Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250054-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 3. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____, gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, Neuregelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, Anpassung der Aufgaben in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB im Sinne einer superprovisorischen Massnahme Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 11. August 2025 i.S.C._____, geb. tt.mm.2018; VO.2025.11 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner sind die geschiedenen Eltern von C._____, geb. tt.mm. 2018. 1.2 Mit Entscheid vom 6. Februar 2025 (act. 9/2) entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (KESB) der Beschwerdeführerin im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ und bracht C._____ bis auf Weiteres bei ihrem Vater unter. Zudem regelte sie den persönlichen Verkehr zwischen der Mutter und C._____ und passte die Aufgaben der Beistandsperson an. Die KESB bestätigte mit Entscheid vom 6. März 2025 (act. 9/3) den superprovisorisch erfolgten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und traf weitere Anordnungen, insbesondere zu den Besuchskontakten und zu den Aufgaben der Beistandsperson. 1.3 Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 (act. 9/1) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksrat Pfäffikon (Vorinstanz). Die Vorinstanz forderte mit Verfügung vom 22. Juli 2025 die KESB auf, sich zur Fristwahrung der Beschwerde zu äussern und Belege einzureichen (act. 9/4). Am 25. Juli 2025 reichte die KESB die entsprechenden Unterlagen ein (act. 9/9; act. 9/10/1-8). Mit Beschluss vom 11. August 2025 (act. 9/11 = act. 10 [Aktenexemplar]) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziffer I). Soweit die Beschwerdeführerin Handlungen der Beiständin moniert hatte, wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber der KESB zur Prüfung überwiesen (Dispositiv-Ziffer II). Kosten wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziffer III). 1.4 Mit Eingabe vom 8. September 2025 (act. 2) erhob die Beschwerdeführerin persönlich Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 11. September 2025 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Namen der Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerdeschrift mit folgenden Anträgen ein (act. 5 S. 2):
- 3 - "1. der Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 11.August 2025 (VO.2025.11/3.02.00) sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2025 einzutreten und die Sache materiell zu beurteilen; 2. eventualiter sei festzustellen, dass die Eingabe vom 21. Juli 2025 als Abänderungs- bzw. Neubeurteilungsgesuch betreffend die Kindesschutzmassnahmen auszulegen ist, und die Angelegenheit sei zur materiellen Prüfung und Neuanordnung der erforderlichen Kindesschutzmassnahmen an die KESB Bezirk Pfäffikon zurückzuweisen; 3. subeventualiter sei das Obergericht in der Sache selber zu entscheiden und die Kindesschutzmassnahmen unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes neu festzulegen, namentlich durch Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei der Mutter oder durch Anordnung eines geregelten Wechselbetreuungsmodells sowie durch Neuregelung des persönlichen Verkehrs. 4. Prozessual beantragt die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens und die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zur sofortigen Sicherung und Stabilisierung der Mutter-Kind-Beziehung (konkreter Interimskontaktplan mit neutralen Übergaben, wöchentlichen Zwischenkontakten und Informationspflichten). 5. Schliesslich sei die Beiständin Frau D._____ wegen fehlender Eignung zu entlassen und durch eine neutrale, geeignete Fachperson zu ersetzen, 6. eventualiter sei die KESB anzuweisen, hierüber umgehend zu entscheiden; 7. die Kosten des kantonalen Verfahrens seien dem Gemeinwesen aufzuerlegen; der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu bewilligen." Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 9/1-14). Weiterungen sind nicht erforderlich.
- 4 - 2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2.2 Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz (Anfechtungsobjekt). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern sie diesen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid geprüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, und dazu Folgendes ausgeführt: Aus den Akten ergebe sich, dass von der KESB zwei Entscheide im Zeitraum von Februar 2025 bis März 2025 ergangen seien, nämlich ein superprovisorischer Entscheid vom 6. Februar 2025 (act. 9/2) und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen vom 6. März 2025 (act. 9/3). lm Entscheid vom 6. März 2025 habe die KESB ihren Entscheid
- 5 vom 6. Februar 2025 im Wesentlichen bestätigt. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen beide Entscheide bzw. die nach wie vor geltenden Anordnungen des Entscheides vom 6. März 2025 richteten. Die KESB habe diesbezüglich erklärt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 20. Februar 2025 gegenüber der KESB anwaltlich vertreten sei (act. 9/9). Aus den Akten ergebe sich weiter, dass der superprovisorische Entscheid der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2025 am Schalter in E._____ ausgehändigt worden sei (act. 9/10/3- 4). Dem Zustellnachweis der Schweizerischen Post sei zudem zu entnehmen, dass der Entscheid vom 6. März 2025 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. März 2025 zugestellt worden sei (act. 9/10/6-7). Damit gelte der Entscheid auch der Beschwerdeführerin als zugestellt (vgl. Art. 137 ZPO). lnnert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist habe die Beschwerdeführerin keine Beschwerde erhoben. Demnach sei der Entscheid der KESB vom 6. März 2025 rechtskräftig geworden. Da die Sache somit bereits rechtskräftig entschieden worden sei, fehle es an einer Prozessvoraussetzung und sei auf die Beschwerde vom 21. Juli 2025 nicht einzutreten (act. 10 E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin die Handlungen der Beiständin moniere, sei darauf mangels Zuständigkeit des Bezirksrats nicht einzutreten und die Eingabe zuständigkeitshalber an die KESB, bei der ein Verfahren betreffend Wechsel der Mandatsperson hängig sei, zur Prüfung zu überweisen (act. 10 E. 2.3). 3.2 Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde vom 8. September 2025 das Vorgehen der KESB beim superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, kritisiert das dem Entscheid unter anderem zugrunde liegende Gutachten (act. 2 S. 1 f.) und verlangt im Wesentlichen die Auswechslung der Beiständin und die Wiederzuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (act. 2 S. 2 f.). Auf die Erwägungen im Beschluss der Vorinstanz vom 11. August 2025 geht sie dabei mit keinem Wort ein. Entsprechend zeigt sie auch nicht auf, dass und weshalb die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid und die Erledigung des Verfahrens durch die Vorinstanz unrichtig sein sollen. Sie wird damit auch den für Laien geltenden Voraussetzungen an die Begründung einer Beschwerde nicht gerecht.
- 6 - 3.3 Gleiches gilt für die Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 11. September 2025 (act. 5). Zwar werden darin Sachverhalt und Prozessgeschichte sowie – kurz zusammengefasst – die Erwägungen der Vorinstanz wiedergegeben (act. 5 S. 3 f.). Nicht konkret eingegangen wird dann aber auf die Begründung der Vorinstanz, dass die Beschwerde zu spät erhoben wurde. Es wird auch nicht geltend gemacht, richtigerweise hätte von rechtzeitiger Beschwerdeerhebung ausgegangen und deshalb auf die Beschwerde eingetreten werden müssen (vgl. act. 5 S. 4). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit ebenfalls nicht einzutreten, soweit der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz angefochten wurde (Antrag Ziffer 1). 3.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt vor, die Eingabe der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz sei "nicht lediglich als verspätete Anfechtung der KESB-Verfügung vom 6. März 2025 zu lesen". Die Beschwerdeführerin habe "[n]ach Wortlaut, Kontext und erkennbarer Zielrichtung […] neben einer Überprüfung der früheren Anordnungen vor allem eine Anpassung der Kindesschutzmassnahmen aufgrund veränderter Verhältnisse und einer fortdauernden kindeswohlschädlichen Entwicklung (Kontaktabbrüche, einseitige Kommunikation über die Beiständin, nicht einbezogene Betreuungsrealität beim Vater, Stabilisierung der Mutter)" verlangt. Kindesschutzmassnahmen unterstünden der Offizial- und Untersuchungsmaxime und seien jederzeit den aktuellen Bedürfnissen des Kindes anzupassen. Indem die Vorinstanz die Eingabe ausschliesslich als verspätete Beschwerde behandelt und im Übrigen nur den Teil "Beiständin" weitergeleitet habe, habe sie den Zugang zu einer materiellen Überprüfung der Hauptsache in unzulässiger Weise versperrt. Das verletze das Recht auf effektiven Rechtsschutz und auf eine laienfreundliche Auslegung von Rechtsbegehren, zumal die Beschwerdeführerin ihre Eingabe am Schalter persönlich unterzeichnet habe und erkennbar sachbezogene Abänderungsbegehren gestellt habe. Hinzu komme, dass der Bezirksrat in seinem Beschluss selbst festhalte, die KESB führe weiterhin ein Überprüfungsverfahren betreffend C._____. Gerade vor diesem Hintergrund hätte die Eingabe als hängigkeitsbegründender Antrag auf Neubeurteilung oder Abänderung behandelt und gesamthaft der KESB überwiesen werden müssen, statt sie
- 7 - – abgesehen vom Beiständin-Aspekt – durch Nichteintreten ins Leere laufen zu lassen (act. 5 S. 4 f.). Diese Ausführungen sind nicht korrekt und die Vorwürfe an die Vorinstanz sind unbegründet: Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz ausdrücklich Beschwerde gegen den Entscheid der KESB erhoben und die Vorinstanz ist – wie gesehen – zu Recht wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in der Beschwerde zur Sache und kritisierte die Entscheidfindung der KESB (act. 9/1 S. 1). Sie wies alsdann auf eine aus ihrer Sicht erreichte Verbesserung ihrer Situation hin (act. 9/1 S. 1 f.), monierte die eingeschränkten Besuchskontakte und bat "um sofortige Prüfung meiner Beschwerde und Kontaktaufnahme" (act. 9/1 S. 2). Nicht zu erkennen ist vor diesem Hintergrund, dass die Vorinstanz nicht von einer Beschwerde, sondern von einem Abänderungsbegehren hätte ausgehen müssen. Vielmehr hat sie in nachvollziehbarer Weise (nur) den Aspekt des verlangten Beistandswechsels, welcher nicht Gegenstand des (verspätet) angefochtenen Entscheids der KESB bildete, zur Prüfung an die hierfür zuständige KESB weitergeleitet. Von einem "Ins-Leere-Laufenlassen" der Beschwerdeführerin kann keine Rede sein. Ohnehin ist kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin dargetan und zu erkennen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hätte es (ohne Rechtsnachteil) offen gestanden, bei der KESB ein "Abänderungs- oder Neubeurteilungsgesuch betreffend die Kindesschutzmassnahmen" (vgl. Antrag Ziffer 2) zu stellen. 3.5 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin äussert sich sodann zur Sache und wirft "den Vorinstanzen" vor, den Untersuchungsgrundsatz, den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz missachtet zu haben, während die Beiständin zudem den Anspruch auf persönlichen Verkehr verletzt habe und als nicht geeignet erscheine (act. 5 S. 5 f.). Er stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der "dargelegten formellen und materiellen Mängel" sei der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufzuheben (act. 5 S. 6). Damit blendet er in nicht nachvollziehbarer Weise aus, dass es der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde an einer Eintretensvoraussetzung (Rechtzeitigkeit) mangelte und eine Beurteilung des Sachanspruchs ausgeschlossen ist. Von vornherein nicht zur Dis-
- 8 kussion stehen vor diesem Hintergrund die weiteren Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Antrag Ziffer 1; vgl. act. 5 S. 6) oder die KESB (Antrag Ziffer 2; vgl. act. 5 S. 6) bzw. auf Erlass eines (zunächst vorsorglichen) Sachentscheids durch die Kammer (Antrag Ziffern 3 und 4; vgl. act. 5 S. 6 f.). Die Kammer ist als Beschwerdeinstanz auch nicht zuständig, über die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildende Auswechslung der Beiständin zu befinden (Antrag Ziffer 5) oder der KESB diesbezügliche Anweisungen zu geben (Antrag Ziffer 6). Auf alle diese Anträge ist nicht einzutreten. 4. 4.1 Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (act. 5 S. 7) ändern die "Grundrechtsnähe der Streitsache" und die Offizialmaxime hieran nichts. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, da sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind. 4.2 Die Beschwerdeführerin liess um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersuchen (act. 5 S. 3, 7). 4.2.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie gesehen, waren die Beschwerdeanträge aussichtslos. Zudem hat die anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit nicht dargetan. Sie hat weder Ausführungen zu ihren finanziellen Verhältnissen gemacht noch Belege eingereicht (vgl. act. 5 S. 7 f.). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (vgl. BGer 2C_588/2024 vom 28. Mai 2025 E. 3.5; 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2.; 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 f.).
- 9 - 4.2.2 Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist entsprechend zufolge Aussichtslosigkeit sowie mangels dargetaner Mittellosigkeit abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon sowie an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: