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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.11.2025 PQ250057

18 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,469 parole·~22 min·6

Riassunto

Besuchsrechtsregelung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250057-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 18. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Besuchsrechtsregelung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 27. August 2025; VO.2025.16 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Parteien sind die nicht verheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2017, und D._____, geb. tt.mm.2020. Sie leben seit September 2020 getrennt (vgl. KESB act. 5). Anfang Juli 2024 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (nachfolgend KESB) eine Gefährdungsmeldung ein (KESB act. 39), worauf die KESB die Lebensumstände der Familie abklärte. Anlässlich der Anhörung vom 15. August 2024 kamen die Eltern überein, sich bis Mitte September 2024 um eine einvernehmliche Regelung betreffend das Besuchsrecht des Vaters zu bemühen (KESB act. 47). Nachdem sie keine Regelung hatten erzielen können, machte die KESB den Eltern mit E-Mail vom 16. September 2024 zwei Vorschläge für das weitere Verfahren (KESB act. 57 C._____; KESB act. 55 D._____) und wies die Eltern darauf hin, dass sie sich anlässlich der Anhörung vom 18. Oktober 2024 dazu äussern könnten (KESB act. 63 C._____; KESB act. 62 D._____). Der Vater blieb der Anhörung fern. Mit E-Mail vom 20. November 2024, welche der Mutter in Kopie zugestellt wurde, räumte die KESB dem Vater sodann die Möglichkeit ein, zu den geplanten Kindesschutzmassnahmen Stellung zu nehmen (KESB act. 65 C._____; KESB act. 64 D._____). Die Mutter reichte am 22. November 2024 eine Stellungnahme ein (KESB act. 66 C._____; KESB act. 65 D._____), die Stellungnahme des Vaters datiert vom 28. November 2024 (KESB act. 67 C._____, KESB act. 66 D._____). Am 18. März 2025 fällte die KESB folgenden Entscheid (je KESB act. 87): 1. Es werden fachlich begleitete Besuchskontakte angeordnet und der Vater wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ und D._____ wie folgt zu besuchen resp. mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei der Wechsel in die jeweils nächste Besuchsphase einen positiven Verlauf der Besuchskontakte voraussetzt: a) in einer ersten Phase vollbegleitet alle zwei Wochen an einem Samstag oder Sonntag für jeweils bis zu drei Stunden pro Besuchskontakt an einem kindgerechten Ort; b) in einer zweiten Phase teilbegleitet alle zwei Wochen an einem Samstag oder Sonntag für jeweils bis zu sechs Stunden pro Besuchskontakt;

- 3 c) in einer dritten Phase unbegleitet alle zwei Wochen an einem Samstag oder Sonntag jeweils tagsüber. 2. Der Vater wird angewiesen, am Tag vor sowie während den Besuchskontakten zu seinen Kindern auf Drogen- und Alkoholkonsum zu verzichten. 3. Es wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB mit folgenden Aufgaben errichtet: a) die angeordnete fachliche Besuchsbegleitung zu organisieren, zu koordinieren sowie deren Finanzierung zu beantragen sowie unter Berücksichtigung der Einschätzung der fachlichen Besuchsbegleitung den Zeitpunkt für den Wechsel in die jeweils nächste Besuchsphase nach Rücksprache mit den Eltern verbindlich festzulegen; b) die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Eltern zu fördern und sie darin zu unterstützen, eine kindswohlorientierte, konstruktive und respektvolle Kommunikation aufrechtzuerhalten; c) unter Berücksichtigung der Kindesinteressen die Eltern bei der Umsetzung der behördlichen Besuchsregelung zu unterstützen und im Streitfall die diesbezüglichen Modalitäten wie Daten, Uhrzeit und Übergabeort verbindlich festzulegen. 4. E._____, kjz F._____, G._____-strasse …, F._____, wird als Beiständin ernannt und beauftragt: a) die Beistandschaft gemäss Ziff. 3 zu führen; b) der KESB Bülach Nord per 28. Februar 2027 erstmals ordentlicherweise Bericht zu erstatten und gleichzeitig entweder Empfehlungen zur weiteren Ausgestaltung der Besuchskontakte zum Vater oder eine beidseits unterzeichnete Betreuungsvereinbarung der Eltern einzureichen; c) nötigenfalls bereits vorher Antrag zu stellen, falls es einer Anpassung der behördlichen Besuchsregelung sowie der angeordneten Kindesschutzmassnahmen bedarf. [5. Kosten] [6. Rechtsmittel] [7. Mitteilungen]

- 4 - 1.2. Gegen die "dreiphasige" Besuchsrechtsregelung, die Auflage zum Konsumverzicht sowie gegen die Kostenauflage erhob der Vater mit Eingabe vom 15. April 2025 Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (BR act. 2 und 3). Der Bezirksrat wies die Beschwerde – wie auch die von der Mutter erhobene Anschlussbeschwerde – nach durchgeführtem Verfahren mit Urteil vom 27. August 2025 ab (BR act. 29 = act. 6 [Aktenexemplar]). 1.3. Mit Eingabe vom 27. September 2025 gelangt der Vater mit folgenden Beschwerdeanträgen an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2): 1. Der Entscheid des Bezirksrats Bülach vom 27. August 2025 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur neuen Beurteilung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ein unbegleitetes Besuchsrecht festzulegen. 3. Es sei festzustellen, dass keine aktuelle Kindeswohlgefährdung durch den Beschwerdeführer vorliegt. 4. Die Dreiphasenregelung sei aufzuheben und durch ein geregeltes, unbegleitetes Besuchsrecht (z. B. jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag) zu ersetzen. 5. Die Kindesunterhaltsbeiträge seien unter Berücksichtigung des effektiven Nettoeinkommens des Beschwerdeführers und des Einkommens der Kindsmutter neu zu berechnen. 6. Es seien die Steuererklärungen 2020-2024 der Kindsmutter sowie des Beschwerdeführers beizuziehen und auf dieser Grundlage die Unterhaltsbeiträge korrekt zu bestimmen; soweit eine Überbelastung des Beschwerdeführers festgestellt wird, sei die Regelung rückwirkend anzupassen. 7. Es sei festzustellen, dass die im Verfahren erhobenen Vorwürfe und Verleumdungen unbelegt sind und nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet werden dürfen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 1.4. Die Akten des Bezirksrates (act. 7/1-29, zitiert als BR act.), inkl. diejenigen der KESB (act. 7/19/1-95 (betreffend C._____) und act. 7/20/1-94 (betreffend D'._____, beide zitiert als KESB act.), wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 - 2. Prozessuales 2.1. Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren kann der Entscheid der KESB überprüft werden, Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kann nur der Entscheid des Bezirksrates sein. 2.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf § 64 EG KESR für deren Beurteilung zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist als Vater von C._____ und D._____ am Verfahren beteiligt und durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Er ist zur Beschwerde legitimiert. 2.3. Die Vorinstanz befasste sich im angefochtenen Urteil mit der Regelung des Besuchsrechts und mit den dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auferlegten Weisungen (act. 6). Die Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge war im Urteil vom 27. August 2025 kein Thema. Entsprechend können die Kinderunterhaltsbeiträge auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden. Für die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse das Gericht zuständig, wenn zwischen den Eltern keine Einigung zustande kommt (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Können sich die Eltern über die Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge einvernehmlich einigen, ist die KESB für die Genehmigung der Elternvereinbarung zuständig. Mit den Beschwerdeanträgen 5 und 6 verlangt der Beschwerdeführer einerseits den Beizug der Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2024 und andererseits gestützt darauf eine rückwirkende Neuberechnung bzw. Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge. Nachdem Gesagten ist die Kammer für die Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge jedoch nicht zuständig ist. Auf die Beschwerdeanträge 5 und 6 ist nicht einzutreten.

- 6 - Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Vorliegend wurden die Kinderunterhaltsbeiträge mit den Unterhaltsverträgen vom 9. bzw. 16. Februar 2022 festgelegt (je KESB act. 32) und von der KESB mit Entscheid vom 1. März 2022 genehmigt (je KESB act. 34). Die Frage, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt, müsste somit im Vergleich mit den Verhältnissen im Jahr 2022 geprüft werden. Ausserdem ist zu bedenken, dass der Unterhalt der Kinder durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet wird (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der sog. Naturalunterhalt umfasst die Betreuung und Erziehung; der sog. Geldunterhalt deckt den Barunterhalt des Kindes, also dessen Ausgaben. Natural- und Geldunterhalt stehen in einer Wechselwirkung zu einander. Je mehr Naturalunterhalt geleistet wird, desto weniger Unterhalt ist in Geld geschuldet (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, 7. Aufl. 2022, Art. 285 N 21). Entsprechend ist bei der Festsetzung und der Abänderung von Unterhaltsbeiträgen neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern auch deren Anteil an der Betreuung und Erziehung zu berücksichtigen. Sollte ein Abänderungsgrund vorliegen, so käme es deshalb nicht allein auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand an, dass die Beschwerdegegnerin über ein mehr als doppelt so hohes Einkommen als er verfügen soll (act. 2 S. 2). 2.4. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss als kantonales Recht (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB; § 40 ff. EG KESR). 2.5. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Im Verfahren vor der KESB und vor den ge-

- 7 richtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Bei Laien sind keine hohen Anforderungen an die Begründungsobliegenheit zu stellen. Es genügt, wenn sich aus der Begründung für den verständigen Leser ergibt, warum der angefochtene Entscheid und die darin gemachten Erwägungen nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei falsch sind. 3. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz 3.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer oder Vater) stellt den Hauptantrag, das Verfahren sei zur neuen Beurteilung unter Wahrung seines rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2 S. 1, Beschwerdeantrag 2). Zur Begründung führt er aus, er sei zu wesentlichen Vorwürfen und zur Gefährdungsmeldung der Grosseltern nicht angehört worden. Die Vorinstanz habe sich einseitig auf die Angaben der Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin oder Mutter) gestützt, anstatt eine ausgewogene Abklärung vorzunehmen. Fragen des Unterhalts und seine persönliche Lebenssituation, die explizit in der Gefährdungsmeldung erwähnt worden seien, seien unbehandelt geblieben (act. 2 S. 1). 3.2. Der Bezirksrat räumte den Parteien mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2025 die Gelegenheit ein, sich zur Vernehmlassung der KESB und zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zu äussern (BR act. 22). Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit mit der Stellungnahme vom 11. Juni 2025 Gebrauch (BR act. 25), welche das Bezirksgericht Bülach am 13. Juni 2025 an die Vorinstanz weiterleitete (BR act. 23). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bezirksrat ist somit nicht auszumachen. 3.3. Vermutlich meint der Beschwerdeführer mit "Vorinstanz" die KESB. Es ist deshalb erneut darauf hinzuweisen, dass im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren lediglich der Entscheid des Bezirksrats als unmittelbare Vorinstanz überprüft werden kann (vgl. vorstehende E. 2.1). Der Beschwerdeführer hatte in seiner

- 8 - Beschwerde an den Bezirksrat kritisiert, die KESB habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und auf die nicht überprüften Behauptungen der Beschwerdegegnerin und der Grossmutter abgestellt. Dazu hielt der Bezirksrat fest, der Beschwerdeführer habe selbst ausgesagt, dass er in der Vergangenheit Alkohol und Drogen konsumiert habe und erst kurz vor dem Anhörungstermin wieder in einer Entzugsklinik gewesen sei. Zudem habe er angegeben, dass seine bipolare Störung nicht behandelt werde (act. 6 S. 7 f.). Auf diese Erwägungen der Vorinstanz geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht ein. Zudem bringt er den Vorwurf, er sei von der KESB zu wesentlichen Punkten nicht angehört worden, nun erstmals vor. Diese Kritik richtet sich gegen das Verfahren der KESB und ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig. Sie ist aber auch inhaltlich falsch: Anlässlich der Anhörung vor der KESB vom 15. August 2024 wurden die Eltern eingehend zu ihren aktuellen Lebensumständen befragt. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer mit der Meldung der Grossmutter mütterlicherseits und mit den darin geschilderten Umständen zu seiner schwierigen finanziellen Situation, zur unzuverlässigen Erfüllung seiner väterlichen Pflichten und zu den Streitigkeiten auf der Elternebene, bei denen er wiederholt Drohungen und Beschimpfungen ausgesprochen habe, konfrontiert. Der Beschwerdeführer gab an, er könne gerne Stellung dazu nehmen. Er könnte zu allem etwas sagen, aber es bringe nichts. Er habe seinen Teil dazu beigetragen, dass es so sei, wie es gekommen sei (KESB act. 47 S. 10). Des weitern wurde anlässlich der Anhörung explizit thematisiert, dass der Beschwerdeführer gemäss der eingegangenen Meldung mutmasslich Drogen konsumiere, mehrere stationäre Drogenentzüge gescheitert seien und dass er teilweise wirre Angaben mache, was die Frage aufwerfe, ob ihm die Kinder für Besuchskontakte übergeben werden dürften (KESB act. 47 S. 11). Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass er sich zu 100 % um die Kinder kümmern könne. Er habe sich damit beschäftigt, dass gewisse Kindheitstrauma zur Sucht geführt hätten, zum Betäuben von gewissen Sachen, es sei aber nicht so schlimm, dass er nicht für seine Kinder sorgen könne (a.a.O.). Somit konnte sich der Beschwerdeführer zu den in der Gefährdungsmeldung geschilderten Umständen im KESB-Verfahren anlässlich der Anhörung vom 15. August 2024 hinreichend äussern. Nur weil die

- 9 - KESB seinen Beteuerungen nicht folgte, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.4. Der Beschwerdeführer macht pauschal geltend, es sei keine "ausgewogene" Abklärung vorgenommen worden (act. 2 S. 1). Einerseits führt er nicht aus, welche konkreten Abklärungen die KESB noch hätte tätigen müssen. Andererseits wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer im KESB-Verfahren geweigert hatte, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, die medizinische Akte der Klinik in Meiringen der KESB zur Verfügung zu stellen (je KESB act. 51) bzw. die ihm von der KESB vorgelegte Schweigepflichtentbindungserklärung zu unterzeichnen (je KESB act. 53). Mit E-Mail vom 16. September 2024 liess die KESB den Eltern eine mögliche Besuchsvereinbarung zukommen und hielt in diesem Zusammenhang fest, die Fragen zum aktuellen Gesundheitszustand sowie zu einem allfälligen (anhaltenden) Drogenkonsum des Beschwerdeführers seien ungeklärt geblieben, weshalb nachvollziehbare Bedenken in Bezug auf eine Betreuung der Kinder durch ihn bestünden. Die KESB hielt weiter fest, da der Beschwerdeführer die ihm anlässlich der Anhörung vom 15. August 2024 übergebene Schweigepflichtentbindungserklärung nicht unterzeichnet retourniert habe, sei es nicht möglich, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen (KESB act. 57 C._____; KESB act. 55 D._____). Auch wenn aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die Erklärung betreffend Entbindung von der Schweigepflicht nicht anlässlich der genannten Anhörung, sondern erst in den darauffolgenden Tagen per Post zugestellt wurde (je KESB act. 48), ändert dies nichts daran, dass er die Entbindungserklärung nicht unterzeichnet hat. Zudem nahm der Beschwerdeführer gleichentags auf die eben erwähnte E-Mail der KESB Stellung, ohne auf die Schweigepflichtentbindungserklärung bzw. auf den Umstand einzugehen, dass mangels einer entsprechenden Erklärung keine Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand bzw. zu seinem Drogenkonsum möglich sind (je KESB act. 54). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers, es habe keine genügende Sachverhaltsabklärung stattgefunden, widersprüchlich, wenn nicht geradezu missbräuchlich. Falls der Beschwerdeführer seine Meinung geändert hat und nunmehr mit dem

- 10 - Beizug von Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand und zu seinem Drogenund Alkoholkonsum einverstanden wäre, hätte er diese der KESB oder den Beschwerdeinstanzen einreichen können. Dies hat er nicht getan, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 4. Besuchsrecht 4.1. Im Sinne eines Eventualantrags verlangt der Beschwerdeführer, es sei ein unbegleitetes Besuchsrecht festzulegen (act. 2 S. 1 Beschwerdeantrag 2) bzw. die Dreiphasenregelung sei aufzuheben und durch ein geregeltes, unbegleitetes Besuchsrecht (z.B. jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag) zu ersetzen (a.a.O. Beschwerdeantrag 4). Zudem sei festzustellen, dass keine aktuelle Kindeswohlgefährdung durch ihn vorliege (a.a.O. Beschwerdeantrag 3). 4.2. Die KESB hielt in ihrem Entscheid fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich die Eltern unter anderem wegen des Drogen- und Alkoholkonsums des Vaters und seiner dadurch verbundenen Lebensweise und Unzuverlässigkeit getrennt hätten. Trotz grundsätzlich respektvollem und wertschätzendem Umgang sei es ihnen seither nicht gelungen, eine verbindliche Besuchsregelung zu treffen. Eine einvernehmliche Regelung sei mangels Absprachefähigkeit des Vaters und wegen dessen Unzuverlässigkeit bei teilweise beruflich bedingter Auslandabwesenheit gescheitert. Die Kinder übten Hobbys aus, welche sie an den Wochenenden in Anspruch nähmen. Der Vater wünsche sich regelmässige Kontakte jedes zweite Wochenende. Aktuell wohne er in H._____ im Kanton Bern und damit in nicht unerheblicher Entfernung vom Wohnort der Kinder. Anlässlich eines stationären Aufenthalts in einer Entzugs- und Burnoutklinik sei beim Vater im Frühling 2024 eine bipolare Störung diagnostiziert worden, welche aktuell nicht behandelt werde. Der Vater räume ein, in der Vergangenheit regelmässig Kokain und teilweise auch Alkohol konsumiert zu haben. Weitere Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Vaters hätten nicht getätigt werden können, da er die ihm vorgelegte Schweigepflichtentbindungserklärung zur Einholung eines ärztlichen Berichtes nicht unterzeichnet habe. Für die gesunde emotionale und soziale Entwicklung der Söhne bzw. ihre Identitätsfindung sei es von grosser Bedeutung, dass sie auch ihren Vater regelmässig sehen und sich an einer verlässlichen Be-

- 11 suchsregelung orientieren könnten. Es bedürfe einer vorhersehbaren Regelung und einer zuverlässigen Umsetzung, die gleichzeitig auf die Schutzbedürfnisse der Kinder Rücksicht nehme, damit sie nicht wiederholt Enttäuschungen erlebten und dadurch längerfristig eine Entfremdung vom Vater stattfinde. Aufgrund der bisher vom Vater gezeigten Unzuverlässigkeit und der bestehenden Risikofaktoren erweise sich ein übliches Wochenendbesuchsrecht als nicht geeignet und zumutbar. Weiter hielt die KESB fest, der Vater habe die Kinder in den letzten sechs Monaten kaum gesehen, was nicht nur auf seine Unzuverlässigkeit, sondern mutmasslich auch auf seinen Drogen- und Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Art und Menge des Konsums sowie dessen Auswirkungen auf die Betreuungsfähigkeit seien zwar unklar geblieben, der Vater habe jedoch eingeräumt, dass seine finanzielle und private Situation in den letzten Jahren stark belastet gewesen sei. Es sei entsprechend nachvollziehbar, dass die Mutter die Kinder dem Vater nicht vorbehaltlos anvertrauen könne. Ungewiss sei, wie sich die unbehandelte bipolare Störung des Vaters auf seine Betreuungs- und Absprachefähigkeit auswirke, insbesondere in Kombination mit einem allfälligen Betäubungsmittel- oder Alkoholkonsum. Angesichts der belastenden Gesamtumstände sowie zwecks Aufbau von Vertrauen, das für den nachhaltig gelingenden Kontakt zwischen Vater und Söhnen von entscheidender Bedeutung sei, sei zunächst ein fachlich begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Es werde insbesondere Aufgabe der Besuchsbegleitung sein, den Vater beim Wiederaufbau der Beziehung zu seinen Söhnen zu unterstützen und ihn im kindgerechten Umgang anzuleiten und zu stärken. Es sei mit ihm darauf hinzuarbeiten, dass er seinen Söhnen die notwendige Stabilität und Verlässlichkeit bieten könne, um dereinst während der Besuchskontakte wiederum die alleinige Betreuungsverantwortung für sie übernehmen zu können (KESB act. 87 C._____; KESB act. 86 D._____, je S. 6 ff.). 4.3. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, eine tatsächliche Gefährdung der Kinder als Folge des Alkohol- und Drogenkonsums oder der Erkrankung des Vaters sei zwar nicht nachgewiesen. Es sei aber auch nicht erforderlich, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht habe. Auch komme es nicht auf die Ursachen der Gefährdung an oder ob die Eltern ein Verschulden daran treffe. Vorliegend sei die Gefährdung nicht nur im ungeklärten Gesundheitszustand des Vaters, sondern

- 12 vielmehr in den von der KESB dargelegten Gesamtumständen zu erblicken. Der ungeklärte Suchtmittelkonsum des Vaters und seine unbehandelte psychische Erkrankung stellten einen Risikofaktor für seine Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit dar. Aufgrund der mangelnden Transparenz des Vaters betreffend einen Suchtmittelkonsum sei davon auszugehen, dass es ihm noch nicht gelinge, abstinent zu leben. Auch die Unzuverlässigkeit des Vaters, die er nicht nur bei der Ausübung des Besuchsrechts, sondern auch gegenüber der KESB gezeigt habe, sei ein Hinweis auf eine noch unzureichende Stabilisierung. Erfahrungen aus der Vergangenheit würden bei der Mutter Ängste und Misstrauen schüren. Mittlerweile verweigere sie ihm unbegleitete Kontakte zu den Kindern. Ohne Vertrauensaufbau drohe ein Kontaktabbruch und damit eine Entfremdung. Für die Besuchsrechtsausübung und die Beziehung der Kinder zum Vater sei es nicht unproblematisch, dass die Mutter auch wegen der Hobbies der Kinder ein 14-tägliches Besuchsrecht dezidiert ablehne. Angesichts der Unzuverlässigkeit des Vaters sei sie offenbar nicht mehr zu den notwendigen Kompromissen bereit, obwohl die Hobbies der Kinder eine Besuchsrechtsregelung am Wochenende nicht ausschlössen. Eine Gefährdung des Kindeswohls resultiere nicht nur aus der Gefahr einer unzureichenden Betreuung der Kinder durch den Vater, sondern auch aus dem Risiko eines vollständigen Kontaktabbruchs. Um den Bedenken hinsichtlich der Betreuungsfähigkeit des Vaters entgegenzuwirken, das Vertrauen der Mutter in die Fähigkeiten des Vaters zu fördern und einen Kontaktabbruch zu verhindern, sei ein anfänglich begleitetes bzw. teilbegleitetes Besuchsrecht geeignet und erforderlich, wobei es sich dabei lediglich um eine Übergangslösung handle, deren Dauer massgeblich vom Verhalten des Vaters abhänge (act. 6 S. 11 ff.). 4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, bis zur Gefährdungsmeldung habe es keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Kinder gegeben. Er habe sich stets an Abmachungen gehalten und seine Vaterrolle ausgeübt. Die Dreiphasenregelung (begleitet – teilbegleitet – unbegleitet) sei daher unverhältnismässig und verletze sein Recht auf Achtung des Familienlebens. Im bisherigen Verfahren sei verkannt worden, dass es weder um eine akute Kindeswohlgefährdung noch um ein fehlendes Verantwortungsbewusstsein seinerseits gehe, sondern um eine nicht korrekt behandelte Unterhaltsfrage und die daraus entstandenen Spannun-

- 13 gen. Das sei zu korrigieren und seine Rechte und die Rechte seiner Kinder auf eine ungestörte Beziehung seien zu wahren (act. 2 S. 1 f.). 4.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf die ausführlichen Überlegungen der Vorinstanz nicht im Einzelnen eingeht. Insbesondere stellt er die unbehandelte psychische Erkrankung und den ungeklärten Suchtmittelkonsum nicht in Abrede. Seine pauschale Beteuerung, er habe sich stets an Abmachungen gehalten, wird durch die Akten widerlegt. So teilte er der KESB am 27. September 2024 mit, er sei ab sofort, möglicherweise bis Januar 2025, nicht mehr erreichbar (KESB act. 60 und 61 C._____; KESB act. 59 und 60 D._____). Termine, die er mit der KESB für eine telefonische Besprechung vereinbart hatte, hielt der Beschwerdeführer nicht ein (KESB act. 83-85 C._____; KESB act. 82-84 D._____). Auch im Schulbericht wird die Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers erwähnt (KESB act. 56 C._____). Die Vorinstanz hat deshalb die Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu Recht in die Würdigung miteinbezogen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Recht auf Achtung des Familienlebens und auf seine Rechte als Vater ist zu allgemein gehalten. Damit vermag er die ausführliche Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den konkreten Verhältnissen nicht in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz fasste die Grundsätze, die für die Regelung des Besuchsrechts und für dessen Einschränkung gelten, korrekt zusammen. Sie betonte, wie wichtig es ist, dass der Beschwerdeführer die Kontakte zu seinen Kindern zuverlässig ausübt und dabei auch auf die Bedürfnisse der Kinder eingehen kann. Vorliegend steht – auch darauf wies die Vorinstanz hin – das Ziel im Vordergrund, dass die Kinder die Verlässlichkeit des Vaters spüren und wieder Vertrauen aufbauen können. Auch bei der Beschwerdegegnerin hat das Verhalten des Beschwerdeführers Ängste und Misstrauen ausgelöst. Seine mangelnde Transparenz im vorliegenden Kindesschutzverfahren hat dies eher noch verstärkt. Für einen gelingenden Kontaktaufbau und eine regelmässige Ausübung des Besuchsrechts ist es deshalb essentiell, dass der Beschwerdeführer die Besuchstermine zuverlässig wahrnimmt und dass die Beschwerdegegnerin eine positive Haltung gegenüber den Kontakten zum Beschwerdeführer einnimmt und die Kinder entsprechend vorbereitet und motiviert. Es ist ihre Pflicht als Hauptbezugsperson, die Kinder im Hinblick auf die Kontakte zum Vater positiv zu beeinflussen. In den

- 14 - Akten sind Anzeichen ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Ausübung des Besuchsrechts durch den Beschwerdeführer von der Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge abhängig macht bzw. das eine als Gegenleistung für das andere ansieht (je KESB act. 47). Es ist deshalb mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des Besuchsrechts grundsätzlich nicht von der Leistung der Unterhaltsbeiträge abhängig ist. Das Besuchsrecht steht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und den Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu. Für eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung der Kinder sind regelmässige Kontakte zu beiden Elternteilen essentiell (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl. 2022, Art. 273 N 6, m.w.H.). Auch der Umstand, dass die Kinder an den Wochenenden Hobbies ausüben, steht einer Besuchsrechtsausübung durch den Vater bzw. einer späteren Ausdehnung des Besuchsrechts nicht entgegen. Selbstverständlich werden die Bedürfnisse und die Interessen der Kinder bei der Ausgestaltung der Kontakte zu berücksichtigen sein. 4.6. Aufgrund der Gesamtumstände ist die von der KESB festgelegte Dreiphasenregelung sinnvoll, angemessen und verhältnismässig. Es geht mit Blick auf das Kindeswohl in erster Linie darum, einen drohenden Kontaktabbruch zwischen dem Vater und den Kindern zu verhindern. Der Beschwerdeführer würde gut daran tun, den Ernst der Lage zu erkennen. Im Übrigen ist er darauf hinzuweisen, dass die begleitete und teilbegleitete Phase nur als vorübergehende Regelung gedacht sind und er durch regelmässige und zuverlässige Ausübung des Besuchsrechts sowie durch Kooperation mit den involvierten Fachleuten auf einen zeitnahen Übergang zu unbegleiteten Besuchen hinwirken kann. 4.7. Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit seinem Antrag meint, es sei festzustellen, dass die erhobenen Vorwürfe und Verleumdungen unbelegt seien und nicht zu seinen Lasten gewertet werden dürfen (act. 2 S. 1 Beschwerdeantrag 7). Gemäss seinen Angaben beziehen sich die unzutreffenden Anschuldigungen auf den angeblichen Drogenkonsum und auf seine Eignung als Vater (act. 2 S. 2). Mangels konkreter Bezeichnung lässt sich nicht feststellen, inwiefern die vom Beschwerdeführer monierten, aber nicht näher bezeichneten Vorwürfe und Verleumdungen Einfluss auf den angefochtenen Entscheid gehabt haben sollen. Darüber

- 15 hinaus wurden die massgeblichen Umstände, welche zur angefochtenen Regelung des Besuchsrechts geführt haben, vom Beschwerdeführer selbst anlässlich der Anhörung bei der KESB offen gelegt bzw. bestätigt. So räumte er ein, dass er Kokain konsumiert und mehrere stationäre Entzugskuren absolviert habe. Auch dass bei ihm eine bipolare Störung diagnostiziert wurde, erwähnte der Beschwerdeführer in der Anhörung wie die Tatsache, dass er in den letzten Jahren persönlich und finanziell schwierige Zeiten durchgemacht hat. Schliesslich wurde im bezirksrätlichen Verfahren eine Bestätigung zu den Akten gereicht, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2020 an einem Abklärungsgespräch in der Forel Klinik teilnahm, anlässlich dessen eine Alkohol- und Nikotinabhängigkeit sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain thematisiert wurden (BR act. 17/1). Diese Fakten, die Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers, seine mangelnde Transparenz und das dadurch bei der Beschwerdegegnerin entstandene Misstrauen führten zur angefochtenen Regelung des Besuchsrechts. Damit basiert der Entscheid auf Tatsachen, die in den Akten dokumentiert sind, und nicht auf unbelegten Vorwürfen und Verleumdungen. 4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kritik des Beschwerdeführers gegenüber der Beschränkung des Besuchsrechts und der Ausgestaltung der begleiteten und teilbegleiteten Besuchskontakte nicht begründet ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Sie ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Da der Beschwerdegegnerin keine Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären, ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 16 - 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, E._____ (kjz F._____, G._____strasse …, F._____), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord sowie an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:

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