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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.11.2024 PQ240055

27 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,195 parole·~6 min·3

Riassunto

Genehmigung Rechenschaftsbericht in den Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240055-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Wüst Urteil vom 27. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Genehmigung Rechenschaftsbericht in den Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksratspräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 25. Juli 2024, i.S. C._____, geb. tt.mm.2008, D._____, geb. tt.mm.2012 und E._____, geb. tt.mm.2014; VO.2023.90 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügungen vom 17. August 2023 (Nr. 4842, Nr. 4843, Nr. 4844) genehmigte ein Behördenmitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) die Rechenschaftsberichte der Beiständin F._____ in den Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2008, D._____, geboren am tt.mm.2012 und E._____, geboren am tt.mm.2014. 2. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 trat der Präsident des Bezirksrats Zürich auf eine Beschwerde von A._____ (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügungen der KESB vom 17. August 2023 nicht ein unter Verzicht auf die Erhebung einer Entscheidgebühr. 3. Mit handschriftlicher Eingabe vom 26. August 2024 (act. 2) an die Kammer erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 25. Juli 2024, die aufgrund der Zustellungsfiktion i.S. von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 2. August 2024 zugestellt gilt (BR act. 31), rechtzeitig Beschwerde. 4. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit mehreren weiteren handschriftlichen Eingaben (act. 9-12) an die Kammer, die nach einer Erkundigung nach neuen Akten bei der KESB (act. 13/1-3 und act. 14/1-3) mit Schreiben vom 25. September 2024 (act. 15) zur Abklärung der Zuständigkeit an den Bezirksrat weitergeleitet wurden. E-Mailnachrichten der Beschwerdeführerin, die nicht nur an die Kammer, sondern auch an verschiedene weitere Behörden adressiert waren, und die nicht den formellen Anforderungen an eine elektronische Eingabe i.S. von Art. 130 Abs. 2 ZPO genügen, wurden nicht zu den Akten genommen. Mit handschriftlicher Eingabe vom 31. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 17 und 18). 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KESB act. 8/1/1-83; act. 8/21-183 und act. 8/3/1-115; BR act. 8/1-33). Eine Vernehmlassung war nicht einzuholen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - II. 1. Das Obergericht ist im Kanton Zürich die zweitinstanzliche Beschwerdeinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht und behandelt in dieser Eigenschaft auch Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksratspräsidenten über Beschwerden gegen Entscheide, die ein einzelnes Mitglied der KESB getroffen hat (§ 63 f. EG KESR). Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des bezirksrätlichen Verfahrens war, d.h. vorliegend die Genehmigung der Rechenschaftsberichte der Beiständin. 2. Die Beistandsperson erstattet der KESB so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Die KESB prüft den Bericht und erteilt oder verweigert die Genehmigung (Art. 415 Abs. 2 ZGB). Der Bericht entfaltet gegenüber Dritten keine Rechtswirkungen und ist insbesondere auch keine Verantwortlichkeitsentlastung (ESR Komm-LANGENEGGER, Art. 415 N 4; Fam- Komm Erwachsenenschutz/BIDERBOST, Art. 415 ZGB N 9; BSK ZGB I-Vogel, Art. 415 N 11). Wie die Vorinstanz zutreffend schreibt, ist der Rechenschaftsbericht ein Steuerungsinstrument, das es der KESB ermöglicht, die Tätigkeit des Mandatsträgers zu beaufsichtigen und zu überprüfen und die Zielsetzung für die kommende Berichtsperiode zu formulieren. Dass solche Berichte eine subjektive Sicht wiedergeben und umstritten sein können, liegt deshalb in der Natur der Sache. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, den objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und dem Bericht eine objektive Beweiskraft zu verleihen, und die Genehmigung ist nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen Aussagen und Tätigkeiten der Beistandsperson (act. 7 S. 5 E. 3.1 m.H. auf BSK ZGB I-Affolter, Art. 411 N 1 f.). 3. Für die Vorinstanz blieb unklar, weshalb genau die Beschwerdeführerin mit den angefochtenen Verfügungen bzw. mit den damit genehmigten Rechenschaftsberichten nicht einverstanden sei. Sie äussere ihr Unbehagen über verschiedenste Geschehnisse vor unterschiedlichen Behörden bzw. Gerichten ohne

- 4 konkreten Zusammenhang zu den Rechenschaftsberichten. Mangels begründeter Anträge trat die Vorinstanz daher nicht auf die Beschwerde ein (act. 7 S. 6). Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, die sich gegen die Beiständin und nicht gegen ihre Kinder richte, verschiedene Verfälschungen sowie Drohungen und Erpressungen. Sie erwähnt, der Beschwerdegegner sei gegen sie und die gemeinsamen Kinder gewalttätig geworden. Sie wirft den Behörden Korruption vor und verlangt eine Entschädigung von Fr. 30'000.–. pro Kopf (act. 2). 4. Aus der oben wiedergegebenen Charakterisierung des Rechenschaftsberichts folgt, dass die Genehmigung alleine grundsätzlich nicht anfechtbar ist, weil es dafür an einem notwendigen Rechtsschutzinteresse fehlt. Auch wenn die Fortführung der Massnahme im Genehmigungsentscheid festgehalten wird, hat dies nur deklaratorische Wirkung und wäre eine Änderung oder Aufhebung der Massnahme nicht im Rechtsmittelverfahren, sondern mit einem neuen Antrag bei der KESB geltend zu machen. Eine Betroffenheit in der Rechtsstellung und damit eine Beschwerdelegitimation besteht hingegen mit Bezug auf die Auflage einer Entschädigung oder Gebühr (PQ170048 vom 17. August 2017 E. 4.3; PQ220006 vom 14. April 2022. E. II.4.4; PQ240048 vom 5. September 2024 E. II.2). Es ist nachvollziehbar und legitim, dass die Beschwerdeführerin ihren Widerspruch gegen ihrer Meinung nach falsche Ausführungen im Rechenschaftsbericht äussert und damit ihre abweichende Sicht in das Verfahren einbringt. Vor diesem Hintergrund kann zwar entgegen der Vorinstanz nicht als unklar bezeichnet werden, weshalb die Beschwerdeführerin mit den Rechenschaftsberichten nicht einverstanden ist. Aber es ist nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, festzustellen welche dieser Darstellungen zutrifft, wie oben ausgeführt wurde, so dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. Die (aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen gestundete) Gebührenauflage in der Verfügung der KESB betreffend E._____ vom 17. August 2023 (act. 8/3/108) wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens.

- 5 - Das Gleiche gilt für die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Will sie aus diesen etwas ableiten, hat sie sich mit einem entsprechenden Antrag an die dafür zuständige Behörde zu wenden, was mit Bezug auf Kindesschutzmassnahmen die KESB wäre. Im vorliegenden Verfahren ist darauf nicht einzutreten. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. III. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Damit ist das nachträglich gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung abzuschreiben. Parteientschädigungen sind ebenfalls nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgeschrieben. 3. Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 6 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Wüst versandt am:

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