juli 2000 verweise, so sei dies nur ein Verpflichtungsgeschäft, mit welchem sich F._____ zum Verkauf verpflichtet habe (act. 35 S. 3 Rz 4-6). Es sei nicht klar, welche Forderungen abgetreten werden sollten, was der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Globalzessionen nicht standhalte. Aus dem Kaufvertrag sei eine Verfügung nicht herauszulesen (act. 35 S. 4 Rz 8). Ausserdem sei der Kaufvertrag dem Beschwerdeführer nie vorgelegt worden und eine Notifikation gemäss Art. 167 OR nie erfolgt, so dass er keine Leistungen an den Arrestschuldner C._____ erbringen dürfe. Weiter führt der Beschwerdeführer an, dass F._____ treuhänderisch als Verkäufer aufgetreten sei. Dieses Treuhandverhältnis sei jedoch namens und im Auftrag des Arrestschuldners C._____ mit Brief vom 18. April 2001 gekündigt worden, was das Verpflichtungsgeschäft vom 18. Juli 2000 habe dahinfallen lassen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz könne der Arrestschuldner nunmehr keinen Einfluss auf den Beschwerdeführer nehmen, weder via den Beauftragten F._____ noch anderswie (act. 35 S. 4 Rz 12). Auch im Liquidationsverfahren habe der Arrestschuldner C._____ keine Rechte aus dem Kaufvertrag vom 21. September 1983 (recte: 18. Juli 2000) geltend gemacht

- 9 - (act. 35 S. 5 Rz 13). Bei einer nunmehr vorzunehmenden Verteilung des Vermögens könne das am 18. Juli 2000 abgeschlossene Verpflichtungsgeschäft keine Bedeutung haben, sei der Vertrag doch weder dem Nachlassliquidator von den Vertragsparteien eingereicht worden noch ergebe sich aus dem Geschäft eine Zession. Erloschene Treuhandverhältnisse hätten keine Bedeutung (mehr). Es sei eindeutig erstellt, dass der Arrestschuldner jede Kontrolle und Verfügungsfähigkeit über das Vermögen des Beschwerdeführers verloren habe. Was der Beschwerdeführer bezüglich der fehlenden Kenntnisgabe der Verträge zwischen F._____ und C._____ anführt, ist dies wenig überzeugend, war F._____ doch Treuhänderrat mit Einzelzeichnungsrecht des Beklagten, so dass sich der Beschwerdeführer dessen Wissen anrechnen lassen muss. Was der Beschwerdeführer weiter vorbringt, sind materiellrechtliche Überlegungen, die allerdings hier, wo es um die Frage des Durchgriffs geht, nicht entscheidend sind und denen daher auch nicht weiter nachgegangen werden muss. Zu klären ist in der vorliegenden Situation nicht, ob das Vertragskonstrukt vom Sommer 2000 dazu geführt hat, dass der Arrestschuldner C._____ nach privatrechtlichen Grundsätzen rechtlicher Eigentümer geworden war und dies auch heute noch ist. Das ist für die Frage des Durchgriffs gerade nicht massgeblich. Wäre C._____ rechtlicher Eigentümer, so würde sich die Durchgriffsfrage ohnehin nicht stellen, wird diese ja gerade in denjenigen Fällen aktuell, in denen – mit welchen rechtlichen Konstrukten auch immer – ein Schuldner von Vermögenswerten profitiert, auf die auf Grund rechtlicher Zuordnungskriterien seine Gläubiger keinen (direkten) Zugriff haben. Unzweifelhaft ist, dass mit den beiden Verträgen vom 18. Juli 2000 zwischen F._____ und C._____ vereinbart worden war, dass C._____ bezüglich des Beschwerdeführers unbeschränkt weisungsbefugt war und dass C._____ – wie aufgezeigt – davon auch Gebrauch gemacht hat. Der Durchgriff ist gerade nicht davon abhängig, dass C._____ bei der Liquidation des Beschwerdeführers Ansprüche geltend machte bzw. hätte machen können. Durchgegriffen wird im Rahmen eines Arrestverfahrens gerade deshalb, weil eine Zurechnung nach materiellrechtlichen Kriterien nicht möglich ist. Mit der Berufung auf privatrechtliche Mechanismen ist daher in der Durchgriffsfrage nichts gewonnen.

- 10 c) Nicht zutreffend ist schliesslich auch die Überlegung (act. 35 S. 4 Rz 11), dass die Kündigung des „Fiduciary Agreement and Convenant for Indemnity“ (act. 4/27) unmittelbar zum Wegfall des Kaufvertrages vom 18. Juli 2000 (act. 4/37) geführt habe. Ist nach dem vorliegenden Aktenstand davon auszugehen, dass F._____ ab 18. Juli 2011 Beauftragter gemäss dem „Fiduciary Agreement and Convenant for Indemnity“ war – was zum Eintrag ins Handelsregister vom 25. Juli 2000 als Treuhänderrat mit Einzelzeichnungsberechtigung geführt haben dürfte – so hat die Kündigung vom 18. April 2001 (act. 27/3) unmittelbar nur das Mandatsverhältnis beendet. Geht man mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass der „Verkauf“ ein blosses obligatorisches Verpflichtungsgeschäft geblieben ist und mangels Verfügungsgeschäft nicht zustande gekommen sein sollte, hätte sich die Rechtslage durch die Kündigung des Mandatverhältnisses nicht verändert, auch wenn C._____ in der Folge seine Einflussmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer gänzlich eingebüsst haben sollte. Vom Fortbestand der Einflussmöglichkeit ist allerdings der Durchgriff nicht abhängig, zumal nirgends auch nur behauptet wird, es sei anderweitig über den Beschwerdeführer bzw. seine Vermögensrechte verfügt worden. Ob der Nachtragsliquidator, der das vorhandene Vermögen des Beschwerdeführers nach der konkursrechtlichen Rangordnung liquidieren muss (act. 35 Rz 14), eine direkte Anmeldung des Arrestschuldners C._____ berücksichtigen müsste, ist daher ebenso wenig entscheidend. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen Durchgriff genügend wahrscheinlich sind. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Die Vorinstanz hat das Begehren des Beschwerdeführers um Auferlegung einer Arrestkaution an die Arrestgläubigerin gemäss Art. 273 Abs. 2 SchKG abgewiesen (act. 34 S. 14 Ziff. 3). Sie hat die massgeblichen Kriterien zutreffend dargestellt und insbesondere darauf verwiesen, dass im Falle des seit Jahren aufgelösten und gelöschten Beschwerdeführers (act. 19/1) keine Beeinträchtigung ersichtlich sei, gehe es doch nur noch darum, eine Nachtrags-Liquidation bezüglich des verarrestierten Bankkontos durchzuführen. Dass die Gelder zinslos bei der D._____ angelegt sein sollen (act. 35 S. 6 Rz 20), wurde bereits vor Vo-

- 11 rinstanz geltend gemacht (act. 25 S. 12). Im vorliegenden Verfahren beziffert der Beschwerdeführer den Zinsverlust mit Fr. 10'305.-- (Zins von 5 % seit 22. Juni 2010) und weist auf den dauernd anwachsenden Schaden hin. Selbst wenn diese nachträgliche Substantiierung noch beachtlich wäre, ist die Tatsache der zinslosen Anlage nicht durch die Arrestlegung bedingt, sondern ist die Folge einer offenbar Jahre dauernden Unterlassung. Was die Verfahrenkosten anbelangt, werden diese, soweit auf Grund des Verfahrensergebnisses gerechtfertigt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen liquidiert. Ohne dass es unter diesen Umständen noch darauf ankäme, würde sich auch noch die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer, über den es nur noch eine Nachtragsliquidation durchzuführen gibt, überhaupt geschädigt wäre. Auch bezüglich der verlangten Arrestkaution ist daher der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die Entscheidgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Da sich die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren vor der Kammer nicht hat äussern müssen, steht ihr keine Entschädigung zu. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 13. Juli 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 12 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 35, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 206'118.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Prof. Dr. I. Jent-Sørensen versandt am:

Urteil vom 18. November 2011 I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 13. Juli 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 35, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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