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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.04.2026 PQ260017

17 aprile 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,790 parole·~24 min·7

Riassunto

Vorsorgliche Massnahme (begleitete Besuche) / Gesuch um Einsicht in die IV-Akten / Gewährung unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss und Urteil vom 17. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie 1. B._____, 2. C._____, Verfahrensbeteiligte 1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ 2 vertreten durch Beiständin D._____ betreffend Vorsorgliche Massnahme (begleitete Besuche) / Gesuch um Einsicht in die IV-Akten von A._____ / Gewährung unentgeltliche Rechtspflege für A._____ / Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für B._____

- 2 - Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Affoltern vom 21. Februar 2026; VO.2025.11 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern)

- 3 - Erwägungen: I. 1. C._____, geb. tt.mm.2024 (nachfolgend C._____ oder Verfahrensbeteiligter 2), ist das Kind von A._____ (nachfolgend Vater oder Beschwerdeführer) und B._____ (nachfolgend Mutter oder Verfahrensbeteiligte 1). Nachdem bereits vorher die Mutter die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Affoltern (nachfolgend KESB) um Hilfe ersucht und das Amt für Jugend- und Berufsberatung eine Gefährdungsmeldung erstattet hatte, erging am 24. Juli 2025 eine Gefährdungsmeldung durch Chefarzt Dr. med. E._____, Universitäts-Kinderspital Zürich (Kispi), dass C._____ mit unbekannter Bewusstseinsveränderung im Kispi eingeliefert worden sei (KESB act. 21/1). Mit KESB-Entscheid vom 13. August 2025 wurde C._____ unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern superprovisorisch im Kinderheim F._____ platziert (KESB act. 46). In der Folge wurde das vorsorgliche Massnahmenverfahren durchgeführt, in dessen Verlauf eine Kindesverfahrensvertretung bestellt, die Eltern von C._____ angehört und diverse Berichte beigezogen wurden, wobei sich sowohl die Rechtsvertreter der Eltern sowie die Kindesvertretung mit zahlreichen Eingaben an die KESB wandten (zum Verfahrensgang im Einzelnen vgl. KESB act. 159 S. 1 ff. Rz. 1-22). Am 4. November 2025 erging der vorsorgliche Entscheid der KESB, mit welchem C._____ bis auf Weiteres im Kinderheim F._____ untergebracht wurde (KESB act. 159, Dispositiv-Ziffer 1). Weiter wurde zum persönlichen Verkehr zwischen C._____ und seinen Eltern angeordnet, dieser werde im Interesse des Kindeswohls und unter Berücksichtigung der Diagnostik zwischen den Fachpersonen des Kinderheims F._____s, der Beiständin und den Eltern einvernehmlich geregelt, und falls keine einvernehmliche Regelung zustande komme würde, die Eltern vorsorglich für die Dauer des Verfahrens je getrennt für berechtigt erklärt, C._____ nach Absprache mit dem Personal des Kinderheims F._____ und der Beiständin je mindestens zweimal wöchentlich in der Institution (unbegleitet) zu besuchen oder – wenn das Wohl von C._____ gewahrt sei – auf kindgerechte Ausflüge mit sich zu nehmen, nach Absprache der Modalitäten und Dauer dieser

- 4 - Besuche mit den Bezugspersonen der Institution unter Beizug der Beiständin (KESB act.159, Dispositiv-Ziffer 2). Dem Beschwerdeführer wurde die Weisung erteilt, beim Institut für Rechtsmedizin Haarproben zur Bestimmung des Trinkalkoholgehalts, des THC-Gehalts sowie weiterer Drogen abzugeben, unter Beauftragung des Instituts für Rechtsmedizin, entsprechende Haaranalysen durchzuführen (ebenda, Dispositiv-Ziffern 3 f.). Die SVA Zürich wurde ersucht, im Rahmen der Amtshilfe gemäss Art. 314e Abs. 4 ZGB die IV-Akten über den Beschwerdeführer der KESB zuzustellen (Dispositiv-Ziffer 5), und es wurde eine Beistandschaft für C._____ angeordnet, unter Festlegung des Aufgabenkatalogs sowie Ernennung von Frau D._____, kjz G._____, als Beiständin (Dispositiv-Ziffern 6 f.). Ferner wurden eine Reihe von Anträgen der Rechtsvertreter abgewiesen oder der Entscheid darüber für einen späteren Zeitpunkt im Verfahren resp. im Endentscheid in Aussicht gestellt (Dispositiv-Ziffern 8-11). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe datiert vom 8. Dezember 2025 Beschwerde beim Bezirksrat Affoltern (nachfolgend Vorinstanz). Er beantragte die sofortige Aufhebung der Unterbringung von C._____, welcher unter sofortiger Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in seine Obhut zu übergeben sei. Eventualiter verlangte er, es sei ihm umgehend neben den beiden unbegleiteten Besuchen unter der Woche zu gestatten, C._____ jeweils über das Wochenende von Samstagmorgen, 10:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Unter anderem beantragte er sodann in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids den Verzicht auf den Beizug seiner IV-Akten (BR act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2025 nahm die Vorinstanz vom Eingang der Beschwerde Vormerk und setzte der KESB Frist an zur Vernehmlassung sowie Einreichung der vollständigen Akten innert 30 Tagen (BR act. 5 S. 2). Die gegen diese Präsidialverfügung vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 15. Dezember 2025 wies die Kammer mit Urteil vom 22. Dezember 2025 ab (BR act. 10). Am 22. sowie 23. Januar 2026 beantragte die Beiständin von C._____, D._____, zuerst telefonisch und tags darauf per E- Mail eine Besuchsbegleitung durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung

- 5 für den Beschwerdeführer und allenfalls auch für die Mutter von C._____, mit der Bitte um dringliche Behandlung dieses Antrags (BR act. 21 und 22/1). Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2026 wurde den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers, der Verfahrensbeteiligten 1 sowie des Verfahrensbeteiligten 2 die einschlägigen Dokumente betreffend die beantragte Besuchsbegleitung (BR act. 21 – 23, 31/1 und 31/2) zugestellt und das rechtliche Gehör zur von der Vorinstanz in Aussicht gestellten diesbezüglichen vorsorglichen Regelung gewährt (BR act. 32). Nach Eingang des Zwischenberichts zur sozialpädagogischen Verlaufsdiagnostik vom 22. Januar 2026 (BR act. 38) wurden sodann mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2026 Fristen zur abschliessenden Stellungnahme angesetzt (BR act. 41). Zur in Aussicht gestellten vorsorglichen Massnahme einer Besuchsbegleitung äusserten sich die Rechtsvertreter je mit Eingaben vom 9. Februar 2026 (BR act. 42, act. 43, act. 46-48/9). Mit Beschluss vom 21. Februar 2026 erliess die Vorinstanz im bei ihr hängigen Rechtsmittelverfahren gegen den vorsorglichen Entscheid der KESB vom 4. November 2025 als vorsorgliche Massnahme eine Einschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen KESB-Entscheids dahingehend, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens über die vorsorglichen Massnahmen (im Folgenden "VSM-Verfahren") für berechtigt erklärt wurde, C._____ im Rahmen begleiteter Besuche zweimal wöchentlich je zwei Stunden zu besuchen. Die Anzahl, die Dauer und das Setting (begleitet, teilbegleitet, unbegleitet) könnten mit der Zeit nach Absprache zwischen der Beiständin und der Besuchsbegleitung ausgedehnt werden, entsprechend wurde der Aufgabenkatalog der Beiständin angepasst (Dispositiv-Ziffer I). Das einstweilen eingeschränkte Besuchsrecht wurde mit der Anweisung, unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB, verbunden, dass es dem Beschwerdeführer untersagt sei, im Rahmen der Besuche von C._____ durch andere Familienangehörige ebenfalls an diesen Besuchen teilzunehmen (Dispositiv-Ziffer II). Weiter ersuchte die Vorinstanz die SVA formell um Einsicht in die IV-Akten des Beschwerdeführers, um beurteilen zu können, ob der Beizug der Akten für das Verfahren vor der KESB notwendig sei und inwieweit deren Inhalt der Gegenpartei öffentlich gemacht werden könne, unter Verschluss der IV-Akten bei der Vorinstanz bis zum Vorliegen einer anderweitigen Anordnung resp. eines

- 6 rechtskräftigen Beschlusses darüber (Dispositiv-Ziffer III i.V.m. E. 6). Den Parteien wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Dispositiv-Ziffern IV und V) und der Entscheid über die Erhebung und Auferlegung allfälliger Gebühren und Verfahrenskosten dem Endentscheid vorbehalten (Dispositiv-Ziffer VI) (BR act. 50 = act. 4/2 = act. 7 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 7). 3. Gegen diese Präsidialverfügung erhob der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwältin X._____, mit Eingabe vom 6. März 2026 (eingegangen am 9. März 2026) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Er lässt Folgendes beantragen (act. 2 S. 2 f.): "1. In Gutheissung dieser Beschwerde seien die Dispositivziffern I, II, III und VI des Beschlusses des Bezirksrats Affoltern vom 21. Februar 2026 aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei unverzüglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____, geb. tt.mm.2024, wieder zu erteilen und er sei zu berechtigen, C._____ mit sich zu seiner Mutter H._____ an die I._____-strasse ..., J._____, zu nehmen. 3. Eventualiter sei Dispositivziffer I des angefochtenen Beschlusses insofern abzuändern, als der Beschwerdeführer für berechtigt zu erklären sei, im Rahmen von begleiteten Übergaben durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung zwei Mal wöchentlich je vier Stunden sowie jeden Sonntag von 9 bis 17 Uhr mit sich auf Besuch zu nehmen. 4. Im Falle der Gutheissung der Anträge gemäss Ziffer 3 vorstehend sei der Auftrag an die Beiständin D._____ entsprechend anzupassen, indem sie zu beauftragen sei, eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren und für die Finanzierung zu sorgen bzw. die begleiteten Übergaben wie beantragt zu organisieren. D._____ sei zu verpflichten, die Anzahl, die Dauer und das Setting der Besuche nach Rücksprache mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung auszudehnen, sobald dies möglich ist. 5. Subeventualiter seien die Dispositivziffern I, II, III und VI des Beschlusses des Bezirksrats Affoltern vom 21. Februar 2026 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorsorgliche Massnahmeverfahren vor Bezirksrat sowie für dieses Beschwerdeverfahren seien der Vorinstanz aufzuerlegen, bzw. eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen." Verfahrensanträge: "1. Dieser Beschwerde sei in Bezug auf Dispositivziffer I und II des Beschlusses des Bezirksrats Affoltern vom 21. Februar 2026 die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von X._____, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."

- 7 - Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-12 und 8/14-67 Akten der Vorinstanz, zitiert als BR act., sowie act. 8/13/1-190 Akten der KESB, zitiert als KESB act.). Das Verfahren ist spruchreif. Ein Doppel der Beschwerdeschrift ist den Verfahrensbeteiligten mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Form einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos. Dieser prozessuale Antrag ist demzufolge abzuschreiben. II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind grundsätzlich die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als rechtzeitig (act. 2 S. 1 i.V.m. BR act. 51/1) und sie enthält Anträge und eine Begründung. Einzig der Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer VI des angefochtenen Beschlusses aufzuheben (gemäss welcher über die Erhebung auf Auferlegung von allfälligen Gebühren und Verfahrenskosten mit Endentscheid entschieden wird), wird in der Begründung mit keinem Wort erwähnt. Er fällt allerdings inhaltlich mit dem weiteren Antrag zusammen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren seien der Vorinstanz aufzuerlegen

- 8 bzw. eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen und erweist sich insofern als entbehrlich. Auf die Beschwerde ist damit insoweit grundsätzlich einzutreten. 3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 4 und 11). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (§ 40 Abs. 1 und § 65 EG KESR) und die KESB ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der angefochtene Entscheid beschlägt wie gesehen vorsorgliche Massnahmen im Verfahren betreffend einstweiliger Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung von C._____ im Kinderheim F._____. Der Beschwerdeführer verlangt die unverzügliche Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C._____ (act. 2 S. 2 Antrag-Ziff. 2, wörtlich abgedruckt oben E. I.3.), was indes nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist, vielmehr wird die Vorinstanz darüber im bei ihr hängigen Verfahren zu befinden haben. Auf diesen Antrag ist damit nicht einzutreten. 4. Auf die Beschwerde ist damit unter der vorstehend aufgeführten Einschränkung einzutreten. III.

- 9 - 1. Der Beschwerdeführer verlangt vorab die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I und II des angefochtenen Entscheids. Dort wurde wie gesehen als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens über die vorsorgliche Massnahme eine Einschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen KESB-Entscheids beschlossen (Dispositiv-Ziffer I) und dieses einstweilen eingeschränkte Besuchsrecht verbunden mit einem Verbot an den Beschwerdeführer, bei Besuchen von C._____ durch andere Familienangehörige ebenfalls an diesen Besuchen teilzunehmen, unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB (Dispositiv-Ziffer II). Die KESB hat in ihrem Entscheid für den (eingetretenen) Fall, dass keine einvernehmliche Regelung zustande komme, die Eltern vorsorglich für die Dauer des Verfahrens je getrennt für berechtigt erklärt, C._____ nach Absprache mit dem Personal des Kinderheims F._____ und der Beiständin je mindestens zweimal wöchentlich in der Institution (unbegleitet) zu besuchen oder – wenn das Wohl von C._____ gewahrt sei – auf kindgerechte Ausflüge mit sich zu nehmen, nach Absprache der Modalitäten und Dauer dieser Besuche mit den Bezugspersonen der Institution unter Beizug der Beiständin (vgl. oben, E. I.1.). Auf Antrag der Beiständin schränkte die Vorinstanz das Besuchsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des VSM-Verfahrens dahingehend ein, dass er für berechtigt erklärt wurde, C._____ im Rahmen begleiteter Besuche zweimal wöchentlich je zwei Stunden zu besuchen. Die Anzahl, die Dauer und das Setting (begleitet, teilbegleitet, unbegleitet) könnten mit der Zeit nach Absprache zwischen der Beiständin und der Besuchsbegleitung ausgedehnt werden (act. 7 Dispositiv-Ziffer I, vgl. oben, E. I.2.). Es ist dabei im Auge zu behalten, worum es im angefochtenen Entscheid geht: Vor Vorinstanz ist das Rechtsmittelverfahren gegen den KESB-Entscheid hängig, C._____ für die Dauer des Verfahrens, in welchem über die Platzierung von C._____ entschieden wird, in Aufrechterhaltung der superprovisorisch verfügten Platzierung weiterhin im Kinderheim F._____ platziert zu lassen, unter möglichst flexibler Regelung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers. Im Rahmen dieser einstweiligen Platzierung sah sich die Vorinstanz aufgrund der Rückmeldung der Beiständin – nicht zuletzt gestützt auf eine Helfersitzung des Kinderheims – nach Einbezug der Stellungnahmen der Kindesvertreterin sowie der Mut-

- 10 ter von C._____ und des Beschwerdeführers veranlasst, für die Dauer des Verfahrens über die einstweiligen Platzierung von C._____ das Besuchsrecht nochmals einstweilen einzuschränken. Als vorsorgliche Massnahme im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen kommt keine umfassende Neuregelung des gesamten Settings in Frage. Zu Unrecht rügt daher der Beschwerdeführer, es seien andere Möglichkeiten, die den Bedürfnissen von C._____ besser entsprechen würden, gar nicht geprüft worden, wie etwa ein begleitetes Vater-Kind-Wohnen im K._____ in J._____, ein Familientraining im L._____ oder das M._____ in Zürich (act. 2 S. 6). Zu prüfen ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen demgegenüber, ob es die Umstände allenfalls erfordern, die Besuche während der Dauer dieses Verfahrens anzupassen. 2.1. Aus dem Protokoll der Helfersitzung des Kinderheims F._____ vom 21. Januar 2026, an welcher die Heimleitung, die Gruppenleitung, der involvierte Sozialpädagoge, eine diagnostische Fachperson sowie die Beiständin von C._____ anwesend waren, ergibt sich Folgendes (BR act. 22/2): Die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer gestaltete sich seit Beginn der Platzierung von C._____ im F._____ sehr herausfordernd. Anfängliche Ablehnung sowie Widerstand seien normale Phänomene, welche im Rahmen der Elternarbeit fachlich aufgefangen würden, jedoch habe sich im Fall des Beschwerdeführers auch nach fünf Monaten keine Annäherung oder Öffnung für eine konstruktive Kooperation mit den Fachpersonen des Kinderheims ergeben. Das Auftreten des Beschwerdeführers gegenüber dem pädagogischen Fachpersonal gestalte sich derart konfliktgeladen, dass eine fachlich angemessene Elternarbeit nicht möglich sei. Die Mitarbeitenden des Kinderheims seien in den Kontakten mit dem Beschwerdeführer überwiegend damit befasst, deeskalierend zu wirken. Verschiedene Massnahmen seien bereits ergriffen worden, um mehr Ruhe in die direkte Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zu bringen. Zuletzt sei veranlasst worden, dass die Übergaben von C._____ vor anstatt wie bis anhin auf der Gruppe stattfänden. C._____ werde vom Fachpersonal bereit gemacht, womit sich die Übergaben auf einen Austausch zu C._____s Befinden beschränken und die ablehnende, negative Haltung des Beschwerdeführers keinen Raum auf der

- 11 - Gruppe erhalte sollten. Auch dies habe sich nicht als zielführend erwiesen und es sei kein Fortschritt ersichtlich. Weiterhin gestalte sich der Austausch als sehr herausfordernd. Es sei daher aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass mangels tragfähiger Zusammenarbeit notwendige Elternarbeit dauerhaft nicht umgesetzt werden könne und C._____ weiterhin einem belastenden Loyalitätskonflikt ausgesetzt bleibe. Die anhaltend ablehnende Haltung des Beschwerdeführers bleibe nicht ohne Einfluss auf C._____. Er nehme die emotionale Grundspannung wahr, was sich auf sein Wohlbefinden auswirke und es ihm erschwere, Sicherheit und emotionale Stabilität in der aktuellen Lebenssituation zu entwickeln. Die Stimmungsschwankungen des Beschwerdeführers würden die Kontinuität im Kontakt beeinträchtigen und sowohl die Zusammenarbeit als auch die Orientierung C._____s erschweren. Die Verweigerung der Zusammenarbeit durch den Beschwerdeführer führe dazu, dass C._____ in einem ungelösten Loyalitätskonflikt dauernd zwischen väterlicher Ablehnung und institutioneller Unterstützung stehe. Die Übergabesituation gestalte sich zunehmend konflikthaft und emotional belastet. Die Stimmung des Beschwerdeführers sei dabei wiederholt stark ablehnend und angespannt, was sich spürbar auf C._____ übertrage. Vor diesem Hintergrund würden fachliche Zweifel bestehen, ob es dem Beschwerdeführer gelinge, sich selbst während der Ausflüge ausreichend zu regulieren und C._____ einen emotional stabilen und förderlichen Rahmen für die Ausflüge zu bieten. Um C._____ vor weiterer emotionaler Belastung zu schützen, werde empfohlen, die Ausflüge vorerst in begleiteter Form durchzuführen und die Übergaben sowie den gesamten Kontakt mit dem Beschwerdeführer künftig aus dem Kinderheim auszulagern. Eine externe Begleitung der Besuche mit dem Auftrag, den Beschwerdeführer in der Interaktion mit seinem Sohn zu beobachten und gegebenenfalls zu unterstützen, könne ausserdem Hinweise darauf geben, ob die Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit Fachpersonen an das Kinderheim gekoppelt seien. Die Kindesverfahrensvertreterin hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2026 diesbezüglich zusammengefasst fest, es sei nachvollziehbar, weshalb es zum Antrag der Beiständin – dem die Vorinstanz in Bezug auf die Besuche des Beschwerdeführers folgte – gekommen sei. Die von den Fachpersonen geschilderte Situation bei den Besuchen des Beschwerdeführers klinge dramatisch und

- 12 für C._____ äusserst belastend. Es sei wichtig, dass rasche Entlastung erfolge. Auch die Kindesverfahrensvertreterin sehe momentan keine andere Möglichkeit als die Begleitung der Besuche und damit eine Einschränkung der Besuchszeiten und des Besuchsrahmens. Die Grundsatzfrage, die sich vorliegend bezüglich des Beschwerdeführers stelle, sei, ob die Schwierigkeiten und geschilderten unangemessenen Verhaltensweisen allein mit der Platzierung zusammenhängen würden oder ob es sich um ein grundsätzliches Problem handle, welches sich nun durch die Platzierung deutlich zeige (BR act. 42). Die Heimleiterin bestätigte gegenüber der Vorinstanz die Schilderungen im Protokoll der Helfersitzung vom 21. Januar 2026. Auch sie befürworte die Installation von begleiteten Besuchen. So könne der Beschwerdeführer auch Erfahrungen mit einer anderen Institution machen und die Besuchsbegleiter könnten weitere Erfahrungswerte über den Beschwerdeführer und dessen Umgang mit C._____ sammeln. Auf Nachfrage führte sie aus, würde keine Besuchsbegleitung installiert, würde das Kinderheim die Situation über ein Hausverbot regulieren können, falls dies zum Schutz der Mitarbeitenden und der anderen Kinder notwendig sei. Ultima ratio wäre die Umplatzierung von C._____ in eine andere Institution (BR act. 23). 2.2. Aus diesen Schilderungen und Stellungnahmen ergibt sich, dass die anhaltend stark ablehnende und teilweise aggressive Haltung des Beschwerdeführers dem Kinderheim F._____ resp. dem dortigen Fachpersonal gegenüber es faktisch verunmöglicht, die Besuche des Beschwerdeführers während der Dauer des Verfahrens wie ursprünglich vorgesehen durchzuführen. Es ist nachvollziehbar, dass C._____ wie geschildert unter der damit verbundenen emotionalen Grundspannung leidet und es ihm dadurch erschwert wird, Sicherheit und emotionale Stabilität in der aktuellen Lebenssituation aufzubauen. Anders als vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift dargestellt (act. 2 S. 5 f.), geht es offensichtlich nicht darum, dass die Anforderungen oder Bedürfnisse des Kinderheims durch die Ausgestaltung der Besuchskontakte geschützt werden müssten oder dass die Fachpersonen Mühe mit dem Beschwerdeführer hätten, weil er sich erlaubt habe, Kritik an den institutionellen Betreuungsumständen zu äussern, sondern es geht um

- 13 das Wohl von C._____. Zu Recht weist die Kindesverfahrensvertreterin darauf hin, dass die geschilderte Situation bei den Besuchen des Beschwerdeführers für C._____ äusserst belastend sei. Dabei ist evident, dass die vom Kinderheim auf Nachfrage für den Fall fehlender Besuchsbegleitung erwähnten alternativen Regulationsmöglichkeiten (Hausverbot für den Beschwerdeführer resp. im äussersten Fall Umplatzierung) dem Kindeswohl nicht zuträglich wären. Wohl mag der Beschwerdeführer das Erwähnen solcher Massnahmen als Drohung empfinden (act. 2 S. 5 unten), doch ist nicht ersichtlich, welche anderen wirksamen Massnahmen denn noch zur Verfügung ständen, wobei an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen ist, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Massnahmen eines begleiteten Vater-Kind-Wohnens in verschiedenen von ihm genannten Institutionen im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme innerhalb des VSM-Verfahrens nicht in Frage kommen (vgl. oben, E. 1.). In Anbetracht der sehr konfliktbeladenen Interaktion zwischen dem Beschwerdeführer und dem für C._____ zuständigen Fachpersonal des Kinderheims F._____ und der daraus resultierenden Belastung für C._____ erscheint die einstweilige Einschränkung des Besuchsrechts als verhältnismässig, zumal die Regelung flexibel genug erscheint, die Massnahme der weiteren Entwicklung anzupassen: In Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen Beschlusses wird ausdrücklich festgehalten, dass sowohl die Anzahl, die Dauer als auch das Setting (begleitet, teilbegleitet oder unbegleitet) mit der Zeit nach Absprache zwischen der Beiständin und der sozialpädagogischen Familienbegleitung ausgedehnt werden können (act. 7 Dispositiv-Ziffer I Absatz 2 Satz 2). In den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses ist hierzu sodann festgehalten, es sei sobald als möglich auf mindestens teilbegleitete Besuche umzusteigen, wenn es während den Besuchen zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer keine Anzeichen auf negative Beeinflussung von C._____ gebe (act. 7 E. 5.1). Es erscheint in Anbetracht der konkreten Umstände sodann auch angebracht, dass ausser dem Setting auch die Anzahl sowie die Dauer der Besuche mit der Zeit nach Absprache, das heisst je nach konkretem Verlauf der bisherigen Besuchskontakte, ausgedehnt werden können. Eine solche Ausdehnung ohne vorgängige Beruhigung der Situation und Bewährung in der Ausübung der angeordneten Besuche im Rahmen des Rechts-

- 14 mittelverfahrens gegen den VSM-Entscheid vornehmen zu wollen, wäre demgegenüber nicht angezeigt, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag des Beschwerdeführers (act. 2 S. 2 Antrag Ziffer 3, wörtlich abgedruckt oben, E. I.3.) abzuweisen ist. Weder an der Begleitung der Übergaben noch an der einstweiligen Begleitung der Besuche selbst ist sodann angesichts der flexiblen Regelung etwas auszusetzen, zumal die Besuchsbegleitung auch dazu dient, die Interaktion des Beschwerdeführers mit C._____ sowie seine Selbstregulierungsfähigkeit zu beobachten, was in die Verfahren betreffend die vorsorgliche Massnahmen oder die Hauptsache einfliessen und insoweit beschleunigend wirken kann. Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen Beschlusses ist damit nicht zu bemängeln und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer verlangt sodann wie gesehen die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Beschlusses. Die Formulierung der Dispositiv- Ziffer II ist wohl als Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB zu verstehen, welche zusätzlich mit der Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verbunden wird ("Die in Disp.-Ziff. I des vorliegenden Beschlusses erlassene vorsorgliche Massnahme wird mit der Anweisung und unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB verbunden, dass es A._____ untersagt wird, im Rahmen der Besuche von C._____ durch andere Familienangehörige ebenfalls an diesen Besuchen teilzunehmen"). Zum Erlass einer diesbezüglichen Weisung besteht insoweit Anlass, als es einerseits der Mutter von C._____ ermöglicht werden soll, mit ihrem Sohn alleine Zeit zu verbringen, und andererseits aufgrund der Vorgeschichte und des Umstands, dass die Besuchskontakte zwischen der Mutter und C._____ unbegleitet stattfinden, zu befürchten wäre, dass der Beschwerdeführer sich den Besuchen der Mutter (oder anderer Familienangehöriger) bei C._____ anschliesst. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer offenkundig von der Mutter keine gute Meinung hat und ihr sowie ihrer Fähigkeit zur Interaktion mit C._____ grundlegend misstraut (vgl. hierzu etwa KESB act. 10 S. 5-7). Allerdings erscheint es nicht ohne Weiteres verhältnismässig, diese Weisung sogleich mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbinden. Ohne die Strafbewehrung hat es der Beschwerdeführer viel mehr in der Hand, durch (frei-

- 15 willige) Einhaltung der Weisung seine Kooperationsbereitschaft unter Beweis zu stellen, was weiteren Öffnungsschritten der Besuchskontakte den Weg bereiten könnte. Bei Nichteinhaltung der Weisung könnte diese immer noch gegebenenfalls verschärft werden (z.B. durch die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB), soweit sich dies als notwendig erweisen sollte, damit sie eingehalten würde. Die Beschwerde ist demnach insoweit teilweise gutzuheissen, als die Weisung gemäss Ziffer II des angefochtenen Beschlusses nicht mit der Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbinden ist. 4. Die Vorinstanz wird im weiteren VSM-Verfahren sodann zu prüfen haben, ob der Beizug der IV-Akten des Beschwerdeführers für das Verfahren vor der KESB notwendig ist (KESB act. 159 Dispositiv-Ziffer 5), wehrt sich doch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Vorinstanz gegen den Beizug seiner IV-Akten im KESB-Verfahren (BR act. 1 S. 2 Antrag Ziffer 3). Um die Notwendigkeit des Aktenbeizugs beurteilen zu können, muss die Vorinstanz Einsicht in die IV-Akten nehmen können, wie sie im angefochtenen Beschluss zu Recht festhält. Die IV- Akten sollen dabei bis zum Vorliegen einer anderweitigen Anordnung resp. eines rechtskräftigen Beschlusses bei der Vorinstanz unter Verschluss bleiben und den Parteien, der KESB und den übrigen Beteiligten nicht offengelegt werden (act. 7 E. 6.). An diesem Vorgehen ist absolut nichts auszusetzen, und was der Beschwerdeführer dagegen in der Beschwerdeschrift anführt, geht fehl. Die Vorinstanz kann nur durch die Einsicht in die IV-Akten des Beschwerdeführers (welche dieser auf keinen Fall offengelegt haben möchte) beurteilen, ob der von der KESB angeordnete und bei der Vorinstanz angefochtene Aktenbeizug für das KESB- Verfahren notwendig ist. Eine mildere Massnahme hierzu gibt es entgegen dem Beschwerdeführer nicht, insbesondere nicht die blosse Einsichtnahme in ein einzelnes, von ihm offeriertes Arztgutachten vom 12. Dezember 2024 (act. 2 S. 8 Ziff. 7). Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Beschlusses, mit welcher der so begründete Beizug der IV-Akten durch die Vorinstanz angeordnet wurde, ist damit weder aufzuheben und zu streichen noch aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist vielmehr in diesem Punkt abzuweisen.

- 16 - 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit insoweit teilweise gutzuheissen, als die Weisung gemäss Ziffer II des angefochtenen Beschlusses nicht mit der Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbinden ist, im Übrigen jedoch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ist gemäss § 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzulegen. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO) ist die Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 1'800.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und im Übrigen (Fr. 200.–) auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 3, S. 9 f.). Seine Mittellosigkeit ist belegt (act. 4/7- 12). Der Standpunkt des Beschwerdeführers erwies sich zudem nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Daher ist seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen und die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nötigenfalls auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind vorliegend gegeben. Rechtsanwältin X._____ ist demnach als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Rechtsanwältin X._____ wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen einzureichen haben. Ihre Entschädigung ist einem separaten Beschluss vorzubehalten. 3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde weitestgehend und im Übrigen (teilweise Gutheissung in Bezug auf Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Beschlusses) ist eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Zürichs mangels gesetzlicher Grund-

- 17 lage nicht zuzusprechen. Den Verfahrensbeteiligten sind keine Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Affoltern vom 21. Februar 2026 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die in Dispositiv-Ziffer I des vorliegenden Beschlusses erlassene vorsorgliche Massnahme wird mit der Weisung verbunden, dass es A._____ untersagt wird, im Rahmen der Besuche von C._____ durch andere Familienangehörige ebenfalls an diesen Besuchen teilzunehmen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'800.– auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen und im Umfang der verbleibenden Fr. 200.– definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

- 18 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers wird einem separaten Beschluss vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteiligten je unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Beiständin, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Affoltern, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

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