Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 23. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB für A._____, geb. tt. Februar 1932 Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 18. April 2024; VO.2024.32 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 27. April 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (fortan KESB) für den Beschwerdeführer A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB mit folgenden Aufgaben (BR-act. 3/2 = KESB-act. 44): a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und Herrn A._____ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten, b) für sein gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten sowie insbesondere auch über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen ambulanten oder stationären medizinischen Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit zu entscheiden, sofern vertretungsberechtigte Angehörige fehlen oder diese nicht in der Lage oder nicht willens sind zu entscheiden, c) sein soziales Wohl zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, d) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, e) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. Zum Beistand wurde B._____, Sozialzentrum C._____, ernannt und mit der Inventaraufnahme betraut. Der Entscheid der KESB blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 wurde in der Beistandschaft von der Inventaraufnahme Vormerk genommen (BR-act. 3/3 = KESB-act. 51). Auch diese Verfügung blieb unangefochten. 2. Am 8. April 2024 wandte sich A._____ an den Bezirksrat Zürich mit einer "Beschwerde über Schutzbehörde Kesb Zürich wegen Rechtsirrtum, Ungerechtigkeit usw." (BR-act. 1) ohne sich dabei auf einen konkreten Entscheid zu beziehen. Der Bezirksrat erkundigte sich bei der KESB (BR-act. 3) und erhielt von dieser die beiden vorgenannten Entscheide zugestellt. Mit Beschluss vom 18. April 2024 trat der Bezirksrat auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht ein (BR-
- 3 act. 4 = act. 6 = act. 8). Der Entscheid wurde am 22. April 2024 zugestellt (BRact. 6). Dem vorinstanzlichen Beschwerdeschreiben von A._____ lag auch ein weiteres Schreiben vom 14. November 2023 bei, in welchem er sich u.a. über die Mandatsführung und insbesondere darüber beschwerte, dass der Beistand ihm sein Postfinance-Konto gesperrt habe (BR-act. 3/4 = KESB-act. 47). Dieses wurde der KESB weitergeleitet und es wurde eine Stellungnahme des Beistandes eingeholt. Aus den beigezogenen KESB-Akten ergibt sich, dass das Konto wieder entsperrt wurde und A._____ monatlich Fr. 1'000.-- darauf überwiesen werden (KESB-act. 54 S. 2). Die KESB schrieb das diesbezügliche Verfahren ab (KESB-act. 56). 3. Mit Eingabe vom 26. April 2024 mit der Überschrift "Anzeige wegen Enteignung usw., Verlust 294 750 Franken" wendet sich A._____ an die Kammer unter Beilage des bezirksrätlichen Entscheides vom 18. April 2024 (act. 2 und 3). Es wurde das vorliegende Verfahren angelegt, die Akten des Bezirksrates (act. 9/1 - 6) und diejenigen der KESB (act. 7/1 - 60) beigezogen und dem Beschwerdeführer der Beschwerdeeingang angezeigt (act. 5). Das Verfahren ist spruchreif. 4. Gegen Entscheide des Bezirksrates im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. § 64 Einführungsgesetz ZH zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen und zur Beschwerdeerhebung ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Aus dem Begründungserfordernis ergibt sich, dass dargelegt werden muss, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit den getroffenen Anordnungen nicht einverstanden ist und wie diese geändert werden sollen. Bei nicht rechtskundigen Personen sind die Anforderungen gering, doch muss klar werden, was diese mit der Beschwerde erreichen will. 5. Der Bezirksrat verweist in seinem Entscheid vom 18. April 2024 auf die oberwähnten Entscheide der KESB vom 27. April und 5. Dezember 2023 und
- 4 kommt zum Schluss, dass sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. April 2024 nicht ergebe, welchen konkreten Entscheid der KESB er anfechten möchte. Nach Auskunft der KESB fehle es an einem beschwerdefähigen Entscheid. Damit fehle ein Anfechtungsobjekt und es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 6). 6. In seiner Eingabe an die Kammer macht der Beschwerdeführer geltend, dass ausgerechnet die zuständige Schutzbehörde ihn plage und ihm monatlich lediglich 1000 Franken zahle. Er weist auf sein hohes Alter und die zahlreichen gesundheitlichen Einschränkungen hin und macht geltend, seine Klage beziehe sich auf die Beschwerde an den Bezirksrat (act. 2). Was er konkret beanstandet und inwiefern der Beschluss des Bezirksrats vom 18. April 2024 unrichtig sein soll, lässt sich seiner Eingabe nicht entnehmen. Die Beschwerde genügt damit auch den minimalen Anforderungen an eine Laienbeschwerde nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Es bleibt indes festzuhalten, dass die Anordnung der Beistandschaft und insbesondere die Klärung der finanziellen Verhältnisse im Rahmen der offenbar belasteten Familiensituation nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bezirksrat war. Es kann deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor der Kammer sein. Insbesondere aus der Verfügung der KESB vom 5. Dezember 2023 ergibt sich aber, dass es Aufgabe des Beistandes ist und sein wird, die finanziellen Verhältnisse sowie allfällige Guthaben und/oder Rückforderungsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber Dritten zu prüfen und das Vermögen des Beschwerdeführers zu verwalten. Damit hatte sich der Beschwerdeführer in der Befragung vom 30. März 2023 denn auch einverstanden erklärt (KESB-act. 37 S. 2) und entsprechend die Anordnung auch nicht angefochten. 7. Umständehalber ist auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Eine Entschädigung ist nicht auszuzahlen.
- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Entschädigung ausbezahlt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: