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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.06.2026 PQ260052

4 giugno 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,112 parole·~26 min·6

Riassunto

Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB betreffend Abklärungsauftrag

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Beschluss und Urteil vom 4. Juni 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB betreffend Abklärungsauftrag an das Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) B._____ ZH vom 9. Juli 2025 Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates B._____ vom 1. April 2026; VO.2025.15 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk B._____)

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. C._____, geb. tt.mm.2024, ist die Tochter von A._____. C._____ lebt bei der Mutter. Die Mutter steht in einem Scheidungsverfahren. Soweit ersichtlich ist die rechtliche Vaterschaft von C._____ noch nicht geklärt (KESB act. 30). Die Kantonspolizei Zürich liess der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk B._____ (nachfolgend KESB) eine Gewaltschutzverfügung vom 9. Mai 2025 zukommen (KESB act. 1/2). Die KESB lud die Mutter darauf zu einem Gespräch auf den 27. Juni 2025 ein (KESB act. 2 und 5). Anlässlich der Anhörung teilte die Mutter mit, die der Gewaltschutzverfügung zugrunde liegende Tat sei entgegen ihren ersten Aussagen offenbar nicht von ihrem Ex-Partner ausgeübt worden. Ihr sei von hinten auf den Kopf geschlagen worden. Sie habe nicht gesehen, wer sie geschlagen habe. Aufgrund der früheren Vorfälle sei sie davon ausgegangen, dass es ihr Ex-Partner gewesen sei. Es sei zu weiteren unerklärlichen Vorfällen gekommen. Einmal habe es bei ihr zu Hause gebrannt, einmal seien ihre Fenster besprüht worden (KESB act. 5 S. 1 f.). Am 1. Juli 2025 teilte die Mutter der KESB telefonisch mit, dass ihr Haus abgebrannt sei (KESB act. 7). Sie sei zu jenem Zeitpunkt zu Hause gewesen, nicht aber ihre Tochter. Die Polizei habe Ermittlungen zur Brandursache aufgenommen (KESB act. 9). Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 erteilte die KESB dem Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) B._____ einen Abklärungsauftrag (KESB act. 14). Die Mutter wurde zuvor telefonisch darüber informiert (KESB act. 13) und ihr wurde eine Kopie des Abklärungsauftrages zugestellt (KESB act. 14). Am 25. Juli 2025 fand das Erstgespräch zwischen der abklärenden Fachperson des kjz und der Mutter in deren Wohnung statt, ein zweites Gespräch war am Freitag, 26. September 2025 geplant (KESB act. 17/1). Der Rechtsvertreter der Mutter teilte der abklärenden Fachperson am 25. September 2025 mit, dass die Mutter den Termin im kjz am Freitag mit guten Gründen nicht wahrnehmen werde (KESB act. 17/3). Mit E-Mail vom 30. September 2025 teilte die abklärende Fachperson der KESB mit, dass lediglich ein Gespräch mit der Mutter habe stattfinden können und der Rechtsvertreter mitgeteilt habe, dass sie nicht mehr zu weiteren Gesprächen erscheinen werde (KESB act. 17/1). Am

- 3 - 31. Oktober 2025 erstattete das kjz der KESB einen Zwischenbericht über die bisherigen Abklärungen und hielt fest, da die Mutter nicht mehr zu Gesprächen ins kjz gekommen sei, habe die Abklärung nicht fortgeführt werden können. Ob eine Kindeswohlgefährdung vorliege, sei aufgrund der mangelnden Informationen schwer zu beurteilen. Anlässlich des einzigen Gesprächs mit der Mutter hätten die Abklärenden grundsätzlich einen positiven Eindruck gehabt, aufgrund der Intervention des Rechtsvertreters habe die Lebens- und Familiensituation von C._____ aber nicht abschliessend abgeklärt werden können. Einzelne Aussagen und Handlungen der Mutter würden eine Weiterführung der Abklärung erfordern (KESB act. 21/2 und 22). Am 4. November 2025 erliess die KESB folgenden Entscheid (KESB act. 24): "1. Es wird vorgemerkt, dass die KESB Bezirk B._____ ZH am Abklärungsauftrag vom 9. Juli 2025 an das kjz B._____ ZH festhält. Das kjz B._____ bleibt beauftragt, umgehend die aktuelle Situation von C._____, geb. tt.mm.2024, von B._____, abzuklären, bzw. die bereits getätigten Abklärungen weiter zu führen und zu ergänzen, und dabei folgende Fragen zu beantworten: a) Wie schätzen Sie die familiäre Situation ein? lst das Kindeswohl von C._____ gefährdet? Aus welchen Gründen? b) Wie würde sich das Kindswohl aus lhrer Sicht ohne Unterstützung entwickeln? c) Welche Kriterien müssen in der Familie erfüllt sein, damit das Kindeswohlgewährleistet ist? Welche Ressourcen sind vorhanden und können zur Problemlösung und damit zur Gewährleistung des Kindeswohls genutzt werden? d) Welche Unterstützungsleistungen erachten Sie als notwendig, um das Kindeswohl sicherzustellen? e) Wird das Kindeswohl mit den genannten Unterstützungsleistungen ausreichend gewährleistet und wieso? f) Sind zur Gewährleistung des Kindeswohls behördliche Massnahmen notwendig? Wenn ja welche? g) Halten Sie weitere Abklärungen für C._____ notwendig und angezeigt? Wenn ja, welche?

- 4 h) Braucht es in der Familie Anordnungen der KESB während des Verfahrens (insbesondere Mediationsversuch, Verfahrensbeistandschaft)? i) Haben Sie weitere sachdienliche Hinweise zur Situation in der Familie? 2. Das kjz B._____ ZH wird ersucht, den entsprechenden Bericht bis spätestens 4. März 2026 bei der KESB einzureichen. 3. A._____ ist zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet (Art. 448 Abs. 1 ZGB). Sie wird daher aufgefordert, dieser Verpflichtung umgehend nachzukommen und bei der Abklärung durch das kjz B._____ ZH kooperativ mitzuarbeiten. 4. A._____ wird im Sinne von Art. 448 Abs. 1 ZGB ausdrücklich verpflichtet, sich bis spätestens am 25. November 2025 zwecks Terminvereinbarung beim kjz B._____ ZH zu melden. 5. A._____ wird bei Widerhandlung gegen die unter Ziffer 3 und 4 genannten Mitwirkungspflicht die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bis Fr. 10'000.00 bestraft." 6. Das kjz B._____ ZH wird ersucht, der KESB bezüglich der Einhaltung der unter Ziffer 4 angeführten Frist umgehend Mitteilung zu machen. 7. Es werden keine Entscheidgebühren erhoben. 8. Gegen Ziffer 5 dieses Entscheids kann innert einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung beim Bezirksrat B._____, … [Adresse], eine schriftliche und begründete Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. Art. 319 und Art. 321 Abs. 2 ZPO erhoben werden. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 43 EG KESR). 9. [Mitteilungen]." 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die anwaltlich vertretene Mutter mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 Beschwerde beim Bezirksrat B._____ (BR act. 1). Der Bezirksrat wies die Beschwerde mit Urteil vom 1. April 2026 ab, soweit er darauf eintrat (BR act. 6 = act. 7 [Aktenexemplar]).

- 5 - 1.3. In der Zwischenzeit hatte die KESB aufgrund der hängigen Vaterschaftsund Unterhaltsklage die Akten des vorliegenden Verfahrens betreffend Prüfung von Kindesschutzmassnahmen mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 zur weiteren Bearbeitung dem Bezirksgericht Pfäffikon überwiesen und das bei ihr hängige Verfahren abgeschrieben (KESB act. 38). 1.4. Gegen den Entscheid des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) vom 1. April 2026 erhob die Mutter (nachfolgend Beschwerdeführerin oder Mutter) mit Eingabe vom 6. Mai 2026 Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Die Urteil vom 1. April 2026 des Bezirksrats B._____ (…) sei aufzuheben. 2. Der Beschluss der KESB Bezirk B._____ vom 4. November 2025 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Sache sei zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an die KESB Bezirk B._____ zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Staates." 1.5. Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-9; zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 12/1-38, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Gesetzliche Bestimmungen Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun-

- 6 gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). 2.2. Beschwerdevoraussetzungen Die angerufene Kammer ist gestützt auf § 64 EG KESR für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C._____ und als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 450b Abs. 1 ZGB) bei der Kammer eingereicht (vgl. BR act. 7). 2.3. Begründungsanforderungen Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (vgl. Art. 450a ZGB). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 2.4. Kognition Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE, 7. A. 2022, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Im An-

- 7 wendungsbereich von Art. 446 ZGB gilt grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). 2.5. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Mit ihrem Beschwerdeantrag 2 verlangt die Beschwerdeführerin, dass der Entscheid der KESB vom 4. November 2025 aufzuheben sei (act. 2 S. 2). Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den Beschwerdegegenstand fest, die KESB habe mit dem angefochtenen Entscheid vom 4. November 2025 davon Vormerk genommen, dass an der mit Schreiben vom 9. Juli 2025 angeordneten Abklärung festgehalten werde. Mit Bezug auf den Abklärungsauftrag sei keine neue Anordnung getroffen worden und die KESB habe auch einzig ein Rechtsmittel gegen die (neue) Anordnung der Strafandrohung nach Art. 292 StGB vorgesehen. Somit könne einzig die genannte Strafandrohung in Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids Gegenstand der Beschwerde sein (act. 7 S. 3 f.). Der vorliegende Beschwerdeantrag 2 erstreckt sich erneut auf den Entscheid der KESB vom 4. November 2025 als Ganzes und damit auf alle Dispositiv-Ziffern. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde jedoch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Anfechtungsobjekt auseinander. Sie wendet nichts gegen die Auffassung der Vorinstanz ein, weshalb davon auszugehen ist, dass sich ihre Beschwerde an die Vorinstanz lediglich gegen die Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids der KESB richtete. Entsprechend kann auch lediglich die Abweisung der Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids der KESB Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein. Soweit sich der Beschwerdeantrag 2 gegen andere Dispositiv-Ziffern des Entscheids der KESB richten sollte, ist darauf nicht einzutreten. 2.6. Gesuch um aufschiebende Wirkung Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 2, Beschwerdeantrag 3, und Rz. 46). Entgegen der Auffassung ihres Rechtsvertreters kommt im vorliegenden Verfahren nicht Art. 325 Abs. 1 ZPO, sondern Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 und Art. 450c ZGB zur

- 8 - Anwendung. Demnach hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Die Vorinstanz traf keine entsprechenden Anordnungen, weshalb der Beschwerde vorliegend die aufschiebende Wirkung zukommt. Auf den Beschwerdeantrag 3 ist deshalb nicht einzutreten. 3. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die KESB 3.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin mache mit ihrer Beschwerde hauptsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie mache keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern sie die Anordnung der Strafandrohung nach Art. 292 StGB als fehlerhaft erachte. Sie lege auch nicht dar, inwiefern die KESB das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben solle. Die Beschwerdeführerin nehme in ihrer Beschwerdeschrift keinerlei Bezug auf die Anordnung in Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheides der KESB. Es stelle sich deshalb die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihrer Rüge- und Begründungspflicht hinreichend nachgekommen sei und ob überhaupt auf die Beschwerde einzutreten sei. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen sei, könne dies vorliegend offen gelassen werden (act. 7 S. 4). Die Vorinstanz fasste sodann die Erwägungen der KESB, die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und die Grundsätze zum Anspruch auf rechtliches Gehör zusammen. Sie hielt insbesondere fest, für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs werde grundsätzlich vorausgesetzt, dass die betroffene Partei in der Begründung des Rechtsmittels angebe, welche Vorbringen sie in das vorinstanzliche Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können. Im vorliegenden Fall scheine es zwar so, dass die Beschwerdeführerin zur angeordneten Strafandrohung nach Art. 292 StGB nicht habe Stellung nehmen können. Da die Beschwerdeführerin aber einzig eine Gehörsverletzung rüge, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid – insbesondere mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB – auseinander zu setzen und die darin enthaltenen Ausfüh-

- 9 rungen zu bestreiten, sei die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht angezeigt. Vor allem bestreite die Beschwerdeführerin nicht, dass sie bereits an der Anhörung vom 27. Juni 2025 ausgeführt habe, aus organisatorischen Gründen keine Termine beim kjz wahrnehmen zu können. Sie bestreite auch nicht, dass bis zum 30. September 2025 mit ihr lediglich ein Gespräch im kjz habe stattfinden können. Schliesslich stelle sie nicht in Abrede, dass ihr Rechtsvertreter dem kjz gegenüber den Standpunkt vertreten habe, sie werde zu keinen weiteren Gesprächen erscheinen, da es in den Akten der KESB keinen einzigen Hinweis auf eine Gefährdung des Wohls von C._____ gebe. Da die Beschwerdeführerin selbst ausführe, sie würde keine Gespräche wahrnehmen, würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einen prozessualen Leerlauf darstellen. Dementsprechend werde die Gehörsverletzung geheilt. Aufgrund der unbestrittenen Weigerung der Beschwerdeführerin, an Gesprächen beim kjz teilzunehmen, sei die von der KESB angeordnete Strafandrohung nach Art. 292 StGB nicht zu beanstanden. Darüber hinaus erscheine eine Abklärung des familiären Systems von C._____ aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe, aufgrund der Erwägungen der KESB und aufgrund des nun eingereichten Zwischenberichts des kjz keineswegs unverhältnismässig. Wenn die Beschwerdeführerin zum Schluss ihrer Beschwerde vorbringe, der Entscheid der KESB sei aufzuheben und eine erneute Abklärung durch das kjz durchzuführen, zweifle sie die Abklärung an sich nicht an (act. 7 S. 4 ff.). 3.2. Standpunkt der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin vertritt auch in ihrer Beschwerde an die Kammer den Standpunkt, es liege eine unheilbare Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor, weil sich der Entscheid der KESB auf den Zwischenbericht des kjz B._____ stütze, obwohl ihr dazu vorgängig keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Die sich zur Heilung etablierte Praxis werde von der Lehre stark kritisiert. Eine Heilung der Gehörsverletzung falle vorliegend ausser Betracht. Es liege eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil die einzige massgebliche Entscheidungsgrundlage für den Entscheid der KESB vom 4. November 2025 ihr vorgängig nicht zugestellt worden sei. Dem Vorwurf, sie habe sich in der

- 10 - Beschwerde an die Vorinstanz inhaltlich kaum mit dem angefochtenen Entscheid auseinander gesetzt, hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie lege durch die Rüge der Gehörsverletzung dar, dass sie die Anordnung der Strafandrohung nach Art. 292 StGB bestreite. Die Gehörsverletzung bilde die Basis für die Rüge betreffend die Anordnung der Strafandrohung nach Art. 292 StGB. Es erübrige sich, auf die Anordnung der Strafandrohung nach Art. 292 StGB einzugehen, da diese aufgrund der Gehörsverletzung unter Verfahrensfehlern angeordnet worden sei. Wäre ihr der Zwischenbericht des kjz zugestellt worden und hätte sie dazu Stellung nehmen können, wäre die Strafandrohung nach Art. 292 StGB wohl gar nie ergangen. Die Gehörsverletzung bilde als vorgelagerte Verletzung die Grundlage der Rüge, welche auch die Strafandrohung umfasse. Bereits in der Beschwerde an die Vorinstanz sei auf ihre damaligen Lebensumstände hingewiesen worden. Für eine Heilung der Gehörsverletzung, wie sie die Vorinstanz annehme, müsste das Interesse an einem zügigen Verfahrensabschluss das Interesse an einem korrekten Verfahren überwiegen. In casu gewinne sie bei einem raschen Verfahrensabschluss nichts, vielmehr werde ihr weiterhin die Gelegenheit verwehrt, sich zur Sache zu äussern und Einfluss auf die Entscheidungsgrundlage zu nehmen. Mit einer Rückweisung erfolge gerade kein prozessualer Leerlauf, da sie sich zu den noch offenen Fragen erklären respektive ihre massgebliche Sicht des Sachverhalts einbringen könne. Zudem könne sie nochmals darlegen, was die Umstände seien, weshalb sie an der Mitwirkung der Abklärung durch Gespräche nicht teilnehmen könne bzw. ob andere Möglichkeiten dafür bestünden. Die Vorinstanz habe sodann ausser Acht gelassen, dass sich im Zwischenbericht des kjz kein einziger Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung von C._____ finde. Die KESB hätte vor der Anordnung einer Strafandrohung mildere Alternativen berücksichtigen müssen, wie telefonische Abklärungen oder das Einholen einer Stellungnahme zur Füllung der Lücken. Die Annahme der Vorinstanz, bei einer Rückweisung würde sie einzig vorbringen, dass sie nicht an den Gesprächen erscheinen werde, stelle eine nicht sachgemässe antizipierte Beweiswürdigung dar, welche in eindeutiger Weise ihr rechtliches Gehör untergrabe. Da eine unheilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2 Rz. 19 ff.).

- 11 - 3.3. Würdigung 3.3.1. Die Vorinstanz gab die Grundsätze zum Anspruch auf rechtliches Gehör zutreffend wieder (act. 7 S. 6). Darauf kann verwiesen werden. Hervorzuheben ist erneut Folgendes: Das Bundesgericht weist in ständiger Rechtsprechung darauf hin, die formelle Natur des Gehörsanspruchs dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs kein Selbstzweck darstelle. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben kann, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt (BGer 5A_643/2023 vom 14. März 2024 E. 3.2; 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3; 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). 3.3.2. Diese Praxis wird in der Lehre teilweise kritisiert. OBERHAMMER/WEBER geben zu bedenken, dass der Gehörsanspruch nicht nur der Richtigkeitsgewähr, sondern auch der Menschenwürde der Parteien diene. Ein allzu weites Abrücken von der formellen Konzeption des Gehörsanspruchs würde diesen Zweck verfehlen. Wenn der elementarste Grundsatz der Verfahrensgerechtigkeit in nicht nur ganz unbedeutender Weise verfehlt werde, so könne letztlich nur die Aufhebung des Entscheids das geschehene Unrecht aus der Welt schaffen. Zugleich stelle dies eine wichtige Verhaltenssteuerung für die Gerichte dar, mit diesem elementaren Prinzip nicht aus Bequemlichkeit nachlässig zu verfahren (OBERHAMMER/WE- BER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 53 N 12). Auch CHEVALIER/BOOG kritisieren, dass die unteren Instanzen aufgrund der kritisierten Praxis davon ausgehen könnten, dass eine Gehörsverletzung keine Folgen für sie haben werde. Aufgrund dessen und zufolge der zentralen Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei die Möglichkeit der Heilung von Gehörsverletzungen restriktiv anzuwenden und auf Anwendungsfälle der missbräuchlichen Berufung auf den Gehörsanspruch zu beschränken (CHEVALIER/ BOOG, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO Kommentar, 4. A. 2025, Art. 53 N 28). GÖKSU kritisiert, dass mit der Behördenpraxis zur "Hei-

- 12 lung" der Gehörsverletzung, auch wenn dies aus Gründen der Prozessökonomie und zur Verhinderung prozessualer Leerläufe geschehe, ein falsches Signal an die Vorinstanzen gesendet werde. Diese könnten davon ausgehen, dass Gehörsverletzungen ohne Folgen blieben. Dies führe zu einem Systemfehler und die Vorinstanzen seien nicht darauf bedacht, Gehörsverletzungen möglichst zu vermeiden, was generell verhindern dürfte, allein aus Bequemlichkeit nachlässig mit dem Gehörsanspruch zu verfahren. Indem das Bundesgericht auf die Gehörsrüge nicht eintrete, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt habe, werde die formelle Natur des Gehörsanspruchs, gemäss welchem es gerade nicht auf den Verfahrensausgang ankomme, ihres Gehalts entleert, was vor Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK nicht standhalten dürfe (GÖKSU, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], DIKE-Komm-ZPO, 3. A. 2024, Art. 53 N 46). 3.3.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin vor Erlass des Entscheids der KESB vom 4. November 2025 keine Gelegenheit gegeben wurde, zum Zwischenbericht des kjz vom 31. Oktober 2025 Stellung zu nehmen. Damit verletzte die KESB das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Auch die Vorinstanz nahm, zumindest implizit, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die KESB an (vgl. act. 7 S. 7). 3.3.4. Die vorerwähnten Lehrmeinungen weisen zu Recht auf die Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs mit Blick auf die Würde der betroffenen Menschen und die sorgfältige und gewissenhafte Prozessführung der Gerichte hin. Es sind jedoch auch die unerwünschten Folgen einer zum Selbstzweck verkommenden Rechtsausübung zu bedenken. Wenn die Aufhebung eines in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangenen Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz lediglich zur Folge haben, dass nach Wahrung des rechtlichen Gehörs ein identischer Entscheid ergeht, so führt die Gehörsrüge zu einem reinen Leerlauf und verkommt zur Verzögerungstaktik. In solchen Fällen besteht kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des betreffenden Entscheids. 3.3.5. Die Beschwerdeführerin nimmt für den vorliegenden Fall keinen Bezug auf die von der Lehre vorgebrachten Argumente und legt nicht dar, inwiefern sie von der Gehörsverletzung in einer schwerwiegenden Art und Weise – beispielsweise

- 13 in ihrer Menschenwürde und/oder durch eine durchgehend unsorgfältige Prozessführung der KESB – tangiert sein soll. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt gegenüber der KESB wie auch beim kjz schildern konnte (KESB act. 5 und 17/1). Gegenüber der KESB legte sie ihre Lebensumstände dar und begründete, dass sie aus organisatorischen Gründen keine Termine beim kjz wahrnehmen könne. Auch im Gespräch beim kjz wies sie auf ihre Situation hin und dass sie keine Zeit für weitere Gespräche habe. Hinzu kommt, dass ihr Rechtsvertreter in einer E-Mail vom 25. September 2025 ihre Interessen vertrat und sich gegen die Notwendigkeit einer Abklärung aussprach (KESB act. 17/3). Vor diesem Hintergrund geht von der Gehörsverletzung keine schwerwiegende Verletzung der Menschenwürde der Beschwerdeführerin aus. In Bezug auf die Qualität der Fallführung durch die KESB ist festzuhalten, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine kategorische Gehörsverweigerung der Beschwerdeführerin vorliegen. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin kam im Zwischenbericht des kjz zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund scheint die unterbliebene Zustellung des Zwischenberichts auf eine (nicht zu rechtfertigende) Unachtsamkeit der KESB zurückzuführen zu sein. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sei unheilbar, kann ihr gestützt auf die ständige Praxis des Bundesgerichts und der Kammer wie auch gestützt auf die vorstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, diese Praxis zu überdenken und davon abzuweichen. 3.3.6. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführerin nichts Konkretes gegen die Anordnung der Strafandrohung nach Art. 292 StGB eingewendet habe (act. 7 S. 4). Ihre Argumentation, die Gehörsverletzung bilde die Basis für die Rüge betreffend die Anordnung der Strafandrohung nach Art. 292 StGB, ändert nichts daran, dass sie nicht geltend macht, sie habe im bezirksrätlichen Verfahren in groben Zügen die Fakten dargelegt, welche sie gegen eine Strafandrohung hätte anführen wollen. Mit ihrem Hinweis, sie habe bereits vor Vorinstanz ihre damaligen Lebensumstände geschildert und ihr Verhalten bezüglich der Terminwahrung begründet, erklärt sie nicht, welche Umstände die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu wenig oder nicht berücksichtigt haben soll. Damit kommt sie den Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren nicht nach. Auch mit ihrer Be-

- 14 hauptung, wenn ihr der Zwischenbericht zur Stellungnahme zugestellt worden wäre, hätte sie sicherlich noch genauer zur Terminverfügbarkeit Stellung nehmen können, legt sie nicht dar, was sie konkret geltend gemacht hätte. Folglich lässt sich der Kritik der Beschwerdeführerin gerade nicht entnehmen, welche Fakten die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigte und inwiefern der angefochtene Entscheid hätte anders ausfallen sollen. 3.3.7. Die Beschwerdeführerin sieht einen Widerspruch darin, dass die Vorinstanz bemängelt habe, sie (die Beschwerdeführerin) habe sich lediglich zur Verletzung des rechtlichen Gehörs geäussert, und gleichzeitig anerkenne die Vorinstanz, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Darin liegt aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Widerspruch. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist wie gesehen zu bejahen. Mangels entsprechender Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren war für die Vorinstanz jedoch im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis nicht ersichtlich, welche Tatsachen die Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der Strafandrohung hätte vorbringen wollen, die einen Einfluss auf den Entscheid gehabt hätten. Bei dieser Ausgangslage ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht durchzudringen vermag. Allerdings ist die vorinstanzliche Formulierung, dass "die Gehörsverletzung ohne weiteres geheilt" werde (act. 7 S. 7), nicht richtig. Vielmehr war die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet, weil sie nicht offen legte, welche Argumente, die einen Einfluss auf den Entscheid betreffend Anordnung der Strafandrohung hätten, sie hätte vorbringen wollen. 3.3.8. Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, mit einer Rückweisung erfolge gerade kein prozessualer Leerlauf, da sie sich zu den noch offenen Fragen erklären respektive ihre massgebliche Sicht des Sachverhalts einbringen und zudem nochmals darlegen könnte, welches die Umstände seien, weshalb sie an der Mitwirkung der Abklärung durch Gespräche nicht teilnehmen könne bzw. ob andere Möglichkeiten dafür bestehen würden, so erklärt sie gerade nicht, weshalb es ihr nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, dies im Beschwerdeverfahren zu tun. Mit der Strafandrohung wird nichts zu den im Rahmen des Abklärungsauf-

- 15 trags anwendbaren Mitteln und Möglichkeiten gesagt und auch die Vorinstanz äusserte sich hierzu nicht. Dies ist den abklärenden Fachpersonen überlassen, wobei die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Kooperation durchaus Einfluss auf die Mittel und Möglichkeiten nehmen kann. 3.3.9. Mit Blick auf die Interessenabwägung argumentiert die Beschwerdeführerin, sie gewinne nichts bei einem raschen Verfahrensabschluss (act. 2 Rz. 37). Dabei übersieht sie, dass im vorliegenden Kindesschutzverfahren nicht ihre Interessen im Fokus stehen, sondern vor allem diejenigen ihrer Tochter. Demnach kann die Beschwerdeführerin aus ihrer Kritik an der Interessenabwägung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.3.10. Nach dem Gesagten ist die Kritik der Beschwerdeführerin am angefochtenen Entscheid unbegründet. In ihrer Beschwerde an die Kammer legt die Beschwerdeführerin die Gründe dar, weshalb sie sich ausserstande gesehen habe, Termine beim kjz wahrzunehmen (act. 2 Rz. 33 ff.). Da vorliegend die Untersuchungsmaxime zur Anwendung kommt (vgl. E. 2.4), ist auf diese Ausführungen der Beschwerdeführerin nachfolgend einzugehen. 3.3.11. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei alleinerziehend und mit einem Pensum von 80 % erwerbstätig. Gleichzeitig würden sie das hängige Scheidungs- und das Vaterschaftsanerkennungsverfahren stark beanspruchen. Im Zeitpunkt der angestrebten Gespräche sei sie zudem enorm mit den administrativen und organisatorischen Folgen des Hausbrands eingenommen gewesen. Würde sie stets den Terminpflichten des kjz nachkommen, so würde sie letztlich die Kündigung ihres Arbeitsvertrags infolge Abwesenheiten riskieren. Dies wäre keinesfalls im Interesse des Kindswohls und der KESB. In Anbetracht dieser Tatsachen sei nachvollziehbar, dass sie nicht andauernd zu nichts führenden Gesprächen des kjz erscheinen wolle (act. 2 Rz. 33 ff.). 3.3.12. Die Lebensumstände der Beschwerdeführerin sind zweifellos anspruchsvoll und fordern von ihr als alleinerziehender Mutter viel ab. Indessen kann ihre herausfordernde Situation als Mutter gerade kein Grund sein, dass nicht abgeklärt wird, wie es um das Kindeswohl von C._____ steht. Die Beschwerdeführerin wei-

- 16 gert sich aufgrund ihrer Lebensumstände, an weiteren Gesprächen teilzunehmen. Damit verhindert sie die von der KESB in Auftrag gegebene Abklärung. Dass die abklärenden Fachpersonen Rücksicht auf die Lebensumstände der Mutter nehmen müssen und die Terminansetzung ihre Erwerbstätigkeit nicht gefährden darf, versteht sich von selbst. Das Erstgespräch fand am 25. Juli 2025 bei der Beschwerdeführerin zu Hause statt, das zweite Gespräch im kjz war für den 26. September 2025 vorgesehen. Beide Termine fielen somit auf einen Freitag, mithin auf den arbeitsfreien Tag der Beschwerdeführerin (KESB act. 22 S. 2 und 3). Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Situation keine zusätzlichen Belastungen wünscht, ist aufgrund ihrer kategorischen Verweigerung an weiteren Gesprächen teilzunehmen, eine Strafandrohung gerechtfertigt. Soweit sich ihr Rechtsvertreter auf den Standpunkt stellt, es lägen keine Hinweise für eine Gefährdung des Kindeswohls vor, ist festzuhalten, dass es Aufgabe der abklärenden Fachpersonen ist, diesbezüglich eine Einschätzung abzugeben. Die Arbeit der Abklärenden und der zeitliche Aufwand für die Abklärungsgespräche können von der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter insofern günstig beeinflusst werden, als sie mit den Abklärenden kooperieren und insbesondere Angaben zur aktuellen Tagesbetreuung von C._____, zur ärztlichen Verlaufskontrolle bei der aktuellen Kinderarztpraxis und zu ihren aktuellen Lebensumständen machen. 3.3.13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kritik der Beschwerdeführerin am angefochtenen Entscheid unbegründet ist. Die von ihr im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gemachten pauschalen Ausführungen zu ihren anspruchsvollen Lebensumständen sprechen nicht gegen die von der KESB im Interesse ihrer Tochter mit der Anordnung verknüpften Strafandrohung. Die Beschwerde (Beschwerdeantrag 2) ist abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen und unentgeltliche Rechtspflege 4.1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs.1 ZPO). Entsprechend besteht kein Raum für die Zusprechung einer Parteientschädigung.

- 17 - 4.2. Die Beschwerdeführerin stellt auch vor der Kammer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 2, Beschwerdeantrag 4). Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist unklar, ob sie auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz Beschwerde führt. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, weil die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege vorliegend nicht erfüllt sind. 4.3. Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweis). 4.4. Die Beschwerdeführerin macht mit Blick auf das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit geltend, dass ihr Prozessstandpunkt aufgrund ihrer Ausführungen nicht als aussichtslos zu qualifizieren sei. Aus der Rüge der Gehörsverletzung ergebe sich die falsche Rechtsanwendung der verfügenden Behörde (act. 2 Rz. 52). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde einen Rechtsstandpunkt, der von der ständigen Praxis des Bundesgerichts abweicht und die von ihr in der Beschwerde vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, den Abklärungsauftrag und damit die Anordnung der Strafandrohung zu dessen Durchsetzung in Frage zu stellen. Damit ist ihr Prozessstandpunkt als aussichtslos zu werten. Die Frage der Mittellosigkeit kann deshalb offen gelassen werden und auf die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ist nicht einzugehen (act. 9

- 18 und 10/1-10). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeantrag 4) ist abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde (Beschwerdeanträge 1 und 2) wird, soweit sie sich nicht auf die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids der KESB vom 4. November 2025 bezieht, nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Beschwerdeantrag 3) wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeantrag 4) wird abgewiesen. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde (Beschwerdeanträge 1 und 2) wird im Übrigen abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk B._____, das Bezirksgericht Pfäffikon unter Rücksendung der eingereichten KESB-Akten sowie an den Bezirksrat B._____ unter Rücksendung der eingereichten BR-Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 19 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:

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