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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.06.2025 PQ250010

5 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,067 parole·~25 min·2

Riassunto

Weisung an den Kindsvater, Errichtung einer Beistandschaft

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 5. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Weisung an den Kindsvater, Errichtung einer Beistandschaft für C._____ geb tt.mm.2022 Beschwerde gegen einen Beschluss und Urteil des Bezirksrates Hinwil vom 13. Februar 2025; VO.2024.20 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil)

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin oder Mutter) und B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner oder Vater) sind die Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge der Kleinkinder D._____, geb. tt.mm.2024, und C._____, geb. tt.mm.2022. Am 10. Mai 2024 wurden im Kinderspital Zürich bei D._____ Knochenbrüche am Oberarm und am Schienbein festgestellt, was zu einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil (nachfolgend KESB) führte. Nach Durchführung des Verfahrens, in welchem nicht zuletzt eine Intensivabklärung vorgenommen worden war, erteilte die KESB mit Entscheid vom 10. Oktober 2024 einerseits eine Weisung an den Vater, eine kindeswohlorientierte Therapie bei einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Fachperson zu besuchen (KESB act. 95 = BR act. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Andererseits wurde für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, und der eingesetzten Beiständin wurde aufgetragen, die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge für C._____ zu beraten und zu unterstützen, unter Einbezug der Eltern für die notwendige Unterstützungsleistung im Bereich Erziehung, inkl. aufsuchende Familienhilfe sowie für deren Organisation und Finanzierung besorgt zu sein und soweit nötig C._____ zu vertreten sowie die an den Vater erteilte Weisung zu überwachen (Dispositiv-Ziffern 2-4). Die Beiständin wurde weiter ersucht, mit den Beteiligten in Kontakt und Austausch zu stehen sowie im Helfernetz eine koordinierende Rolle zu übernehmen, die Massnahme laufend auf ihre Notwendigkeit und Geeignetheit hin zu überprüfen und bei veränderten Verhältnissen einen Antrag auf Anpassung der Massnahme zu stellen und erstmals ordentlicherweise per 30. September 2026 Bericht zu erstatten (Dispositiv-Ziffern 5 und 6). Die Verfahrenskosten wurden den Eltern je zur Hälfte auferlegt, jedoch vorläufig auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziffer 8). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin X._____, mit Eingabe vom 18. November 2024 Beschwerde beim Bezirksrat Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern

- 3 - 2-6 und 8 des angefochtenen Entscheids (BR act. 1). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 erklärte die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners Verzicht auf Beschwerdeantwort (BR act. 9). Die KESB beantragte in ihrer Vernehmlassung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, sämtliche Strafakten im Verfahren gegen den Beschwerdegegner beizuziehen, insbesondere sämtliche Akten betreffend medizinische Abklärungen bei D._____, sowie die Abweisung der Beschwerde (BR act. 11 S. 2). Für den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 7 E. 1.9 bis 1.12). Mit Urteil vom 13. Februar 2025 (BR act. 20 = act. 4/2 = act. 7, nachfolgend zitiert als act. 7) wurde die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 10. Oktober 2024 abgewiesen (Dispositiv-Ziffer I.), die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch aufgrund gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositiv-Ziffern II. und III.). 2. Gegen diesen Entscheid – ebenso wie gegen den Entscheid im Parallelverfahren betreffend D._____ – erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin X._____, mit elektronischer Eingabe vom 19. März 2025 die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Sie liess Folgendes beantragen (act. 2 S. 2): "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern I bis III (vgl. S. 34/35) der angefochtenen Urteile aufzuheben. 2. Es sei auf die Errichtung einer Beistandschaft für die beiden Kinder D._____, geb. tt.mm.2024, und C._____, geb. tt.mm.2022, zu verzichten. 3. Es sei die Beschwerdeführerin von den Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin vollumfänglich zu befreien. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin." In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung beantragt. Die Akten des Bezirksrates (act. 9/1-20 sowie act. 10/8-27, nachfolgend zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 12/7/1-107, nachfolgend zitiert als

- 4 - KESB act.) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 2. April 2025 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Beantwortung der Beschwerde gesetzt (act. 10). Mit Eingabe vom 11. April 2025 stellte der Beschwerdegegner ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 12 und 14/1-12). Mit Beschluss vom 17. April 2025 wurde dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 15). Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 erklärte der Beschwerdegegner, sich der Beschwerde nicht entgegenzustellen, und verwies auf die Anstrengungen, den Vorfall therapeutisch aufzuarbeiten (act. 17). Das Verfahren ist spruchreif. Das Doppel der Stellungnahme des Beschwerdegegners ist der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Die KESB ist auch nicht Beschwerdegegnerin, auch wenn die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die KESB fälschlicherweise durchwegs als solche bezeichnet (act. 2 passim). 2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu.

