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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.11.2024 PQ240071

14 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·906 parole·~5 min·1

Riassunto

Vorsorgliche Bestätigung der superprovisorischen Massnahmen, Anordnung von Haaranalysen

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240071-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 14. November 2024 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer sowie 1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Vorsorgliche Bestätigung der superprovisorischen Massnahmen, Anordnung von Haaranalysen Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Meilen vom 8. Oktober 2024 i.S. E._____, geb. tt.mm.2023; VO.2024.25 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen)

- 2 - Erwägungen: 1.1. A._____ und B._____ sind die Eltern von E._____, geboren tt.mm.2023. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen (nachfolgend KESB) bestätigte mit Beschluss vom 21. August 2024 den zuvor superprovisorisch verfügten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern für E._____ und ordnete weiter im Sinne vorsorglicher Massnahmen an, dass E._____ im Kinderhaus F._____ in Zürich untergebracht bleibt. Ebenso wurde mit erwähntem Beschluss der KESB die superprovisorisch errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB vorsorglich bestätigt und der Berufsbeiständin wurden diverse Aufgaben übertragen (KESB-act. 52 = BR-act. 3). Auf die gegen den Beschluss der KESB erhobene Beschwerde trat die Präsidentin des Bezirksrats Meilen mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 nicht ein, weil die Beschwerde verspätet erhoben worden sei (BR-act. 5 = act. 9). 1.2. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 (act. 2) und vom 23. Oktober 2024 erhoben die Beschwerdeführer innert Frist (BR-act. 6/1) bei der Kammer Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Bezirksratspräsidentin vom 8. Oktober 2024. 2. Die Akten des Bezirksrates (act. 10/1-6 zitiert als BR-act.) und der KESB (act. 14/1-118, zitiert als KESB-act.) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 3.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des Verfahrens vor Bezirksrat war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Fragen, über welche der Bezirksrat nicht entschieden hat, darf die Kammer (d.h. das Obergericht) nicht beurteilen, weil ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Wird ein Nichteintretensentscheid, wie hier, angefochten, so prüft die Kammer nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneinte. Damit wird die Streitsache auf die Eintretensfrage beschränkt, das heisst konkret hier auf die Frage, ob der Bezirksrat zu Recht wegen verspäteter Einreichung der Beschwerde bei seiner Instanz auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Damit ist auch ge-

- 3 sagt, dass die Kammer gegebenenfalls nur anordnen kann, der Bezirksrat habe den Prozess an die Hand zu nehmen. Die Kammer kann aber nicht materiell entscheiden. Die Kammer kann deshalb keine Ausführungen machen zur Frage, ob die vorsorglich angeordnete Fremdplatzierung von E._____ gerechtfertigt ist. 3.2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär und sinngemäss (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). 3.3. Gemäss Dispositivziffer 9 des Beschlusses der KESB vom 21. August 2024 wurden die Beschwerdeführer korrekt dahingehend belehrt, dass sie innert 10 Tagen ab Empfang des Entscheides Beschwerde beim Bezirksrat Meilen erheben können (KESB-act. 52 S. 9). Der Entscheid der KESB wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 22. August 2024 zugestellt (KESBact. 58). Die Rechtsmittelfrist wurde damit den Beschwerdeführern formell am 22. August 2024 eröffnet und begann am nächsten Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Am 4. Oktober 2024 gingen beim Bezirksgericht Meilen Schreiben der Beschwerdeführer ein, die als Beschwerdeschrift entgegen genommen und dem Bezirksrat überwiesen wurden (BR-act. 1). Damit eine Handlung rechtzeitig erfolgt, muss sie vor Ablauf der Frist erfolgen. Der letzte Tag der am 22. August 2024 eröffneten 10-tägigen Rechtsmittelfrist war vorliegend demnach der 2. September 2024 (Art. 142 Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 und 3 ZPO). Die am 4. Oktober 2024 dem Bezirksgericht Meilen übergebene Eingabe (Beschwerdeschrift) erfolgte damit nicht fristgerecht, sondern auf jeden Fall verspätet. Es erübrigt sich angesichts des klaren Ergebnisses auf die Thematik der Überweisung von Eingaben, welche bei der unzuständigen Behörde eingereicht wurden, einzugehen.

- 4 - 3.4. Zusammenfassend ist der Bezirksrat zu Recht auf die (ihm überwiesene) Beschwerde nicht eingetreten, weil sie verspätet war. Die Beschwerdeführer setzen in ihrer Beschwerde vor der Kammer den Ausführungen des Bezirksrates zu Recht nichts entgegen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gebühr ist ausgehend vom Streitwert und dem geringen Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad auf minimal Fr. 300.-- festzusetzen (§ 5 i.V.m. §§ 12 und 10 Abs. 1 GebV OG). Entschädigungen sind keine geschuldet (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, je unter Haftung für den gesamten Betrag. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Verfahrensbeteiligten, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen und an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 5 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

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