Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 3. April 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin sowie B._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 19. Dezember 2024; VO.2024.16 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2024 hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon ZH (nachfolgend KESB) für B._____ (nachfolgend Verfahrensbeteiligter) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB angeordnet (BR act. 2). Dagegen erhoben sowohl der Verfahrensbeteiligte als auch A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) je einzeln beim Bezirksrat Pfäffikon (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerden, die in je eigenen Verfahren vor Vorinstanz beurteilt wurden resp. werden. Vorliegend geht es einzig um die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin die auf Fr. 300.– festgesetzte Entscheidgebühr (BR act. 19 = act. 3/2 = act. 9 [Aktenexemplar], nachfolgend zit. als act. 9). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Januar 2025 (Datum Poststempel) bei der Kammer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz verlangt sowie verschiedene finanzielle Forderungen stellt (act. 2 S. 3). Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 10/1-22, zitiert als "BR act."; act. 10/18-1-76, zitiert als "KESB act."). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist. Dem Verfahrensbeteiligten ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. 3.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls
- 3 - Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 3.2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (DROESE, BSK ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 11 und N 14 ff.). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (§ 40 Abs. 1 und § 65 EG KESR), und die KESB ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies ist Voraussetzung, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, d.h. diese inhaltlich prüft. 4. Die Anforderungen an eine Laienbeschwerde werden praxisgemäss bewusst tief angesetzt. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin bezieht sich durchaus auf den Entscheid der Vorinstanz, macht sie doch dem Sinne nach
- 4 geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten, indem sie zu Unrecht nicht als "nahestehende Person" des Verfahrensbeteiligten angesehen worden sei. Zudem macht sie geltend, die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.– hätte ihr nicht auferlegt werden dürfen. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen. Nicht in einem erkennbaren Zusammenhang zum vorinstanzlichen Entscheid stehen demgegenüber die weiteren finanziellen Forderungen der Beschwerdeführerin (Fr. 2'300.– wegen einer angeblich ungerechtfertigten Busse sowie eine offenbar zurückverlangte Mietzinszahlung von Fr. 1'520.–, vgl. act. 2 S. 3 Ziff. 3). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte ihr die Beschwerdelegitimation als dem Verfahrensbeteiligten nahestehende Person zuerkennen müssen. Wohl bestehe zwischen ihr und dem Verfahrensbeteiligten ein Kontaktverbot, doch dies ändere nichts daran, dass sie eine dem Verfahrensbeteiligten nahestehende Person sei. Sie kenne den Verfahrensbeteiligten seit über 17 Jahren und könne somit am besten über seine aktuelle Situation und die Lebensumstände Auskunft geben (act. 2 S. 3). 6.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, nebst der von einer Massnahme betroffenen Person könnten in den Fällen von Art. 450 Abs. 2 ZGB auch gewisse der betroffenen Person nahestehende Personen Beschwerde erheben. Sie hat überdies die allgemeinen Voraussetzungen einer Beschwerdeerhebung gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB zutreffend festgehalten. Auf diese Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (act. 9 E. 2.2.). Sie hat sodann im Weiteren festgehalten, es ergebe sich aus den Eheschutzakten, dass die Parteien seit dem 21. August 2023 getrennt leben. Dies aufgrund einer polizeilichen Verfügung gegenüber dem Verfahrensbeteiligten, welche diesem ein Kontaktverbot (mündliche oder schriftliche Kontaktaufnahme, insbesondere direkt, telefonisch, per SMS, per WhatsApp, E-Mail, via Social Media, per Post oder auf vergleichbare Art), ein Annäherungsverbot (Annäherung auf weniger als 50 Meter) und ein Rayonverbot (Umkreis von 50 Metern in alle Richtungen zur Wohnung der Beschwerdeführerin) erteilt habe (act. 9 E. 2.4. unter Verweis auf BR act. 18/75/5). Bei der Beschwerdeführerin
