Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss und Urteil vom 19. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 20. Juni 2024; VO.2024.19 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (KESB) befasste sich seit Herbst 2017 verschiedentlich mit A._____ (Beschwerdeführer) aufgrund dessen psychischer Auffälligkeiten und Suchterkrankung, sah jedoch von der Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen wiederholt ab (KESB act. 105. 119 und 149). Schliesslich errichtete sie mit Beschluss vom 25. Januar 2024 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB und betraute den Beistand mit den Aufgaben, für eine geeignete Wohnsituation, das gesundheitliche und das soziale Wohl sowie die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers besorgt zu sein, ihn bei administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie im Nachlass seines Vaters zu vertreten (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem entzog die KESB dem Beschwerdeführer den Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte, mit Ausnahme eines vom Beistand einzurichtenden Kontos, über welches der Beschwerdeführer verfügen kann (Dispositiv-Ziff. 2). Als Beistand ernannte die KESB B._____ (Dispositiv-Ziff. 3) und ermächtigte ihn zu bestimmten Vermögensverwaltungshandlungen (Dispositiv-Ziff. 4). Die Verfahrensgebühren von CHF 1'600.– auferlegte die KESB dem Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziff. 6). Überdies entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 8, BR act. 2 = KESB act. 436 = act. 10 [Aktenexemplar]). 2. Gegen den Beschluss der KESB erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Bezirksrat Zürich Beschwerde und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem sei auf die Errichtung einer Beistandschaft zu verzichten und es seien die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 und 6 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben (BR act. 1). Nach Einholen der Stellungnahme der KESB (BR act. 4 und 6) sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu (BR act. 10) wies der Bezirksrat mit Urteil vom 20. Juni 2024 die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 1'500.– dem Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III; act. 4/2 = act. 6 [Aktenexemplar] = BR act. 11).
- 3 - 3. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Kammer gegen das Urteil des Bezirksrats Beschwerde ein (act. 2). Er stellt folgende Anträge: 1. Es sei der Beschwerde vom 25. Juli 2024 die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 2. Es sei auf die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB zu verzichten. 3. Eventualiter sei die Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB auf den Nachlass des am tt.mm.2001 verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers, Herrn C._____, zu beschränken, wobei der Vermögensertrag sowie ein jährlicher Vermögensverzehr von CHF 37'050.00 dem Beschwerdeführer zur selbstbestimmten Verwendung herauszugeben sei. 4. Es seien die Dispositiv-Ziffern I. bis III. des Urteils der Kammer I vom 20. Juni 2024 aufzuheben. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuern zu bezahlen. Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-15; zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 8/1-537, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Da die Sache spruchreif ist, kann auf Weiterungen verzichtet werden. II. 1. 1.1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach dem ZGB und subsidiär im Sinne einer Kaskade nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR), des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) sowie der Zivilprozessordnung (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren kann nur der Entscheid des Bezirksrats (Vorinstanz) sein. 1.2. Die mit Anträgen sowie mit einer Begründung versehene Beschwerde wurde rechtzeitig innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids erhoben (vgl. Art. 450b Abs. 1 ZGB; BR act. 12). Der Beschwerdeführer ist als von der angeordneten Erwachsenenschutzmassnahme direkt betroffene Person und vor
- 4 - Vorinstanz unterlegene Partei zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB). Auf die Beschwerde ist daher insoweit einzutreten. 1.3. Es können mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden. Es gilt sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen die umfassende Untersuchungsmaxime (Art. 446 Abs. 1 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist allerdings darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz nach ihrer Auffassung das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Sie darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Neue Vorbringen (sog. Noven) können bis zum Beginn der Beratungsphase unbeschränkt eingebracht werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 2. 2.1. Die KESB begründete die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zusammengefasst damit, der Beschwerdeführer leide nachweislich seit mehreren Jahren insbesondere an einer paranoiden Schizophrenie, welche sich auf verschiedene Lebensbereiche auswirke. Die Unterstützung durch nahestehende Personen, namentlich durch seine Mutter und seine Grossmutter, sowie private und öffentliche Dienste reiche zum Schutz des Beschwerdeführers nicht mehr aus. Die zahlreichen Polizeirapporte bestätigten, dass er nicht mehr in der Lage sei, vernunftgemäss zu handeln. Die Banken hätten aufgrund seines Verhaltens die Kontobeziehungen gekündigt, so dass seine IV- und BVG-Rente nicht hätten überwiesen werden können. Seit der letzten Massnahmenüberprüfung sei der Beschwerdeführer obdachlos. Er könne aufgrund seiner psychischen Erkrankung das Geld nicht selbständig verwalten und für sich sorgen. Es sei zu seinem Schutz
- 5 notwendig, eine professionelle Person mit den administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie mit der Sorge um das soziale und gesundheitliche Wohl des Beschwerdeführers zu betrauen. Seine Mutter könne und wolle ihn nicht mehr unterstützen. Ohne deren Unterstützung hätte schon früher eine Erwachsenenschutzmassnahme angeordnet werden müssen. Der Beschwerdeführer benötige insbesondere Hilfe bei der Verwaltung des Erbes seines Vaters. Es sei zwar grundsätzlich jeder Person selbst überlassen, ob und wie sie ihr Geld ausgeben wolle; die Erwachsenenschutzmassnahme diene nicht der moralischen Umerziehung. Eine Grenze sei aber dann zu setzen, wenn das "auffällige" bzw. verschwenderische Verhalten einer Person auf einem Schwächezustand beruhe und davon ausgegangen werden müsse, sie sei sich der Konsequenzen nicht bewusst. Dies sei hier der Fall, weshalb dem Beschwerdeführer der Zugriff auf seine Vermögenswerte mit Ausnahme eines einzurichtenden Kontos für alltägliche Bedürfnisse zu entziehen sei. Die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sei deshalb verhältnismässig. (act. 10, jeweils E. II). 2.2. Zum Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hielt die KESB fest, die Mutter sei nur bis Ende 2023 bereit, die finanziellen und administrativen Angelegenheiten ihres Sohns zu erledigen. Der Nachlass werde gemäss Erbschaftsverwalter demnächst ausbezahlt. Die Massnahmen müssten deshalb zum Schutz des Beschwerdeführers umgehend ihre Wirkung entfalten können (act. 10 E V). 3. Die Vorinstanz bejahte in Bestätigung der Einschätzung der KESB die Voraussetzungen für die Errichtung der Erwachsenenschutzmassnahmen. Sie berief sich bezüglich des Schwächezustands des Beschwerdeführers auf das medizinische Gutachten des Arztes D._____ und von Dr. med. E._____ der F._____ der Stadt Zürich (F._____) vom 29. November 2022, die Vorabstellungnahme von Dr. med. G._____ vom 3. September 2019 sowie das Gutachten von Dr. med H._____ vom 10. Juli 2016. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer an einem Schwächezustand gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB leide (act. 6 E. 3.4.1 f. mit Verweis auf KESB act. 232, 120/1 und 84/3). Auch berücksichtigte die Vorinstanz das Schreiben der Mutter an die KESB vom 10. Dezember 2023, wonach sich der Zustand ihres Sohnes in letzter Zeit verschlechtert habe und er vorwiegend in verschiedenen Hotels lebe. Er kümmere sich weder um die Post noch um Rechnun-
- 6 gen. Das Konto bei der PostFinance sei ihm gekündigt worden und die von ihm neu eröffneten Konten bei der Migros Bank und bei der Raiffeisenbank habe er bereits wieder gekündigt. Zwar habe er ein Konto bei der Bank Cler eröffnet, doch habe er die Behörden darüber nicht orientiert, so dass die Renten wieder zurückgeschickt worden seien. Die Mutter informierte zudem, der Beschwerdeführer sei manchmal aggressiv und nehme auch die Medikamente nicht zuverlässig ein. Die Vorinstanz hielt fest, trotz der hohen Renten und der grosszügigen finanziellen Unterstützung durch die Mutter und die Grossmutter hätten Betreibungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet werden müssen. Die Grossmutter sei durch ihre Unterstützung sogar in finanzielle Not geraten. Es bestehe die Gefahr eines krankheits- und suchtbedingten Vermögensverbrauchs. Auch sei absehbar, dass der Beschwerdeführer mit unvernünftigen Entscheiden die Arbeit der mit der Verwaltung betrauten Person sabotieren werde. Der Entzug des Zugriffs auf die Vermögenswerte sei daher nicht zu beanstanden. Wie sich aus der zunehmenden Anzahl von polizeilichen Verfügungen und Rapporten ergebe, habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Gemäss den Ärzten der F._____ sei die Obdachlosigkeit bei der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ein zusätzlicher Stressfaktor. Es sei unter diesen Umständen notwendig, dass der Beistand in sozialen Aspekten, insbesondere bei der Wohnsituation sowie in gesundheitlichen Belangen, handeln, für eine geeignete Unterkunft sorgen, aber auch die administrativen und finanziellen Angelegenheiten regeln könne (act. 6 E. 3.4.1 ff.). 4. Der Beschwerdeführer wendet vor der Kammer zunächst ein, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung mit keinem Wort behandelt. Die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung seien nicht erfüllt (act. 2 Rz 4 ff.). Es ist richtig, dass sich die Vorinstanz mit dem prozessualen Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht befasste und keinen formellen Entscheid darüber fällte. Anderseits behandelte die Vorinstanz das Verfahren beförderlich und erliess innert weniger Monate seit Eingang der Beschwerde den Endentscheid, mit welchem sie die Beschwerde (vollumfänglich) abwies. Mit Erlass des Endentscheids entfiel das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Frage, ob der Beschwerde an die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen sei. Die Vorinstanz
- 7 hätte zwar das vorsorgliche Verfahren betreffend Suspensivwirkung der Beschwerde zufolge des weggefallenen Schutzinteresses grundsätzlich formell abschreiben sollen. Da ein solcher Abschreibungsentscheid am abschlägigen Endentscheid über die Beschwerde jedoch nichts geändert hätte, kann der Beschwerdeführer aus der Säumnis der Vorinstanz nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. auch nachfolgend E. II/8). 5. Der Beschwerdeführer stellt sich materiell nach wie vor auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für die Anordnung der Beistandschaft seien nicht erfüllt. Er könne seine Angelegenheiten immer noch selber besorgen. Die Vorinstanz habe sich nicht vertieft mit der Möglichkeit einer freiwilligen Vermögensverwaltung auseinandergesetzt. Die IV- und BVG-Renten sowie die Vermögenserträge seien ihm zur freien Verfügung zu überlassen. Er habe ein Recht darauf, sein Vermögen zu verbrauchen und nicht vererben zu müssen. Die Erwachsenenschutzmassnahmen dürften nicht der moralischen Umerziehung dienen. Da die Erbschaft seines Vaters CHF 1'111'500.– betrage, sei ihm in Anbetracht der verbleibenden Lebenserwartung von 30 Jahren zusätzlich ein Betrag von jährlich CHF 37'050.– zu belassen. Der Entzug des Zugriffs auf sämtliche Vermögenswerte sei unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe sich bei ihrer Beurteilung auf teilweise Jahrzehnte alte Gutachten gestützt, die sich auf andere Verfahren und Fragestellungen bezogen hätten und daher als Grundlage für die Anordnung der Beistandschaft ungeeignet seien. Er sei krankheitseinsichtig und halte sich grundsätzlich an das Medikamentationsschema. Er lebe seit Jahren mit seiner Krankheit und sei bis zur Zusprechung der Invalidenrente erfolgreicher Wirtschaftsprüfer gewesen. Die umfassenden Aufgabenbereiche der Beistandschaft seien unnötig und unverhältnismässig. Er sei nicht obdachlos (act. 2 Rz 12 ff.). 6. 6.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen und Grundsätze für die Errichtung einer Vertretungsbeistand mit Vermögensverwaltung ausführlich und zutreffend dargestellt (act. 6 E. 3.3). Diese Erwägungen werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Es kann deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Zur Erinnerung ist Folgendes zu rekapitulieren: Nach Art. 390
- 8 - Abs. 1 Ziffer 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). 6.2. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar in der Beschwerde, dass die Voraussetzungen für die Errichtung der Beistandschaft bzw. ein Schwächezustand und ein Unvermögen zur Regelung seiner Angelegenheiten vorlägen. Seine Behauptungen erweisen sich jedoch über weite Strecken als pauschal, setzt er sich doch mit den detaillierten, aktenbasierten Ausführungen der Vorinstanz nicht näher auseinander. Die Vorinstanz hat einleuchtend und gestützt auf diverse aussagekräftige ärztliche Dokumente nachvollziehbar dargelegt, dass als Schwächezustand insbesondere eine jahrelange paranoide Schizophrenie sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain und anderen Stimulantien diagnostiziert wurden (act. 6 E. 3.4.1). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Diagnostik grundsätzlich nicht, sondern wendet bloss ein, die Vorinstanz stütze sich dabei auf veraltete und hier nicht einschlägige ärztliche Belege. Damit zeigt er aber nicht auf, weshalb die früheren fachärztlichen Diagnosen nicht mehr zutreffen sollen und den erforderlichen Schwächezustand nicht darzulegen vermögen, räumt er doch ein, seit Jahren an dieser Krankheit (paranoide Schizophrenie) zu leiden und krankheitseinsichtig zu sein. Dass die diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen nicht mehr oder in geringerem Ausmass als zu den Zeitpunkten der früheren Begutachtungen bestünden, behauptet er nicht und er reicht auch keine neuen ärztlichen Berichte ein, die eine Verbesse-
- 9 rung seiner psychischen Gesundheit belegten. Insbesondere trägt er nicht vor, er habe sich erfolgreich einer Suchttherapie unterzogen und seine Substanzabhängigkeit nachhaltig heilen können. Die früher gestellten Diagnosen werden denn auch im aktuellen Gutachten des Stadtärztlichen Dienstes, Ambulatorium … [Strasse], vom 4. Juni 2024 ausdrücklich bestätigt (KESB act. 513). Es gibt folglich keine Gründe an der im angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Diagnostik und dem Schwächezustand zu zweifeln. 6.3. Als weitere Voraussetzung muss der Schwächezustand dazu führen, dass der Beschwerdeführer ausserstande ist, selber seine Angelegenheiten zu erledigen. Dass sich seine psychischen Beeinträchtigungen auf das gesamte Spektrum des täglichen Lebens auswirken und ihn allgemein in seiner Lebenshaltung massiv beeinträchtigen, ergibt sich eindrücklich aus den bisher mindestens 32 stationären Hospitalisationen in der I._____ Zürich (act. 513 S. 3; vgl. auch act. 6 E. 3.4.2 mit Verweis auf KESB act. 469, 424, 342, 329, 303, 286, 277, 273, 267, 266, 210 und 173/1-6), die bis in die neuste Zeit reichen (vgl. KESB act. 530). Der Beschwerdeführer musste wiederholt notfallmässig mittels ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung stationiert werden, um eine Fremd- oder Eigengefährdung abzuwehren. Die Vorinstanz wies zudem daraufhin, dass der Schwächezustand des Beschwerdeführers zunehmend zu polizeilichen Einsätzen führte (act. 6 E. 3.4.2 mit Verweis auf KESB act. 405, 380, 379, 375, 365, 362, 358, 355, 347 und 169/1-10, vgl. auch act. 120/1 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer fiel der Polizei auch Ende April 2024 in berauschtem Zustand mit aggressivem und gewalttätigem Verhalten gegenüber Passanten und Polizeifunktionären auf, worauf es ein weiteres Mal zur fürsorgerischen Unterbringung kam (KESB act. 507). Auch wurden gegen ihn diverse Strafverfahren angehoben (vgl. KESB act. 120/1 und 84/3 u.a S. 5), welche allerdings meist zufolge Rückzugs der Strafanzeige durch die Mutter wieder eingestellt wurden. Der Strafregisterauszug vom 15. Dezember 2022 weist immerhin eine Verurteilung vom 16. Dezember 2019 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfacher teilweiser Versuch) aus (KESB act. 284). Die Ausführungen der Mutter gegenüber der KESB zeigen im Weitern, dass es dem Beschwerdeführer zwar in gewissen Momenten gelingt, bestimmte Angelegenheiten zu besorgen, dass diese Phasen jedoch von kurzer Dauer sind und der Beschwerdeführer
- 10 vor allem ausserhalb einer Institution seine Angelegenheiten nie über längere Zeit meistern konnte (KESB act. 299, 388 und 403). Auch ist die Mutter, die den Leidensweg des Beschwerdeführers seit Jahren miterlebt, der Auffassung, dass sich sein Zustand tendenziell eher verschlechtert als verbessert hat. Obwohl der Beschwerdeführer von ihr in alltäglichen Belangen unterstützt wird, sie ihm insbesondere die Post erledigte und Rechnungen bezahlte und er dadurch vor Erwachsenenschutzmassnahmen lange bewahrt werden konnte, scheint er dafür wenig Einsehen zu haben und richten sich seine Aggressionen unverständlich nach wie vor gegen sie (KESB act. 402, vgl. schon KESB act. 84/1 ff.). So berichtete die Mutter anschaulich, wie er sie ohne ersichtlichen Grund in einer belanglosen Situation zu Boden geworfen habe (KESB act. 402). Der Beschwerdeführer verfügt über keinen festen Wohnsitz (act. 6 E. 2.3 mit Verweis auf KESB act. 469 und 468). Er nennt auch in der Beschwerde keine eigene Wohnadresse, sondern gibt die Adresse seiner Mutter an (vgl. Rubrum, act. 2). Dort lebt er allerdings nur sporadisch und verschwindet immer wieder (act. 6 E. 2.3 mit Verweis auf KESB act. 388). Die zahlreichen aktenkundigen polizeilichen Einsätze, die Klinikaufenthalte sowie die glaubhaften Darstellungen der Mutter belegen das Unvermögen des Beschwerdeführers, die grundlegenden alltäglichen Besorgungen zu erledigen und sein Leben ohne Konfrontationen mit Behörden oder Dritten zu führen. Seine Defizite tangieren offenkundig nicht nur die finanziellen und administrativen, sondern sämtliche Bereiche der Lebensführung, wie die Wohnverhältnisse sowie die angemessene medizinische Betreuung. 6.4. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in psychisch besserer Verfassung aufgrund seiner kognitiv überdurchschnittlichen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifellos grundsätzlich in der Lage wäre, ohne behördliche oder private Hilfe seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu besorgen. Jedoch führt seine nunmehr langjährige psychische Erkrankung, kombiniert mit der multiplen Substanzabhängigkeit zu einem ausufernden finanziellen Bedarf und zu persönlichen Notlagen, die er auch mit freiwilliger Hilfe Dritter nicht bewältigen kann. Aus dem Schreiben der Mutter vom 19. Juni 2024 ist ersichtlich, dass sie den Beschwerdeführer mit Darlehen von über CHF 230'000.– unterstützt hat, welche sie vom Beistand nun nach Auszahlung der Erbschaft des Vaters an den Beschwerde-
- 11 führer zurückverlangt (KESB act. 517). Die Vorinstanz hielt zudem fest, die KESB habe den massiven finanziellen Bedarf dokumentiert, den der Beschwerdeführer bisher unter anderem durch seine hohe Berufsrente (CHF 8'000.–) sowie durch hohe Geldschenkungen der Grossmutter (mehrere CHF 100'000.–) gedeckt habe. Dabei habe er seine Grossmutter in so grosse finanzielle Not gebracht, dass sie habe verbeiständet werden müssen. Der Beschwerdeführer zeige kein Einsehen in seinen massiven Geldbedarf, den er damit begründe, dass er mehrere Millionen erben werde und er dieses Geld ausgeben dürfe (vgl. KESB act. 6 E. 3.4.2). Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht ein und dementiert diese nicht. Die grosszügigen finanziellen Unterstützungen durch die Mutter und Grossmutter haben den massiven Finanzbedarf des Beschwerdeführers ausserdem nicht für längere Zeit decken können, informierte doch die Mutter die KESB im Februar 2024, der Beschwerdeführer melde sich immer wieder bei ihr und verlange Geld (KESB act. 441). Die hohen Ausgaben des Beschwerdeführers widerlegen auch seine Annahme, das Erbe seines Vaters werde seinen Finanzbedarf bis ans erwartete Lebensende in 30 Jahren decken. Sein Erbe beträgt zum einen nicht mehrere Millionen Franken und es sind zum andern daraus vorab erhebliche Darlehensschulden zu begleichen (KESB act. 524). In Anbetracht des hohen Vermögensverzehrs ist es notwendig, dass die nach Deckung seiner Schulden verbleibenden finanziellen Mittel von einer fachkundigen Drittperson im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers und auf lange Sicht haushälterisch und sorgfältig verwaltet werden, um die anfallenden Kosten des angemessenen Lebensunterhalts längerfristig finanzieren zu können. 6.5. Der Beschwerdeführer verlangt eventualiter, dass die Vermögensbeistandschaft auf die Erbschaft beschränkt wird und ihm die Verfügungsgewalt über die IVund BVG-Renten sowie die Einkünfte aus Vermögen belassen werde (vgl. Beschwerdeantrag 3). Im aktuellen Gutachten des Stadtärztlichen Dienstes der Stadt Zürich wird festgehalten, dass die Krankheitseinsicht beim Beschwerdeführer schwankend bzw. gering bis gar nicht vorhanden sei. Die Symptomatik seiner psychischen Beschwerden zeige eine hochgradige Beeinträchtigung seiner Einsichts-, Erkenntnis-, Wertungs- und Steuerungsfähigkeit (vgl. KESB act. 513 und 526). Bei der KESB ist aufgrund der mehrjährigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer
- 12 und der hohen Belastung, die er für seine Angehörigen darstellt, ein Verfahren betreffend Einweisung in eine geeignete Institution pendent (vgl. auch KESB act. 526). Eine Beschränkung der Vermögensverwaltung des Beistands auf die Substanz der verbleibenden Erbschaft liegt unter diesen Umständen nicht im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers. Vielmehr ist die Erstreckung der Vermögensverwaltung des Beistands und der Entzug des Zugriffs auf die Einkünfte notwendig, um den zukünftigen finanziellen Bedarf, einschliesslich der voraussichtlich nicht unerheblichen Wohnkosten sicherzustellen. Die KESB ermächtigte ferner den Beistand, zusammen mit dem Beschwerdeführer ein Konto einzurichten, über das der Beschwerdeführer frei verfügen kann (Act. 10 Dispositiv-Ziff. 4b). Damit wird seinem berechtigten Interesse an finanzieller Eigenverantwortung genügend Rechnung getragen. Auch der Eventualantrag (Beschwerdeantrag 3) ist daher abzuweisen, 6.6. Die umfangreichen Akten der KESB zeigen hinlänglich, dass die KESB sowie die Familie des Beschwerdeführers über längere Zeit leider vergeblich versuchten, mit eigenen Anstrengungen und mit ambulanten Hilfeleistungen diverser Institutionen, wie des Sozialdienstes der Stadt Zürich (u.a. KESB act. 147), des Bedrohungsmanagements der Stadtpolizei Zürich, des stadtärztlichen Dienstes (u.a. KESB act. 119, 149, 164) sowie der (privatrechtlichen) J._____ AG, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu stabilisieren und eine Beruhigung in dessen Lebensumständen zu bewirken. Der Vorwurf, es sei keine mildere Massnahme in Betracht gezogen worden, verfängt somit offensichtlich nicht. Auch der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde nicht auf, welche konkreten milderen Massnahmen geeignet wären, damit er sein Leben nachhaltig meistern kann. 7. Insgesamt erweist sich die angeordnete Beistandschaft mit Vermögensverwaltung und dem Entzug des Zugriffs als verhältnismässig. Letzteres ist notwendig, um den angemessenen Unterhalt des Beschwerdeführers langfristig sicherzustellen. Angesichts der Notwendigkeit des Eingriffs geht der Vorwurf fehl, mit der Errichtung der Beistandschaft werde eine moralische Umerziehung des Beschwerdeführers ins Auge gefasst und ungerechtfertigt in sein Recht eingegriffen, mit seinem Vermögen tun und lassen zu können, was er wolle. Ebenso wenig sticht der Vorwurf, der Beschwerdeführer werde umfassend verbeiständet. Im Gegensatz zur umfassenden Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB bleibt der Beschwerdeführer ausser-
- 13 halb der Vermögensverwaltung grundsätzlich handlungsfähig. Er hat sich einzig die Handlungen des Beistands anzurechnen. 8. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. Da sogleich ein Endentscheid in der Sache ergeht, ist das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Beschwerdeantrag 1) abzuschreiben. 9. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen, welche Bestimmung einen Rahmen von CHF 300.– bis CHF 13'000.– vorsieht. Aufgrund des nicht unerheblichen Aktenumfangs ist die Gerichtsgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren auf CHF 1'500.– festzulegen. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, weshalb ihm die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens ausser Betracht. Es wird beschlossen: 1. Das (vorsorgliche) Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Zürich vom 20. Juli 2024 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 14 - 3. Es wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: