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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.04.2025 PQ250012

8 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,033 parole·~10 min·3

Riassunto

Besuchsregelung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 8. April 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecherin Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Besuchsregelung Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Bülach vom 10. März 2025 i.S. C._____, geb. tt.mm.2024; VO.2025.5 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. C._____, geb. tt.mm.2024, ist die Tochter der nicht verheirateten Eltern, B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin oder Mutter) und A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer oder Vater). Die KESB Bülach Nord befasste sich mit der erstmaligen Regelung des Kontakts zwischen Vater und Tochter. Zu diesem Zweck traf sie Abklärungen im familiären Umfeld (KESB act. 22, 24, 25, 34, 39, 45) und hörte beide Eltern an (KESB act. 16, 26). Mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 traf die KESB folgende Regelungen (KESB act. 59 S. 10 ff.): "1. Es werden fachlich begleitete Besuchskontakte angeordnet und der Vater wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ wie folgt zu besuchen resp. mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei der Wechsel in die jeweils nächste Besuchsphase einen positiven Verlauf der Besuchskontakte voraussetzt: a) in einer ersten Phase von mindestens zwei Monaten vollbegleitet zweimal wöchentlich für jeweils bis zu drei Stunden pro Besuchskontakt an einem kindgerechten und zugleich privatsphärengeschützten Ort; b) in einer zweiten Phase frühestens ab dem dritten Monat teilbegleitet einmal wöchentlich für jeweils bis zu sechs Stunden pro Besuchskontakt; c) in einer dritten Phase unbegleitet einmal wöchentlich jeweils ganztags; d) in einer vierten Phase unbegleitet einmal wöchentlich jeweils wiederum ganztags mit einer Übernachtung bis zum Folgetag um 17.00 Uhr. 2. Die Eltern werden angewiesen, den Kurs «Eltern bleiben» des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich zu besuchen und daran aktiv teilzunehmen. 3. Es wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB mit folgenden Aufgaben angeordnet: a) die Zusammenarbeit, eine konstruktive Kommunikation und den Dialog zwischen den Eltern zu fördern;

- 3 b) die Eltern bei der Umsetzung der behördlich festgelegten Besuchsregelung zu unterstützen, diese zu überwachen und die diesbezüglichen Modalitäten (Ort, Zeit, Daten) bei Bedarf verbindlich festzulegen; c) die angeordnete fachliche Besuchsbegleitung für die ersten beiden Besuchsphasen zu organisieren und zu koordinieren sowie eine geeignete Örtlichkeit für die erste Besuchsphase zu organisieren, bei Bedarf deren Finanzierung zu beantragen sowie unter Berücksichtigung der Einschätzung der fachlichen Besuchsbegleitung den Zeitpunkt für den Wechsel in die jeweils nächste Besuchsphase im Rahmen der behördlichen Vorgaben nach Rücksprache mit den Eltern verbindlich festzulegen; d) die Eltern bei Bedarf bei der Organisation des angewiesenen Kurses zu unterstützen, die diesbezügliche Weisung an die Eltern zu überwachen und die KESB bei einem allfälligen Weisungsbruch zu informieren. [4.-7. …] 8. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. [9. …] 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter mit Eingabe vom 20. Januar 2025 Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (BR act. 2). Der Bezirksrat holte eine Stellungnahme der KESB und eine Beschwerdeantwort des Vaters ein (BR act. 3). Die Stellungnahme der KESB datiert vom 20. Februar 2025 (BR act. 6), sie wurde den Eltern mit Verfügung vom 6. März 2025 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (BR act. 10). Der Vater reichte am 5. März 2025 die Beschwerdeantwort ein. Darin stellte er verschiedene prozessuale Anträge. Unter anderem verlangte er, es sei für C._____ eine Kindesvertretung anzuordnen (BR act. 11). Mit Verfügung vom 10. März 2025 nahm der Bezirksrat vom Eingang der Beschwerdeantwort Vormerk (BR act. 14 = act. 4/2 = act. 7; Dispositiv-Ziff. I), nahm den Eltern die mit Präsidialverfügung vom 6. März 2025 angesetzte Frist ab (a.a.O.; Dispositiv-Ziff. II) und setzte der Mutter und der KESB Frist an, um zur

- 4 - Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (a.a.O.; Dispositiv-Ziff. III). Den Antrag des Vaters auf Bestellung eines Kindesvertreters wies der Bezirksrat ab (BR a.a.O.; Dispositiv-Ziff. IV) und auf den Antrag betreffend Vollstreckungsmassnahmen trat er nicht ein (a.a.O.; Dispositiv-Ziff. V). 1.3. Der Vater erhob mit Eingabe vom 21. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit folgendem Antrag (act. 2 S. 2): "1. Dispositiv-Ziffer IV. betreffend Anordnung eines Kindesverfahrensvertreters sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse." Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-16; zitiert als BR act.) und der KESB (act. 8/7/1-76; zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist das Doppel der Beschwerdeschrift inkl. Beilagen mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. 2. Prozessuales 2.1. Prozessleitende Verfügung 2.1.1. Angefochten ist eine Verfügung der Vorinstanz, mit der die Anordnung einer Kindesvertretung im hängigen Beschwerdeverfahren abgewiesen wurde. Damit liegt ein prozessleitender Entscheid vor, der grundsätzlich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO angefochten werden kann (vgl. § 40 Abs. 3 EG KESR). Prozessleitende Verfügungen sind anfechtbar in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Gegen die Nichtanordnung einer Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB ist kein Beschwerderecht vorgesehen. Der Antrag auf Bestellung eines Kindesvertreters wurde vom Vater und nicht vom urteilsfähigen Kind gestützt auf Art. 299 Abs. 3 ZPO gestellt. Letzterem stünde wohl auch in Fällen von Art. 314abis ZGB ein Beschwerderecht zu (vgl. BSK ZGB I-BREITSCHMID, 4. Aufl. 2024, Art. 314abis N 5; vgl. zum Ganzen auch DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilpro-

- 5 zess; in: SJZ 111 [2015] S. 148; SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO Kommentar, 4. Aufl. 2025, Art. 299 N 35). Demnach ist die Anfechtung der Verfügung der Vorinstanz durch den Beschwerdeführer nur möglich, wenn ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 2.1.2. Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PE110026 vom 6. Februar 2012 E. II./1.2 m.w.H.). 2.1.3. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, dass bzw. inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen soll. Ein solcher ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, da die Nichtanordnung einer Kindesvertretung auch noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden kann. Da der Beschwerdeführer keine Begründung für einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil liefert, ist nach den obgenannten Grundsätzen auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre ihr aus den nachfolgenden Gründen kein Erfolg beschieden. 3. Einsetzung eines Kindesvertreters 3.1. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der Beschwerde geltend, er sei bisher als Fürsprecher für seine Tochter aufgetreten und habe alles in seiner Macht Stehende getan, um die Umsetzung des Entscheids der KESB vom 17. Dezember 2024 zu ermöglichen. Auch wenn im Moment Aussichten bestünden, dass mit dreimonatiger Verspätung mit der Phase 1 der Besuchsrechtsregelung begonnen werden könne, bedeute dies nicht, dass die Interessen von C._____ in der Vergangenheit gehörig gewahrt worden seien. Die Verfügung des Bezirksrats beruhe auf der offensichtlich irrigen Annahme, dass die Besuchskontakte zwischen Vater und Kind entsprechend dem Entscheid der KESB vom 17. Dezember 2024 bereits aufgenommen worden seien. Zunächst sei die Umsetzung des Entscheids nach einem einmaligen Versuch am 6. März 2025 komplett

- 6 abgebrochen worden. Der Beistand habe den ersten Versuch am 6. März 2025 als derart gescheitert betrachtet, dass er nur noch verkürzte Spaziergänge im Freien als Ausweg gesehen habe. Die Besuche in den Kalenderwochen 10 und 11 hätten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nicht den Vorgaben gemäss dem Entscheid der KESB entsprochen. Im Zeitpunkt der Verfügung des Bezirksrats vom 10. März 2025 bzw. unmittelbar danach seien allein mit Bezug auf die erste Phase der Besuchsregelung mehr als nur Details offen gewesen. Am 11. März 2025 sei der Entscheid der KESB vom 17. Dezember 2024 endgültig zur Makulatur geworden, als der Besuchskontakt bei winterlichen Temperaturen ins Freie verlegt worden sei. Mit Bezug auf die Lokalität sei wieder bei Null begonnen worden, nachdem ein nicht finanzierbarer Vorschlag ins Spiel gebracht worden sei. In zeitlicher Hinsicht stehe erst eine Einigung auf einen Termin pro Woche fest. Unter diesen Umständen sei eine Vertretung von C._____ auch für die Zukunft notwendig, selbst wenn es tatsächlich gelingen sollte, dass die erste Phase nächste Woche erfolgreich gestartet werde. Im Moment bestehe die Hoffnung, dass regelmässige Besuchskontakte im von der KESB vorgegebenen Rahmen ab Kalenderwoche 13 stattfinden könnten. Weiterhin stehe auch die Möglichkeit im Raum, dass der Schluss gezogen werden müsse, dass "die Umsetzbarkeit des Auftrages [der KESB] so nicht gegeben ist", wenn der "aktuelle Verlauf unverändert bleiben" sollte. So oder so sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die für den Schutz von C._____ erforderlichen Massnahmen entsprechend dem "aktuellen Verlauf" getroffen würden, statt an der Fiktion festzuhalten, dass der Entscheid der KESB vom 17. Dezember 2024 umgesetzt werde (act. 2 Rz. 36 ff.). 3.2. Die Bestellung einer Kindesvertretung durch die Kindesschutzbehörde nach Art. 314abis ZGB richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Anordnung einer Kindesvertretung durch das Gericht in familienrechtlichen Verfahren nach Art. 299 ZPO. Die Kindesvertretung ist prozessualer Natur. Daraus folgt, dass die Notwendigkeit einer Kindesvertretung mit Blick auf das konkrete Verfahren zu prüfen ist. 3.3. Vorliegend ist zu prüfen, ob im bezirksrätlichen Verfahren die Notwendigkeit einer Kindesvertretung besteht. Der Bezirksrat hielt zutreffend fest, dass sich

- 7 die Parteien im Grundsatz einig sind, dass regelmässige Besuchskontakte zwischen Vater und Kind stattfinden sollen. Zu bemerken ist an dieser Stelle, dass die Begründung des Entscheids (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 238 lit. g ZPO) nicht ins Entscheiddispositiv (Art. 238 lit. d ZPO) gehören würde (act. 7 S. 2). Die Beschwerdegegnerin strebt im bezirksrätlichen Verfahren eine stundenweise Anpassung des Besuchskontakts in den verschiedenen, von der KESB vorgesehenen Phasen an (BR act. 1). Aus ihren Ausführungen in der Beschwerde ist zu schliessen, dass sie die von der KESB getroffene Besuchsregelung nicht grundsätzlich in Frage stellt. Hinzu kommt, dass die Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer beschreibt, nicht die von der KESB getroffene Besuchsregelung als solche betreffen, sondern deren Umsetzung. Die Umsetzung der Besuchsregelung gehört aber ohnehin nicht zu den Aufgaben einer für das bezirksrätliche Verfahren bestellten Kindesvertretung. Hierfür ist vielmehr der von der KESB mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB ernannte Beistand D._____ zuständig. Ihm wurden denn auch explizit die Aufgaben übertragen, "die Eltern bei der Umsetzung der behördlich festgelegten Besuchsregelung zu unterstützen, diese zu überwachen und die diesbezüglichen Modalitäten (Ort, Zeit, Daten) bei Bedarf verbindlich festzulegen" und "die angeordnete fachliche Besuchsbegleitung für die ersten beiden Besuchsphasen zu organisieren und zu koordinieren sowie eine geeignete Örtlichkeit für die erste Besuchsphase zu organisieren, […]" (KESB act. S. 10 f.; Dispositiv-Ziff. 3 lit. b und c). 3.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Begründung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wäre sie abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 12 GebV OG i.V.m. § 5 GebV OG, der einen Gebührenrahmen von Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– vorsieht, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Angesichts des eher bescheidenen Zeitaufwands ist die Gebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen.

- 8 - 4.2. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 4/2-9, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach, den Beistand D._____, kjz Bülach, … [Adresse], sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 9 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:

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