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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.12.2025 PQ250067

18 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·11,617 parole·~58 min·5

Riassunto

Kindesschutzmassnahmen

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250067-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 18. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, sowie 1. C._____, 2. D._____ , 3. E._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,

- 2 betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 29. September 2025; VO.2024.16 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon) Erwägungen: I. 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer oder Vater) und B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin oder Mutter) sind die verheirateten Eltern der Kinder C._____ (geb. tt.mm.2014), D._____ (geb. tt.mm.2016) und E._____ (geb. tt.mm.2018). Die Familie wohnte früher gemeinsam in F._____. Heute lebt die Mutter mit den Kindern in G._____; der Vater wohnt in F._____. 2. Die Kindesschutzbehörden sind – abgesehen von ersten Abklärungen Ende 2021, die zu einer Verfahrenseinstellung führten (KESB act. 4/2 ff.) – seit November 2023 mit der Situation der Familie befasst (KESB act. 4/9 ff.). Mit Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 1. Februar 2024 wurde für die drei Kinder eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet (KESB act. 19). Die KESB Bezirk Dietikon (fortan: KESB) übernahm mit Entscheid vom 9. April 2024 die Beistandschaft zur Weiterführung (KESB act. 20). Im Rahmen der Beistandschaft wurden begleitete Besuche zwischen dem Vater und den Kindern organisiert und teilweise durchgeführt (vgl. KESB act. 24, 25, 38, 64). Am 16. Mai 2024 beantragte der stellvertretende Beistand die Anordnung einer Intensivabklärung (KESB act. 27). Die KESB nahm Abklärungen vor und holte Stellungnahmen insbesondere zur beantragten Intensivabklärung sowie zur Einsetzung einer Kindesverfahrensvertretung ein (KESB act. 29 ff.). Mit Entscheid vom 20. Juni 2024 trat die KESB auf einen Antrag der Mutter auf Erlass superprovisorischer Massnahmen (Regelung des persönlichen Verkehrs) nicht ein (KESB act. 74). Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 beantragte der Vater, es sei der Mutter vorsorglich (bzw. zunächst superprovisorisch) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder zu

- 3 entziehen und es seien die Kinder in einer sozial-pädagogischen Notfamilie oder einer anderen geeigneten Institution zu platzieren (KESB act. 79). Der stellvertretende Beistand erstattete am 26. Juni 2024 Bericht über das Verhalten der Kinder am Besuchstreffen mit dem Vater vom 25. Juni 2024 und erklärte, eine Fremdplatzierung für notwendig zu erachten (KESB act. 92). Am 27. Juni 2024 stellte die Mutter beim Bezirksgericht Meilen ein Eheschutzbegehren (BR act. 2/5). Am 1. Juli 2024 erfolgte ein Meinungs- und Informationsaustausch zwischen der KESB und dem Bezirksgericht Meilen (KESB act. 107). Mit Entscheiden der KESB vom 2. Juli 2024 (Nr. 1312/2024 und Nr. 1314/2024) wurden eine Intensivabklärung in Auftrag gegeben (KESB act. 108) und eine Kindesvertreterin eingesetzt (KESB act. 109). Mit einem weiteren Entscheid vom gleichen Tag (Nr. 1317/2024) wurden zudem die Anträge des Vaters auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber der Mutter und umgehende Platzierung der Kinder abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1), wurden der Mutter mit Bezug auf die Intensivabklärung superprovisorisch Weisungen erteilt (Dispositiv-Ziffer 2) und wurde das Recht des Vaters auf persönlichen Verkehr zu den Kindern superprovisorisch sistiert (Dispositiv-Ziffer 3; KESB act. 110). 3. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksrat Dietikon (Vorinstanz) gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids Nr. 1317/2024 der KESB vom 2. Juli 2024 mit folgenden Anträgen (BR act. 1): "1. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids Nr. 1317/2024 der KESB Dietikon sei aufzuheben, und der Kindsmutter sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich der Kinder E._____, D._____ und C._____ zu entziehen und die Kinder seien in einer geeigneten Institution mit intensiver psychiatrischer und psychologischer Unterstützung unterzubringen. 2. Die Anordnung gemäss Ziff. 1 vorstehend sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Kindsmutter, eventualiter vorsorglich auszusprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Kindsmutter." Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 wurde der Antrag auf superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdunterbringung der Kinder (Antrag Ziffer 2) abgewiesen (act. 6). Am 18. und am 29. Juli 2024 erfolgten zwei wei-

- 4 tere Eingaben des Beschwerdeführers (BR act. 7 und 9). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 2. August 2024 ihre Stellungnahme (BR act. 12). Die Kindesvertreterin nahm am 12. August 2024 Stellung (BR act. 15). Am 22. August 2024 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme (BR act. 17). Mit Verfügung 29. August 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu einer allfälligen Sistierung des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des hängigen Eheschutzverfahrens vor dem Bezirksgericht Meilen Stellung zu nehmen (BR act. 21). Nach Eingang der Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2024 (BR act. 22) und des Beschwerdeführers vom 12. September 2024 (BR act. 23) entschied die Vorinstanz mit Beschluss vom 26. September 2024, dass das Beschwerdeverfahren sistiert werde, bis das Bezirksgericht Meilen rechtskräftig über das Eheschutzgesuch entschieden habe (BR act. 25). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil vom 1. November 2024 gutgeheissen (BR act. 28). Die Vorinstanz nahm das Verfahren wieder auf (BR act. 29). Am 16. Dezember 2024 ging bei der Vorinstanz der Intensivabklärungsbericht der SORA Rötel Sozialpädagogik für Familien und Jugendliche vom 26. August 2024 ein (BR act. 31). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 16. Dezember 2024 die Duplik (BR act. 32). Es folgten eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2025 (BR act. 35) und eine Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 20. Januar 2025 (BR act. 36). Sodann setzte die KESB mit Entscheid vom 14. Januar 2025 (rückwirkend per 1. September 2024) einen neuen Beistand ein (KESB act. 209) und erliess das Bezirksgericht Meilen im Rahmen des Eheschutzverfahrens eine vorsorgliche Regelung: Unter anderem wurden die Kinder unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und wurde dem Vater ein abgestuftes Kontaktrecht ab März 2025 eingeräumt (BR act. 40). Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin – nachdem ihm die dreissigtägige Frist für die Stellungnahme zur Duplik bereits um 30 Tage erstreckt worden war (vgl. BR act. 38 und 41/2) – seinerseits die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bzw. eventualiter eine weitere Erstreckung, um seine Stellungnahme zur Duplik einzureichen (BR act. 44). Nachdem die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin und die Kindesvertreterin hierzu angehört hatte (vgl. BR act. 47 und 48), wies sie das Sistierungsgesuch und das Frister-

- 5 streckungsgesuch des Beschwerdeführers ab, gewährte ihm aber eine Nachfrist für die Einreichung einer freigestellten Stellungnahme (BR act. 49). Der Beschwerdeführer erstattete seine Stellungnahme ("Novenstellungnahme") am 30. Mai 2025 (BR act. 51). Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 ersuchte die Vorinstanz den neu eingesetzten Beistand, einen aktuellen Verlaufsbericht einzureichen (BR act. 54), worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2025 Ergänzungsfragen und unter anderem den Beizug eines Standortberichts der Besuchsbegleitung beantragte (BR act. 55; s.a. BR act. 57). Seitens des Kinder- und Jugendhilfezentrums (kjz) H._____ wurde mitgeteilt, dass der Beistand krankgeschrieben sei (vgl. BR act. 58) und ein Beistandswechsel geplant sei, da sich der Beistand aktuell vom Beschwerdeführer stark unter Druck gesetzt fühle; gleichzeitig wurde kurz zur aktuellen Situation Stellung genommen (BR act. 61/1 unter Beifügung eines rund fünfzehnseitigen E-Mails des Vaters an den Beistand vom 25. Juni 2025 [BR act. 61/2/1], eines Protokolls und eines Standortberichts der Besuchsbegleitung [BR act. 61/3+4] sowie eines E-Mails der Rechtsvertreterin der Mutter an das kjz vom 30. Juni 2025 [BR act. 61/5]). Die Kindesvertreterin reichte am 7. Juli 2025 eine Stellungnahme ein (act. 60). Am 15. Juli 2025 erfolgte eine "Novenstellungnahme" des Beschwerdeführers (BR act. 63). Die Beschwerdegegnerin erstattete ihre Stellungnahme am 25. Juli 2025 (BR act. 67). Am 7. August 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere "Novenstellungnahme" ein (BR act. 69). Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2025 wurde den Parteien und der Kindesvertreterin Gelegenheit zu allfälligen abschliessenden Stellungnahmen eingeräumt (BR act. 71). Mit Eingabe vom 13. August 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Gefährdungsmeldung des Besuchsbegleiters zu Handen des Bezirksgerichts Meilen zur Kenntnisnahme ein (act. 72). Mit Eingaben vom 25. August 2025 erfolgten Stellungnahmen seitens der Beschwerdegegnerin (BR act. 73) und der Kindsvertreterin (BR act. 74). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 4. September 2025 zu diesen Stellung (BR act. 78). Mit Urteil vom 29. September 2025 (BR act. 83 = act. 3/1 = act. 9 [Aktenexemplar] wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit diese nicht als gegenstandslos erledigt abgeschrieben wurde (Dispositiv-Ziffer I). Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 8'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt (Dispositiv-Ziffer II). Der Be-

- 6 schwerdeführer wurde zur Leistung der Kosten für die Kindesverfahrensvertretung in Höhe von Fr. 5'450.85 verpflichtet, zahlbar an die Kindesverfahrensvertreterin (Dispositiv-Ziffer III). Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 18'036.05 verpflichtet (Dispositiv-Ziffer IV). Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2025 berichtigte die Vorinstanz Dispositiv-Ziffer III des Urteils insoweit, als die Kindesverfahrensvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen sei und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien (act. 6/1). 4. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. September 2025 mit folgenden Anträgen (act. 2): "1. Das Urteil vom 29. September 2025 des Bezirksrats Dietikon (Geschäfts-Nr. VO.2024.16/3.02.02) sei vollumfänglich aufzuheben wie folgt abzuändern. 2. Der Kindsmutter sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich der Kinder E._____, D._____ und C._____ zu entziehen und die Kinder seien in einer geeigneten Institution mit intensiver psychiatrischer und psychologischer Unterstützung unterzubringen. 3. Die Anordnung gemäss Ziff. 2 vorstehend sei vorsorglich, auszusprechen. 4. Die gesamten Verfahrenskosten für das Verfahren beim Bezirksrat und das vorliegende Verfahren beim Obergericht sei seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen und auf die Zusprechung einer Parteientschädigung sei zu verzichten. 5. Eventualiter für den Fall, dass die Parteientschädigungen nicht wettgeschlagen werden sollten, sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) für das Verfahren beim Bezirksrat und das vorliegende Verfahren beim Obergericht zu bezahlen." Mit Eingabe vom 4. November 2025 stellte der Beschwerdeführer in Ergänzung zur Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. September 2025 folgende Anträge (act. 5): "1. Die Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2025 (Berichtigung des Urteils vom 29. September 2025 des Bezirksrats Dietikon Geschäfts-Nr. VO.2024.16/3.02.02) sei vollumfänglich aufzuheben wie folgt abzuändern:

- 7 - 2. Die gesamten Verfahrenskosten für das Verfahren beim Bezirksrat (inkl. den Kosten für die Kindesverfahrensvertretung) sei seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 3. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren seien ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie zudem zu verpflichten dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen." Die Akten der Vorinstanz (act. 10/1-87; zitiert: BR act.) und der KESB (act. 13/1- 247; zitiert KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. II. 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 1.2 Der Entscheid der Vorinstanz ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. BR act. 83A). Als Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde enthält sodann Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge-

- 8 rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DRO- ESE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, 7. A., Art. 450a N 5). III. 1. Die Vorinstanz fasste die Erwägungen der KESB (act. 9 E. 3.1) und die Standpunkte des Beschwerdeführers (act. 9 E. 3.2), der Beschwerdegegnerin (act. 9 E. 3.3) sowie der Kindesvertreterin (act. 9 E. 3.4) zusammen und tat die rechtlichen Grundlagen für die Fremdplatzierung eines Kindes dar (act. 9 E. 4). Alsdann schilderte die Vorinstanz die sich aus den Akten ergebende "Vorgeschichte" mit den ausser Kontrolle geratenen begleiteten Besuchskontakten zwischen dem Vater und den Kindern von März bis Juni 2024 (act. 9 E. 5.1), die Abklärungen und Feststellungen der Kindesvertreterin (act. 9 E. 5.2) und den Inhalt des von der KESB in Auftrag gegebenen Intensivabklärungsberichts von SORA Rötel, auf welchen sie sich für ihre Einschätzung massgeblich stützte (act. 9 E. 5.3). Demgegenüber stellte die Vorinstanz nicht auf die Stellungnahmen, Standortberichte, Gefährdungsmeldungen bzw. Einschätzungen des ehemaligen interimistischen Beistands (I._____), eines Besuchsbegleiters (J._____) sowie der vom Beschwerdeführer beauftragten Expertin (K._____) ab (vgl. act. 9 E. 5.4.3, 5.5.2, 5.5.3 ff.). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst Folgendes:

- 9 - Das Kindeswohl von C._____, D._____ und E._____ sei unstreitig gefährdet, und zwar in Form einer starken psychischen Belastung als Reaktion auf die massiven elterlichen Konflikte. Eine Kindeswohlgefährdung im mütterlichen Haushalt bzw. in der Obhut der Mutter sei indes nicht festzustellen, insbesondere keine systematisch betriebene Entfremdung gegen den Vater. Namentlich trage SORA Rötel die Einschätzung, dass sich die Kinder in einem Loyalitätskonflikt befänden, nur bedingt mit. Anlässlich der Intensivabklärung sei vielmehr festgestellt worden, dass die Probleme im Zusammenhang mit dem Verhalten der Kinder anlässlich der Besuchskontakte mit dem Vater im Verhältnis zwischen ihm und den Kindern zu verorten seien. Konkret existiere keine tragfähige Bindungsbasis zwischen Vater und Kindern. Diese habe kaum entstehen können, habe der Vater in den ersten Lebensjahren der Kinder doch vorwiegend gearbeitet, was sich im schwachen emotionalen Bezug zu den Kindern spiegle. Im Gegensatz dazu fänden die Kinder bei der Mutter die nötige Verlässlichkeit und den nötigen Schutz. Ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter über die drei Kinder sei nicht angezeigt, weil dies gesamthaft betrachtet keine Besserung des Kindeswohls verspreche. Im Gegenteil würde sich diese Massnahme als klar unverhältnismässig erweisen und wäre sie mit dem Kindeswohl insgesamt nicht vereinbar. Die Mutter sei die Hauptbezugsperson für C._____, D._____ und E._____ seit deren Geburt. Es bestehe eine stabile Mutter-Kind-Bindung und die Kinder verfügten bei der Mutter über alles, was sie benötigten. Das ausstehende Kontaktrecht des Vaters begründe keine Fremdplatzierung. Es sei unbestritten, dass die Wiederherstellung von Vaterkontakten auch im Sinne des Kindeswohls anzustreben sei, aber nicht durch eine Fremdplatzierung der Kinder, zumal dies mit einer solchen Massnahme nicht gelingen dürfte. Es bestünde sogar die Gefahr, dass sich die Verweigerungshaltung der Kinder dadurch noch verstärken würde. Die Haltung der Kinder sei ernst zu nehmen. Dabei sei festzuhalten, dass sich jegliche Formen von Druck und Zwängerei sowie die konstanten Schuldzuweisungen und Vorwürfe an die Mutter bislang als kontraproduktiv erwiesen hätten. Auch der Vater habe für die familiäre Situation Verantwortung zu übernehmen. Ob und welche Kindesschutzmassnahmen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen seien, um die Vater-Kinder-Beziehung wiederherzustellen, sei nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prü-

- 10 fen, sondern obliege den dafür zuständigen erstinstanzlichen Fachbehörden (Eheschutzgericht und KESB; act. 9 E. 5.6). 2. Der Beschwerdeführer ist der Überzeugung, dass die Beschwerdegegnerin mit allen Mitteln den Kontakt zwischen ihm und den Kindern unterbinden wolle und die Kinder zu diesem Zweck massiv instrumentalisiere und manipuliere (act. 2 Rz. 10 ff.). Es liege eine Kindeswohlgefährdung vor, welche eine Fremdplatzierung der Kinder erfordere (act. 2 Rz. 326 ff.). Die Vorinstanz habe zu Unrecht in erster Linie auf den Intensivabklärungsbericht von SORA Rötel sowie auf die Ausführungen der Kindesvertreterin abgestellt und die Gefährdungsmeldung des ehemaligen Beistands (I._____), die Stellungnahme des kjz H._____ (I._____ und L._____) zum Intensivabklärungsbericht, das Privatgutachten von K._____, den Standortbericht der neuen Besuchsbegleitung (J._____, M._____ [Sozialpädagogische Familienbegleitung]) sowie dessen Gefährdungsmeldung nicht berücksichtigt (vgl. act. 2 Rz. 60 ff., 328). IV. 1. Ist das Kindeswohl gefährdet und kann dieser Gefährdung nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern oder des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf daher nur entzogen werden, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 f. ZGB begegnet werden kann (BGer 5A_318/2021 vom 19. Juni 2021 E. 3.1; 5A_550/2016 vom 3. Februar

- 11 - 2017 E. 4.2). Massgebend ist eine Gesamtbeurteilung, bei der mit in Betracht zu ziehen ist, welche Folgen eine Kindesschutzmassnahme – positiv oder negativ – nach sich ziehen würde (BK-AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Art. 310/314b N 44). Namentlich ist mitzuberücksichtigen, was eine Fremdplatzierung bei den Kindern bewirken würde. 2. 2.1 Die Parteien und die Kinder wohnten früher zusammen in F._____. Erstmals aktenkundig wurde die Familie Ende 2021 aufgrund einer häuslichen Auseinandersetzung, die zu einem Polizeieinsatz führte (KESB act. 4/2). Gemäss dem polizeilichen Protokoll vom 15. Dezember 2021 führte der Vater aus, vor allem Probleme mit dem siebenjährigen Sohn C._____ zu haben. C._____ spucke und schlage ihn immer wieder. C._____ sei wütend, weil er (der Vater) nie zuhause sei. Er arbeite relativ viel, was aber nichts Neues sei. Heute sei wieder ein "riesen Geschrei" gewesen und C._____ habe ihn andauernd provoziert. Die Mutter gab an, sie hätten Eheprobleme. Ihr Mann arbeite ständig und sei nie zuhause. Wenn er zuhause sei, komme er mit den Kindern nicht zurecht. Ihr Mann gebe immer C._____ die Schuld, doch er sei ja nie da. Er habe sie heute Abend nicht in Ruhe gelassen. Nach sechs Stunden Streit, habe sie einfach nicht mehr gekonnt. Ihr Mann habe ihr sogar mit der Handylampe in die Augen gezündet, als sie im Bett gelegen sei. Dieser psychische Druck mache sie kaputt (KESB act. 4/2 S. 2). 2.2 Nachdem sich die Situation der Parteien im Anschluss an den Vorfall vom Dezember 2021 vorübergehend wieder gebessert hatte (vgl. KESB act. 4/3+4), erfolgte im November 2023 die Trennung (vgl. act. 4/11 ff.). Die Mutter zog mit den Kindern zunächst in ein Frauenhaus und alsdann in eine Wohnung in G._____. Vor dem Auszug war es unter anderem zu einem Vorfall mit C._____ gekommen, der zuhause verschiedene Gegenstände (u.a. Pflanzen und Geschirrspüler) angezündet und das Sofa mit einem Sackmesser beschädigt hatte. Gemäss dem Vater habe er mit C._____ daraufhin geschimpft und ihm unter anderem gesagt, so komme er in ein Kinderheim; das sei ein Fehler gewesen (KESB act. 4/11 u. act. 4/17). Seitens der Schulsozialarbeiterin wurde berichtet, E._____ habe im Kindergarten erzählt, dass es zuhause nicht schön sei, der Papi sei sehr

- 12 laut. C._____, so die Schulsozialarbeiterin weiter, habe sich in der Pause sehr auffällig verhalten und andere Kinder gestossen, worauf sie mit ihm im Büro gesprochen habe. Er habe sehr belastet gewirkt und gesagt, zuhause sei es "mega schlimm", er habe Angst, nach Hause zu gehen. Sie habe dann auch noch mit D._____ gesprochen, welche dasselbe geäussert habe. Die Kinder hätten grosse Angst vor dem Vater gehabt (KESB act. 4/15). Seitens des Frauenhauses wurde gegenüber der KESB Bezirk Meilen am 28. November 2023 ausgeführt, dass die Kinder eine klare Abneigung gegenüber dem Vater geäussert und gesagt hätten, vor ihm Angst zu haben. Sie hätten auch grosse Ängste geäussert, ins Heim zu müssen, da dies der Vater wiederholt angedroht habe (KESB act. 4/13). 2.3 Von März bis Juni 2024 fanden begleitete Besuche des Vaters mit den Kindern statt, die zu den Gefährdungsmeldungen des Vaters und des damaligen interimistischen Beistands sowie zum Antrag auf Fremdplatzierung der Kinder führten. Die Vorinstanz fasste die Schilderungen des Vaters (s.a. act. 2 Rz. 13) und des Beistands wie folgt zusammen: Die Kinder seien dem Vater ablehnend begegnet, hätten ihn beschimpft und seien auch gewalttätig geworden, indem sie ihn etwa ins Gesicht und zwischen die Beine geschlagen, ihn mit einer Gabel gestochen oder ihn mit Holzstücken und Kieselsteinen beworfen hätten. Es seien Worte gefallen wie "Hurensohn, ich möchte, dass du dich umbringst, ich mache aus dir einen Schmorbraten und esse dich auf". C._____ habe versucht, den Vater auf die Strasse zu stossen und habe gesagt, er wolle, dass er (der Vater) sterbe. Anlässlich des Treffens vom 25. Juni 2024, als der interimistische Beistand (I._____) die Übergabe der Kinder an den Vater übernommen habe, sei die Situation im kjz H._____ eskaliert. Der Beistand habe angegeben, er sei "von allen drei Kindern zwischen 25 und 30 Mal geschlagen und getreten" worden. Die Kinder hätten ihn und den Besuchsbegleiter ständig beleidigt und mit sehr abwertenden Gesten überzogen. Sie hätten im kjz gegen eine Scheibe getreten und gesagt, dass er (der Beistand) nichts zu sagen habe und ein "Chindliquäler" sei. Die sechs Jahre alte E._____ habe einen Gesichtsausdruck gehabt, der "voll auf Kampf" gewesen sei; die Situation sei beängstigend gewesen (act. 9 E. 5.1.1; s.a. KESB act. 27 u. act. 38/1). Die Mutter, so die Vorinstanz weiter, habe den Ablauf bzw. die Ereig-

- 13 nisse demgegenüber anders geschildert (s. im Einzelnen act. 9 E. 5.1.2; vgl. a. KESB act. 172/1). 2.4 In den Akten finden sich im Weiteren die Berichte der Besuchsbegleitung (KESB act. 25 u. act. 38/2-4). Diesen lässt sich entnehmen, dass die Mutter bei den Übergaben der Kinder wenig unterstützend bis hindernd aufgetreten sei (KESB act. 38/2, act. 64, act. 68; s.a. KESB act. 25 S. 1, wonach C._____ gesagt habe: "Mama, du hast gesagt, dass wir alles machen dürfen."). Die Kinder hätten ein auflehnendes und respektloses Verhalten gegenüber den Besuchsbegleitern gezeigt (vgl. KESB act. 38/2), seien tätlich und beleidigend gegenüber dem Vater geworden (vgl. KESB act. 38/2-4), hätten dem Vater vorgeworfen, an allem schuld zu sein (vgl. KESB act. 38/3+4), hätten mit ihm geschimpft, weil er das Ferienhaus verkaufen wolle, und hätten ihn aufgefordert, die Mutter im Grundbuch einzutragen (vgl. act. 38/2). Teilweise hätten sie die Besuche komplett verweigert (vgl. KESB act. 38/1, act. 64, act. 68). 3. 3.1 Vom 12. April bis 13. Juni 2024 wurde am Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin des Kantonsspitals Winterthur, Fachstelle Psychotraumotologie, eine psychiatrisch-psychologische Abklärung der Kinder durchgeführt (KESB act. 169/3). Mit den Eltern wurden Gespräche geführt, wobei diese die Verhältnisse vor und nach dem Auszug der Mutter und der Kinder aus dem gemeinsamen Haushalt unterschiedlich darlegten und interpretierten: Gemäss der Mutter sei C._____ von verbaler Gewalt und Drohgebärden durch den Vater betroffen gewesen (z.B. "Ich stecke dich ins Kinderheim"; "Du bisch krank, dich mues mer versorge"). Diese Äusserungen hätten bei C._____ eine grosse Verunsicherung ausgelöst. Zudem sei es vorgekommen, dass der Vater die Kinder in der Nacht geweckt habe, indem er ihnen mit der Taschenlampe des iPhones in die Augen geleuchtet und mitten in der Nacht mit ihnen das Gespräch gesucht habe. Die Kinder hätten danach nicht mehr alleine im Zimmer schlafen wollen und hätten jeweils bei ihr im Bett übernachtet. Zugespitzt hätten sich die Konflikte und die angespannt-bedrohliche Atmosphäre zu Hause, als der Vater

- 14 begonnen habe, vermehrt im Homeoffice zu arbeiten (Ambulanter Bericht KSW zu C._____: act. 169/3 S. 1). Gemäss Angaben des Vaters habe C._____ bereits seit dem Kleinkindalter diverse Auffälligkeiten gezeigt. Es sei zu gewalttätigem Verhalten C._____s gegenüber den Geschwistern und der Mutter, Wutausbrüchen, erschwerter Perspektivenübernahme, Schwierigkeiten mit der Impulskontrolle, Grenzüberschreitungen und häufigen Konflikten mit den Geschwistern, der Mutter oder Mitschülern gekommen. C._____ habe schon immer viel Aufmerksamkeit eingefordert und beispielsweise Gegenstände teilweise absichtlich zerstört und häufig laut geschrien. Die Mutter und er (der Vater) hätten unterschiedliche Erziehungsvorstellungen in Bezug auf C._____ gehabt und die Mutter habe Interventionen durch ihn häufig verhindert. Er (der Vater) habe nie irgendeine Form der Gewalt gegenüber der Mutter oder den Kindern ausgeübt. Die Trennung sei für ihn überraschend gekommen. Er vermute eine massive Belastung der Kinder einerseits durch die Trennung und anderseits durch die Entfremdung von ihm (dem Vater), die durch die Mutter systematisch und bewusst herbeigeführt worden sei. So habe ihn die Mutter psychisch unter Druck gesetzt, indem sie ihm vor der Trennung gedroht habe, er werde die Kinder nie mehr sehen. Der Vater schilderte sodann das Verhalten der Kinder bei den Besuchstreffen (Ambulanter Bericht des KSW zu C._____: act. 169/3 S. 2). 3.2 C._____ wurde von den Fachpersonen als vorerst vorsichtig beobachtender, bei zunehmendem Beziehungsaufbau interessierter und offener Junge wahrgenommen. Symptomatisch stehe eine geringe Frustrationstoleranz und rasche Irritierbarkeit sowie eine gedämpfte emotionale Stimmung im Vordergrund. Zudem drücke er aktuell eine vehemente Ablehnung des Vaters während der Besuche durch oppositionell-aggressive Verhaltensweisen und während der diagnostischen Untersuchung verbal aus. Es gebe Hinweise auf bereits bestehende Impulssteuerungsschwierigkeiten und Herausforderungen in der Beziehung mit Gleichaltrigen und zu Erwachsenen. Da die Berichte beider Eltern divergierten, sei das Ausmass der vorbestehenden Schwierigkeiten unklar. Seitens der Mutter stünden als Erklärung für die Symptomatik die schwierigen Erfahrungen mit dem

- 15 - Vater im Vordergrund und aufgrund von C._____s Ablehnung des Kontakts zum Vater die Sorge, ihn durch die Kontakte erneut zu belasten. Der Vater sehe andererseits eine Beeinflussung durch die Mutter sowie eine Entfremdung der Kinder durch den langen Kontaktunterbruch (Ambulanter Bericht des KSW zu C._____ act. 169/3 S. 4 f.). 3.3 D._____ wurde als selbstsicheres und aufgeschlossenes Mädchen beschrieben, bei dem symptomatisch starke Stimmungsschwankungen und explosive Wutausbrüche sowie erhöhte Traurigkeit im Zentrum stünden. Zudem drücke sie eine Verunsicherung in Bezug auf den Vater aus (Ambulanter Bericht des KSW zu D._____ act. 169/3 S. 4) 3.4 E._____ habe man als zugewandtes und freundliches Mädchen kennengelernt, bei dem symptomatisch eine emotionale Verunsicherung mit Schuldgefühlen bezüglich der aktuellen Elternsituation im Vordergrund stünden. Auch sie drücke eine Verunsicherung in Bezug auf den Vater aus (Ambulanter Bericht des KSW zu E._____ act. 169/3 S. 4). 3.5 Diagnostisch wurde die aktuelle Symptomatik bei allen drei Kindern einer Reaktion auf die schwere Belastung im Rahmen des elterlichen Konflikts zugeordnet, nicht aber einer Posttraumatischen Belastungsstörung im engeren Sinn. 4. 4.1 Am 26. August 2024 erstattete SORA Rötel den von der KESB in Auftrag gegebenen Intensivabklärungsbericht (KESB act. 187; BR act. 31). Der Bericht stützt sich auf verschiedene Informationsquellen (KESB-Akten; Frauenhaus N._____; Kantonsspital Winterthur; Schule und Kindergarten G'._____; Schule F._____; diverse involvierte Fachpersonen; Gespräche mit Eltern und Kindern; Interaktionsbeobachtungen; Aufenthalte in der Wohnung der Mutter und der Kinder; KESB act. 187 S. 2 f., 9 ff., 18 f.). 4.2 Die Eltern, so wurde festgehalten, hätten unterschiedliche Sichtweisen über die Vergangenheit und das Leben als Familie:

- 16 - Die Mutter habe eine Zeit geschildert, in welcher der Vater arbeitshalber meistens abwesend gewesen sei. Im Familienalltag und bei Unternehmungen sei er wenig anwesend gewesen. In seiner Anwesenheit seien sowohl sie als auch die Kinder seitens des Vaters massiven Drohungen, Abwertungen und Beleidigungen ausgesetzt gewesen. Als C._____ in der Schule geäussert habe, er wolle nicht mehr nach Hause, da er Angst vor dem Vater und den Streitigkeiten habe, habe sie sich entschlossen, ins Frauenhaus einzutreten. Die Kinder stünden den Kontakten zum Vater ablehnend gegenüber. Dies vor allem aufgrund der Vergangenheit, da sie kaum eine Beziehung zum Vater gehabt hätten, jedoch viele negative Erinnerungen und Erlebnisse (KESB act. 187 S. 4). Der Vater habe ebenfalls eine Zeit geschildert, in der er viel gearbeitet habe; er habe sein Pensum reduziert, um mehr Zeit mit den Kindern zu verbringen. Er habe nie irgendeine Form von Gewalt gegenüber seiner Familie angewendet. Er habe eine gute Beziehung zu seinen Kindern gehabt und wisse bis heute nicht, warum die Mutter mit den Kindern ins Frauenhaus gezogen sei. Die Kinder wollten ihn nicht mehr sehen, da sie von der Mutter negativ beeinflusst würden und sich in einem Loyalitätskonflikt befänden (KESB act. 187 S. 5). 4.3 Zu den Besuchskontakten zwischen dem Vater und den Kindern verweist der Bericht zunächst auf die problematisch verlaufenen begleiteten Besuche im Frühling 2024 (KESB act. 187 S. 19; s. dazu vorne E. IV.2.3). Die Besuche im Juni 2024 seien von den Kindern streckenweise positiv aufgenommen worden, gemäss ihren Aussagen aber nicht wegen des Kontaktes zum Vater, sondern weil sie das Programm angesprochen habe (Trampolino, Bowling). Während den Besuchen im Rahmen der Intensivabklärung habe der Vater sich für das Befinden der Kinder interessiert; er habe manchmal auf die situativen Bedürfnisse der Kinder (gemeinsam spielen) eingehen können, habe sich engagiert auf das Spiel (Fussball, Federball, Schach) eingelassen und die Kinder darin angeleitet. Die Besuche seien vom Vater gut vorbereitet gewesen, wobei aus Sicht von SORA-Rötel das Engagieren eines Kinder-Animators (anlässlich des Besuchstreffens vom 26. Juli 2024) nicht den Vorstellungen von guten Bedingungen für Vater-Kind-Interaktionsbeobachtungen entsprochen habe. Während den Besuchen habe der

- 17 - Vater den Kindern angeboten, mit ihnen in Beziehung zu treten. Es sei ihm jedoch kaum gelungen, eine gute Interaktion herzustellen, obwohl er sich darum bemüht habe. Die Interaktionen zu C._____ hätten sich nur kurz gestaltet und der Vater habe sich im Kontakt mit ihm gehemmt und verunsichert gezeigt. Die besten Kontakte habe der Vater zu E._____ herstellen können und auch D._____ gegenüber hätten Momente der Ausgelassenheit beobachtet werden können. Klar werde aus den Beobachtungen, dass dem Vater der emotionale Bezug zu seinen Kindern äusserst schwer falle. Eine Bindungsbasis existiere kaum, und er wirke in der Interaktion unbeholfen. Es habe sich keine Nähe zu seinen Kindern beobachten lassen. Angemessene Begrüssungs- und Abschiedsrituale hätten gefehlt. Die Kinder hätten sich emotional "nicht abgeholt" gefühlt. Der Vater habe bei Konflikten keine angemessenen Worte gefunden und sei teilnahmslos dagestanden bzw. auf Unterstützung aus seinem Umfeld angewiesen gewesen (z.B. durch den Animator). Insgesamt sei ein sehr bemühter, jedoch im persönlichen Kontakt zu seinen Kindern hilfloser und überforderter Vater wahrgenommen worden, der nicht wisse, wie er entspannte und tragfähige Kontakte zu seinen Kindern gestalten solle (KESB act. 187 S. 20). 4.4 Was die Gestaltung der Übergaben durch die Mutter betreffe, sei diese nach Wahrnehmung von SORA Rötel stets bemüht gewesen, die Kinder trotz Widerstand zu den Besuchen zu fahren und sie dazu zu motivieren. Es habe beobachtet werden können, dass dies besonders bei C._____ anspruchsvoll gewesen sei. C._____ habe sich vor der vereinbarten Abfahrtszeit zu Hause in der Toilette eingeschlossen und habe nur mit viel Geduld und Empathie durch die Mutter dazu ermutigt werden können, die Toilette zu verlassen und ins Auto zu steigen. Während in den Akten insbesondere seitens des Beschwerdeführers und der Beistandsperson immer wieder darauf hingewiesen werde, dass die Mutter nicht genügend unternommen habe, die Vaterkontakte zu unterstützen, hätten im Rahmen der Intensivabklärung keine manipulativen bzw. instrumentalisierenden Anteile seitens der Mutter erkannt werden können. Weder bei den durchgeführten Besuchen noch bei den Übergaben habe sich die Mutter negativ über den Vater geäussert oder versucht, die geplanten Besuche in irgend einer Form zu hintergehen (KESB act. 187 S. 20 f.).

- 18 - 4.5 Das Kindeswohl sei unter den aktuellen Umständen bei der Mutter zu Hause gut gewährleistet. Die Mutter-Kind-Bindung sei stabil und sicher. Die Kinder seien gepflegt, genährt und geschützt. Die Mutter sei für die drei Kinder verlässlich, verfügbar und vertraut. Sie anerkenne die Bedürfnisse und Eigenheiten der einzelnen Kinder, sie fördere und fordere die Kinder altersgemäss. Die emotionale Verunsicherung der Kinder und C._____s Wutausbrüche könne die Mutter erzieherisch auffangen. Sie begleite die Kinder ruhig mit viel Empathie und Geduld, auch in aufgeladenen Momenten. Auch erkenne die Mutter ihre Grenzen und habe sich Unterstützung in Form einer Psychotherapie für die Kinder geholt (KESB act. 187 S. 21). 4.6 Zusammenfassend wurden der Mutter im Bericht positive Erziehungs- und Entwicklungskompetenzen attestiert. Die von Drittpersonen (Lehrpersonen, Schulsozialarbeit, Frauenhaus) erhaltenen Auskünfte hätten keine Hinweise auf gravierende Erziehungsdefizite bei den Kindern ergeben. Neben der psychischen Belastung der Kinder sei auch über viele positive Verhaltensweisen der Kinder berichtet worden. Dem Befund des Kantonsspitals Winterthur, wonach die psychischen Auffälligkeiten als Symptomatik einer Reaktion auf die schwere Belastung im Rahmen des massiven elterlichen Konflikts einzuordnen sei, sei zuzustimmen (vgl. KESB act. 187 S. 21 ff.). 5. 5.1 Die Kindesvertreterin schilderte, die Kinder hätten in den ersten Gesprächen, welche sie am 5. Juli 2024 mit jedem Kind einzeln geführt habe, über negative Erfahrungen mit dem Vater berichtet und Kontakte mit ihm klar abgelehnt. Konkret hätten sich die Mädchen dahingehend geäussert, dass der Vater sie angeschrien habe, dass er gesagt habe, er wünsche sich, dass die Mutter überfahren werde, und dass der Vater zwar sage, er liebe sie über alles, was aber nicht stimme. Er habe sie beleidigt und gesagt, C._____ müsse ins Kinderheim. Er habe sie immer "doof" gefunden. C._____ habe im Gespräch erklärt, den Vater nicht mehr sehen zu wollen. Der Vater sei eigentlich immer gemein zu ihm gewesen. Er habe ihn geschlagen und gesagt, er (C._____) sei ein "gestörtes Kind". Schöne Erinnerungen an den Vater habe er keine. Der Vater sei nie mitgekom-

- 19 men zu Ausflügen, in die Ferien oder zu Besuchen. Abgesehen von diesen Äusserungen, so die Kindesvertreterin, habe das Verhalten aller drei Kinder unauffällig gewirkt und sei es mit allen drei gut möglich gewesen, ein Gespräch zu führen. Alle drei hätten berichtet, dass sie sich in G'._____ wohl fühlten, es ihnen dort gut gehe und sie bereits Freunde gefunden hätten (BR act. 60 S. 2). Beim zweiten Treffen am 4. Oktober 2024 hätten sich die Kinder in den Einzelgesprächen wiederum positiv zu ihrem Alltag geäussert, bezüglich Vaterkontakten aber unverändert eine massive Abwehrhaltung gezeigt, wobei die Ablehnung bei E._____ am wenigsten stark geschienen habe (BR act 60 S. 3). Von Januar bis Juni 2025 habe sie mehrere weitere Gespräche mit den Kindern geführt. Während der Zeit, als es infolge der Sistierung keine Kontakte zum Vater gegeben habe, hätten die Kinder ruhiger und ausgeglichener gewirkt. Als sie die Kinder über die Kontaktregelung des Bezirksgerichts Meilen informiert und deren Umsetzung angestanden habe, hätten sie angespannt, gestresst, wütend und verunsichert reagiert. Alle drei Kinder hätten sich stark ablehnend bezüglich Treffen mit dem Vater geäussert (BR act. 60 S. 3 f.). 5.2 Die Kindesvertreterin äusserte sich im Weiteren zum Intensivabklärungsbericht von SORA Rötel, den sie als schlüssig und nachvollziehbar wertete (BR act. 60 S. 5 f.), sowie zum Schreiben von K._____, dem sie keinerlei Wert beimass (BR act. 60 S. 6 ff.; dazu hinten E. IV.7.4). Was die Haltung der Kinder gegenüber ihrem Vater betreffe, erscheine es aus ihrer Sicht plausibel, dass diese durch die Erfahrungen mit dem Vater und nicht durch entfremdende Massnahmen der Mutter verursacht sei. Beim Verhalten der Mutter im Rahmen der Wiederherstellung der Vater-Kinder-Kontakte sei es mindestens so plausibel, dass es sich dabei um elterliches Schutzverhalten, als um die Anwendung von Entfremdungsstrategien handle. Die Mutter kenne das Verhalten des Vaters gegenüber den Kindern während dem Zusammenleben und erlebe die Belastungen und die Not der Kinder im Zusammenhang mit den Besuchskontakten mit (BR act. 60 S. 8). 6. 6.1 Festgehalten werden kann nach dem Ausgeführten, dass zwischen den Eltern ein massiver Konflikt besteht und sie die Verhältnisse in der Familie vor und

- 20 nach der Trennung unterschiedlich darstellen und deuten. Seitens der Kinder kam es im Zusammenhang mit den Besuchskontakten zum Vater zu einer negativen Dynamik und einem auffälligen "oppositionell-aggressiven" Verhalten gegenüber dem Vater sowie dem interimistischen Beistand (I._____), der die Kontakte durchzusetzen suchte (E. IV.2.3 u. 3.2). Verbal lehnten die Kinder den Vater bereits vor dem Auszug ins Frauenhaus (gegenüber der Schulsozialarbeiterin [vgl. E. IV.2.2]) und in der Folge konstant ab (gegenüber dem Frauenhaus [E. IV.2.2], dem Kantonsspital Winterthur [E. IV.3.2 ff.], SORA Rötel [E. IV.4.3 f.] und der Kindesvertreterin [E. IV.5.1]). Bei allen drei Kindern wurde deren Symptomatik durch das Kantonsspital Winterthur als Reaktion auf die schwere Belastung im Rahmen des elterlichen Konflikts diagnostiziert (E. IV.3.5). In welchem Ausmass die Haltung der Kinder mit dem Einfluss der Mutter zu erklären ist, ist unklar. So bestehen einerseits durchaus Anhaltspunkte für mangelnde Kooperation bis hin zur Obstruktion seitens der Mutter. Hierauf deuten die Schilderungen der Besuchsbegleitung und des interimistischen Beistands (I._____) hin (vgl. KESB act. 24 f., act. 38/2-4, act. 92; vgl. E. IV.2.4). Auch die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Äusserungen der Kinder, wonach der Vater bezüglich des Ferienhauses in O._____ die Mutter im Grundbuch eintragen lassen solle (vgl. etwa act. 2 Rz. 13; dazu E. IV.2.4), lassen darauf schliessen, dass die Mutter die Kinder unnötig in ihren Konflikt mit dem Vater einzubeziehen schien. Anderseits konnte im Rahmen der Intensivabklärung kein solches Verhalten der Mutter beobachtet werden. Im Gegenteil wird berichtet, dass die Mutter insbesondere C._____ mit viel Geduld und Empathie ermutigt habe, Besuche mit dem Vater wahrzunehmen, und sich (anders als dies seitens des interimistischen Beistands und des Beschwerdeführers hinsichtlich früherer Besuche vorgebracht werde) nicht negativ über den Vater geäussert habe (E. IV.4.4). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass C._____ bereits während des Zusammenlebens der Familie gegenüber seinem Vater ähnliche aggressive Verhaltensweise (provozieren, spucken, schlagen) zeigte wie anlässlich der Besuchskontakte (E. IV.2.1), und dass die Ablehnung der Kinder – entgegen dem vom Beschwerdeführer gezeichneten Bild (vgl. E. IV.4.2) – ihre Wurzeln durchaus in der Zeit des familiären Zusammenlebens zu haben scheint (E. IV.2.1 f.). Die These des Beschwerdeführers, dass die Verhaltensweisen der Kinder

- 21 darin gründeten, dass die Mutter sie entsprechend steuere und instrumentalisiere, lässt sich nicht bestätigen. Wahrscheinlicher scheint eine komplexe Gemengelage von emotionalen Verletzungen, Ängsten und Befürchtungen, welche ihre Ursachen zumindest auch in früheren Erlebnissen und Erfahrungen haben. Im Weiteren wurde im Intensivabklärungsbericht und von der Kindesvertreterin deutlich dargetan, dass es den Kindern in ihrem aktuellen Umfeld bei der Mutter gut geht, sie von der Mutter in ihren emotionalen Schwankungen aufgefangen werden und sie sich in ihrem Alltag wohl fühlen (E. IV.4.4 u. 5.1). 6.2 Hervorzuheben bleibt, dass die Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen von wesentlicher Bedeutung ist und eine entscheidende Rolle bei der Identitätsfindung spielen kann (BGE 127 III 295 E. 4a; BGer 5A_993/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.3). Anzustreben ist der Aufbau eines guten und stabilen Kontakts zwischen dem Vater und den Kindern. In keiner Weise angebracht ist hingegen aufgrund der Umstände der Versuch, dieses Ziel mit einer Fremdplatzierung der Kinder zu erreichen. Hierfür besteht mangels einer von der Mutter ausgehenden Gefährdungssituation nicht nur kein Anlass. Im Gegenteil wäre ein Herausreissen der Kinder aus dem bestehenden Umfeld bei der Mutter, welches ihnen Sicherheit und Stabilität bietet, mit ihrem Wohl unvereinbar. Wie die Kindesvertreterin und die Vorinstanz richtig hervorstreichen, wäre im Übrigen auch nicht zu erkennen, dass solches im Interesse des Vaters sein könnte und bei den Kindern nicht vielmehr weitergehende Ablehnung gegenüber dem Vater auslösen würde. 7. An diesem Schluss vermag die Kritik des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Entscheid – im Rahmen einer sehr ausführlichen Beschwerdeschrift mit weitgehend unsubstanziierten Behauptungen und Mutmassungen sowie ohne konkrete Aktenverweise – nichts zu ändern. 7.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe die "Gefährdungsmeldung der Besuchsbegleitung vom 13. August 2025" willkürlich nicht berücksichtigt ("Rügegrund Nr. 1"; act. 2 Rz. 60 ff.; s.a. act. 2 Rz. 95). 7.1.1 Für die Umsetzung der vom Eheschutzgericht angeordneten Besuchskontakte wurde eine Besuchsbegleitung eingesetzt. Der beauftragte Besuchsbegleiter

- 22 - (J._____, M._____) erstattete am 30. Juli 2025 eine Gefährdungsmeldung an das Bezirksgericht Meilen, welche vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2025 der Vorinstanz zugestellt wurde (BR act. 72). Bereits zuvor, am 24. Juni 2025, hatte der Besuchsbegleiter einen Standortbericht verfasst (BR act. 61/4). Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Besuchsbegleiter habe – wie der Beistand (P._____) zu Recht moniert habe – eine (neue) Bewertung der Kinderbelange vorgenommen, was nicht vom Auftrag der Besuchsbegleitung gedeckt gewesen sei und daher nicht in den Bericht hätte aufgenommen werden dürfen (act. 68/2). Der Besuchsbegleiter habe eigenmächtig seine Kompetenzen überschritten und die diesbezüglichen klaren Anweisungen des Beistands missachtet. Insbesondere falle auf, dass die aufgestellten Thesen reine Behauptungen darstellten. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Abklärungsbericht von SORA Rötel fehle. Zwar seien mit der Mutter acht und mit dem Vater neun Einzelgespräche zu je zwei Stunden geführt worden. Mit den Mädchen habe aber bloss am 31. Mai 2025 ein einmaliges Treffen beim Bräteln und Spielen im Wald stattgefunden, während C._____ sich geweigert habe, an diesem Treffen teilzunehmen (act. 68/3, S. 4). Somit habe durch M._____ weder eine Arbeit mit den Kindern noch eine Interaktion zwischen Vater und Kindern stattgefunden. Der Standortbericht vom 24. Juni 2025 lasse somit von Grund auf eine professionelle, neutrale Haltung bzw. Offenheit zum vorliegenden Fall vermissen (act. 9 E. 5.5.6). Demzufolge sei auch nicht auf die Gefährdungsmeldung von J._____ vom 30. Juli 2025 abzustellen (act. 72, 61/4), welche eine allein durch die Mutter verursachte Kindswohlgefährdung behaupte. In dieser Meldung würden als einzige Belege der Standortbericht und das Protokoll des Erstgesprächs vom 18. März 2025 genannt (act. 68/3 f.) und sie basiere im Wesentlichen auf einer einseitigen Einschätzung, die derjenigen von SORA Rötel diametral entgegengesetzt sei, ohne dafür fundierte, sachbezogene Begründungen bzw. Feststellungen zu liefern (act. 9 E. 5.5.8). 7.1.2 Tatsächlich fällt am Standortbericht von J._____ (M._____) auf, dass Thesen aufgestellt und Einschätzungen sowie Verdachte geäussert werden, obwohl neben Gesprächen mit den Eltern erst ein einziges lockeres Treffen mit zwei von drei Kindern beim Bräteln stattgefunden hat und keine sachverhaltlichen Erkenntnisse dargetan werden, welche die gezogenen Schlüsse nachvollziehbar rechtfer-

- 23 tigen würden. Vielmehr werden in allgemeiner Weise Theorien zu Elternkonflikten, Entfremdungsdynamiken oder Parentifizierungen wiedergegeben, ohne dass die gesamten konkreten Umstände miteinbezogen worden wären und insbesondere ohne dass der Intensivabklärungsbericht von SORA Rötel sowie die Äusserungen der Kinder zu den Gründen für ihre Kontaktverweigerung berücksichtigt und eingeordnet worden wären (vgl. BR act. 61/4, act. 72). Die Vorinstanz und die Kindesvertreterin (vgl. BR act. 60 S. 5) haben zu Recht nicht auf den Standortbericht und die Gefährdungsmeldung der Besuchsbegleitung abgestellt. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach es irrelevant sei, dass die Besuchsbegleitung E._____ und D._____ nur einmal gesehen habe, da vorliegend die Gefährdung der Kinder gemäss den klaren Aussagen der Besuchsbegleiter durch das Verhalten und die Haltung der Mutter begründet werde und mit der Mutter sehr viel Kontakt bestanden habe (act. 2 Rz. 33), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe die Abklärungen der Kindesvertreterin willkürlich und falsch gewürdigt ("Rügegrund Nr. 2"; act. 2 Rz. 74 ff.). 7.2.1 Zunächst, so der Beschwerdeführer, fehle es den Kindern allesamt an einem beachtlichen (d.h. zielorientierten, stabilen, intensiven und autonomen) Willen (act. 2 Rz. 75 f.). Zudem zeigten sie auf der Handlungsebene immer wieder 180 Grad divergierende Verhaltensweisen gegenüber ihrer verbal geäusserten Ablehnung des Vaters, wobei der verbal geäusserte Wille von der Kindesvertreterin nicht angemessen in die Gesamtsituation eingeordnet worden sei (act. 2 Rz. 78 ff.). Die Kindesvertreterin habe auf "nachvollziehbare Gründe" verwiesen, weshalb die Kinder keinen Kontakt mehr zum Vater wünschten. Was aber konkret diese Gründe sein sollen, erhelle sich ihm (dem Beschwerdeführer) nicht (act. 2 Rz. 81 f.; s.a. act. 2 Rz. 39 f.). Wenn er gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin vor der Trennung gar nie anwesend gewesen sei, da er ständig gearbeitet habe, erstaune es, wenn die Kinder gemäss der Kindesvertreterin eine "Vielzahl" negativer Erlebnisse mit dem Vater gehabt haben sollen (act. 2 Rz. 82 f.). All dies sei komplett falsch und absurd (act. 2 Rz. 84).

- 24 - Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Kindesvertreterin konkret wiedergegeben, wie sich die Kinder über einen längeren Zeitraum zu ihm geäussert und wie sie ihre Abwehr gegenüber Besuchskontakten mit ihren Erfahrungen während des Zusammenlebens begründet hatten (dazu E. IV.5.1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer früher sehr viel gearbeitet und wenig Zeit für die Familie hatte, ergibt sich sodann deutlich aus den Akten (vgl. etwa E. IV.2.1). Auch die Kinder nahmen die Situation so wahr, dass der Vater bei Ausflügen, in den Ferien oder bei Besuchen nicht mitgekommen sei (E. IV.5.1). Daran ändert im Kern nichts, wenn der Beschwerdeführer korrigierend dafür hält, in den letzten Jahren (auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdegegnerin hin) zunehmend präsent in der Familie und für die Kinder da gewesen zu sein und auch die Mittagessen, die Abendessen und die Freizeit (inkl. den Wochenenden) ausschliesslich mit der Familie verbracht zu haben (act. 2 Rz. 90). Ebenso aus den Akten ergibt sich, dass es während des Zusammenlebens insbesondere mit C._____ zu Herabwürdigungen und Drohungen gekommen ist, die ihre Spuren hinterlassen haben (vgl. E. IV.2.2 u. 5.1 ). Wenn solches vom Beschwerdeführer heute pauschal als komplett falsch und absurd abgetan wird, so ist dies nicht belegt und unverständlich. 7.2.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, aus den Besuchsberichten ergäben sich massivst auffällige Verhaltensweisen der Kinder, welche weit über gewöhnliche Umgangsschwierigkeiten hinausgingen (act. 2 Rz. 87). Bereits vor der Trennung sei sodann die gesamte Familiendynamik höchst problematisch gewesen und insbesondere C._____ habe immense Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, was zwischen den Parteien effektiv häufig zu Streit geführt habe. Dass die Beschwerdegegnerin den Kindern (vor allem C._____) keine Grenzen gesetzt habe, sie die Kinder frei habe gewähren lassen, mit ihnen eine Beziehung auf Augenhöhe geführt habe und sie direkt in die Streitigkeiten der Eltern involviert habe, sei wiederholt ein grosser Streitpunkt gewesen (act. 2 Rz. 91). Unklar bleibt, was der Beschwerdeführer aus diesen allgemeinen Schilderungen für seinen Standpunkt ableiten will. Vage und unsubstanziiert bleiben auch seine Vorbringen, wonach es vor der Trennung wiederholt zu Situationen gekommen sei, in denen die Beschwerdegegnerin die Kinder gar aktiv angestiftet und moti-

- 25 viert habe, gegenüber ihm (dem Vater) tätlich zu werden und ihn zu beleidigen (act. 2 Rz. 94). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass aggressives Verhalten C._____s gegenüber dem Vater für die Zeit des Zusammenlebens aktenkundig ist, ohne dass damals ein Einfluss der Mutter Thema gewesen wäre (E. IV.2.1). 7.2.3 Weiter wirft der Beschwerdeführer der Kindesvertreterin vor, sie habe auf den subjektiven, verbalisierten Kindeswillen fokussiert, statt das objektive Kindeswohl zu ermitteln und zu dessen Verwirklichung beizutragen (act. 2 Rz. 100 ff.). Wie der Beschwerdeführer hierauf kommt, ist nicht erkennbar. Die Kindesvertreterin hat durchaus begründet und kundgetan, was nach ihrer professionellen Einschätzung dem Wohle der Kinder entspricht. Sie kam zum Schluss, dass die heutige, das Kindeswohl wahrende Lebenssituation bei der Mutter zu bewahren und zu schützen sei, während die vom Beschwerdeführer beantragte Fremdplatzierung der Kinder nicht gerechtfertigt wäre und das Wohl der Kinder massiv gefährden würde (BR act 60). 7.2.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Kindesvertreterin die gegenwärtigen Lehrpersonen der Kinder mangels Zustimmung des Beschwerdeführers nicht habe befragen können (act. 9 E. 5.2.2 m.H.a. BR act. 36), vor, die Vorinstanz hätte sich im Rahmen der Offizialmaxime diesen Bericht verschaffen können und sei nicht auf eine Schweigepflichtentbindung angewiesen gewesen (act. 2 Rz. 108). Sollte der Beschwerdeführerin der Vorinstanz damit vorwerfen wollen, zu Unrecht keinen Bericht der Lehrpersonen eingeholt zu haben, wäre dies angesichts seiner eigenen Unterlassung (vgl. BR act. 36 Rz. 10) geradezu missbräuchlich. Im Übrigen sind Auskünfte der Lehrpersonen in den Intensivabklärungsbericht von SORA Rötel eingeflossen (vgl. E. IV.4.1 u. 4.6). 7.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise den Abklärungsbericht von SORA Rötel berücksichtigt und die Stellungnahme des kjz H._____ vom 12. September 2024 nicht berücksichtigt ("Rügegrund Nr. 3"; act. 2 Rz 109 ff.).

- 26 - 7.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf den Abklärungsbericht von SORA Rötel gestützt, obwohl von Anfang an klar gewesen sei, dass ein solcher (anders als ein Erziehungsfähigkeitsgutachten) die Fragen nach dem "Warum" der massiven Verhaltensauffälligkeiten der Kindern nicht habe beantworten können (act. 2 Rz. 112, 120, 123, 128). Richtig ist, dass die KESB kein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag gab, sondern eine Intensivabklärung. Ziel war zu klären, ob die Eltern für die Kinder genügend Schutz, Sicherheit und Förderung gewährleisten können und welche Massnahmen zum Schutz der Kinder erforderlich sind (vgl. KESB act. 108). Dies ist nicht zu beanstanden. 7.3.2 Der Beschwerdeführer meint, der Abklärungsbericht beruhe im Wesentlichen auf den Behauptungen der Beschwerdegegnerin, ohne dass diese kritisch hinterfragt worden wären (act. 2 Rz. 115, 135 f.; s.a. act. 2 Rz. 146). Solches ist nicht zu erkennen. Im Abklärungsbericht werden unter anderem die Ausführungen und Standpunkte der Parteien wiedergegeben, aber nicht als feststehende Tatsachen übernommen. Die Einordnungen und Einschätzungen im Bericht erfolgten aufgrund der gesamten Informationslage und eigener Wahrnehmungen (vgl. E. IV.4.). Dies gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer dem Intensivabklärungsbericht an späterer Stelle vorwirft, es werde impliziert, dass es "die nur von der Mutter behaupteten Vorfälle", wonach es in der Vergangenheit gegenüber C._____ zu "psychische[r] Misshandlung durch Abwertung und Erniedrigung" gekommen sei, tatsächlich gegeben habe (act. 2 Rz. 153). Das im Bericht verwendete Wort "Vernachlässigung" komme zudem in den gesamten Verfahrensakten nicht ein einziges Mal vor und stamme klarerweise von der Mutter (act. 2 Rz. 154). Offensichtlich hätten überhaupt keine "Abwertungen und Erniedrigungen" stattgefunden, welche derart massiv gewesen sein sollen, dass von psychischen Misshandlungen auszugehen wäre (act. 2 Rz. 155). Der Beschwerdeführer blendet damit die aktenkundigen Vorfälle mit C._____ während der Zeit des familiären Zusammenlebens aus (s. vorne IV.2.1 f. u. 7.2.1). Ob die Situation mit "Vernachlässigung" oder "psychischer Misshandlung" treffend beschrieben ist,

- 27 ist eine semantische Frage, die, da nicht entscheidrelevant, offen gelassen werden kann. 7.3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, SORA Rötel habe im Haushalt der Mutter äusserst besorgniserregende Beobachtungen gemacht, diese aber bei der Auswertung nicht berücksichtigt und bei der Mutter keinerlei erzieherische Defizite verortet. So sei dem Bericht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin angebe, die Kinder seien angespannt und reagierten manchmal sehr heftig, wenn etwas für sie nicht stimme; wenn die Kinder wütend würden, fehle ihnen die Empathie für den Rest der Familie und sie würden sich egozentrisch verhalten (act. 2 Rz. 117, 144). Offenbar, so der Beschwerdeführer, hätten bereits die kurzen Treffen bei der Mutter zuhause ausgereicht, um all die Wutausbrüche und empathielosen Verhaltensweisen der Kinder festzustellen (act. 2 Rz. 133). Im Intensivabklärungsbericht wird auf die Auffälligkeiten der Kinder im emotionalen Bereich hingewiesen, und zwar im Einklang mit dem Bericht des Kantonsspitals Winterthur, in dem Impulssteuerungsschwierigkeiten, Stimmungsschwankungen und explosive Gefühlsausbrüche der Kinder festgestellt und diagnostisch eingeordnet wurden (E. IV.3.2 ff.). Beschrieben wird im Intensivabklärungsbericht, die Mutter sei sich bewusst, dass die emotionale Stabilität der Kinder gefährdet sei, und reagiere auf die Wutausbrüche ruhig (E. IV.4.5). Im Übrigen wurde bereits aufgezeigt, dass namentlich Wutanfälle von C._____ bereits während des Zusammenlebens ein Thema waren (E. IV.2.1), so dass nicht zu sehen ist, inwiefern diese Auffälligkeiten – wie der Beschwerdeführer insinuiert – mit der aktuellen Betreuung durch die Mutter zusammenhängen soll. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang moniert, der Intensivabklärungsbericht gehe auch auf die "deutlichen Hinweise in den Akten auf den existierenden massiven Loyalitätskonflikt, die von der Mutter systematisch betriebene Entfremdung, die Besuchsprotokolle der vergangenen Besuche, die Gewalteskalation und die auffälligen Aussagen der Kinder" nicht ein (act. 2 Rz. 118 ff., 121, 127), nimmt er im Wesentlichen lediglich eine eigene Interpretation der Umstände vor. Im Übrigen wurde im Bericht namentlich das Verhalten der Kinder anlässlich der früheren Besuche

- 28 durchaus zur Kenntnis genommen; es wurde aber nicht gleich gedeutet wie durch den Beschwerdeführer. 7.3.4 Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass im Bericht negative Erinnerungen der Kinder an den Vater erwähnt würden, ohne dass konkrete Beispiele für entsprechende Situationen genannt würden (act. 2 Rz. 131). Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur entsprechenden Kritik an der Stellungnahme der Kindesvertreterin verwiesen werden (E. IV.7.2.1). 7.3.5 Der Beschwerdeführer kritisiert als nicht nachvollziehbar, wie der Intensivabklärungsbericht (und die Vorinstanz) den Bericht des Frauenhauses als adäquate Informationsquelle habe erachten können. Es liege in der Natur der Sache, dass ein derartiger Bericht auf einseitigen Informationen beruhe, da er (der Beschwerdeführer) keinen Kontakt zum Frauenhaus gehabt habe (act. 2 Rz. 132). SORA Rötel hat neben diversen weiteren Informationsquellen (vorne E. IV.4.1) auch einen Bericht des Frauenhauses vom 4. Juni 2024 zitiert, in dem im Wesentlichen festgehalten wird, dass die Kinder beim Eintritt Ende November 2023 erklärt hätten, keinen Kontakt zum Vater zu wünschen (KESB act. 187 S. 18). Dies entspricht inhaltlich den im November angefertigten Aktennotizen der KESB Bezirk Meilen (dazu E. IV.2.2) und es ist nicht zu sehen, inwiefern diese Information zu Unrecht in den Bericht aufgenommen worden sein und diesen als einseitig erscheinen lassen soll. 7.3.6 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, bei den "Tests" im Bericht von SORA Rötel, wie dem "Drei-Häuser-Modell", falle sofort auf, dass alle drei Kinder sich mit praktisch identischen Worten geäussert hätten (act. 2 Rz. 140 f.). Dieser Eindruck lässt sich nicht bestätigen. Richtig ist nur, dass alle Kinder sich negativ über ihren Vater äusserten. Im Übrigen diente die Methode mit dem "Drei- Häuser-Modell" lediglich als Explorationshilfe für die Beziehungsanalyse. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. etwa FamKomm-SCHREINER, 4. A., Anh. Psych. N 444).

- 29 - 7.3.7 Der Beschwerdeführer bringt diverse weitere punktuelle Kritik am Abklärungsbericht an, so im Wesentlichen, - dass zu den Interaktionsbeobachtungen mit dem Vater Berichte beigelegt worden seien, nicht aber zu jenen mit der Mutter (act. 2 Rz. 134); - dass die festgehaltene Angabe der Beschwerdegegnerin, dass eine Psychotherapie für die Kinder organisiert worden sei, zum damaligen Zeitpunkt falsch gewesen sei (act. 2 Rz. 137); - dass die Beteuerungen der Beschwerdegegnerin, durchaus mit dem Vater kooperieren zu wollen, gelogen gewesen seien, was nicht erkannt worden sei (act. 2 Rz. 138); - dass eine weitere Falschaussage der Mutter, wonach er (der Beschwerdeführer) sie finanziell nicht unterstütze, ungeprüft übernommen worden sei (act. 2 Rz. 139); - dass der Umstand, dass die Kinder im Alter von 6, 8 bzw. 9 Jahren keinerlei positive Dinge über den Vater erwähnten, klar auf eine bestehende Manipulation und einen immensen Loyalitätskonflikt hindeute, was von SORA Rötel aber nicht erkannt worden sei (act. 2 Rz. 142); - dass der Bericht von SORA Rötel auch rechnerische Fehler bei der Auswertung enthalte (act. 2 Rz. 146 f., 150). Mit diesen Kritikpunkten werden einerseits bloss die (abweichenden) Standpunkte und Interpretationen des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht, und anderseits werden Mängel geltend gemacht, die als solche nicht geeignet sind, den Intensivabklärungsbericht mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren massgeblichen Aspekte in Frage zu stellen. 7.3.8 Schliesslich gilt das Ausgeführte auch hinsichtlich der Stellungnahme des kjz H._____ (I._____, L._____) zum Abklärungsbericht, welche gemäss Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei (vgl. act. 2 Rz. 172). Die in dieser Stellungnahme geäusserte Kritik (vgl. KESB

- 30 act. 198) wurde vom Beschwerdeführer über weite Strecken übernommen. Moniert werden – neben einer teilweise ungenauen Wiedergabe der Lebensumstände (Alter, Daten, Konfession) – Additionsfehler bei Auswertungen sowie inhaltliche und methodische Mängel. Was die konkreten, im vorliegenden Verfahren massgeblichen Gesichtspunkte betrifft, sind allerdings keine solchen erheblichen Mängel erkennbar. Insbesondere ist wie erwähnt der Vorwurf, dass einzig auf die Angaben der Mutter abgestellt worden sei, nicht berechtigt. Im Weiteren wird in der Stellungnahme des kjz H._____ den Beobachtungen und Wahrnehmungen von SORA Rötel einfach die eigene Wahrnehmung und Einschätzung des früheren interimistischen Beistands (I._____) gegenübergestellt bzw. kritisiert, dass der Abklärungsbericht hiervon abweicht. Der interimistische Beistand schloss aufgrund seiner persönlichen, für ihn äusserst schockierenden Erfahrungen mit den Kindern (dazu E. IV.2.3) bereits im Mai 2024, dass diese gesteuert und instrumentalisiert würden (KESB act. 27 S. 3; s.a. KESB act. 92), und hielt an dieser Überzeugung unbeirrt und mit Vehemenz fest (vgl. BR act. 56/1). Aus den Akten ergibt sich aber wie ausgeführt, dass der Sohn C._____ bereits während des Zusammenlebens der Familie gegenüber seinem Vater ein ähnliches Verhalten (provozieren, spucken, schlagen) wie anlässlich der Besuchskontakte zeigte (E. IV.2.1) und sich das aggressive und ablehnende Verhalten der Kinder (auch) mit früheren Erlebnissen und Erfahrungen in Verbindung bringen lässt (E. IV.6.1). Die Vorinstanz weist auch mit einigem Recht darauf hin, dass die Berichte und E-Mails des früheren interimistischen Beistands die angebrachte Objektivität und Distanz zum Fall vermissen lassen (vgl. act. 9 E. 5.4.2 m.H.). 7.4 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe willkürlich das "Privatgutachten" von K._____ nicht berücksichtigt ("Rügegrund Nr. 4"; act. 2 Rz. 227 ff.; s.a. act. 2 Rz. 35 ff., 42). 7.4.1 Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine "Fachliche Stellungnahme im Fall A'._____ ./. B'._____" von K._____ vom 25. Oktober 2024 ein (BR act. 52/4). Die Autorin erklärt, sie sei systemische Familientherapeutin, Soziologin (M.A.) und Elterncoach für Trennungseltern und vom Beschwerdeführer beauftragt worden, diverse Unterlagen – insbesondere den Indikationsbericht

- 31 von SORA Rötel – zu sichten und eine Stellungnahme zu verfassen. Ihre Einschätzung bzw. Stellungnahme beruhe auf dem Sitzungsprotokoll vom 2. April 2024, dem Indikationsbericht SORA Rötel vom 26. August 2024 und der Stellungnahme des kjz H._____ vom 12. September 2024 und bilde eine "ergänzende systemische Perspektive, um das zuständige Gericht in einer Entscheidungsfindung im Sinne des nachhaltigen Kindeswohls zu unterstützen" (BR act. 52/4 S. 1). Ohne sich auf weitere Unterlagen und Erhebungen zu stützen, kommt sie zum Schluss, dass ein kindlicher Loyalitätskonflikt vorliege (S. 2), dass es bei der Mutter an Bindungstoleranz, -förderung und -fürsorge sowie an Veränderungskompetenz mangle (während der Vater über solche verfüge; S. 2 f.), dass die Mutter durch den schwer nachvollziehbaren Auszug von Zuhause in das Frauenhaus einen Kontinuitätsbruch für die Kinder verursacht habe (S. 3 f.) und dass die Äusserungen der Kinder, ihren Vater nicht mehr sehen zu wollen, konstruiert wirkten und nicht der erlebten Realität mit dem Vater entsprächen (S. 5 f.). K._____ empfiehlt "[z]ur nachhaltigen Entlastung und Stärkung der Resilienz der Kinder sowie für die nachhaltige positive Veränderung der bisherigen Familiendynamik" die "Herausnahme der Kinder aus dem gegenwärtigen emotional schädlichen Umfeld" (S. 6). 7.4.2 Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist diese Stellungnahme bzw. Einschätzung von K._____, welche sich auf bloss drei (vom Beschwerdeführer ausgewählte und von K._____ selektiv zitierte) Aktenstücke stützte, weder mit den Kindern noch der Mutter Kontakt hatte und kaum begründete Thesen aufstellt, nicht geeignet, im vorliegenden Falle etwas zur Entscheidfindung beizutragen. Nicht weiter von Bedeutung ist vor diesem Hintergrund, dass es sich bei K._____ gemäss Vorinstanz und Kindesvertreterin um eine Anhängerin der PAS- Lehre (Parental Alienation Syndrome) handle (zum PAS-Konzept vgl. etwa Fam- Komm-BÜCHLER, 4. A., Art. 274 ZGB N 12 ff.; FamKomm-SCHREINER, Anh. Psych. N 322 ff.) und sie keine Psychologin sei (act. 9 E. 5.5.2; BR act. 60 Rz. 20 ff.; s. act. 2 Rz. 232 ff.). 7.5 Die Vorinstanz, so der Beschwerdeführer weiter, habe die aktuellen Entwicklungen willkürlich und falsch gewürdigt ("Rügegrund Nr. 5"; act. 2 Rz. 271 ff.).

- 32 - 7.5.1 Gemäss dem Beschwerdeführer liege es entgegen der Vorinstanz einzig an der Mutter, dass die vorsorglich angeordneten Besuchskontakte nicht umgesetzt worden seien, und nicht an einer Kontroverse zwischen dem Beistand (P._____) und dem Besuchsbegleiter (J._____), wie es die Vorinstanz suggeriere (act. 2 Rz. 273). Auch habe die stellvertretende Beiständin (L._____) entgegen der Vorinstanz in keiner Weise die begleiteten Besuche abgesagt, sondern sie könne die angeordneten, einzelbegleiteten Besuche nicht durchführen, weil die Beschwerdegegnerin die Kooperation verweigere und keine Alternative verfügbar sei (act. 2 Rz. 275). 7.5.2 Der Beschwerdeführer gibt damit seine eigene Wahrnehmung kund. Die Ursachen für die nicht gelungene Umsetzung der Besuchskontakte scheint, wie die Vorinstanz dartut, demgegenüber vielgestaltig zu sein. Weder die Kontroverse zwischen dem Beistand und dem Besuchsbegleiter (vgl. dazu BR act. 61/2/2) noch das vom Beschwerdeführer mit massiven Anwürfen und Drohungen verbundene Bestreben, den Beistand zum Rücktritt zu veranlassen (vgl. BR act. 61/2/1), noch die Krankschreibung des Beistands (BR act. 58) bzw. dessen Abzug vom Fall (BR act. 61/1) dürften der Wiederherstellung der Besuchskontakte förderlich gewesen sein. Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz auch richtig festgehalten (vgl. act. 9 E. 5.5.3), dass die stellvertretende Beiständin die begleiteten Besuche mit der Begründung abgesagt hatte, dass die Kinder mehr Zeit benötigten, um Vertrauen aufzubauen, und es wichtig sei, dem Vater eine individuelle und angeleitete Begleitung im Umgang mit den Kindern zukommen zu lassen, damit die Besuche nicht entgleisten (BR act. 79). 7.6 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe willkürlich den Standortbericht vom 24. Juni 2025 und die Gefährdungsmeldung vom 30. Juli 2025 nicht berücksichtigt ("Rügegrund Nr. 6"; act. 2 Rz. 277 ff.). Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter E. IV.7.1 hiervor (zu "Rügegrund Nr. 1") verwiesen werden. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Vorinstanz hat zu Recht die Beschwerde abgewiesen und die Kinder nicht fremdplatziert. Die Beschwerde an das Obergericht ist insoweit ebenfalls abzuweisen. Damit entfällt auch ein vor-

- 33 sorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine vorsorgliche Fremdplatzierung (für die Dauer des Verfahrens), wie sie der Beschwerdeführer verlangt (Beschwerdeantrag Ziffer 3). Der entsprechende Antrag ist abzuschreiben. V. 1. Die Vorinstanz hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Kosten der Kindesvertreterin, dem Beschwerdeführer auferlegt und den Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kosten seien richtigerweise den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen seien wettzuschlagen. Dies entspreche der obergerichtlichen Praxis, während der Entscheid der Vorinstanz falsch und willkürlich sei (act. 2 Rz. 346 ff.). 2. 2.1 Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind nach den Grundsätzen von Art. 106 ff. ZPO zu verteilen. 2.2 Im Regelfall werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann in gewissen Konstellationen von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Dies ist zum Beispiel in familienrechtlichen Verfahren der Fall (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Ausnahmeregelung von Art. 107 lit. c ZPO bietet sich insbesondere an in Verfahren, welche sich zur Hauptsache um Kinderbelange wie Obhut oder Betreuung drehen und bei denen davon ausgegangen werden kann, dass die Eltern je subjektiv im Kindesinteresse handeln. Allerdings handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung" und ist im Einzelfall ermessensweise zu beurteilen, ob sich ein Abweichen vom Regelfall von Art. 106 ZPO rechtfertigt (vgl. BGE 139 III 358 E. 3; OG ZH PQ250017 vom 7. Juli 2025 E. 2; OG ZH PQ220048 vom 27. Juli 2022 E. 4.1). Zu beachten ist zudem, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens bzw. Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (DIKE ZPO-GRÜTTER, 3. A. 2025, Art. 107 N 5).

- 34 - Vorliegend besteht kein Anlass, die Prozesskosten nicht gemäss der Regel von Art. 106 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im Streit steht einzig die vom Beschwerdeführer beantragte Fremdplatzierung der Kinder, die als klar nicht angebracht erscheint. Die vorinstanzliche Prozesskostenverteilung ist nicht zu beanstanden. Hinzuweisen bleibt darauf, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren (für den Fall des eigenen Obsiegens) selbst beantragt hat, dass die Prozesskosten (vollumfänglich) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien (BR act. 1; vorne E. I.2). Auch im vorliegenden obergerichtlichen Beschwerdeverfahren verlangt der Beschwerdeführer, dass die Kosten "ausgangsgemäss" der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen sei (act. 5; vorne E. I.3). 3. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtsgebühr. 3.1 Die Vorinstanz erwog, das Verfahren habe sich in tatsächlicher Hinsicht als komplex erwiesen, weil das Novenrecht vom Beschwerdeführer stark beansprucht worden sei. Der Aufwand für das Verfahren (Verfahrensführung, Instruktion und Redaktion) sei aufgrund der zahlreichen Eingaben und Beilagen sowie der umfangreichen Ausführungen sehr hoch gewesen. Ausserdem seien drei Zwischenentscheide ergangen. Insgesamt rechtfertige sich daher eine Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 8'000.– (act. 9 E. 6.2). 3.2 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, seine Stellungnahmen seien nach einer entsprechenden Fristansetzung erfolgt bzw. wegen Noven notwendig gewesen (act. 2 Rz. 352 ff.). Für die Schwierigkeit des Verfahrens könne er nicht verantwortlich gemacht werden (act. 2 Rz. 359). Zudem sei die Berechnung der Gerichtskosten durch die Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Mit Fr. 8'000.– lägen sie näher bei der oberen Grenze (von Fr. 13'000.–) als bei der unteren Grenze (von Fr. 300.–). Der Fall sei zwar komplex und umfangreich, allerdings aufgrund der Dynamik der Familie und des Verfahrens und nicht aufgrund der rechtlichen Situation. Die blosse lange Dauer des Verfahrens rechtfertige keine Gerichtskosten am oberen Ende der Skala. Angemessen sei ein Betrag von höchstens Fr. 4'000.– (act. 2 Rz. 360 ff.).

- 35 - 3.3 3.3.1 Die Festsetzung der Gebühr der gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erfolgt nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Gemäss § 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG wird bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. 3.3.2 Bei der Gegenstand des Verfahrens bildenden Fremdplatzierung dreier Kinder handelt es sich um eine einschneidende Kindesschutzmassnahme. Das Verfahren gestaltete sich dabei – wie auch der Beschwerdeführer zugesteht – komplex und aufwändig. Zu berücksichtigen waren neben den umfangreichen Akten eine Vielzahl von Eingaben. Alleine der Beschwerdeführer reichte elf Rechtsschriften ein (Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2024 [28 Seiten; BR act. 1]; Eingabe vom 18. Juli 2024 [2 Seiten; BR act. 7]; Eingabe vom 29. Juli 2024 [7 Seiten; BR act. 9]; Stellungnahme vom 22. August 2024 [54 Seiten; BR act 17]; Eingabe vom 12. September 2024 [13 Seiten; BR act. 23]; Eingabe vom 8. Januar 2025 [5 Seiten; BR act. 35]; Novenstellungnahme vom 30. Mai 2025 [69 Seiten; BR act. 51]; Eingabe vom 10. Juni 2025 [3 Seiten; BR act. 55]; Novenstellungnahme vom 15. Juli 2025 [34 Seiten; BR act. 63]; Novenstellungnahme vom 7. August 2025 [15 Seiten; BR act. 69]; Stellungnahme vom 4. September 2025 [18 Seiten; BR act. 78]). Die Schwierigkeit in der Sachverhaltserstellung sowie der zeitliche Aufwand lagen deutlich über dem mittleren Bereich. Nicht von Bedeutung ist dabei insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Noveneingaben erforderlich gewesen seien oder ihn an der Komplexität des Falls keine Verantwortung treffe. Vor diesem Hintergrund und ausgehend vom Gebührenrahmen (Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–) erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.– angemessen. 4. Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Höhe der Parteientschädigung.

- 36 - 4.1 Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung auf Fr. 18'036.05 (inkl. Mehrwertsteuer) fest, welcher Betrag von der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin geltend gemacht worden war. Sie erwog, dass dieser Betrag in Berücksichtigung der Vorgaben der Anwaltsgebührenverordnung (§ 3, § 5 Abs. 1; § 11 Abs. 2; § 13 Abs. 3) angemessen erscheine (act. 9 E. 9.4). 4.2 Der Beschwerdeführer führt aus, die Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 Anw- GebV betrage in der Regel F. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Eine darüber hinaus gehende Parteientschädigung sei von vornherein unzulässig. Die zugesprochenen Fr. 18'036.05 stünden auch in keinem Verhältnis zu den von der Vorinstanz festgelegten Verfahrenskosten. Angemessen sei höchstens eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– (act. 2 Rz. 366 ff., 372). 4.3 4.3.1 Die Entschädigung anwaltlich vertretener Parteien richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr bilden die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Vertretung sowie die Schwierigkeit des Falles. Die Grundgebühr beträgt in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Klage oder des Rechtsmittels und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr oder ein Pauschalzuschlag berechnet. Die Summe der Zuschläge beträgt in der Regel höchstens die Grundgebühr (§ 11 Abs. 1-3 AnwGebV). Die Gebühr ist bei endgültiger Streiterledigung im Rechtsmittelverfahren gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV auf einen Drittel bis zwei Drittel herabzusetzen. In besonderen Fällen, namentlich bei starker Inanspruchnahme des Novenrechts, kann auf die Herabsetzung verzichtet werden (§ 13 Abs. 3 AnwGebV). Methodisch ist zuerst die Grundgebühr zu bestimmen, anschliessend sind allfällige Zuschläge hinzuzurechnen sowie Reduktionsgründe zu berücksichtigen.

- 37 - 4.3.2 Vorliegend liegen die Verantwortung der Rechtsvertretung (drohende Fremdplatzierung dreier Kinder), der nicht bestrittene notwendige Zeitaufwand (insgesamt 51.66 Stunden [act. 9 E. 6.4 m.H.a. BR act. 82]) und die Schwierigkeit des Falls in sachverhaltlicher Hinsicht allesamt deutlich über dem mittleren Bereich. Angemessen erscheint eine Grundgebühr von Fr. 9'000.– (vgl. § 5 Abs. 1 AnwGebV). Die Beschwerdegegnerin reichte neben der Beschwerdeantwort fünf weitere Rechtsschriften ein (Stellungnahme vom 9. September 2024 [BR act. 22]; Duplik vom 16. Dezember 2024 [BR act. 32]; Eingabe vom 14. April 2025 [BR act. 48]; Stellungnahme vom 25. Juli 2025 [BR act. 67]; Stellungnahme vom 25. August 2025 [BR act. 73]), wobei der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend macht, diese seien nicht erforderlich gewesen. Angemessen erscheint hierfür ein Zuschlag von insgesamt 100% (§ 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV). Angesichts der starken Inanspruchnahme des Novenrechts (wie sie der Beschwerdeführer selbst hervorstreicht), ist von einer Reduktion für das Beschwerdeverfahren abzusehen (§ 13 Abs. 2 und 3 AnwGebV). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergäbe dies eine Parteientschädigung von Fr. 19'458.–. Die von der Vorinstanz zugesprochene (tiefere) Parteientschädigung ist damit nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Die Beschwerde ist entsprechend auch hinsichtlich der angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Das Urteil der Vorinstanz vom 29. September 2025 und die Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2025 (Berichtigung) sind entsprechend zu bestätigen. 5.2 Auch im vorliegenden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren sind die Prozesskosten gemäss Art. 106 ZPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hiervon erfasst sind auch allfällige Kosten der Kindesvertretung (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 38 - Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf vorsorgliche Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdunterbringung der Kinder wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksrats Dietikon vom 29. September 2025 (mit der Berichtigung gemäss Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2025) wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten (inklusive allfällige Kosten der Kindesvertretung) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin (an die Beschwerdegegnerin und die Kindesvertreterin unter Beilage der Doppel von act. 2, act. 3/1-2, act. 5 und act. 6/1-3), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon, die I. Zivilkammer des Obergericht des Kantons Zürich (Proz. Nr. LE250009) sowie an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 39 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

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