Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 07.05.2026 PQ260025

7 maggio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·800 parole·~4 min·8

Riassunto

Übernahme der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss vom 7. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer sowie B._____, Verfahrensbeteiligter gegen C._____, Beschwerdegegnerin betreffend Übernahme der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 19. Februar 2026, i.S. B._____, geb. tt.mm.2012; VO.2025.53 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 17. März 2026 leitete der Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) der Kammer eine Eingabe von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 8. März 2026 (act. 3) bezüglich der Urteile der Vorinstanz vom 19. Februar 2026 (VO.2025.53) und vom 26. Februar 2026 (VO.2025.102) weiter (act. 2). Daraufhin wurden am hiesigen Gericht die beiden Verfahren PQ260025-O (betreffend Übernahme der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB, VO.2025.53) sowie PQ260026-O (betreffend Abweisung von Anträgen betreffend die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, VO.2025.102) angelegt. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens VO.2025.53 wurden beigezogen (act. 6) und es wurde den Parteien mit Schreiben vom 19. März 2026 der Beschwerdeeingang mitgeteilt (act. 7/1-2). Am 23. März 2026 trafen die Akten der Vorinstanz (act. 10/1-16) sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (act. 11/1-455 sowie act. 12/456-474 [act. 12/456-474 im Verfahren PQ260026-O]) ein (act. 8). 2. Mit E-Mail vom 26. März 2026 wandte sich der Beschwerdeführer an die Kammer und reichte im Anhang ein Scan der "Mitteilung Beschwerdeeingang" (act. 7/1) ein. Der Beschwerdeführer schrieb dazu, er habe das beigefügte Dokument erhalten. Es scheine sich jedoch um eine Reaktion auf eine Beschwerde zu handeln, die er an den Bezirksrat gesandt habe und die nicht als Berufung (recte: Beschwerde) gedacht gewesen sei. Dieses Schreiben könne vom höheren Gericht ignoriert werden. Seine eigene Berufung (recte: Beschwerde) sei am 20. März 2026 von D._____ [Stadt in den USA] an das Obergericht versandt worden und sollte in Kürze dort eingehen (act. 13). Gleichentags ging bei der Kammer eine von D._____ auf dem Postweg zugesandte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19. März 2026 ein (act. 13 im Verfahren PQ260026-O). Mit Schreiben vom 21. April 2026 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Eingaben dem Gericht in Papierform und mit Originalunterschrift einzureichen seien (elektronisch gültige Einreichung gemäss Art. 130 Abs. 2 ZPO vorbehalten). Auf eine Rückweisung der E-Mail vom 26. März 2026 zur Verbesserung der Form wurde verzichtet und es wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,

- 3 dass künftige Eingaben per gewöhnlicher E-Mail vom Gericht nicht mehr berücksichtigt würden (act. 16). 3. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Eingabe vom 26. März 2026 (act. 13) unmissverständlich zum Ausdruck, dass die von der Vorinstanz an die Kammer weitergeleitete Eingabe vom 8. März 2026 an die Vorinstanz nicht als Beschwerde gegen deren Entscheid gedacht war und vom hiesigen Gericht ignoriert werden könne. Massgeblich sei alleine seine auf dem Postweg gesandte Eingabe vom 19. März 2026, hierorts eingegangen (ebenfalls) am 26. März 2026 (act. 13 im Verfahren PQ260026-O). Jene Beschwerdeschrift richtet sich indes ausschliesslich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 26. Februar 2026 (VO.2025.102). Der Beschwerdeführer rügt dabei die Abweisung seines Antrags auf Anordnung einer psychologischen Begutachtung und von psychologischer Hilfe durch Psychotherapie (act. 13 im Verfahren PQ260026-O, S. 1 f.). Damit ist der Beschluss der Vorinstanz vom 19. Februar 2026 betreffend Übernahme der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB (VO.2025.53) unangefochten geblieben. Die Beschwerde vom 19. März 2026 (act. 13 im Verfahren PQ260026-O) ist im separat geführten Beschwerdeverfahren betreffend Abweisung von Anträgen betreffend die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (VO.2025.102) zu prüfen und das vorliegende Verfahren ist abzuschreiben. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit jener Beschwerdeschrift auf den Beschluss der Vorinstanz vom 19. Februar 2026 betreffend Übernahme der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB (VO.2025.53) hätte reagieren wollen – was nicht der Fall ist –, so wäre darauf nicht einzutreten gewesen, da die Beschwerde diesfalls verspätet erfolgt wäre (Art. 143 Abs. 1 ZPO; act. 10/16/1 i.V.m. act. 13A im Verfahren PQ260026-O). 4. Es sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

- 4 - 2. Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie den Verfahrensbeteiligten, an die Beiständin, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

PQ260025 — Zürich Obergericht Zivilkammern 07.05.2026 PQ260025 — Swissrulings