Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 23. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Errichtung einer Beistandschaft Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 8. Oktober 2025; VO.2025.32 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)
- 2 - 1. Mit Entscheid vom 6. August 2025 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (nachfolgend KESB) für B._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung mit den Aufgaben, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein, für das gesundheitliche Wohl sowie eine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen, für die Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten besorgt zu sein, insbesondere der Verwaltung von Einkommen und Vermögen, und B._____ in all diesen Belangen (soweit nötig) zu vertreten. Weiter wurde die Beiständin ernannt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (BR act. 1). Mit Eingabe vom 9. August 2025 erhob der Ehemann A._____ Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft. Ferner sei das Besuchsverbot bei der ipw aufzuheben, seine Frau sofort nach Hause zu entlassen und das Spital Bülach habe die Beihilfe zur Deportation in eine andere Einrichtung zu unterlassen (BR act. 3/1). Nach Einholung der Vernehmlassung der KESB und, nachdem A._____ am 25. September 2025 abschliessend Stellung genommen hatte, wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen den KESB-Entscheid mit Urteil vom 8. Oktober 2025 ab (act. 5). 2. Gegen diesen Entscheid wandte sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. November 2025 (Datum Postaufgabe, act. 4) resp. vom 4. November 2025 (Datum der Eingabe) an die Vorinstanz (act. 3). Diese leitete die Eingabe mit Schreiben vom 5. Januar 2026 an das Obergericht weiter zwecks Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle, wobei zur verzögerten Weiterleitung vermerkt wurde, die Eingabe sei versehentlich im Dossier VO.2025.45 betreffend eine andere Beschwerde des Beschwerdeführers eingeordnet worden (act. 2). Die Eingabe bei der Vorinstanz erfolgte innert der Beschwerdefrist und ist damit gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO rechtzeitig erfolgt. Auch ist der Beschwerdeführer als der Beschwerdegegnerin nahestehende Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).
- 3 - Die Akten des Bezirksrates (act. 10/1-25, zitiert als BR act.) wurden beigezogen. Die Eingabe vom 4. November 2025 (act. 3) wurde nicht im Original, sondern lediglich als Fotokopie eingereicht. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung dieses Mangels (Art. 132 Abs. 1 ZPO) kann verzichtet werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Auch andere Weiterungen erscheinen nicht notwendig, da sich das Verfahren als spruchreif erweist. 3.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR (LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 3.2. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (DROESE, BSK ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 11 und N 14 ff.). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (§ 40 Abs. 1 und § 65 EG KESR), und die KESB ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen,
- 4 inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies ist Voraussetzung, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, d.h. diese inhaltlich prüft. 3.3. Die Anforderungen an eine Laienbeschwerde werden praxisgemäss bewusst tief angesetzt. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. November 2025 (act. 3) hat folgenden Wortlaut: "Bei den Mitgliedern von KESB Bülach Nord handelt es sich um Betrugsorgan. Der Bezirksrat ist diesen ebenbürdig. C._____ Behörden sind hörig. Das Urteil vom 8. Okt. weise ich zurück. Ebenso Ihre Rechnung, für heisse Luft… zu hohe Kosten." Es handelt sich demnach grundsätzlich um eine Beschwerdeschrift gegen das vorinstanzliche Urteil ("Das Urteil vom 8. Okt. weise ich zurück"), wobei in diesem Satz auch ein Antrag auf Aufhebung dieses Urteils erblickt werden kann. Der Beschwerdeführer bringt zur Mangelhaftigkeit des angefochtenen Urteils vor, (auch) der Bezirksrat (die Vorinstanz) sei ein "Betrugsorgan" und die C._____ Behörden seien sich hörig. Anhand dieser Bemerkungen, die sich nicht ansatzweise auf den angefochtenen Entscheid beziehen, ist eine Überprüfung des Entscheids als solcher nicht möglich, zumal sich aus der Lektüre des Entscheids nicht erschliesst, inwieweit es sich bei der Vorinstanz um ein Betrugsorgan handeln oder diese der KESB hörig sein könnte. Es mangelt der Beschwerde insoweit an einer wenigstens ganz rudimentären Begründung, welche wie gesehen Voraussetzung dafür ist, dass auf die Beschwerde eingetreten wird. Mit einem loyalen Verständnis kann indes im Satz "Ebenso [weise ich zurück, Anm. hinzugefügt] Ihre Rechnung, für heisse Luft… zu hohe Kosten" eine Kostenbeschwerde erblickt werden. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.
- 5 - 4. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 800.– festgesetzt und diese dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (act. 5 Dispositiv-Ziffer II). Eine Begründung für die Höhe der Entscheidgebühr findet sich im angefochtenen Urteil nicht. Die Festsetzung der Kosten in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren erfolgt nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Das Verfahren betreffend die Errichtung einer Beistandschaft ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Gebühr beträgt damit in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–, je nach tatsächlichem Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Die Gebühr von Fr. 800.– befindet sich demnach noch im untersten Sechzehntel des Gebührenrahmens und ist angesichts der konkreten Umstände (Entscheid in der Sache mit einem Umfang von dreizehn Seiten) offensichtlich nicht übermässig hoch. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren zu Recht nicht geltend, die Gebühr hätte nicht ihm auferlegt werden dürfen (vgl. dazu § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Kostenbeschwerde ist damit abzuweisen. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Kosten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren sind in Anbetracht der Umstände auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde vor Obergericht, was zur Kostenauflage an ihn führt (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen, an den Beschwerdeführer nicht infolge seines Unterliegens, an die Beschwerdegegnerin nicht, da ihr kein Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 6 - 2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beiständin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: