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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.09.2024 PQ240048

5 settembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,839 parole·~9 min·3

Riassunto

Genehmigung des Rechenschaftsberichts mit Abrechnung in der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. v. m. Art. 395 ZGB

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240048-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 5. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Genehmigung des Rechenschaftsberichts mit Abrechnung in der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. v. m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen eine Verfügung und Urteil des Bezirksrates Zürich vom 11. Juli 2024; VO.2024.31 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (KESB) errichtete mit Beschluss vom 4. November 2021 für A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und übertrug der Beiständin die Aufgaben, die Beschwerdeführerin beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten, insbesondere bei Erbangelegenheiten, zu vertreten und ihr Vermögen sorgfältig zu verwalten (KESB act. 240). Die Beschwerdeführerin hatte zuvor die Erbschaft ihrer Mutter negiert und diese nicht antreten wollen. Die gegen die Errichtung der Beistandschaft erhobenen Beschwerden wies der Bezirksrat (KESB act. 273) sowie die hiesige Kammer ab (Geschäfts-Nr. PQ220066; KESB act. 277). Mit Verfügung vom 21. März 2024 genehmigte ein stellvertretendes Behördenmitglied der KESB den von der Beiständin eingereichten Rechenschaftsbericht einschliesslich der Abrechnung für die Zeit vom 4. November 2021 bis 31. Oktober 2023 (Dispositiv-Ziff. 1), lud die Beiständin ein, in zwei Jahren den nächsten Rechenschaftsbericht einzureichen (Dispositiv-Ziff. 2), setzte die Entschädigung für die Beiständin einschliesslich Spesen auf total CHF 3'959.90 fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig ermächtigte die KESB die Beiständin, den Gesamtbetrag aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin zu beziehen und den Sozialen Diensten zu überweisen (Dispositiv-Ziff. 3; BR act. 2/1 = KESB act. 303). 2. Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss, die Verfügung der KESB sei aufzuheben, der Rechenschaftsbericht sei nicht zu genehmigen, die Entschädigung der Beiständin sei näher zu begründen und die Beistandschaft sei aufzuheben (BR act. 1). Die Vorinstanz holte die Stellungnahme der KESB ein (BR act. 5), wozu sich die Beschwerdeführerin wiederholt vernehmen liess (BR act. 8, 11/1-2, 13 und 14). Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 trat der Bezirksrat auf den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nicht ein (Dispositiv-Ziff. I). Ebenso trat er auf die Beschwerde nicht ein, soweit mit ihr die Genehmigung des Rechenschaftsberichts angefochten wurde (Dispositiv-Ziff. II). Bezüglich der Entschädigung an die Beiständin hiess die Vor-

- 3 instanz die Beschwerde mit Urteil des gleichen Datums teilweise gut und reduzierte die Entschädigung um die pauschalen Barauslagen von CHF 200.– auf CHF 3'759.90; im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (Dispositiv- Ziff. III; BR act. 18 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]). 3. Mit zwei Eingaben vom 26. Juli 2024 und vom 6. August 2024 ergriff die Beschwerdeführerin gegen die Entscheide des Bezirksrats innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist Beschwerde (act. 2 und 9; zur Rechtzeitigkeit: BR act. 19/2). Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-19; zitiert als BR act.) und der KESB (act. 8/1-312, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Da die Sache spruchreif ist, kann auf Weiterungen verzichtet werden. II. 1. 1.1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach dem ZGB und subsidiär im Sinne einer Kaskade nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR), des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) sowie der Zivilprozessordnung (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren kann nur der Entscheid des Bezirksrats (Vorinstanz) sein. 1.2. Die Beschwerde muss konkrete Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten. Mit den Beschwerdeanträgen soll zum Ausdruck gebracht werden, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll und welche Ziffern des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids angefochten werden. Als Rechtsbegehren genügt bei Laien eine allenfalls in der Begründung enthaltene Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Aus der Begründung muss sich ferner ergeben, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2).

- 4 - 1.3. Es können mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden. Es gilt sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen die umfassende Untersuchungsmaxime (Art. 446 Abs. 1 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Sie darf sich aber auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Neue Vorbringen (sog. Noven) können bis zum Beginn der Beratungsphase unbeschränkt eingebracht werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beistandsperson der KESB so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft erstattet (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Die KESB prüft die Rechnung sowie den Bericht und erteilt oder verweigert die Genehmigung (Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Bericht entfaltet nach der Praxis der Kammer gegenüber Dritten keine Rechtswirkungen, weshalb seine Genehmigung nicht anfechtbar ist, da der verbeiständeten Person insoweit eine Beschwer und damit ein Rechtsschutzinteresse fehlt (OG ZH PQ170048 vom 7. August 2017 E. 4.3 f. und PQ210043 vom 9. September 2021 E. 6.1; ESR Komm-LANGENEGGER, Art. 415 N 4; FamKomm Erwachsenenschutz/BIDERBOST, Art. 415 ZGB N 9). Die Prüfung des Berichts kann freilich Anlass zur Abänderung der bestehenden oder der Errichtung neuer Massnahmen sein. Gegen solche Massnahmen stünde den gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB legitimierten Personen der Beschwerdeweg offen. Hingegen ist die verbeiständete Person durch die Auferlegung einer Entschädigung an die Beiständin in ihrer Rechtsstellung tangiert und beschwerdelegitimiert. 3. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen Entscheids wehrt, mit welcher auf Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses der KESB betreffend Genehmigung des Berichts nicht eingetreten wurde (BR act. 2/1 Dispositiv-Ziff. 1 und act. 6 Dispositiv-Ziff. II), ist mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen mangels Beschwer auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 5 - 4. Wie der Bezirksrat hinwies (act. 6 E. 2.3), bilden weder die Aufhebung noch der Umfang der Beistandschaft oder die Amtsführung der Beiständin Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Soweit sich die Beschwerdeführerin deshalb gegen die Beistandschaft als solche, die Befugnisse der Beiständin oder konkrete Amtshandlungen zur Wehr setzt (Bsp. act. 9: "Die Kündigung der Krankenkasse (Grundversicherung) fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vermögensverwaltung....", "B._____ nahm mehrfach das Telefon unter meinem Namen ab, was in sich einen Betrug an Schutzbefohlenen und an meiner Identität darstellt."), kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. 5. 5.1. Die Beschwerde enthält keine formellen Anträge, wie die restlichen Dispositiv- Ziffern des Entscheids der Vorinstanz abzuändern sind (act. 2 und 9). Die Beschwerdeführerin führt allerdings in der Begründung aus, sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Sie sei nicht bereit, eine Entschädigung für die Beistandschaft aufzubringen und Sozialversicherungsbeiträge an die Beiständin zu leisten (act. 2 Abs. 1 und 2 und act. 9 Abs. 2). Aus diesen Vorbringen kann der Antrag entnommen werden, es sei Dispositiv-Ziff. III des vorinstanzlichen Urteils betreffend Entschädigung der Beiständin aufzuheben und es sei keine Entschädigung zu bezahlen. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen. 5.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Berechnung der Entschädigung an die Beiständin zutreffend und vollständig aufgeführt (act. 6 E. 3.1.1). Danach hat die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person (Art. 404 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die KESB legt die Höhe der Entschädigung fest, wobei sie insbesondere den Umfang und die Komplexität der der Beiständin übertragenen Aufgaben berücksichtigt (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Gemäss § 4 der Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV) besteht für eine zweijährige Berichtsperiode ein Entschädigungsrahmen von CHF 1'000.– bis CHF 25'000.–-, der in vier Fall-Kategorien unterteilt ist (§ 21 Abs. 1 EG KESR i.V.m. Art. 404 Abs. 3 ZGB). Die Vorinstanz führte die für die Bemessung der Entschädigung massgeblichen Kriterien gemäss § 3 ESBV im Einzelnen auf und hielt im konkreten Fall fest,

- 6 die Beistandschaft umfasse die Erledigung der finanziellen Angelegenheiten und die sorgfältige Verwaltung des Vermögens der Beschwerdeführerin. Die KESB habe die Pauschale von CHF 3'500.– ausgehend von einer Grundpauschale von CHF 5'000.– abzüglich CHF 1'500.– für drei der Beiständin nicht übertragene Aufgabenbereiche berechnet. Diese Überlegungen seien nicht zu beanstanden (act. 6 E. 3.1.1, vgl. auch KESB act. 302 letzte Seite). Ausserdem erwog die Vorinstanz, da die Beiständin vom Gemeinwesen entlöhnt werde und auf diesem Lohn vom Gemeinwesen als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen seien, dürfe die KESB rechnerisch einen Teil der Entschädigung als Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherung ausweisen, unter der Voraussetzung, dass die gesamte Entschädigung (einschliesslich der Sozialversicherungsbeiträge) angemessen sei. Die KESB habe (wohl) als Arbeitgeberbeitrag CHF 259.90 festgesetzt. Die gesamte Entschädigung belaufe sich somit auf CHF 3'759.90, was mit Blick auf die konkreten Aufwände noch immer angemessen sei (act. 6 E. 3.1.2 f.). Im Weitern hob die Vorinstanz die von der KESB in Rechnung gestellten Pauschalspesen von CHF 200.– mit der Begründung auf, es seien nur die notwendigen Spesen auszugleichen; für weitere Spesen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage (act. 6 E. 3.1.4). 5.3. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz zum grundsätzlichen Anspruch und der konkreten Berechnung der Entschädigung an die Beiständin mit keinem Wort ein, sondern belässt es dabei, den Anspruch pauschal zu bestreiten und sonstige, hier nicht massgebliche Vorwürfe zu erheben. Sie begründet damit weder, weshalb der Beiständin keine Entschädigung zu bezahlen sei, noch, aus welchen Gründen die Entschädigung, einschliesslich des Sozialversicherungsbeitrags der KESB, falsch festgelegt worden sei. Damit fehlt es selbst nach den für eine juristische Laiin herabgesetzten Anforderungen an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten. III. 1. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Gerichtsgebühr ist im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren gestützt auf § 12 GebV OG

- 7 i.V.m. § 5 GebV OG, der einen Gebührenrahmen von CHF 300.– bis CHF 13'000.– vorsieht, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Angesichts des eher bescheidenen Zeitaufwands ist die Gebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf CHF 500.– festzusetzen. 2. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren auf CHF 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

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