- 5 handle es sich um die Ehefrau des Verfahrensbeteiligten und damit im Grundsatz sicherlich um eine nahestehende Person. Allerdings lebe das Ehepaar seit dem 21. August 2023 getrennt, es bestehe ein Eheschutz und ein Kontaktverbot, womit die Beschwerdeführerin eigentlich nicht mehr vom Verfahrensbeteiligten hätte kontaktiert werden dürfen und somit eigentlich auch keine Kenntnisse über sein aktuelles Wohlergehen und seine Interessen haben dürfte. Aus den Akten ergebe sich, dass das Kontaktverbot offensichtlich nicht eingehalten worden sei. Das Näheverhältnis gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB müsse so beschaffen sein, dass es als wahrscheinlich erscheine, dass die beschwerdeführende Person die Interessen der betroffenen Person kenne und diese auch wahrnehme. Vorliegend könne die Beschwerdeführerin aufgrund des bestehenden Kontaktverbots die Interessen der betroffenen Person rechtlich gesehen nicht wahrnehmen, ansonsten die Verletzung des Kontaktverbots de facto gutgeheissen würde. Zudem bestehe aufgrund des Eheschutzes ein möglicher Interessenkonflikt, und zudem sei der Verfahrensbeteiligte in der Lage, seine Interessen selber zu wahren, habe er doch den Beschluss der KESB vom 4. Oktober 2024 eigenständig angefochten (act. 9 E. 2.4. f.). Diese Ausführungen der Vorinstanz zur aktuellen Situation und die daraus gezogenen Schlüsse sind zutreffend. Wohl ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, dass das Kontaktverbot offenbar keineswegs nur vom Verfahrensbeteiligten, sondern auch von der Beschwerdeführerin missachtet und offenbar als nicht notwendig erachtet wurde (es sei ersichtlich, "dass wir wiederholt und wissentlich der Beziehung und aus Verantwortlichkeit gegenüber den Kindern C._____ und D._____ gegen den Entscheid verstossen haben" [act. 2 S. 2]). Das ändert indes nichts daran, dass das polizeiliche Kontaktverbot während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens unstreitig bestand, und dies schon seit mehr als einem Jahr. Wenn es einer Person in jeglicher Form verboten ist, mit einer anderen Person Kontakt zu haben, dann kann diese andere Person nicht in einem erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren als Interessenswahrer der mit dem Kontaktverbot belegten Person zugelassen werden. Insofern liegt die Beschwerdeführerin falsch, wenn sie im vorinstanzlichen Verfahren ausführte, das Kontaktverbot gehe niemanden etwas an (act. 9 E. 2.3.). Zwar kann in der Tat niemand die Beschwerde-
- 6 führerin daran hindern, Kontakte vom Verfahrensbeteiligten zuzulassen und den Kontakt zu diesem auch selbst zu suchen. Angesichts des an ihren Ehemann gerichteten Kontaktverbotes kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Interessen ihres Ehemannes im Zusammenhang mit der Vertretungsbeistandschaft adäquat vertreten konnte. Es kann aufgrund dieser Umstände nicht von einem nahen Verhältnis im Sinne von Art. 450ff. ZGB ausgegangen werden. Aus diesem Grund war auch nicht näher abzuklären, ob überdies schon aufgrund des Eheschutzverfahrens ein möglicher Interessenskonflikt bestehen würde. 6.2. Nachdem die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eingetreten ist, ist nicht zu bemängeln, dass sie die Entscheidgebühr von Fr. 300.– der Beschwerdeführerin auferlegt hat. Entgegen der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei nicht um eine Strafe (act. 2 S. 1), sondern um die gesetzlich vorgesehene Kostenauferlegung: Die Kosten werden der unterlegenen Partei auferlegt, wobei auch das Nichteintreten (also die vorliegende Erledigungsform) als Unterliegen gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Umtriebsentschädigungen sind nicht auszurichten. Der Beschwerdeführerin nicht, da sie unterliegt, dem Verfahrensbeteiligten nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- 7 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Verfahrensbeteiligten unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon sowie an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: