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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.01.2026 PQ250063

9 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,803 parole·~14 min·7

Riassunto

Kindesschutzmassnahmen / Kosten / Unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250063-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Beschluss und Urteil vom 9. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Kindesschutzmassnahmen / Kosten / Unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 17. September 2025 i.S. C._____, geb. tt.mm.2019; VO.2025.29 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2023 (KESB act. 67) wurde die Ehe von A._____ und B._____ geschieden. Die Obhut für den gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt.mm.2019, wurde der Mutter zugeteilt und unter anderem das Besuchsrecht des Vaters geregelt. Die bestehende Beistandschaft für C._____ wurde weitergeführt, unter Anpassung der Aufgaben. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (nachfolgend KESB) vom 10. Juli 2025 (KESB act. 153) wurde der Antrag der Mutter, die Besuche hätten bis auf Weiteres begleitet zu erfolgen, abgewiesen und davon Vormerk genommen, dass der Umfang des persönlichen Kontaktes von C._____ zu seinem Vater mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2023 festgesetzt worden sei. Es wurden neu bis auf Weiteres begleitete Übergaben angeordnet. Im Weiteren wurde Vormerk davon genommen, dass die Eltern gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2023 angewiesen worden seien, den Elternkurs "Kinder im Blick" zu absolvieren. Die Aufgaben der Beiständin wurden angepasst. 1.2. Gegen diesen Entscheid der KESB erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. Juli 2025 (BR act. 2) Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (nachfolgend Vorinstanz). Sie beantragte sinngemäss die sofortige Sistierung des Besuchsrechts bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Strafverfahrens gegen B._____ (Anträge 1+2), es sei ein neuer Entscheid unter vollständiger und fachkundiger Abklärung und Kindsanhörung zu treffen, ein begleitetes Besuchsrecht zu prüfen und der Auftrag der Beiständin, den involvierten Fachpersonen der Schule und der ausserfamiliären Betreuung die vereinbarte Besuchsregelung mitzuteilen, sei aufzuheben (Anträge 3-6). Der Entscheid der KESB sei dahingehend zu überarbeiten, dass ihr Nachweis ihres bereits erfolgten Besuchs des Elternkurses "Kinder im Blick" gewürdigt werde, die in den Erwägungen unter Ziff. 2 erwähnte Stellungnahme der Beiständin sei zu revidieren und ihr sei der vollständige Bericht der Beiständin zur Einsicht und allfälligen Korrektur zuzustellen (Anträge 7+8). Weiter sei die Mitteilung an die nichtzuständige Schul-

- 3 verwaltung D._____ rückgängig zu machen und die Schulverwaltung D._____ sei aufzufordern, den Entscheid zu vernichten (Antrag 9). Nach Eingang einer Stellungnahme der KESB sowie der Beschwerdeantwort erliess die Vorinstanz den prozessleitenden Entscheid, wonach die beantragte Verfahrenssistierung abgelehnt und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör (Möglichkeit der Stellungnahme) in Bezug auf obgenannte Eingaben gewährt werden (BR act. 18). Nach Eingang der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 18. August und vom 1. September 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 17. September 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (BR act. 25 = act. 7, nachfolgend zitiert als act. 7, Dispositiv-Ziffer I). Im Weiteren wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 7 Dispositiv-Ziffern II und III). 2. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2025 gelangte die Beschwerdeführerin ans Obergericht und beantragte sinngemäss, es sei Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei ihr im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Entscheids aufzuheben, die Entscheidgebühr zu reduzieren und diese teilweise der KESB aufzuerlegen. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren, verbunden mit der Bitte um Vorabinformation, sollte diese nicht gewährt werden, damit sie entscheiden könne, ob sie an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe (act. 2). Nach Erhalt der Mitteilung über den erfolgten Beschwerdeeingang (act. 5/1) wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2025 erneut an die Kammer und beantragte, es sei die vorliegende Beschwerde vorsorglich zu sistieren, bis über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege entschieden sei. Sollte dem Antrag entsprochen werde, wovon sie ausgehe, so könne die Sistierung wieder aufgehoben und das Verfahren ohne erneute Zustimmung ihrerseits fortgesetzt werden. Sollte dem nicht so sein oder durch diese Beschwerde weitere Kosten entstehen, so bitte sie um Information, damit sie entscheiden könne, ob sie an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe (act. 10). Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin vom Referenten telefonisch über den Ablauf eines Kostenbeschwerdeverfahrens im Allgemeinen informiert

- 4 sowie darüber, dass vorliegend ohne weitere prozessuale Schritte direkt ein Endentscheid über die Kostenbeschwerde anstehe. Ohne dass Aussagen über den voraussichtlichen Inhalt des Entscheids gemacht werden könnten, sei sie in Nachachtung ihrer Bitte um Vorabinformation darauf hinzuweisen, dass beim Entscheid trotz ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Kosten entstehen könnten (act. 14). Eine anlässlich dieses Gesprächs in Aussicht gestellte schriftliche Eingabe, ob sie an ihrer Beschwerde festhalte, erfolgte nicht. Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 9/1-31, zitiert als "BR act.", sowie die KESB-Akten als act. 9/14/1-161, zitiert als "KESB act."). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB. Gemeint sind mit ihm aber im Wesentlichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Der Be-

- 5 griff der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR entspricht insoweit dem des ZGB. Keine Entscheide in der Sache im eben erläuterten Sinn sind die Entscheide der KESB und des Bezirksrates, soweit es bloss um die Verteilung und die Liquidation von Prozesskosten geht. Sie stellen vielmehr Kostenentscheide dar, wie sie in ihrem Art. 110 auch die ZPO kennt, auf welche Art. 450f ZGB verweist. Für die Behandlung solcher Kostenentscheide im Rechtsmittelverfahren kennen weder die Art. 450 ff. ZGB noch das EG KESR besondere Regeln, weshalb sie nach § 40 Abs. 3 EG KESR gleich wie Kostenentscheide gemäss Art. 110 ZPO zu behandeln sind (vgl. OGer ZH, PQ160020 vom 5. April 2016, E. II/1.2). Das führt zu einem Beschwerdeverfahren nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Partei, die den Kostenentscheid anficht, hat daher ihre Beschwerde zu begründen und in der Beschwerde einen Antrag zu stellen, wobei bei Laien an die Begründung und den Antrag nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. Es genügt, wenn in der Begründung dargelegt wird, warum die Beschwerde führende Partei mit dem Entscheid nicht einverstanden ist, und aus der Begründung klar folgt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in diesem Beschwerdeverfahren sodann ausgeschlossen (OGer ZH, PQ180073 vom 27. November 2018, E. 4.2; vgl. auch OGer ZH, PQ180050 vom 19. September 2018, E.2 und 2.1). 4. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Die Beschwerde enthält einen Antrag sowie eine Begründung. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 5. Zur Begründung der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz halte im angefochtenen Entscheid fest, sie habe ein wenig aussichtsreiches Rechtsmittel aus Eigeninteresse erhoben. Sie habe indes nicht im Eigeninteresse gehandelt, sondern im Kindesinteresse, wie sie klar festhalten wolle. Für sie habe klar eine Aussicht bestanden, dass ihre Beschwerde zumindest teilweise gutgeheissen würde: Zumindest ihr Antrag 9 gegen den KESB-Entscheid hätte nach ihrem Verständnis gutgeheissen und die Kosten entsprechend teilweise der

- 6 - KESB auferlegt werden müssen. Dass ihr in diesem Punkt nicht Recht gegeben worden sei, sei unverständlich und ein offensichtlicher Verfahrensfehler (act. 2). 6. Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin zusammengefasst wie folgt begründet: Der Sachverhalt sei klar und die Beschwerde von Beginn weg aussichtslos gewesen. Die Aussichtslosigkeit der Beschwerde habe zur Folge, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei. Die Beschwerdeführerin sei sodann nicht in der Lage, das Interesse ihres Sohnes an Besuchen bei seinem Vater und seine Bedürfnisse zu erkennen. Sie habe die Beschwerde im Eigeninteresse erhoben. Ausgangsgemäss seien ihr daher die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (act. 7 S. 33 f. E. 4.). 7.1. Die Beschwerdeführerin scheint sich vor allem an der Aussage der Vorinstanz zu stören, sie habe mit der Beschwerdeführung aus Eigeninteresse gehandelt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. sogleich E. 7.2.), kann diese Frage vorliegend offen gelassen werden. Die Beschwerdeführerin verlangt wie gesehen in ihrem Hauptantrag, den Entscheid der Vorinstanz insofern zu korrigieren, als ihr im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Für die Gewährung resp. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kommt es darauf an, ob eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ob ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Eine Beschwerde kann aussichtslos sein, auch wenn sie völlig uneigennützig alleine im Interesse des Kindes geführt wird. Für die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kommt es mithin ausschliesslich auf die fehlende Aussichtslosigkeit an. Ist die Aussichtslosigkeit zu bejahen, brauchen auch die finanziellen Mittel der gesuchstellenden Person nicht abgeklärt zu werden, da die beiden in Art. 117 ZPO genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Entgegen der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgert werden, weil die Vorinstanz nichts zu ihren finanziellen Verhältnissen sage, seien in finanzieller Hinsicht die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Wenn die Vorinstanz die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht geprüft hat, so liegt darin entgegen der Beschwerdeführern weder eine Unvollständigkeit des Ur-

- 7 teils noch ein Verfahrensfehler (so act. 10 S. 1). Die Vorinstanz war wie soeben dargelegt nicht gehalten, sich auch noch über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu äussern, nachdem sie das Gesuch bereits wegen Aussichtslosigkeit abwies. Was die fehlende Aussichtslosigkeit betrifft, so bringt die Beschwerdeführerin dazu wie gesehen einzig vor, zumindest Antrag 9 ihrer Beschwerde hätte nach ihrem Rechtsverständnis gutgeheissen werden müssen. Dem ist entgegen zu halten, dass Antrag 9 – betreffend die nach Ansicht der Beschwerdeführerin unzulässige Mitteilung des Entscheids an die örtlich nicht zuständige Schulverwaltung D._____ – zum Vornherein im Verhältnis zu den Anträgen 1-8 (vgl. oben, E. 1.2) einen untergeordneten Nebenpunkt betrifft, der selbst bei Gutheissung nicht ohne Weiteres die Aussichtslosigkeit der hauptsächlich gestellten Anträge aufzuwiegen vermöchte. Allerdings ist die Abweisung des Antrags 9 ohnehin nicht zu bemängeln: Entgegen der Beschwerdeführerin wurde der KESB-Entscheid – wie sich schon aus dessen Dispositiv ergibt – der Schulverwaltung nicht eröffnet, vielmehr wurde Letzterer mit separatem Schreiben eine Mitteilung gemacht (BR act. 1). In dem sich bei den Akten befindenden Schreiben vom 10. Juli 2025 wurde der Schulverwaltung D._____ mitgeteilt, dass für C._____ eine Beistandschaft errichtet worden sei, unter Bekanntgabe von Name und Telefonnummer der Beiständin (KESB act. 154/2). Wie bereits die Vorinstanz erwähnte, bemerkte die Schulverwaltung D._____, dass dieses Schreiben nicht für sie bestimmt war, und meldete sich deshalb bei der KESB, die bestätigte, dass es sich um eine irrtümliche Zustellung handelte, und sie bat, die ganze Korrespondenz zu vernichten (KESB act. 155). Die Vorinstanz schloss daher zurecht, dass sich diese Angelegenheit damit erledigt habe, und trat insoweit auf die Beschwerde nicht ein (act. 7 S. 7 E. 2.5). Dass eine Information der Schulbehörde erfolgte, ist im Übrigen nicht zu bemängeln: Hintergrund dieser Mitteilung war, dass der Aufgabenkreis der Beiständin um den Auftrag ergänzt worden war, den involvierten Fachpersonen der Schule (sowie der ausserfamiliären Betreuung) die vereinbarte Besuchsrechtsregelung mitzuteilen. Dies nachdem die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2025 die Umsetzung des Besuchsrechts verhindert hatte, indem sie dem Kindergarten nachweislich wahrheitswidrig mitgeteilt hatte, das Besuchsrecht sei abgewiesen

- 8 worden (act. 7 S. 32 E. 3.5.2). Da die Beiständin gemäss diesem nicht mehr strittigen Auftrag mit der Schule in Kontakt zu treten hat, war es sinnvoll und (datenschutz-)rechtlich unbedenklich, die örtlich zuständige Schulverwaltung über das Bestehen einer Beistandschaft sowie den Namen und die Telefonnummer der Beiständin in Kenntnis zu setzen. Weitere Gründe, weshalb entgegen der Vorinstanz nicht von Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde ausgegangen werden könne, nennt die Beschwerdeführerin nicht, und solcherlei wäre auch nicht ersichtlich. Der Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit nicht zu bemängeln. Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Kritik der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte den Entscheid über die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erst im Endentscheid fällen dürfen, da zwar im Verlauf des Verfahrens keine Anwaltskosten angefallen seien, hingegen Verfahrenskosten, worüber sie als juristische Laiin nicht vollständig informiert worden sei (act. 10 S. 2, unter Hinweis auf BR act. 18 E. 4). Die Beschwerdeführerin ist von der Vorinstanz nach Eingang der Beschwerde in Nachachtung von Art. 97 ZPO über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeklärt worden (BR act. 4 S. 2). Die Kritik stösst damit ins Leere. Zusammenfassend ist damit der Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, abzuweisen. 7.2. Im Eventualantrag ersucht die Beschwerdeführerin um Reduktion der Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Entscheids sowie um teilweise Auferlegung derselben an die KESB. Die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– ist nicht zu bemängeln. Angesichts des Gebührenrahmens von Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG) erweist sich die Gebühr als keineswegs übersetzt: Im vorinstanzlichen Verfahren hatten sich bis zur Fällung des angefochtenen Urteils die Beschwerdeführerin mit drei und der Beschwerdegegner mit zwei Eingaben vernehmen lassen (BR act. 2, 5, 7, 19 und 23), und die Vorinstanz hat ihren in der

- 9 - Sache nicht mehr angefochtenen Entscheid von insgesamt 35 Seiten ausführlich begründet. Angesichts des beträchtlichen Aufwands wäre auch eine höhere Gebühr als die festgesetzten Fr. 1'000.– keineswegs zu bemängeln. Was die Auferlegung der Gebühr betrifft, so möchte die Beschwerdeführerin, dass die Gebühr teilweise der KESB auferlegt wird, wobei sie in ihrer Kostenbeschwerde ausdrücklich festhält, es gehe ihr nicht darum, dass die Kosten auf beide Elternteile aufgeteilt würden (act. 2 S. 1). Für eine Kostenauflage an die KESB, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht Gegenpartei war, sondern Vorinstanz, besteht nach den obigen Ausführungen indes keinerlei Veranlassung. Die Erwägungen der Vorinstanz, welche das Prozessieren im angeblichen Eigeninteresse (und nicht in guten Treuen zur Wahrung des Kindesinteresses) betreffen, zielen auf die Aufteilung der Kosten zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen gelassen werden, nachdem die Beschwerdeführerin eine (teilweise) Kostenauflage an den Beschwerdegegner ausdrücklich nicht anstrebt. Demnach ist auch der Eventualantrag auf Reduktion der Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Entscheids sowie auf teilweise Auferlegung derselben an die KESB abzuweisen. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. 9. Die Beschwerdeführerin beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren (act. 2 S. 2). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt wie gesehen voraus, dass die Rechtsbegehren der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person nicht aussichtslos sind (Art. 117 lit. b ZPO). Daran gebricht es vorliegend. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 10. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG).

- 10 - Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht infolge ihres Unterliegens, dem Beschwerdegegner nicht, da keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 10), die Beiständin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd sowie an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:

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