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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.10.2025 PQ250059

20 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,154 parole·~6 min·7

Riassunto

Anordnung einer Beistandschaft

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250059-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 20. Oktober 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer betreffend Anordnung einer Beistandschaft für A._____, geb. tt. März 1963 Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 21. August 2025; VO.2025.45 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Beschluss vom 11. März 2025 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) für A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an (act. 8/5). B._____ (fortan: Beschwerdeführer) ist der Ehemann der Beschwerdeführerin. 1.2 Mit zwei vom 20. April 2025 datierenden Eingaben (act. 8/1 und act. 8/3) erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (Vorinstanz). Nach Durchführung des Verfahrens (dazu act. 7 S. 2 f.) wies die Vorinstanz mit Urteil vom 21. August 2025 (act. 8/22 = act. 7 [Aktenexemplar]) die Beschwerde ab und bestätigte den Beschluss der KESB vom 11. März 2025 (Dispositiv-Ziffer I). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– auferlegte sie den Beschwerdeführern (Dispositiv-Ziffer II). 1.3 Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 (act. 2) erhoben die Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde bei der Kammer. Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-23) und der KESB (act. 9/1-28) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. 2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG).

- 3 - 2.2 Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist von dreissig Tagen zu erheben (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Soweit die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichten Beschwerde (vgl. act. 8/23) ein "Gesuch um Fristerstreckung" stellen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 450b ZGB um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO; BSK ZGB-Reusser, Art. 450b N 20). 2.3 2.3.1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Geltend gemacht werden kann eine unrichtige Rechtsanwendung, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern sie den Entscheid der Vorinstanz als fehlerhaft erachtet. Sie muss sich hierfür sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinandersetzen. Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3.2 Die Vorinstanz gab die Ausführungen der Beschwerdeführer in der bei ihr erhobenen Beschwerde wieder (act. 7 S. 3 ff.) und legte die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung dar (act. 7 S. 5 ff.). Zur Beschwerdeführerin führte sie aus, sie sei seit 2004 an Multiple Sklerose erkrankt und im Mai 2024 in das Gesundheitszentrum C._____ eingetreten. Aus der durch die KESB durchgeführten Anhörung und dargestellten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (dazu act. 9/19) ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin an einem Schwächezustand nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB leide, der es ihr verunmögliche, die geschäftlichen Angelegenheiten selbstständig zu besorgen. Der Beschwerdeführer habe (bisher) die Finanzen erledigt, leide aber ebenfalls an einem Schwächezustand nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, der die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermö-

- 4 gensverwaltung notwendig gemacht habe (s. dazu Geschäft Nr. PQ250058-O). Erschwerend komme hinzu, dass die Leitung des C._____ dem Beschwerdeführer wegen seines aggressiven Verhaltens gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie dem Personal ein ab dem 26. Juli 2026 geltendes Hausverbot erteilt habe. Auf Grund dieses Hausverbots habe der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin in der Klinik Hirslanden hospitalisieren lassen. Dieser Umzug sei mit dem Wohl und den lnteressen der umfassend hilfsbedürftigen Beschwerdeführerin nicht zu vereinbaren, da sich diese im C._____ gut betreut und aufgehoben fühle. Letztlich habe der Beschwerdeführer per 25. Juli 2025 in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei mittels fürsorgerischer Unterbringung zurückverlegt worden. Da nach dem Ausgeführten die Beschwerdeführerin vollumfänglich hilfsbedürftig und der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, ihre geschäftlichen Angelegenheiten ordentlich zu besorgen, sei die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung durch einen professionellen Beistand angewiesen. Der angefochtene Beschluss der KESB vom 11. März 2025 sei nicht zu beanstanden und die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7 S. 7 ff.). 2.3.3 Die Beschwerde an die Kammer wurde vom Beschwerdeführer verfasst und – soweit ersichtlich – von beiden Beschwerdeführern unterzeichnet, durch die Beschwerdeführerin mittels dreier Kreuzchen ("XXX"). Der Beschwerdeführer benutzt die Ich-Form und macht Ausführungen zu der seiner Ansicht nach schlechten Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin im Gesundheitszentrum C._____, in welcher "[d]ie ganze Geschichte der KESB Verordnungen" ihren Ursprung habe (act. 2 S. 1 ff.). Er kritisiert im Weiteren Ärzte und Klinikmitarbeiterinnen im Zusammenhang mit der Fürsorgerischen Unterbringung (act. 2 S. 2 f.) sowie eine als mangelhaft empfundene medizinische Behandlung im Notfall des Spitals Hirslanden (act. 2 S. 3). Auf die Erwägungen im Urteil der Vorinstanz vom 21. August 2025 wird in der Beschwerde mit keinem Wort eingegangen. Entsprechend wird auch nicht aufgezeigt, dass und weshalb die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid zur Begründetheit der durch die KESB für die Beschwerdeführerin angeordneten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung unrichtig sein sollen. Damit kommen die Beschwerdeführer den auch für Laien gel-

- 5 tenden Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht nach. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 400.– (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.– festgesetzt und den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:

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