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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.08.2024 PQ240046

21 agosto 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,690 parole·~18 min·3

Riassunto

Kindesschutzmassnahmen/Anordnung einer kindszentrierten Beratung nach Art. 307 Abs. 1 ZGB

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240046-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 21. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ sowie 1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch lic. iur. Y._____, betreffend Kindesschutzmassnahmen/Anordnung einer kindszentrierten Beratung nach Art. 307 Abs. 1 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 11. Juli 2024; VO.2024.25 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. A._____ und B._____ sind die Eltern von C._____, geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2012. Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 24. August 2015 geschieden (act. 8/3/2 und 9/3/2). Mit dem Scheidungsurteil wurden die Söhne unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 ersuchte der Vater die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) um Ausweitung des im Scheidungsurteil geregelten Besuchsrechts (act. 8/2 und 9/2). Die KESB legte für jeden Sohn ein separates Verfahren an und regelte das Besuchsrecht mit Beschlüssen vom 25. Januar 2022 neu (act. 8/43 und 9/42). 1.2. Mit E-Mail vom 3. Mai 2023 bat die Mutter die KESB um Abänderung der Besuchsrechtsregelung (act. 8/53 und 9/52). Die KESB bestellte mit Verfügung vom 21. September 2023 eine Verfahrensbeistandschaft für die Söhne und ernannte lic. iur. Y._____ als Verfahrensbeiständin (act. 8/80 und 9/79). Im Auftrag der KESB legte das Sozialzentrum E._____ am 27. September 2023 einen Abklärungsbericht vor (act. 8/84 und 9/83). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 erstattete der Vater eine Gefährdungsmeldung und ersuchte um superprovisorischen Erlass von Kindesschutzmassnahmen (act. 8/89 und 9/88). Nach Eingang der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin (act. 8/107 und 9/106) wurden die Eltern (act. 8/112 und 9/111) wie auch die Kinder (act. 8/115 und 9/114) von der KESB angehört. Mit Beschlüssen vom 5. März 2024 ordnete die KESB Folgendes an (act. 8/121 und 9/120): 1. Gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB wird eine kindszentrierte Beratung angeordnet. 2. Mit der Durchführung der kindszentrierten Beratung wird Frau F._____, … [Adresse], betraut. 3. Die Eltern werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, im Umfang von vorerst maximal sechs Sitzungen an einer kindszentrierten

- 3 - Beratung bei Frau F._____ teilzunehmen, wobei diese Sitzungen bis spätestens sechs Monate nach Beschlussfassung durchzuführen sind. 4. Ziel der kindszentrierten Beratung bildet die Verbesserung der Kommunikation der Eltern und der Erarbeitung langfristig umsetzbarer Kommunikationsstrategien in Bezug auf die Kinderbelange und den Austausch wichtiger Informationen betreffend die Kinder sowie die Wiederherstellung des gegenseitigen Vertrauens. Bei den Eltern soll dabei der Fokus auf die Bedürfnisse der Kinder sensibilisiert werden. 5. Es wird Vormerk genommen, dass mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 25. Januar 2022 das Besuchsrecht geregelt worden ist und diese Regelung nach wie vor Gültigkeit hat. 6. Für die Dauer der kindszentrierten Beratung werden folgende Verfahren sistiert: a) Abänderung Besuchsregelung, b) Prüfung Kindesschutzmassnahmen in Form einer Beistandschaft, Weisungen an die Mutter sowie Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung. 7. [Auftrag an F._____] 8. [Kostengutsprache] Gegen diese Beschlüsse erhob die Mutter mit Eingabe vom 12. März 2024 Beschwerde beim Bezirksrat (act. 7/1). Der Bezirksrat wies die Beschwerde nach durchgeführtem Verfahren mit Urteil vom 11. Juli 2024 ab (act. 7/6). 1.3. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 erhob die Mutter (nachfolgend Mutter oder Beschwerdeführerin) gegen das Urteil des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Den Parteien wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt (act. 5/1-2). Die Akten des Bezirksrates (act. 7/1-21) und der KESB (act. 8/1-122 und 9/1-121) wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht notwendig. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine

- 4 - Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss als kantonales Recht (Art. 450 ff. ZGB; § 40 ff. EG KESR). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht (§ 62 ff. EG KESR). 2.2. Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bezirksrats vom 11. Juli 2024, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR dafür zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig innert 30 Tagen seit Zustellung des bezirksrätlichen Entscheides (act. 7/21/2; Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB); dem Eintreten steht nichts entgegen. 2.3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Im Anwendungsbereich von Art. 446 ZGB gilt grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH, PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3).

- 5 - 3. Anordnung einer kindszentrierten Beratung 3.1. Die KESB gab zunächst den Abklärungsbericht, die Vorbringen der Parteien, die Äusserungen der Kinder sowie die Ausführungen der Verfahrensbeiständin ausführlich wieder. Sie hielt weiter fest, ein zentrales Problem liege in der mangelnden bzw. mangelhaften Kommunikation zwischen den Eltern, den gegenseitigen Vorwürfen, dem gegenseitigen Misstrauen und der Instrumentalisierung der Kinder. Den Eltern scheine es nicht möglich zu sein, ihre Konflikte auf der Elternebene ohne Einbezug der Kinder auszutragen und sich auf deren Bedürfnisse zu konzentrieren. Sie schienen insbesondere nicht wahrzunehmen, dass die Kinder dadurch in einen enormen Loyalitätskonflikt gerieten. Deshalb sei es angezeigt, auf der Elternebene zu intervenieren und den Fokus der Eltern auf die Kinder zu lenken. Die Eltern sollten im Interesse ihrer Kinder lernen, einander mit ihren gegensätzlichen Ansichten und Bedürfnissen zu akzeptieren und ihre Konflikte auf einer sachlichen Ebene auszutragen. Die professionelle Hilfe einer Drittperson könne dazu beitragen. Mit dieser Begründung ordnete die KESB gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine kindszentrierte Beratung an (act. 8/121 S. 6 und act. 9/120 S. 6 f.). 3.2. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass das Besuchsrecht bzw. dessen Abänderung nicht Gegenstand des Beschlusses der KESB gewesen sei und deshalb auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein könne. Weiter hielt die Vorinstanz fest, ein zentrales Problem liege in der mangelnden bzw. mangelhaften Kommunikation zwischen den Eltern, obschon dies die Beschwerdeführerin anders zu sehen scheine. Die Beschwerdeführerin erachte es als legitim, dass die Eltern via E-Mail und SMS kommunizierten. Dabei übersehe sie, dass ihre Kinder, die Verfahrensbeiständin, der Vater sowie die involvierten Sachverständigen und die KESB die mangelnde bzw. mangelhafte Kommunikation als grosses Problem auf der Elternebene ausmachten, welche das Kindeswohl gefährde. Vor diesem Hintergrund mache eine kindszentrierte Beratung der Eltern entgegen der Beschwerdeführerin sehr wohl Sinn. Unter den gegebenen Umständen sei die Anordnung der kindszentrierten Beratung und die Pflicht zur Teilnahme daran auch gegen den Willen eines Elternteils zulässig. Anders als bei einer Paartherapie ge-

- 6 he es bei einer kindszentrierten Beratung darum, Lösungen im Hinblick auf das Zusammenwirken der Eltern in Bezug auf Kinderbelange zu suchen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine erneute Anhörung von ihr und der Kinder sei abzuweisen, da sowohl sie als auch die Kinder bereits von der KESB angehört worden seien und der entscheidrelevante Sachverhalt erstellt sei. Entgegen der Beschwerdeführerin sei nicht zu beanstanden, dass die KESB bei der Anhörung den Fokus auf die Mediation und nicht auf das Besuchsrecht gelegt habe, da dies das Thema der Anhörung gewesen sei (act. 6 S. 9 ff.). 3.3. Die Beschwerdeführerin macht vor der Kammer geltend, sie habe der KESB am 5. März 2023 die Änderungswünsche mitgeteilt, welche die Kinder betreffend die Besuche beim Vater gehabt und von sich aus bereits seit 2023 umgesetzt hätten. Das Behördenmitglied der KESB habe ihr bestätigt, dass sie selbstverständlich zu einem Abklärungsbericht ausführlich Stellung nehmen und zu allen Punkten ihre Sicht darlegen könne. Dies sei nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei sie von der KESB direkt zu einer kindszentrierten Beratung mit dem Vater aufgefordert worden, obwohl sie seit fast 10 Jahren geschieden sei und sie seither die Obhut über die Kinder habe. Die Kinder besuchten den Vater jedes zweite Wochenende und hätten aus zeitlichen und logistischen Gründen eine Reduktion der Besuche gewollt. Die bereits seit 2023 umgesetzten Besuchsänderungen habe der Vater bei der KESB mündlich vor Ort akzeptiert. Das Thema Ferien sei noch offen gewesen. Seit dem Herbst 2023 habe sich die Situation bzw. der Umgang des Vaters mit den Kindern verbessert. Deshalb sei es für die Kinder in Ordnung, weiterhin fünf Wochen Ferien mit ihm zu verbringen. Der bei der KESB gestellte Antrag habe sich damit erledigt; die Eltern seien sich einig, es gebe keine offenen Punkte mehr. Die Anordnung der kindszentrierten Beratung sei deshalb aufzuheben. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass die Kinder von der KESB nicht zu ihren Änderungswünschen, sondern lediglich zur Kommunikation der Eltern angehört worden seien. Da die Besuchsänderungswünsche der Kinder Auslöser für den Antrag an die KESB gewesen seien, könne die kindszentrierte Beratung ohne Anhörung der Kinder zu den Änderungswünschen nicht akzeptiert werden. Die Kinder hätten eine Änderung der Besuchsregelung und keine Beratung der Eltern gewünscht. Die Kinder hätten sich auch gegen die Stellungnahme

- 7 der Kinderanwältin gewehrt und ihr mitgeteilt, dass sie keine Therapie gewünscht, sondern die Besuche beim Vater zum Abendessen am Donnerstag nicht mehr gewollt hätten. Als Mutter sei es aufgrund der Wünsche ihrer Kinder ihre Pflicht gewesen, der KESB eine Änderung der Besuchsregelung zu beantragen. G._____ von der KESCHA (Anlaufstelle für Kindes- und Erwachsenenschutz) sei 30 Jahre lang Familienrichter gewesen und habe ihr während eines Telefongesprächs bestätigt, dass er gegen aufgezwungene Vater-Besuche von Schulkindern unter der Woche sei und solche während seiner Amtszeit nie angeordnet habe. Diese Aussage zeige, dass es für Eltern und Kinder eine Glückssache sei, welcher Richter, Sozialarbeiter oder Beistand einem zugewiesen werde. Für das Obergericht müssten der positive Wandel seit Herbst 2023 und die mündliche Bestätigung des Vaters, der die Änderungswünsche der Kinder akzeptiere, zentral sein, nicht die Vergangenheit. Es gebe keine offenen zu verhandelnden Punkte. Der Fall könne sofort abgeschlossen werden. Die KESB begründe die Anordnung der kindszentrierten Beratung damit, dass einzig eine schriftliche Kommunikation via E-Mail für das Kindeswohl nicht gut sei. Knapp 10 Jahre nach der Scheidung sei es für sie (die Beschwerdeführerin) der sicherste Weg, um über Themen wie Schule, Feriendaten und Fussball zu kommunizieren, da es hauptsächlich um Daten und Uhrzeiten gehe, welche schriftlich festgehalten werden müssten. Die nächsten anstehenden Themen, welche dem Vater kommuniziert würden, sei die Zahnspange von D._____ und in einem Jahr werde es die Lehrstellensuche sein. Dazu sei knapp 10 Jahre nach der Scheidung keine kindszentrierte Therapie mehr notwendig. Die Kinder seien gleicher Meinung wie sie, was sie der Kinderanwältin mitgeteilt hätten (act. 2). 3.4. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). 3.5. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Mutter wiederholt wegen Spannungen zwischen dem Vater und den Kindern oder wegen Auseinandersetzungen der Eltern an die KESB wandte (act. 8/37, 8/44, 8/47, 8/48, 8/50 sowie act. 9/36, 9/43, 9/46, 9/47, 9/49). Anlässlich des Telefonats mit der Mutter vom

- 8 - 1. Dezember 2021 wies die KESB im Zusammenhang mit Spannungen zwischen den Kindern und dem Vater betreffend den Besuch der griechischen Schule darauf hin, dass ein Austausch unter den Eltern den Kindern bei Konflikten am meisten helfe (act. 8/37 und act 9/36). Im Schreiben vom 3. Juni 2022 teilte die KESB der Mutter im Zusammenhang mit der Regelung telefonischer Kontakte mit, grundsätzlich sei davon auszugehen, dass Eltern, welche die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder ausübten, in der Lage sein sollten, miteinander unter Einbezug der Kinder eine Lösung für telefonische Kontakte zu finden (act. 8/48 und act. 9/47). Im Schreiben vom 10. November 2022 wies die KESB die Mutter sodann darauf hin, dass sie erneut mit Anliegen und Klärungsbedarf betreffend das Besuchsrecht an die KESB gelangt sei. Die gemeinsame elterliche Sorge über die beiden Kinder C._____ und D._____ verlange von den Eltern, dass sie alles, was die Söhne betreffe, mithin auch das Besuchs- und Ferienrecht, unter altersgerechtem Einbezug der Söhne gemeinsam regelten, was von beiden Eltern Kommunikationswille, Kompromissbereitschaft und Kooperation erfordere (act. 8/51 und act. 9/50). Damit waren seitens der KESB verschiedene Hinweise zur Bedeutung der Elternkommunikation erfolgt, bevor die Mutter mit E-Mail vom 3. Mai 2023 erneut an die KESB gelangte. Darin teilte sie mit, dass die Söhne seit längerem eine Anpassung der Besuchsregelung wünschten. Weiter erklärte sie, die Söhne würden in einer Anhörung gegenüber der KESB "weitere psychische ungesunde Gründe" erzählen wollen (Kritik des Vaters betreffend Schulnoten; Kinder dürften beim Vater nicht weinen; Drohung des Vaters mit Strafe, wenn die Kinder etwas verschütteten; Verhalten des Vaters im Zusammenhang mit Allergie der Kinder). Zudem sprach die Mutter das Thema Telefonregelung an (act. 8/53 und act. 9/52). Die erneute E-Mail der Mutter vom 3. Mai 2023 veranlasste die KESB zu einem Abklärungsauftrag an das Sozialzentrum E._____ (act. 8/55 und act. 9/54). Während des laufenden Verfahrens gelangte die Mutter am 16. Mai 2023 wiederum wegen Konflikten unter den Eltern an die KESB (act. 8/59 und act. 9/58). Im Abklärungsbericht vom 27. September 2023 wurde unter anderem festgehalten, dass die Mutter die negativ gefärbten Äusserungen der Kinder über den Vater sammle und diese im Wissen der Kinder an die KESB, die Abklärenden und den Vater weiterleite. Die Abklärenden hätten die Mutter darauf hingewiesen,

- 9 dass sie die Kinder bestärken solle, die Ferien mit dem Vater zu geniessen, und aufhören solle, Beweise gegen den Vater zu sammeln und die Kinder dafür zu instrumentalisieren. Die Mutter habe sich den Abklärenden gegenüber aber nicht einsichtig gezeigt. Laut Aussagen der Kinder habe ihnen die Mutter erzählt, dass sie wie auch die Kinder vom Vater in der Vergangenheit schlecht bzw. nicht richtig behandelt worden seien. Nach Einschätzung der Abklärenden sei der Vater aber kein "Rabenvater", sondern er sei um die Entwicklung seiner Kinder sehr bemüht. Die schriftliche Kommunikation sei vorliegend aber nicht kindeswohlorientiert. Die Abklärenden kamen zum Schluss, eine kindesorientierte Elternberatung sei unumgänglich, um der latenten Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken (act. 8/84 S. 11 f und act. 9/83 S. 11 f.). 3.6. Aufgrund der Akten steht somit fest, dass die mangelnde Kommunikation der Eltern ein Problem darstellt. Es mag sein, dass in gewissen Konstellationen eine rein schriftliche Kommunikation unter den Eltern für die Regelung und Organisation der Kinderbelange ausreicht. So dient die schriftliche Kommunikation im Zusammenhang mit der Festlegung von Daten und Uhrzeiten zweifellos der Klarheit und der Vermeidung von Missverständnissen. Wenn die schriftliche Kommunikation aber wie vorliegend das gegenseitige Misstrauen der Eltern verstärkt und mit einer Instrumentalisierung der Kinder einhergeht, liegt eine Gefährdung des Kindeswohls vor. Darauf wiesen die KESB und die Vorinstanz zutreffend hin (act. 8/121 S. 6 und act. 9/120 S. 6; act. 6 S. 10). Der Hinweis der Mutter, dass die schriftliche Kommunikation 10 Jahre nach der Scheidung für sie der sicherste Weg sei, geht deshalb an der Sache vorbei. 3.7. Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerde wiederholt darauf hin, dass die Kinder die gleiche Meinung verträten wie sie (act. 2). Bereits im Abklärungsbericht wurden konkrete Anzeichen genannt, dass die Mutter die Söhne in den Elternkonflikt miteinbeziehe (vgl. act. 8/84 und act. 9/83). Auch die Kindesvertreterin hielt im vorinstanzlichen Verfahren fest, dass sich die Kinder in einem neuen Loyalitätskonflikt befänden, weil sie die Abneigung der Mutter gegenüber der kindszentrierten Beratung spürten, welche letztlich aufgrund des Wunsches der Kinder nach einer Änderung des Besuchsrechts angeordnet worden sei

- 10 - (act. 6 S. 8). Im Abklärungsbericht wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Mutter den Söhnen ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Vater offen kundtue und sie dazu ermuntert habe, eine Liste über negative Erlebnisse beim Vater zu führen. Die Kritik der Beschwerdeführerin, die Kinder seien von den Abklärenden vorwurfsvoll und unfreundlich behandelt worden und ihnen sei nicht geglaubt worden (act. 2 S. 4), vermag an der aufgezeigten Instrumentalisierung der Kinder durch die Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die misstrauische und ablehnende Haltung eines Elternteils kann beim Kind eine tiefe Verunsicherung und einen Loyalitätskonflikt auslösen, der die gesunde psychische Entwicklung längerfristig gefährdet. Erfahrungsgemäss verschärft sich ein bestehender Loyalitätskonflikt mit zunehmendem Alter eines Kindes. Bei einer Elternberatung geht es anders als bei einer Paartherapie nicht um die Beziehung der Eltern. Entsprechend kommt dem Umstand, dass die Scheidung der Eltern fast 10 Jahre zurück liegt, keine Bedeutung zu. In einer Elternberatung geht es darum, dass sich die Eltern bewusst werden, was für schwerwiegende Konsequenzen ihr Konflikt für die Entwicklung ihrer Kinder haben kann. Eine Beratung zielt darauf ab, dass die Eltern den Fokus wieder auf die Kinder lenken und erneut ihre Verantwortung als Eltern wahrnehmen, statt die Regelung der Kinderbelange den Behörden zu überlassen. Den Eltern soll mit Unterstützung von Fachpersonen ein Weg aufgezeigt werden, wie sie im Interesse der Kinder miteinander kommunizieren und kooperieren können. Aufgrund der mangelnden Kommunikation unter den Eltern, des bestehenden Misstrauens, der Instrumentalisierung und des Loyalitätskonflikts der Söhne erweist sich die angeordnete kindsorientierte Beratung vorliegend als sinnvoll und verhältnismässig. 3.8. Aus Sicht der Beschwerdeführerin habe sich die Situation zwischenzeitlich verbessert und die mit Eingabe vom 3. Mai 2023 geschilderten Anliegen würden sich nun allesamt erübrigen (act. 2). Tatsächlich sind schon nahezu eineinhalb Jahre vergangen, seit sich die Beschwerdeführerin mit ihren Anliegen an die KESB gewandt hat. Es ist erfreulich, dass es den Eltern in der Zwischenzeit gelungen sein soll, im Zusammenhang mit den Besuchen der Söhne am Donnerstagabend beim Vater einvernehmliche Absprachen zu treffen. Zudem soll sich der Wunsch der Söhne nach weniger Ferien mit dem Vater zwischenzeitlich gelegt

- 11 haben. Abgesehen von diesen Kontakten zwischen den Söhnen und dem Vater bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass sich die Kommunikation der Eltern massgeblich zum Wohl der Kinder verbessert hätte. Vielmehr bestätigt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass sich die Kommunikation weiterhin auf den Austausch von E-Mails beschränke. Die von ihr verwendete Formulierung "[d]as nächste anstehende Thema, welches dem Kindsvater kommuniziert wird" (act. 2. S. 4), zeigt exemplarisch auf, was die Beschwerdeführerin unter Kommunikation versteht. Es trifft zwar zu, dass das vorliegende Verfahren seinen Ursprung im Wunsch der Söhne nach einer Anpassung des Besuchsrechts hat. Allerdings war diese Thematik nur eine, in der sich die mangelhafte Kooperation und Kommunikation der Eltern manifestierte. Dies zeigt sich in den verschiedenen Anfragen der Mutter bei der KESB (vgl. vorstehende E. 3.5). Entgegen der Beschwerdeführerin ist nicht das Besuchsrecht, sondern der fehlende kindsorientierte Austausch der Eltern der eigentliche Grund für das vorliegende Verfahren. Der Wunsch der Söhne hätte Anlass für einen respektvollen Austausch der Eltern sein sollen. Angesichts des Alters der Söhne und der sich ändernden Bedürfnisse wird die Kooperation und Kommunikation unter den Eltern noch lange wichtig sein. Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerde denn auch darauf hin, dass in naher Zukunft verschiedene Themen, wie beispielsweise die Lehrstellensuche, anstehen werden (act. 2 S. 4). Vor dem geschilderten Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Kommunikation der Eltern massgeblich verbessert hat und die von der KESB angeordnete Beratung überflüssig geworden ist. 3.9. Auch vor der Kammer besteht die Beschwerdeführerin darauf, dass die Söhne zum Thema Änderung der Besuche angehört werden (act. 2 S. 2). Die KESB ernannte für D._____ und C._____ eine Verfahrensbeiständin. Diese brachte in ihrer Stellungnahme den Wunsch der Söhne, unter der Woche keine angeordneten Besuche beim Vater wahrnehmen zu müssen, klar zum Ausdruck (act. 8/107 S. 12 und act. 9/106 S. 12). Am diesbezüglichen Wunsch der Söhne besteht somit kein Zweifel. Aus der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin geht aber auch hervor, dass die Regelung der Kontakte unter der Woche lediglich ein Thema war, das die Söhne belastete. Aus ihrer Sicht befinden sich D._____ und

- 12 - C._____ in einem starken Loyalitätskonflikt. Dabei erwähnte die Verfahrensbeiständin, dass sich die Mutter nicht bewusst sei, welche Vorteile kindsorientierte Gespräche mit dem Vater haben könnten und was für eine Erleichterung dies für die Söhne darstellen würde (act. 8/107 S. 13 und act. 9/106 S. 13). Wie bereits festgehalten, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sich nach dem Wegfall der Besuche am Donnerstagabend die Kommunikation und Kooperation der Parteien massgeblich verbessert hat. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die KESB zunächst eine kindsorientierte Beratung anordnete, bevor sie das Verfahren betreffend Abänderung des Besuchsrechts weiterführen wird. Folglich erübrigt sich aktuell eine Anhörung der Kinder zum Thema Besuchsrecht. 3.10. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 400.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 GebV OG). 4.2. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 13 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich, Kammer II, sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:

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