- 5 - Die innert Frist erhobene Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 8 und act. 2 S. 1). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht damit nichts entgegen. 3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 4 und 11). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (§ 40 Abs. 1 und § 65 EG KESR), und die KESB ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569, E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374, E. 4.3.1). III. 1. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde hauptsächlich gegen die Anordnung einer Beistandschaft für C._____ (act. 2 S. 5-27). Sie bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor, es sei vorliegend schon gar nicht klar, worin überhaupt eine Kindswohlgefährdung liegen solle, welche Voraussetzung für eine Kindesschutzmassnahme sein würde. Seit dem Vorfall vom Mai 2024 sei während zehn Monaten nichts zu Tage getreten, was auf eine Gefährdung der Kinder hindeuten könnte. Unklar sei auch, wie die KESB eine allenfalls latente Kindswohlgefährdung festgestellt haben wolle. Hätte tatsächlich eine Kindswohlgefährdung vorgelegen, so hätte nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin

- 6 die KESB nicht eine Kindesschutzmassnahme erst nach fünf Monaten (d.h. am Ende ihres Verfahrens, Anmerkung hinzugefügt) angeordnet und sodann einer Beschwerde gegen ihren Entscheid sofort die aufschiebende Wirkung entzogen, was indes weder die KESB noch die Vorinstanz getan hätten. Selbst wenn der vor der KESB in Auftrag gegebene Intensivabklärungsbericht in einer Nebenbemerkung davon spreche, dass die Familie auf kurze Sicht resp. in den kommenden Monaten der ergänzenden Hilfe von Fachpersonen bedürfe, so seien seit Verfassen des Berichts mehrere Monate vergangen, ohne dass es zu einer (akuten oder latenten) Kindswohlgefährdung gekommen wäre, weshalb die Phase der "kurzen Sicht" wohl unterdessen überschritten sei. Auf diese und weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin wird im Folgenden einzugehen sein (nachfolgend E. 3 ff.). Bereits an dieser Stelle zurückzuweisen ist das wiederholt vorgebrachte Argument der Beschwerdeführerin, es sei aus dem Zeitablauf seit dem verfahrensauslösenden Ereignis ohne operative Kindesschutzmassnahme (da die Kindesschutzmassnahme nicht schon als provisorische Massnahme angeordnet wurde und sodann auch kein Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden erfolgte) zu schliessen, dass eine Kindswohlgefährdung nicht vorliegen könne. Dieses Argument geht offensichtlich fehl, setzt es doch die besondere Dringlichkeit einer Massnahme gleich mit der Notwendigkeit einer Massnahme überhaupt. Zudem würde es zu Ende gedacht bedeuten, dass bei jeder Kindesschutzmassnahme einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen wäre, was dem Interesse der Betroffenen an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage zuwiderliefe und mit Art. 450c ZGB nicht zu vereinbaren wäre. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt sich in Fällen besonderer Dringlichkeit, doch kann aus dem Fehlen besonderer Dringlichkeit einer Kindesschutzmassnahme nicht geschlossen werden, es brauche die Kindesschutzmassnahme nicht. 2. Die Vorinstanz hat festgehalten, es sei im Mai 2024 bei der damals nicht einmal zweimonatigen D._____ unstreitig zu massiven Körperverletzungen (Knochenbrüche am Oberarm und Schienbein sowie Blutergüssen) durch den Beschwerdeführer gekommen. Der angefochtene Entscheid der KESB sei zwar erst

- 7 fünf Monate nach diesem Vorfall ergangen, die KESB sei indes bis dahin nicht untätig geblieben. Nebst der Intensivabklärung habe die Vorinstanz weitere Abklärungen getroffen, wobei insbesondere Risikofaktoren für die von der KESB bejahte latente Kindswohlgefährdung eruiert worden seien, welche zur im Zeitraum des angefochtenen Entscheides nicht mehr bestehenden akuten Kindswohlgefährdung dazugekommen seien. Sie habe diese Risikofaktoren weitestgehend durch die Abklärenden der Stiftung E._____ (Intensivabklärung) ermittelt, wobei sich dem Bericht nach Beantwortung der übrigen gestellten Fragen nicht zuletzt zahlreich aufgeführte Massnahmen entnehmen liessen, welche die Abklärenden zur Sicherung des Kindeswohls empfehlen würden. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dem Abklärungsbericht lasse sich nichts entnehmen, was auf eine Kindeswohlgefährdung schliessen lasse, treffe eindeutig nicht zu. Die Vorinstanz wies sodann darauf hin, dass aus der Schwere der zugefügten körperlichen Verletzung von D._____ sowie den in deren Nachgang für beide Kinder folgenden Ereignissen (wie beispielsweise Inhaftierung/Verhaftung beider Eltern und Trennung der Kinder von ihnen) auf eine mögliche Störung der gesunden Entwicklung der beiden Kinder im psychisch-emotionalen Bereich geschlossen werden könne. Dies, zumal die beiden Kinder in erster Linie körperliche und emotionale Bedürfnisse sowie Schutzbedürfnisse und das Bedürfnis nach sicherer Bindung hätten, welche einen starken Einschnitt erfahren hätten. Eine mögliche Entwicklungsgefährdung stelle ohne Weiteres eine Kindswohlgefährdung dar (act. 7 E. 3.3 S. 18-20). Die Vorinstanz ging sodann auf die verschiedenen im Abklärungsbericht genannten Risikofaktoren ein und kam – wie schon vor ihr die KESB – gestützt darauf zum Schluss, dass eine latente Kindswohlgefährdung auch nach dem Vorfall vom Mai 2024 weiterbestehe. Die Beschwerdeführerin setze sich diesbezüglich nicht mit den Ausführungen der KESB auseinander, wenn sie dies mit dem Argument bestreite, in der Intensivabklärung sei beiden Elternteilen eine gute Erziehungskompetenz zugesprochen worden. Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung sei, C._____ habe nie eine Gewalterfahrung gemacht, so übersehe sie, dass das im Nachgang zu den Geschehnissen vom Mai 2024 Erlebte und die übrigen Risikofaktoren in ihrer Gesamtheit ausreichten, um eine latente Kindswohl-

- 8 gefährdung auch bei C._____ zu bejahen; auch für ihn hätten die Ereignisse vom Mai 2024 (etwa die kurzzeitige Trennung von der Mutter als Hauptbezugsperson des damals rund 20 Monate jungen C._____) einen grossen Einschnitt mit Bezug auf die kleinkindlichen Bedürfnisse nach Stabilität, Sicherheit etc. bedeutet (act. 7 E. 3.3 S. 20-24). Entgegen der Beschwerdeführerin lasse sich sodann punkto Subsidiarität dem Abklärungsbericht nicht entnehmen, dass die Unterstützung der Grossmütter und die Beanspruchung von Psycho- und Paartherapie auf Seiten der Eltern von C._____ und D._____ ausreichen würden, um potenzielle Gefährdungen der Kinder zu verhindern. Die Abklärenden hätten ungeachtet der bereits seitens der Parteien in Angriff genommenen bzw. geplanten Psycho- und Paartherapien und der Unterstützung durch die Grossmütter (welche auf lange Sicht ausreichend seien) eine fachliche Unterstützung in den kommenden Monaten als notwendig erachtet. Auf kurze Sicht vermöchten weder die grosselterliche Unterstützung noch die Psycho- oder Paartherapie zusätzlich indizierte fachliche Unterstützung zu ersetzen. Entgegen der Beschwerdeführerin treffe es sodann nicht zu, dass gar kein Bedarf nach dem Beizug einer Fachperson bestehe, um mögliche Auffälligkeiten in der Entwicklung der Kinder zu erkennen. Die Beschwerdeführerin halte zwar dafür, dass sie auch gemäss Abklärungsbericht Verhaltensänderungen ihrer Kinder wahrnehmen würde, so dass sowohl sie als auch die behandelnde Kinderärztin zukünftig im Falle von allfälligen Entwicklungsauffälligkeiten dies feststellen und geeignete Massnahmen ergreifen würden. Allerdings mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie über die fachliche Ausbildung verfügen würde, die hierfür sowie für die Unterstützung der Verarbeitung des im Mai 2024 Erlebten erforderlich sein könnte. Die Beschwerdeführerin vermöge aus ihren Erziehungskompetenzen im vorliegenden Fall nichts abzuleiten, was einer Beistandschaftserrichtung unter dem Blickwinkel der Subsidiarität entgehen zu stehen vermöchte (act. 7 E. 3.3 S. 25-27). 3. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze und Voraussetzungen, unter denen die Errichtung einer Beistandschaft nach den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in Frage kommt, zutreffend festgehalten (act. 7 E. 3.3 S. 17 f.).

- 9 - Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Zu prüfen bleibt an dieser Stelle, ob die Vorinstanz zu Recht von einer bestehenden Kindswohlgefährdung ausgegangen ist (nachfolgend E. 4.) und sodann, wie es um die Verhältnismässigkeit der angeordneten Beistandschaft bestellt ist (E. 5.). 4. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist wie bereits festgehalten unklar, wie die KESB die Kindswohlgefährdung überhaupt festgestellt haben will (oben, E. 1 sowie act. 2 S. 7 Ziff. 4). Das erstaunt insofern, als schon die Lektüre des KESB-Entscheids vom 10. Oktober 2024 ebenso wie der angefochtene Entscheid der Vorinstanz keinerlei Zweifel aufkommen lassen, dass sich die KESB und ihr folgend die Vorinstanz primär auf den Bericht der Intensivabklärung vom 31. Juli 2024 (KESB act. 66) stützen. Geradezu aktenwidrig ist sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei entgegen der Vorinstanz nicht ersichtlich, welche weitere Abklärungen die KESB getroffen habe, sei dies doch weder aus den KESB-Akten noch den Ausführungen der Vorinstanz ersichtlich (act. 2 S. 6). Ein Blick auf das Aktenverzeichnis der KESB-Akten zeigt, dass die KESB entgegen der Beschwerdeführerin nicht fünf Monate untätig blieb, sondern das Verfahren zügig vorantrieb und innert kurzer Zeit zahlreiche Erkundigungen bei verschiedensten (Amts-)Stellen einholte, begleitete Besuche aufgleiste und die Beschwerdeführerin sowie den Beschwerdegegner ebenso anhörte wie Personen aus deren Umfeld (act. 12/1-95). Zu prüfen bleibt im Folgenden, wie es sich mit der vorinstanzlich bejahten Kindswohlgefährdung verhält. Nebst den weiteren eigenen Abklärungen stützte sich die KESB (und ihr folgend die Vorinstanz) bei ihrem Entscheid auf Errichtung einer Beistandschaft – und damit bei der Bejahung der hierfür erforderlichen Kindswohlgefährdung – wie erwähnt in erster Linie auf den Bericht der Intensivabklärung des E._____ vom 31. Juli 2024 (KESB act. 66 [von der Beschwerdeführerin irrtümlich als Bericht vom 9. September 2024 bezeichnet, vgl. act. 2 passim]). Die Abklärenden haben zwischen dem 18. Mai 2024 und dem 30. Juli 2024 insgesamt vierzehn Hausbesuche gemacht – drei davon waren begleitete Treffen des Vaters mit den Kindern – sowie vier Gespräche im Büro des E._____s. Im Weiteren haben sie sowohl mit engen Bezugspersonen wie der Grossmutter als auch mit im Helfersystem Invol-

- 10 vierten, wie etwa den Hebammen oder der Kinderärztin, gesprochen (KESB act. 66 S. 12, S. 5). Im Bericht wird vor der Beantwortung der Fragen die familiäre Vorgeschichte und die aktuelle Situation zusammengefasst. Dort ist festgehalten, dass der Vater aktuell in einem Altenheim als Pflegehelfer im Stundenlohn arbeite; nach abgeschlossener Lehre zum Elektroinstallateur habe er die BMS absolviert und anschliessend an der Hochschule F._____ fünf Jahre Soziokulturelle Animation studiert, dann aber abgebrochen. Die Beschwerdeführerin sei seit der Geburt des ersten Kindes als Hausfrau und Mutter tätig. Sie habe nach einer Lehre als Floristin und anschliessender BMS an der G._____ [Hochschule] das Studium "Gesundheitsförderung & Prävention" begonnen, aber nach einem Jahr abgebrochen und dann bis zur Geburt als Velokurierin gearbeitet. Nach der Geburt des ersten Kindes (C._____) habe die Familie wenige Kontakte zu anderen Personen gepflegt (nicht "weniger Kontakte", wie die Beschwerdeführerin ungenau schreibt, act. 2 S. 11 Rz 6, Anmerkung hinzugefügt) und eher zurückgezogen gelebt. Während der Abklärung habe die Beschwerdeführerin alleine mit den Kindern in der Familienwohnung gelebt, während der Vater seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft bei seiner Mutter und deren Partner in H._____ wohne. Er sei in Therapie und werde medikamentös unterstützt (v.a. Antidepressivum Citralopram sowie Reservemedikament Lexotanil). Zu Beginn der Abklärung sei es ihm nach eigenen Aussagen (sowie derer seiner Mutter) sehr schlecht gegangen, er habe indes zu Ende der Abklärung wesentlich stabiler gewirkt als noch beim ersten Termin, wo er viel geweint habe. Die Beschwerdeführerin habe sich zu Beginn geäussert, dass es ihr emotional sehr schlecht gegangen sei. Die Erlebnisse im Zusammenhang mit der Verletzung von D._____ und dem eingeleiteten Verfahren seien sehr einschneidend gewesen. Die Intervention der Polizei, das Zurücklassen der Kinder und die Inhaftierung hätten sie schockiert. Im Verlauf der Abklärung habe die Beschwerdeführerin zunehmend stabiler gewirkt, was sich beispielsweise dadurch gezeigt habe, dass sie am Ende der Abklärung weniger geweint habe (KESB act. 66 S. 3 f.). Bei der Beantwortung der Fragestellungen lautet die erste Frage zum Kindeswohl, ob dieses aus Sicht der Abklärenden gefährdet sei. Die Frage wird weder mit ja noch mit nein beantwortet, sondern mit längeren Ausführungen zur Er-

- 11 ziehungskompetenz der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners, einerseits aus eigener Beobachtung, andererseits aus den Schilderungen von Hebammen und der Kinderärztin. Festgehalten wird dabei ebenso die gute Erziehungskompetenz der Beschwerdeführerin und dass das Kindeswohl aktuell – in der Obhut der Mutter – nicht gefährdet sei, als auch die grundsätzlich gute Erziehungskompetenz des Vaters, wobei dieser auch belastet und überfordert sei (KESB act. 66 S. 4 f.). Die drei Folgefragen lauten "Falls ja: Worin sehen Sie die hauptsächliche Gefährdung?" und "Was sind die Ursachen und Risikofaktoren, welche zur Gefährdung führen, diese erhalten oder verstärken?" sowie "Falls nein: Gestützt auf welche Faktoren erachten Sie das Kindeswohl von D._____ und/oder C._____ als sichergestellt?". Dabei fällt auf, dass die Abklärenden sowohl die Frage "Falls ja: …" als auch die Frage "Falls nein: …" beantworten, was auf den ersten Blick wenig kohärent erscheint. Bei näherem Hinsehen fällt auf, dass unter dem eine Kindeswohlgefährdung verneinenden Titel ausschliesslich auf die Situation bei der Beschwerdeführerin eingegangen wird, während die bejahte Kindeswohlgefährdung ausschliesslich von der Situation des Vaters handelt, ebenso wie die hierzu genannten Ursachen und Risikofaktoren. Der Vater habe in Gesprächen geschildert, dass er im Alltag immer wieder belastet und überfordert gewesen sei und mit den eigenen Ansprüchen, Druck und Versagensängsten konfrontiert gewesen sei. In der Nacht, in der es zur Verletzung von D._____ kam, sei er in Not gewesen und habe nicht gewusst, wie er reagieren sollte (sowohl die Beschwerdeführerin als auch er hätten Ruhe benötigt, D._____ habe sich gleichzeitig nicht beruhigen lassen). Auch die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie den Beschwerdegegner immer wieder als sehr belastet erlebe. Die Abklärenden halten sodann zum Ende ihrer Antwort fest, als hauptsächliche Gefährdung werde der Umstand erachtet, dass der Vater selbst nicht realisiert habe, wie hoch seine Belastung gewesen sei und dementsprechend nicht adäquat habe entgegenwirken können (KESB act. 66 S. 5 f.). Bei den Ursachen und Risikofaktoren, die zur Gefährdung führen resp. diese erhalten oder verstärken, nennt der Bericht deren drei, wobei diese ebenfalls an die Situation des Vaters anknüpfen: Erstens habe dieser berichtet, dass seine Arbeit vor allem physisch anstrengend sei, er daher Zeit für Erholung benötigen würde, dies aber in der aktuellen Situation nicht

- 12 im erforderlichen Mass möglich sei. Zweitens werde die finanzielle Situation vom Beschwerdegegner als sehr belastend empfunden. Als Pflegehelfer sei das Einkommen eher gering, und seine Ersparnisse seien bald aufgebraucht. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse habe der Beschwerdegegner sich nicht in einer Festanstellung, sondern im Stundenlohn anstellen lassen. So könne er innerhalb der Ferien immer wieder einspringen, was sich aus Sicht der Abklärenden indes negativ auf seine Erholung auswirke. Er sei alleine für die Finanzen verantwortlich, nicht nur für das Einkommen, sondern auch für die Verwaltung und Zahlungen, und die Eltern hätten entschieden, dass die Beschwerdeführerin bis zum Kindergarteneintritt von D._____ nicht arbeite. Die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber den Abklärenden dahingehend geäussert, dass sie es als Druck erlebe, arbeiten zu müssen, um den Beschwerdegegner zu entlasten. Drittens sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern in der Vergangenheit nicht immer ganz da gewesen. Aufgrund der Geschehnisse werde dieses negativ beeinflusst, was ein weiterer Risikofaktor darstelle (KESB act. 66 S. 6 f.). Auch wenn der Intensivabklärungsbericht nicht allzu strukturiert daher kommt, lässt er damit klar erkennen, dass in der sehr hohen Belastung resp. Überforderung des Vaters eine Gefährdung des Kindeswohls erblickt wird, die sich akut anfangs Mai 2024 gezeigt hat und sich nach Meinung der Abklärenden weiterhin gefährdend auswirkt. Das ist durchaus nachvollziehbar. Entgegen der Beschwerdeführerin, welche in ihrer Beschwerde hauptsächlich die positiven Aussagen des Berichts über sie selbst zitiert, lässt sich dem Bericht mithin eine Kindeswohlgefährdung konkret entnehmen – und dies nicht nur in Form einer "unbegründeten Nebenbemerkung", wonach auf kurze Sicht eine fachliche Unterstützung der Familie indiziert sei (so act. 2 S. 23 unter Verweis auf KESB act. 66 S. 7). Die Vorinstanz bezeichnet die festgestellte Kindswohlgefährdung, der Ausdrucksweise der KESB folgend, als "latente Kindswohlgefährdung". Ob diese Begrifflichkeit gut gewählt ist, mag dahingestellt bleiben. Wie allerdings bereits HEG- NAUER formuliert hat, liegt eine Kindswohlgefährdung nicht bloss vor, wenn das Wohl der Kinder bereits beeinträchtigt worden ist. Vielmehr liegt eine Gefährdung bereits vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes voraus-

- 13 zusehen ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat (HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, N 27.14; zustimmend ROSCH/HAURI, Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 3. Aufl. 2022, N 1016). Eine so verstandene Gefährdung ist vorliegend zu bejahen, allerdings weniger in Bezug auf die Gefahr erneuter körperlicher Misshandlung – insofern kritisiert die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid zu Recht, wird dort doch wenig überzeugend darauf hingewiesen, wenn künftige physische Verletzungen gemäss Intensivabklärung bloss mit hoher Wahrscheinlichkeit ausblieben, so verbleibe eben doch eine geringe Wahrscheinlichkeit oder eine potenzielle Verletzungsgefahr (act. 2 S. 20 f. unter Hinweis auf act. 7 E. 3.3 S. 24) –, sondern in Bezug auf die seelisch-emotionale Entwicklungsstörung (vgl. dazu oben, E. 2 S. 8). 5. Auch wenn eine Kindswohlgefährdung vorliegend grundsätzlich zu bejahen ist, so bedarf dies in zweierlei Hinsicht der Präzisierung. 5.1. Einerseits geht aus dem Bericht der Intensivabklärung hervor, dass die Ressourcen des Familiensystems auf lange Sicht durchaus vorhanden sind. So haben die Grosseltern mütterlicherseits bisher die Familie bei der Kinderbetreuung unterstützt und sind auch weiterhin bereit dazu. Auch die Grossmutter väterlicherseits ist bereit, die Familie zu unterstützen. Auf kurze Sicht empfehlen die Abklärenden, die vorhandenen Ressourcen durch Fachpersonen und professionelle Unterstützung zu ergänzen. Konkret nennen sie dabei – neben Psycho- und Paartherapie, welche die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner bereits in Anspruch nehmen – die Unterstützung durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF), welche Unterstützung als wichtig erachtet werde, um den Eltern so insbesondere Unterstützung hinsichtlich ihres (Familien-)Alltags und Arbeitsthemen, die das Alltagsleben betreffen (Finanzen, Kinderbetreuung, Zeitmanagement, künftige Wohnkonstellation) zu geben (KESB act. 66 S. 7 f.). Daraus folgt, dass die zu treffende Kindesschutzmassnahme zeitlich begrenzt sein sollte und nicht, wie von den Vorinstanzen vorgesehen, zeitlich unbeschränkt anzuordnen ist. Eine zeitlich unbegrenzt angeordnete Kindesschutzmassnahme wäre unter den gegebenen Umständen unverhältnismässig und würde auf lange Sicht auch

- 14 dem Erfordernis der Subsidiarität wiedersprechen, da die vorhandenen Ressourcen wie gesehen auf lange Sicht genügen sollten, um das Kindeswohl zu gewährleisten. Eine SPF erscheint in der vorliegenden Konstellation aus den bereits genannten Gründen sinnvoll, zudem stellt sie eine gewisse, vorübergehende Kontrollfunktion innerhalb des Familiensystems dar. Sie ist in Anbetracht der konkreten Umstände für die Dauer von einstweilen sechs Monaten zu installieren. 5.2. Andererseits ist bei der Wahl der zu treffenden Kindesschutzmassnahme stets die mildeste im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme zu treffen. Dieses Erfordernis der Proportionalität (näher dazu BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 307 N 8 m.w.H.) ist, wie die Dauer der Massnahme (zeitliche Beschränkung), ein Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgebots. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, die Errichtung einer Beistandschaft umfasse autoritatives und aktives Eingreifen, welches im vorliegenden Fall nicht erforderlich sei (act. 2 S. 26). Als mildere Massnahme bietet sich vorliegend an, der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdegegner die Weisung zu erteilen, während einstweilen sechs Monaten eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) in Anspruch zu nehmen und mit dieser zu kooperieren. Mit der Installation und der Überwachung der SPF zu betrauen ist das Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) I._____. Dasselbe gilt für die Überwachung der Weisung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der KESB vom 10. Oktober 2024 an den Beschwerdegegner, eine psychiatrische oder psychotherapeutische Therapie zu besuchen. Das kjz I._____ ist einzuladen, der KESB nach Abschluss der SPF Bericht zu erstatten. 6. Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen Urteils der Vorinstanz ist damit aufzuheben und in Aufhebung von Ziffern 2-6 (die Beistandschaft betreffend) des KESB-Entscheids vom 10. Oktober 2024 den Eltern von C._____ die soeben genannte Weisung zu erteilen. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit insoweit teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin beantragt, auf die Errichtung einer Beistandschaft zu verzichten. Abzuweisen ist die Beschwerde indes, soweit die Beschwerdeführerin mangels Kindswohlgefährdung von der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (abgesehen von der nicht angefochtenen Wei-

- 15 sung an den Beschwerdegegner, eine Psychotherapie zu besuchen) gänzlich absehen wollte. 7. Die Beschwerdeführerin ersucht weiter um Aufhebung der Dispositiv-Ziffern II und III des angefochtenen Urteils, mit welcher ihr die auf Fr. 1'000.– festgesetzte Entscheidgebühr des Verfahrens vor Vorinstanz auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden (vgl. oben, E. I.2.). Die Beschwerdeführerin hat bereits vor Vorinstanz – wie im hiesigen Verfahren – den Standpunkt vertreten, es sei (abgesehen von der nicht angefochtenen Weisung an den Beschwerdegegner, eine Psychotherapie zu besuchen) auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zu verzichten. Insofern hätte sie auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchzudringen vermocht. Die Auferlegung der Entscheidgebühr im vorinstanzlichen Verfahren ist daher nicht zu bemängeln. Gegen die Höhe der Entscheidgebühr wehrt sich die Beschwerdeführerin nicht. Die beantragte Aufhebung von Dispositiv-Ziffer III (mit welcher keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden) begründet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Anzumerken bleibt, dass – wie bereits erwähnt (oben, E. II.1.) – die KESB entgegen der Beschwerdeführerin nicht Gegenpartei ist, sondern Vorinstanz. Gegenpartei war und ist der Beschwerdegegner, auch wenn er keine abweichenden Anträge gestellt hat. 8. Die Beschwerde ist damit zusammenfassend insoweit gutzuheissen, als anstelle der Beistandschaftserrichtung die Weisung an die Eltern von C._____ ergeht, sich einer zeitlich einstweilen auf sechs Monate limitierten Sozialpädagogischen Familienbegleitung zu unterziehen. Im darüber hinausgehenden Mass ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ist gemäss § 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG und in Anbetracht der Tatsache, dass für die beiden Kinder zwei parallele Verfah-

- 16 ren geführt wurden, auf Fr. 1'000.– festzulegen. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO) ist die Entscheidgebühr zur Hälfte (Fr. 500.–) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Entscheidgebühr ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 3, S. 29 f.). Ihre Mittellosigkeit ist belegt (act. 4/4- 8; vgl. auch KESB act. 66 S. 6). Der Standpunkt der Beschwerdeführerin erwies sich zudem nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Daher ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen und die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nötigenfalls auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind vorliegend gegeben. Rechtsanwältin X._____ ist demnach als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Rechtsanwältin X._____ wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen einzureichen haben. Bereits an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass sie in beiden Verfahren die identische Beschwerdeschrift eingereicht hat, was bei der Bemessung ihrer Entschädigung entsprechend zu berücksichtigen sein wird. 2.2. Dem Beschwerdegegner wurde die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits mit Beschluss vom 17. April 2025 bewilligt (act. 17). 2.3. Die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners werden ersucht, dem Gericht eine Zusammenstellung ihrer Aufwendungen und Bemühungen einzureichen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen ist einem separaten Beschluss vorzubehalten. 3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdegegner hat sich mit dem vorliegenden Entscheid nicht identifiziert und mit der Stellungnahme keine eigenen Anträge eingereicht. Er gilt damit nicht als unterliegend und

- 17 kann nicht zur Ausrichtung einer Parteientschädigung verpflichtet werden. Im Übrigen ist eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Zürichs mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrats Hinwil vom 13. Februar 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2-6 des Entscheids der KESB Bezirk Hinwil vom 10. Oktober 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Den Eltern von C._____, geb. tt.mm.2022, wird die Weisung erteilt, während einstweilen sechs Monaten eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) in Anspruch zu nehmen und mit dieser zu kooperieren. 3. Mit der Installation sowie der Überwachung der SPF und der Weisung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 zu betrauen ist das kjz I._____. 4. Das kjz I._____, wird eingeladen, nach Durchführung des SPF der KESB Bezirk Hinwil über deren Verlauf Bericht zu erstatten." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 18 - 2. Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 500.– auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen und im Umfang der verbleibenden Fr. 500.– definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners wird einem separaten Beschluss vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels von act. 17 samt Beilage, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: