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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.05.2026 PQ260045

26 maggio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,474 parole·~32 min·3

Riassunto

Kontaktregelung und Anpassung Beistandschaft (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Beschluss und Urteil vom 26. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Beschwerdegegnerin sowie 1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Kontaktreglung und Anpassung Beistandschaft (vorsorgliche Massnahmen) Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksrates Meilen vom 8. April 2026; VO.2025.30 und VO.2025.31 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Parteien sind die nicht verheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2023, und D._____, geb. tt.mm.2024. Die Mutter hat zwei weitere Kinder namens E._____ und F._____. Deren Beiständin gelangte im Juni 2024 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (nachfolgend KESB) und berichtete – unter Berufung auf die regelmässig im Haushalt anwesende Familienbegleiterin – ausführlich über die familiäre Situation (act. 7/10). 1.2. Mit Beschluss vom 11. Juli 2024 errichtete die KESB für C._____ und D._____, für Letzteren noch als Nasciturus, eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte G._____ als Beiständin (act. 7/16). E._____ und F._____ wurden im August 2024 zur Entlastung der Mutter im H._____ Zürich untergebracht (act. 7/30). Nach der Geburt von D._____ und dem damit verbundenen Spitalaufenthalt hielt sich die Mutter mit C._____ und D._____ im I._____ J._____ [Ortschaft] auf. Mit Entscheid vom 5. November 2024 entzog die KESB den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ und D._____ und platzierte die Kinder im I._____, nachdem die Mutter Anfang Oktober 2024 den Aufenthalt im I._____ per Ende Dezember 2024 gekündigt hatte (act. 8/48, 7/30A). Nach Anhörung der Eltern am 12. November 2024 (act. 7/39A) errichtete die KESB mit Entscheid vom 14. November 2024 für C._____ und D._____ eine Verfahrensbeistandschaft und ernannte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Kindesvertreterin (act. 7/40). C._____ wurde am 25. November 2024 – wie seine Halbgeschwister E._____ und F._____ – im H._____ Zürich untergebracht, nachdem die KESB zur Auffassung gelangt war, die instabile psychische Verfassung der Mutter habe sich im Verlaufe des Aufenthaltes im I._____ weiter destabilisiert (act. 7/45). Mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 bestätigte die KESB den am 5. November 2024 superprovisorisch erfolgten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorsorglich. Sie platzierte D._____ in der Mutter-Kind- Abteilung des K._____ und C._____ mit seinen Halbgeschwistern weiterhin im H._____ Zürich (act. 7/69). Am 5. Februar 2025 wurde D._____ ins L._____ Zü-

- 3 rich umplatziert und die Kontakte zwischen den Eltern und D._____ wurden vorsorglich geregelt (act. 8/87). Mit Entscheid vom 31. Januar 2025 erfolgte ein Beistandswechsel und M._____ wurde als Beistandsperson für D._____ und C._____ ernannt (act. 7/81). Per 10. April 2025 wurde D._____ ebenfalls im H._____ Zürich untergebracht (act. 8/118). Mit Entscheid vom 10. April 2025 ordnete die KESB ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über beide Eltern unter Einbezug der Grossmutter väterlicherseits an und beauftragte damit Msc. N._____ und Dr. med. O._____, von den Psychiatrischen Diensten Thurgau, Fachstelle Gutachten und Jugendforensik (act. 7/104). Gegen die Anordnung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens und die Kostenregelung erhob der Vater beim Bezirksrat Beschwerde (vgl. act. 7/108). Diese wurde, soweit sie sich gegen die Anordnung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens richtete, mit Urteil des Bezirksrates vom 19. Januar 2026, abgewiesen (act. 14/279). Das Urteil des Bezirksrates ist in Rechtskraft erwachsen (act. 14/292, 14/293). 1.3. Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 ersuchte der Vater um umgehende Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine Söhne, eventualiter um deren Platzierung bei der Grossmutter väterlicherseits, wobei er die superprovisorische Anordnung dieser Anträge verlangte (act. 7/143). Die KESB wies die superprovisorischen Anträge des Vaters auf Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und auf Umplatzierung zur Grossmutter väterlicherseits mit Entscheid vom 20. Juni 2025 ab, legte gleichzeitig die Kontaktregelung für beide Eltern fest und räumte ihnen sowie der Kindesvertreterin Gelegenheit zur Stellungnahme ein (act. 7/155). Mit Zirkulationsentscheid vom 25. Juli 2025 bestätigte die KESB den superprovisorischen Entscheid vom 20. Juni 2025 weitgehend; sie wies die Anträge des Vaters ab und regelte die Kontakte beider Eltern mit den Kindern, wobei sie die Kontaktregelung für den Vater wie folgt leicht anpasste: Dienstag von 14.00 bis 16.00 Uhr und Freitag von 14.00 bis 16.00 Uhr, jeweils im H._____ auf der Wohngruppe P._____. Zudem passte die KESB die Aufgaben der Beistandsperson an (act. 7/195). 1.4. Gegen den Entscheid der KESB vom 25. Juli 2025 erhoben beide Eltern mit separaten Eingaben vom 6. bzw. 7. August 2025 Beschwerde beim Bezirksrat

- 4 - (act. 11/1, 11/9 und 12/1). Der Bezirksrat holte in beiden Beschwerdeverfahren Vernehmlassungen der KESB (act. 11/12, 12/6) und Stellungnahmen des anderen Elternteils (act. 11/15 und 12/9 [nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht]) sowie der Kindesvertreterin (act. 11/12, 12/5) ein und gewährte den Beteiligten das Replikrecht (act. 11/16, 11/19, 12/7, 12/10 und 12/13). Der Vater reichte am 6. Februar 2026 eine Noveneingabe ein (act. 12/16). Die Kindesvertreterin und die Beschwerdegegnerin (nachfolgend auch Mutter) hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (act. 12/17, 12/20). Sodann wandte sich die Grossmutter väterlicherseits mit einer Eingabe vom 19. März 2026 an den Bezirksrat (act. 12/23, 12/24/1-8). Mit Beschluss vom 8. April 2026 vereinigte der Bezirksrat die beiden Beschwerdeverfahren, gewährte dem Vater die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit dem gleichzeitig gefällten Urteil wies der Bezirksrat die beiden Beschwerden ab, auferlegte die Verfahrenskosten, inklusive der Entschädigung der Kindesvertreterin in noch unbekannter Höhe, beiden Eltern je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu (act. 11/27, 12/25 und act. 10 [Aktenexemplar]). 1.5. Gegen den Entscheid des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) erhob der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer oder Vater) mit Eingabe vom 20. April 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die Akten der KESB (act. 7/1-269 und act. 14/270-303 betreffend C._____; act. 8/1-260 und act. 16/261-295 betreffend D._____) sowie diejenigen der Vorinstanz (act. 11/1- 28 Verfahren VO.2025.30 Beschwerde der Mutter; act. 12/1-25 Verfahren VO.2025.31 Beschwerde des Vaters) wurden von Amtes wegen beigezogen. Soweit ein Aktenstück in beiden Verfahrensakten der KESB enthalten ist, wird nachfolgend lediglich auf die Aktenstelle im Verfahren betreffend C._____ verwiesen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. Der Mutter und der Kindesvertreterin ist je ein Doppel der Beschwerdeschrift mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. 2. Prozessuales 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB)

- 5 und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vor Obergericht können somit nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein. 2.2. Die angerufene Kammer ist gestützt auf § 64 EG KESR für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Vater von C._____ und D._____ und als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 2.3. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht innert 10 Tagen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 ZGB) erhoben (act. 11/28/3). 2.4. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. A. 2022, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Im Anwendungsbereich von Art. 446 ZGB gilt grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). 2.5. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 und Art. 450 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden

- 6 - Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (vgl. Art. 450a ZGB). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diesen Begründungsanforderungen kommt der Beschwerdeführer, soweit er lediglich auf seine Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist (act. 2 S. 5), nicht nach. Es fehlt diesbezüglich an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, weshalb auf die entsprechenden Verweisungen nicht einzugehen ist. 2.6. Der Beschwerdeführer stellt vor der Kammer folgende Anträge (act. 2 S. 3): "1. Es sei die Dispositiv-Ziff. I des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 8. April 2026 (Verf.-Nr. VO.2025.30/3.02.16 und VO.2025.31/3.02.16) aufzuheben und im nachfolgenden Sinne zu ersetzen: a) Es seien die Kontakte zwischen D._____ und C._____ zu ihren Eltern während der Dauer des Verfahrens wie folgt festzulegen: Kindsmutter: Unverändert im Vergleich zur letzten vom Beistand von D._____ und C._____ festgelegten Kontaktregelung. Kindsvater: Jeweils Freitag, 08.30 Uhr bis Sonntag, 17.30 Uhr Besuch von D._____ und C._____ beim Beschwerdeführer. b) Es sei die Dispositiv-Ziff. 3 der KESB des Bezirks Meilen vom 25. Juli 2025 (i.S. D._____ und C._____) aufzuheben. 2. Es sei die Dispositiv-Ziff. II des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 8. April 2026 (Verf.-Nr. VO.2025.30/3.02.16 und VO.2025.31/3.02.16) aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen. 3. Es sei die Dispositiv-Ziff. III des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 8. April 2026 (Verf.-Nr. VO.2025.30/3.02.16 und

- 7 - VO.2025.31/3.02.16) aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST, da der Beschwerdeführer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist)." Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind demnach die Kontaktregelung zwischen dem Vater und den Söhnen (vgl. E. 4), die Anpassung der Aufgaben des Beistands (vgl. E. 5) und die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. E. 6). Zudem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (act. 2 S. 4 f.; vgl. E. 3). Auf seine Vorbringen wird im Einzelnen einzugehen sein. 3. Untersuchungsgrundsatz 3.1. Die Kindesschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB). Art. 446 ZGB gilt wie erwähnt vor der Beschwerdeinstanz sinngemäss (§ 65 EG KESR; vgl. E. 2.4). Wer sich auf die Untersuchungsmaxime beruft bzw. eine Verletzung derselben geltend macht, muss zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat und diejenigen Tatsachen behaupten, die das Gericht festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat. Schliesslich ist darzutun, inwiefern die behaupteten Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (BGer 5A_574/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2.1). 3.2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend, weil er entgegen der vorinstanzlichen Feststellung, er sei in einem Arbeitspensum von 40 % tätig, aktuell intensiv auf Arbeitssuche sei und die invalidenversicherungsrechtliche Massnahme bei der Q._____ AG in R._____ im Dezember 2025 abgebrochen habe (act. 2 S. 4 f.). Das Verfahren wurde im August 2025 anhängig gemacht und der Beschwerdeführer stellte seine Sichtweise in der

- 8 - Beschwerde (act. 12/1) sowie in der Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 (act. 11/5) dar. Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet nicht, dass die Beschwerdeinstanz ohne entsprechende Hinweise der Parteien Ermittlungen einzuleiten und abzuklären hat, ob sich seit dem Entscheid der KESB irgendwelche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Eltern ergeben haben. Es wäre vielmehr am Beschwerdeführer gelegen, auf seine veränderte berufliche Situation hinzuweisen. Sofern ihm die Veränderung Anfang September 2025 noch nicht bekannt gewesen wäre, hätte er eine entsprechende Noveneingabe an die Vorinstanz verfassen können (vgl. act. 12/16). Inwiefern die Vorinstanz im Dezember 2025 einen Anlass hätte haben sollen, sich beim Beschwerdeführer nach Veränderungen zu erkundigen, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus erklärt der Beschwerdeführer nicht, weshalb die von ihm geltend gemachte Veränderung in seiner beruflichen Situation Auswirkungen auf den angefochtenen Entscheid gehabt hätte. 3.3. Der Beschwerdeführer hält die vorinstanzliche Feststellung, wonach die "Beissproblematik" mit der Verlegung von C._____ auf die Wohngruppe P._____ erfolgreich entschärft worden sei, in mehrfacher Hinsicht für unrichtig. Dass C._____ im Zusammenhang mit Beissvorfällen vorübergehend auf der Wohngruppe P._____ untergebracht wurde, bestreitet der Beschwerdeführer indessen nicht (act. 2 S. 5). An der vom Beschwerdeführer bezeichneten Stelle (act. 10 S. 16 E. 4.2.5) setzte sich die Vorinstanz mit dem Vorwurf auseinander, es liege eine kindeswohlgefährdende Unterbringung vor. Dabei kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Heimleitung mit der Verlegung von C._____ in eine andere Gruppe angemessen auf die Beissvorfälle reagiert habe. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz an der bezeichneten Stelle nicht fest, dass C._____ weiterhin auf der Wohngruppe P._____ untergebracht sei. Erst aus dem neu eingereichten E-Mail der Heimleitung vom 17. Dezember 2025 geht hervor, dass C._____ zurück in die Wohngruppe S._____ zurückversetzt und erneut gebissen wurde (act. 4/3). Der Vorinstanz kann daher nicht vorgeworfen werden, diesen Umstand nicht berücksichtigt zu haben. Zur Schwere des erneuten Vorfalls und zu den Umständen macht der Beschwerdeführer keine Angaben. Es ist deshalb unklar, inwiefern dadurch das Wohl von C._____ beeinträchtigt wurde.

- 9 - Zudem wurde seitens der Heimleitung versichert, es seien weitere Massnahmen ergriffen worden (act. 4/3). Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, es sei seither zu neuen Vorfällen gekommen. Nach dem Gesagten ist die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Im Übrigen erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers gestützt auf das vorgebrachte Novum als zu wenig substantiiert. 3.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe für die Befindlichkeit der Kinder auf telefonische Auskünfte der Heimleiterin des H._____s und des Beistands vom 21. August 2025 abgestellt. Dasselbe gelte für seine angeblich mangelhafte Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen. Die Vorinstanz habe es unterlassen abzuklären, wie die Fachpersonen die aktuelle Zusammenarbeit mit ihm beurteilten (act. 2 S. 5). Die Beschwerde des Beschwerdeführers an die Vorinstanz datiert vom August 2025 (act. 12/1). Mit Verfügung vom 13. August 2025 setzte die Vorinstanz der KESB Frist für die Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin sowie der Kindesvertreterin für die Beschwerdeantworten an (act. 12/4). Die Beschwerdeantwort der Kindesvertreterin und die Vernehmlassung der KESB datieren vom 25. August 2025 (act. 12/5 und 12/6), der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 8. September 2025 nochmals Stellung (act. 12/8) und auch die Beschwerdegegnerin liess sich am 5. September 2025, nach Ablauf der angesetzten Frist für die Beschwerdeantwort, vernehmen (act. 12/9). Am 21. September 2025 äusserte sich die Beschwerdegegnerin zudem zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. September 2025 (act. 12/11). Sodann reichte der Beschwerdeführer am 6. Februar 2026 eine Noveneingabe ein (act. 12/16), zu welcher sich die Kindesvertreterin am 9. März 2026 äusserte (act. 11/19). Da die formelle Stellungnahme im Sinne von § 66 Abs. 1 EG KESR und damit der formelle Schriftenwechsel im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren Anfang Oktober 2025 abgeschlossen war (vgl. 12/13), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Sachverhalt abstellte, wie er sich im August 2025 präsentierte, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe in seiner Noveneingabe vom 6. Februar 2026 (act. 12/16) Ausführungen zu seiner verbesserten Zusammenarbeit mit den Fachpersonen gemacht. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dar, inwiefern sich die Befind-

- 10 lichkeit der Kinder und seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit seit August 2025 so verändert haben sollen, dass dies einen Einfluss auf den angefochtenen Entscheid gehabt hätte. Nach dem Gesagten sind sämtliche Rügen betreffend Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unbegründet. 4. Kontakt zwischen dem Vater und den Söhnen 4.1. Zur Kontaktregelung hielt die Vorinstanz fest, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hätten Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Fachpersonen sehr wohl eine unmittelbare Auswirkung auf das Kindeswohl. Wiederholter Klärungsbedarf, Konflikte und das Infragestellen von fachlichen Einschätzungen erschwerten die Arbeit der Fachpersonen und würden zu einem erhöhten Betreuungsaufwand führen. Gemäss den Akten priorisiere der Beschwerdeführer regelmässig in Interaktionen mit der Institution und dem Beistand Kritik und weise fachliche Einschätzungen zurück. Diese Haltung erschwere die notwendige Zusammenarbeit erheblich und binde institutionelle Ressourcen, die im Interesse der Kinder eingesetzt werden müssten. Die Kinder würden Stimmungen, unterschwellige Spannungen und Loyalitätskonflikte äussert sensibel wahrnehmen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Kinder die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der Platzierung und den Bezugspersonen wahrnähmen und dies zu einer emotionalen Belastung führe. Dies könne die Stabilität des Betreuungssettings gefährden. Gemäss der Heimleiterin habe die neue Regelung der Besuchszeiten zu einer Beruhigung geführt und es gehe den Kindern besser. Vorstellbar sei eine schrittweise Ausweitung der Besuche. Zuvor müssten aber Erfahrungswerte gesammelt werden. Das Erziehungsfähigkeitsgutachten werde alsdann fundierte Auskunft geben. Gemäss Angaben der Kindesvertreterin habe der Beistand die Kontaktregelung in der Zwischenzeit angepasst bzw. ausgeweitet. Der Vater könne die Söhne an zwei Tagen sehen, am Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr und am Samstag von 9.15 bis 17.00 Uhr. Angesichts dieser angepassten Besuchszeiten könne nicht von einer zu befürchtenden Entfremdung gesprochen werden. Zu Recht halte die Kindesvertreterin fest, dass sich die Ausweitung der Besuchszeiten am Kindeswohl und nicht an der Tageseinteilung des Beschwerdeführers zu orientieren habe. Zudem werde im Ent-

- 11 scheid der KESB explizit festgehalten, dass die Besuchszeiten und Besuchstage in Absprache mit dem H._____ und der Beistandsperson verschoben und erweitert werden könnten. Dem Beschwerdeführer sei es bei einem Arbeitspensum von aktuell 40 % zumutbar, seine Söhne an einem Nachmittag und am Samstag zu sehen. Im Zusammenhang mit der Kritik des Beschwerdeführers, einen wöchentlichen Besuch ohne seine Mutter, die Grossmutter der Kinder, wahrnehmen zu müssen, hielt die Vorinstanz erneut fest, dass sich die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs primär nach den Interessen des Kindes und nicht nach den Präferenzen der Eltern oder Dritter zu richten habe. Zweck der kritisierten Anordnung sei es, die Entwicklung einer stabilen, ungestörten Bindung zwischen dem Vater und den Kindern sowie eine Stärkung seiner elterlichen Kompetenzen in einem sicheren Rahmen und eine Vertiefung der Beziehung zu seinen Kindern zu ermöglichen. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, eine weitergehende Ausweitung des persönlichen Verkehrs sei derzeit nicht angezeigt, weil die bestehenden Besuchsregelungen den Kontakt zwischen Eltern und Kindern in einem stabilen, kindsgerechten Rahmen sicherstellten. Zudem seien die Kontakte inzwischen erweitert worden und es sei keine Entfremdung zu befürchten. Weitere Anpassungen müssten sich an der Entwicklung der Kinder, den fachlichen Einschätzungen und den Ergebnissen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens orientieren, nicht an der Arbeitszeit oder den organisatorischen Präferenzen des Vaters (act. 10 S. 19 ff.). 4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Grund für die Einschränkung der Kontakte zwischen ihm und seinen Kindern ab dem 20. Juni 2025 sei gewesen, dass er C._____ nach den wiederholten Beissvorfällen aus berechtigter Sorge und auf Anraten der Polizei eine Nacht länger als vereinbart bei sich zu Hause behalten habe. Wie bereits vor Vorinstanz ausgeführt, habe die Beschränkung des Kontaktrechts keinen Bezug zum Kindeswohl, sondern sie scheine den Zweck zu haben, ihn zu "disziplinieren". Er könne den Vorbehalten der Vorinstanz nur entgegentreten, wenn er die gegen seinen Willen erfolgte Fremdplatzierung zumindest dem Schein nach gutheissen und sämtlichen involvierten Fachpersonen stets vorbehaltlos Recht geben würde. Die von ihm beantragte Kontaktregelung, nach der sich die Kinder von Freitagmorgen bis Sonntagabend bei ihm in T._____

- 12 aufhalten würden, minimiere gerade die Gefahr, dass die Kinder die angeblichen Spannungen zwischen ihm und dem Fachpersonal wahrnähmen. Ausserdem lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Zusammenarbeit mit ihm aktuell erschwert sei. Der aktuelle Besuch am Donnerstagnachmittag könne bald nicht mehr wahrgenommen werden, da er auf Arbeitssuche sei, weshalb die beantragte Kontaktregelung zur Pflege der Beziehung zu den Kindern umso dringender werde. Da die Einschränkungen des Kontakts von vornherein nicht durch das Kindeswohl gerechtfertigt gewesen seien, spreche nichts dagegen, die in Bezug auf C._____ bewährten und geschätzten Übernachtungswochenenden wieder zu ermöglichen (act. 2 S. 6 f.). 4.3. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen Verkehr. Was angemessen ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts zu bestimmen. Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl. Allfällige Interessen der Eltern müssen dahinter zurückstehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; BGer 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1). Kriterien für Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte sind das Alter des Kindes, dessen bisherige Bindung an den Elternteil, die Häufigkeit bisheriger Kontakte, die Entfernung und die Lebensgestaltung des Kindes sowie der Eltern. Auch das kindliche Zeitgefühl ist zu beachten. Bei Kleinkindern sind häufige und kurze Besuchsintervalle ohne Übernachtungen ideal (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. A. 2022, Art. 273 N 13 f.). Das Besuchsrecht wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 4 ZGB). 4.4. Zu den Lebensumständen lässt sich den Akten entnehmen, dass die Eltern getrennt leben und beim Beschwerdeführer bis kurz vor dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die KESB im November 2024 eine Kokainabhängigkeit und eine ausgeprägte ADHS-Thematik bestand (act. 7/38). Die Beiständin von E._____ und F._____ teilte der KESB mit, dass der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung mit der Beschwerdegegnerin in U._____ ausgezogen sei. Zuvor sei er im April 2024 von der Polizei abgeholt worden. Er habe nach Angaben der Beschwerdegegnerin verschiedene stationäre Aufenthalte hinter sich, so unter anderem von Oktober bis Dezember 2023, und er habe schon ei-

- 13 nen Suizidversuch unternommen (act. 8/10). Seit September 2024 ist der Beschwerdeführer nun aber abstinent, was ärztlich bestätigt ist (act. 7/85; act. 7/174). Seine Therapiemotivation wird als hoch bezeichnet, weil er seinen Pflichten als Vater nachkommen möchte. Mit der nun schon rund 19 Monate andauernden Abstinenz unterstreicht der Beschwerdeführer, dass ihm die Betreuung seiner Söhne am Herzen liegt und er bereit ist, Verantwortung zu übernehmen. Allerdings deuten seine Ausführungen in der Beschwerde darauf hin, dass er seinen eigenen Anteil an der aktuellen Situation nicht zu erkennen scheint. Seine Suchterkrankung, seine fragile psychische Verfassung und instabilen Lebensumstände sowie die konflikthafte Paarbeziehung mit der Beschwerdegegnerin haben dazu beigetragen, dass der superprovisorische Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts beider Eltern als vorsorgliche Massnahme bestätigt wurde und damit die Fremdplatzierung von C._____ und D._____ (act. 7/69). 4.5. Vor der angefochtenen Regelung des Kontaktrechts bestand für C._____ keine konkrete Anordnung seitens der KESB, vielmehr wurde die Ausgestaltung der Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern vollumfänglich den Eltern bzw. dem Beistand überlassen. Die KESB erliess die angefochtene Kontaktregelung mit Entscheid vom 20. Juni 2025 gleichzeitig mit der Abweisung der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge um Erlass superprovisorischer Massnahmen (act. 7/155). Der Entscheid erging kurz nachdem der Beschwerdeführer C._____ nach dem Besuchswochenende bei sich zurückbehalten hatte. Gemäss den Akten wurde C._____ am Dienstag, 10. Juni 2025 im H._____ von einem anderen Kind so gebissen, dass er mehrere, deutlich sichtbare Bisswunden am Rücken erlitt. Dem Beschwerdeführer sei von Heimmitarbeitern gleichentags mitgeteilt worden, dass die Bisswunden nicht so schlimm seien. Anlässlich der Ausübung des Wochenendbesuchsrechts bei sich zu Hause habe der Beschwerdeführer die Wunden auf C._____s Rücken zum ersten Mal gesehen. Gemäss seinen Angaben hätten diese viel schlimmer ausgesehen, als vom H._____ mitgeteilt, und es seien nicht nur zwei, sondern vier Bisswunden gewesen. Die Grossmutter väterlicherseits wandte sich in Sorge um das Wohl von C._____ sowohl am Samstag als auch am Sonntag an die Stadtpolizei in J._____. Der Beschwerdeführer selbst äusserte gegenüber dem zuständigen Polizeibeamten Be-

- 14 denken, seinen Sohn unter den gegebenen Umständen ins Kinderheim zurückzubringen. Gleichzeitig äusserte der Beschwerdeführer aber auch die Befürchtung, dass bei einer Zurückbehaltung rechtliche Schritte gegen ihn ergriffen werden könnten. Der Disponent der Einsatzzentrale der Stadtpolizei J._____ erklärte ihm, dass er allfällige Sanktionen gegen ihn zum Wohle des Sohnes auf sich nehmen sollte. Er empfahl dem Beschwerdeführer gar, dass er den 2-jährigen Sohn bei sich behalten und am Montag möglichst früh mit den involvierten Stellen in Kontakt treten solle (act. 7/146). Der Beschwerdeführer brachte C._____ in der Folge nicht wie vereinbart am Sonntagabend, 15. Juni 2025, sondern erst – auf entsprechende Intervention der Heimleitung – am Montagabend ins H._____ zurück (act. 7/122, 7/123, 7/126-131, 7/142-146). Darauf stellte der Beschwerdeführer am 17. Juni 2025 das dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, inkl. Antrag um superprovisorische Anordnung (act. 7/143; vgl. vorstehende E. 1.3). Mit Entscheid vom 20. Juni 2025 wies die KESB die superprovisorischen Anträge ab und erliess erstmals eine Kontaktregelung für C._____ mit der Anordnung, dass ab sofort keine Kontakte mehr ausserhalb des H._____s stattfänden (act. 7/155). Aufgrund der in den Akten dokumentierten Umstände ist nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer der Eindruck entstanden ist, die KESB und die Heimleitung hätten ihn mit diesem Vorgehen bestrafen wollen. Auch wenn die Rechtslage im Zeitpunkt der Rückbehaltung von C._____ klar war – dem Beschwerdeführer war das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden und er war verpflichtet, seinen Sohn am Sonntagabend ins H._____ zurückzubringen – ist doch zu bedenken, dass er aufgrund der Bisswunden aus einem konkreten Anlass in Sorge um C._____ war und er nach seinem Dafürhalten zum Schutz von C._____ handelte. Dabei wurde der Beschwerdeführer insbesondere durch die Empfehlung eines Polizeibeamten in seinem Vorgehen bestärkt. Entgegen der Annahme der Heimleitung (act. 7/151) war dem auskunftserteilenden Disponenten der Polizei durchaus bekannt, dass ein Obhutsentzug vorlag (act. 7/146). Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Heimleitung gewünscht und erwartet hätte, dass sich der Beschwerdeführer und seine Mutter in ihrer Sorge um C._____s Wohl mit dem Heim oder mit dem Beistand in Verbindung gesetzt hätten (act. 7/131, 7/151). Ausserdem war der Vorfall für das

- 15 - H._____ zweifellos mit grossem Aufwand verbunden und führte bei C._____s Halbgeschwistern und bei D._____ zu grosser Unruhe. Dennoch wäre von der Heimleitung ein gewisses Verständnis zu erwarten gewesen, nachdem sich die Darstellung des Beschwerdeführers, ein Polizeibeamter habe ihm empfohlen, C._____ am Sonntagabend nicht zurückzubringen, bestätigt hatte (act. 7/146). 4.6. Zu erwähnen ist allerdings auch, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer bereits zuvor aufgrund seiner Tendenz zur Externalisierung und seiner Weigerung mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten (act. 7/117, 7/194), schwierig gestaltet hatte. Nach der Platzierung verweigerten die Eltern bisweilen die Zusammenarbeit mit den Fachpersonen bzw. machten diese von einer Rückplatzierung der Kinder abhängig (act. 7/124, 7/194 S. 6 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht es nicht darum, dass er jegliches Handeln der involvierten Fachpersonen gutheissen muss, sondern vielmehr darum, dass er mit den Fachpersonen zusammen arbeitet und seine Kritik und Frustration nicht mit den Kindern teilt. Zudem scheint er zu verkennen, dass die Rückplatzierung von der Kooperation der Eltern mit den Fachpersonen abhängt und nicht umgekehrt. Gemäss den Akten äusserten sich beide Eltern zumindest zu Beginn der Fremdplatzierung vor den Kindern negativ über die Kindesschutzmassnahmen. Auch die Art und Weise, wie sich die Grossmutter väterlicherseits in ihrer verständlichen Sorge um die Enkelkinder gegenüber den Fachpersonen und der KESB einbringt, erscheint wenig hilfreich (act. 7/236, 7/239, 7/240, 7/244, 7/246, 7/249, 7/250, 7/251/1-4). Die Vorinstanz hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Unmut der Familie für die Kinder spürbar sei und zu einem Loyalitätskonflikt und damit zu grosser Verunsicherung und Belastung führe. Gemäss den Angaben des Beistandes reagierten die Kinder auf Veränderungen sowie auf die fehlende Akzeptanz und Zusammenarbeit der Eltern und der Grossmutter väterlicherseits stark. Die Reaktion zeige sich in Verunsicherung und Rückzug. Gemäss den Angaben der Betreuungspersonen wurden die Kinder nach der Beschränkung der Kontakte ausgeglichener wahrgenommen (act. 7/194 S. 7, act. 12/5 Rz. 22). Dies spricht klar dafür, dass der Entscheid der KESB vom 25. Juli 2025 im Kindeswohl lag, auch wenn der Auslöser dafür insbesondere mit Blick auf die Motivation des Beschwerdeführers, mit den Fachpersonen zusam-

- 16 menzuarbeiten, unglücklich erscheint. Weil es den Eltern nicht gelang, ihren Unmut über die ausserfamiliäre Platzierung von den Kindern fernzuhalten, durften sie die Kinder zunächst nur in Begleitung besuchen, um sie vor einer Instrumentalisierung zu schützen (act. 7/194 S. 6 f.). Die sich zunächst verschlechternde Dynamik scheint sich gemäss den Akten erfreulicherweise zwischenzeitlich etwas verbessert zu haben, ansonsten hätte kein Übergang zu unbegleiteten Kontakten ausserhalb des H._____s stattfinden können. 4.7. Der Entscheid der KESB vom 25. Juli 2025 sieht Besuche am Dienstag und Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr vor, wobei eine Ausweitung der Kontakte in Absprache mit dem Beistand und dem H._____ möglich ist (act. 7/195 S. 6; vgl. nachstehende E. 5). Ab Oktober 2025 fanden die Besuche an einem Wochentag sowie am Samstag statt, am Samstag von 9.00 bis 13.00 Uhr. Ab November 2025 wurden die Samstagsbesuche auf einen ganzen Tag ausgeweitet (act. 7/248/5 S. 4). Aktuell sieht der Beschwerdeführer C._____ und D._____ jeden Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr und jeden Samstag von 9.15 bis 17.00 Uhr, die gemeinsame Zeit wird weitgehend ausserhalb des H._____s verbracht (act. 10 S. 20; act. 14/298, act. 7/248/5). Gemäss den Erwägungen der KESB beschränken sich die Kontakte ausserhalb des H._____s auf Halbtages- bis maximal Ganztagesausflüge (act. 7/195 S. 6). Der Beschwerdeführer verlangt mit der vorliegenden Beschwerde eine Ausweitung des Besuchsrechts von Freitag, 8.30 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr (act. 2 S. 3). Eine Ausweitung des Besuchsrechts auf Übernachtungen ist vom positiven Verlauf der aktuellen Besuche abhängig. Hierzu liegen keinerlei aktuelle Rückmeldungen vor. Soweit ersichtlich fand das letzte, in den Akten der KESB dokumentierte Standortgespräch am 18. November 2025 statt. Aus dem Protokoll dieses Standortgespräches ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen herzlichen und liebevollen Kontakt mit D._____ und C._____ pflegt. Er gebe sich Mühe, beiden Kindern gleichermassen Aufmerksamkeit zu schenken, und teile ihnen mit, wenn er mit einem Kind etwas erledigen muss (z.B. Wickeln). Auch die im Rahmen der Kontaktausübung gesetzten Ziele habe der Beschwerdeführer erreicht, so dass neue Ziele hätten vereinbart werden können. Der Beschwerdeführer nehme die Bedürfnisse der Kinder während der Besuchskontakte besser wahr und handle zeitnah. Ausserdem kommuniziere er

- 17 häufiger und altersgerecht mit den Kindern (act. 7/248/5 S. 5). Den Akten lässt sich abgesehen vom genannten Protokoll nichts Konkretes zum Verlauf der Besuchskontakte seit November 2025 entnehmen. Den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen (act. 2 S. 4 f.) kommt für den Umfang des Besuchsrechts keine Relevanz zu. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Besuchsrecht am Donnerstag möglicherweise in Zukunft nicht mehr wird wahrnehmen können, macht derzeit keine neue Besuchsrechtsregelung notwendig. Aus der unsubstantiierten Behauptung, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zusammenarbeit mit ihm aktuell erschwert sein soll (act. 2 S. 6), lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft zu machen, dass sich die Zusammenarbeit mit den Fachpersonen verbessert hat und die Kinder nach den Besuchskontakten nicht belastet sind. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass Besuche von Freitagmorgen bis Sonntagabend die Gefahr minimierten, dass die Kinder die angeblichen Spannungen wahrnähmen (act. 2 S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Sollten die Kinder seinen Unmut über die Platzierung und seine Abneigung gegenüber den Betreuern und Fachpersonen (weiterhin) mitbekommen, wären sie einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt, der sich bei jeder Rückkehr ins H._____ aktualisieren würde. Längere Kontakte mit dem Beschwerdeführer wären diesfalls durchaus geeignet, den Loyalitätskonflikt zu verschärfen. Für die Ausweitung auf Kontakte mit Übernachtungen wäre mindestens erforderlich, dass es dem Beschwerdeführer mittlerweile gelingt, die Situation im Zusammenhang mit der Platzierung nicht mit den Kindern zu thematisieren und mit den Fachpersonen zusammen zu arbeiten. Ein sofortiger Übergang zu Besuchskontakten mit gleich zwei Übernachtungen wie vom Beschwerdeführer beantragt erschiene bei der gegebenen Ausgangslage nicht sinnvoll. Aktuell sind zu wenig aktuelle Sachumstände aktenkundig, die dafür sprechen, dass die angefochtene Kontaktregelung überholt ist. Insbesondere liegen weder Rückmeldungen des Beistands noch solche des H._____s vor. Es ist deshalb unklar, ob in der Zwischenzeit Kontakte mit Übernachtungen mit dem Kindeswohl vereinbar wären. Allerdings ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwiefern unter den vorerwähnten Prämissen vereinzelte, allenfalls auch probeweise Übernachtungen das Kindeswohl gefährden würden.

- 18 - Obwohl der Untersuchungsgrundsatz auch im Beschwerdeverfahren gilt, ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens grundlegende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen, um beurteilen zu können, ob die zu überprüfende Anordnung noch gerechtfertigt ist. 4.8. Gemäss Auskunft der Gutachterin N._____ ist damit zu rechnen, dass das Erziehungsfähigkeitsgutachten im August 2026 vorliegen wird (act. 17). Anschliessend wird die KESB den Parteien und der Kindesvertreterin Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen und es wird die Umsetzung der im Gutachten vorgeschlagenen Massnahmen abzuklären sein. Ein Entscheid der KESB dürfte nicht vor Oktober 2026 ergehen. Zudem muss aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit mit einem Beschwerdeverfahren gerechnet werden. Bei dieser Ausgangslage ist es denkbar, dass die Kontaktregelung noch mindestens acht Monate lang gelten wird. Mit Blick auf das Kindeswohl erscheint es deshalb angezeigt, die aktuelle Situation betreffend die Ausübung der Besuche abzuklären und zu prüfen, ob eine Abänderung der Kontaktregelung zu beiden Eltern und allenfalls probeweise Übernachtungen angemessen wären. Entsprechend ist die KESB in Anwendung der Offizial- und Untersuchungsmaxime aufzufordern, bei der Heimleitung, beim Beistand und allenfalls bei den Gutachterinnen im Sinne eines Zwischenberichts abzuklären, ob Kontakte mit Übernachtungen im Kindeswohl liegen. 4.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der KESB getroffene Kontaktregelung zu einer Beruhigung der Kinder geführt hat. Gleichzeitig wurde damit mit Blick auf das Alter der Kinder und die gesamten Umstände ein angemessener Kontakt zum Beschwerdeführer wie auch zur Beschwerdegegnerin sichergestellt. Ob die Kontaktregelung heute noch angemessen erscheint, lässt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zuverlässig feststellen, da es an aktuellen Rückmeldungen der Fachpersonen fehlt. Damit liegen die Grundlagen für eine Ausweitung des Besuchsrechts auf Übernachtungen nicht vor. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung eines Wochenendbesuchsrechts ist abzuweisen.

- 19 - 5. Regelung der Kontakte durch Beistand 5.1. Die Vorinstanz hielt zur Kompetenz der Beistandsperson bezüglich der Ausweitung der Kontakte Folgendes fest: Die KESB habe zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich um die erstmalige behördliche Festsetzung des Besuchsrechts handle. Die im Hinblick auf die erwartete Erhöhung des Arbeitspensums (des Beschwerdeführers) nötige Flexibilität und die gewünschte und angestrebte Erweiterung der Besuche sei nur möglich, wenn die Beistandsperson auch die Kompetenz habe, die Umsetzung des Kontaktrechts zu begleiten und die Erweiterung ohne neuen behördlichen Entscheid in die Wege zu leiten. Die Vorinstanz erwog weiter, die vom Beschwerdeführer angestrebte und erwartete Erhöhung seines Arbeitspensums mache eine erhöhte Flexibilität bei der praktischen Ausgestaltung der Besuchsregelung erforderlich. Die von ihm gewünschte Erweiterung der Kontakte könne nur dann zeitnah bzw. ohne erneuten behördlichen Entscheid umgesetzt werden, wenn die Beistandsperson über die entsprechende Kompetenz verfüge, die Kontaktregelung zu begleiten, anzupassen und deren Weiterentwicklung in die Wege zu leiten, ansonsten wäre eine situationsgerechte und dem Kindeswohl dienende Weiterentwicklung der Kontakte erheblich erschwert. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die von der KESB getroffene Anordnung seien unbegründet (act. 10 S. 22). 5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, die vorinstanzlich geschützte Anpassung der Beistandschaft komme einer vollumfänglichen Delegation der Kompetenz zur Regelung der Kontakte an den Beistand gleich, was gemäss Rechtsprechung nicht zulässig sei. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb eine Anpassung der Kontaktregelung durch die KESB (und nicht vom Beistand nach Rücksprache mit der KESB) zu der von der Vorinstanz behaupteten "erheblich erschwerten" Weiterentwicklung der Kontaktregelung führen solle. Die unrechtmässige Anpassung der Beistandschaft sei deshalb aufzuheben (act. 2 S. 7). 5.3. Die Festlegung bzw. Anpassung des Besuchsrechts obliegt ausschliesslich dem Gericht bzw. der KESB. Die Besuchsbeistandschaft darf nicht zu einer Delegation der behördlichen Verantwortung für den Entscheid über die Besuchsrechtsregelung auf den Beistand führen. Die Beistandsperson hat vorab beratende (an-

- 20 leitende und weisende) sowie vermittelnde Funktion hinsichtlich der Erziehung des Kindes (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Als besondere Aufgabe kann ihr u.a. die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB I-BREITSCHMID, 7. A. 2022, Art. 308 N 17; BGE 118 II 241 E. 2d). 5.4. Die KESB erliess mit Entscheid vom 25. Juli 2025 eine konkrete Regelung zur Ausübung der Kontakte (act. 7/195 S. 7; Dispositiv-Ziff. 2). Betreffend die Ausweitung der Kontakte beschränkte sie sich auf die Vorgabe, dass die Kontakte ausserhalb des H._____s auf Halbtages- bis maximal Ganztagesausflüge beschränkt sind (act. 7/195 S. 6; vgl. E. 4.7). Damit legte die KESB einerseits eine klare und durchsetzbare Regelung der Kontakte fest und delegierte andererseits deren Ausweitung bis zum maximalen Umfang von Ganztagesausflügen weitgehend an die Beistandsperson. Eine derartige Anordnung mit der Möglichkeit einer Ausweitung, ohne die einzelnen Etappen der Ausweitung festzulegen, ist im Rahmen vorsorglicher oder superprovisorischer Massnahmen nicht zu beanstanden. Damit kann zeitnah auf Entwicklungen bei der Ausübung der Kontakte reagiert werden (wie die veränderte Möglichkeiten der Besuchsausübung in der Institution, Verhalten der Eltern während der Besuche, Reaktion des Kindes auf die Elternkontakte, Gesamtbelastung des Kindes etc.), was mit Blick auf das Kindeswohl sinnvoll und angezeigt erscheint. 5.5. Nach dem Ausgeführten ist die Übertragung der Kompetenz zur Ausweitung der Kontakte an die Beistandsperson nicht zu beanstanden, zumal die KESB eine klare Kontaktregelung erliess und konkrete Vorgaben für die Ausweitung der Kontakte bis zum maximalen Umfang von Ganztagesausflügen machte. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren Der Beschwerdeführer verlangt mit den Beschwerdeanträgen 2 und 3 eine Korrektur der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 2 S. 3). Diese nicht näher begründeten Anträge sind beim vorliegenden Verfahrensausgang ebenfalls abzuweisen.

- 21 - 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen und unentgeltliche Rechtspflege 7.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, da er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin und der Kindesvertreterin nicht, da ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 7.2. Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c Satz 1 ZPO). 7.3. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner ausgewiesenen finanziellen Verhältnisse zu bejahen (act. 2 S. 7 f. und act. 4/4). Auch wenn die Beschwerde abzuweisen ist, ist in Kinderbelangen praxisgemäss nur sehr zurückhaltend von der Aussichtslosigkeit eines Begehrens auszugehen (vgl. OGer ZH PQ170055 vom 3. August 2017 E. II/3.4). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Kontaktregelung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen. Obwohl die sich stellenden rechtlichen Fragen nicht besonders komplex sind, rechtfertigen die damit verbundenen Konsequenzen den Beizug eines Rechtsvertreters. Es scheint daher gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

- 22 - 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen wird aufgefordert, beim Beistand, bei der Leitung des H._____s und bei den Gutachterinnen abzuklären, ob aktuell vorsorgliche Kontakte mit Übernachtungen im Kindeswohl liegen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen sowie an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:

PQ260045 — Zürich Obergericht Zivilkammern 26.05.2026 PQ260045 — Swissrulings