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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.07.2025 PQ240013

7 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,289 parole·~26 min·3

Riassunto

Akteneinsicht

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 7. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Akteneinsicht Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 25. Januar 2024; VO.2023.50 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. A._____ (Beschwerdeführerin und Mutter, geboren tt. Januar 1963) und B._____ (Vater, geboren tt. Januar 1952) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____, geboren tt. Mai 2007. Die Eltern von C._____ lebten von 2005 bis 2007 zusammen und trennten sich bald nach der Geburt von C._____. C._____ verblieb in der Obhut der Mutter. Die Eltern leben bis heute im gleichen Quartier in der Stadt Zürich in fussläufiger Distanz voneinander. C._____ ist inzwischen volljährig geworden. Die Beziehung zwischen den Eltern war von Anfang an schwierig und die Differenzen, insbesondere was C._____ betraf, konnten auch nach der Trennung trotz Mediation (KESB-act. 162) und Paartherapie (KESB-act. 90/11) nicht beseitigt werden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (KESB) regelte mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und C._____, errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und übertrug der Berufsbeiständin D._____, c/o Sozialzentrum E._____-strasse (bzw. F._____), Quartierteam G._____, Zürich, diverse Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausübung der Besuche (KESB-act. 58). Die Situation konnte sich nicht beruhigen. Trotz detaillierter Kontaktregelung ergaben sich naturgemäss Spielräume, die beiden Eltern immer wieder die Gelegenheit bot, neue eigene Vorstellungen durchzusetzen. Da die Eltern nicht imstande waren, eine Basis zu finden, um ihre jeweiligen Ideen zum Wohle von C._____ in Einklang zu bringen, war die Beiständin gefordert. Sie wurde etwa von den Eltern angegangen in Streitpunkten betreffend Anwesenheit des Vaters in der Schule (KESB-act. 59). Und die KESB hatte immer wieder über Anträge zu entscheiden, bspw. über das Nachholen von Zeit des Vaters mit C._____ nach dessen fünfwöchigen Ferien mit der Mutter in Argentinien (KESB-act. 172) (ein gegen diesen Entscheid erhobenes Rechtsmittel der Mutter beim Bezirksrat blieb erfolglos [KESB-act. 312]). Bis im September 2015 hatte die Mutter die alleinige elterliche Sorge inne. Die KESB stellte mit Beschluss vom 17. September 2015 C._____ auf Antrag des

- 3 - Vaters unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern und bestimmte mit Beschluss vom 20. Februar 2020 die geteilte Obhut für C._____. Die Mutter focht erfolglos den Entscheid über die Anordnung der geteilten elterlichen Obhut beim Bezirksrat und später beim Obergericht an (KESB-act. 435). Mit Rechenschaftsberichten vom 6. März 2018 (KESB-act. 220) und vom 18. Februar 2020 (KESB-act. 400) erstattete die Beiständin der KESB Auskunft über den Verlauf der Beistandschaft. Aufgrund einer beruflichen Veränderung folgte am 15. Dezember 2021 der Schlussbericht der Beiständin D._____ (KESBact. 481). Die KESB genehmigte die Berichte (KESB-act. 240, act. 407, act. 492), die nicht angefochten und rechtskräftig wurden. Die Berichte der Beiständin thematisieren den grossen Loyalitätskonflikt von C._____, sein Leiden unter dem Streit der Eltern, zu denen beiden er eine enge Beziehung habe, die Besuche von C._____ bei der Therapeutin, die Zwistigkeiten der Eltern und das abnehmende Vertrauen der Mutter in eine unparteiische Mandatsführung der Beiständin. 1.2. Seit September 2021 ist H._____, c/o Sozialzentrum F._____, Quartierteam I._____-strasse/J._____, der Beistand von C._____ (KESB-act. 502). 2.1. Mit Schreiben vom 7. April 2022 beantragte die Beschwerdeführerin bei der KESB Einsicht in die Akten des Sozialzentrums F._____, konkret in die Akten der ehemaligen Beiständin und des aktuellen Beistandes (KESB-act. 498), worauf die KESB die Anfrage an die Sozialen Dienste weiterleitete (KESB-act. 499). Die Beiständin bzw. die Sozialen Dienste teilten der Beschwerdeführerin zusammengefasst mit, dass die im Rahmen der Mandatsführung angelegten Akten eigenverantwortlich erstellt worden seien, die Beschwerdeführerin Einblick in die Akten bereits genommen habe und diejenigen Akten, in die sie noch nicht habe Einblick nehmen können, insbesondere in den Mailverkehr mit der Kindesvertreterin K._____, nach Massgabe der Verschwiegenheitspflicht gemäss Art. 413 Abs. 2 ZGB vertraulich bleiben würden (KESB-act. 502, 503, 505/3 und 507). Die KESB forderte im Folgenden die Beschwerdeführerin auf, ihr Akteneinsichtsgesuch zu präzisieren, insbesondere die Akten zu nennen, in die sie Einsicht verlange und zu begründen, weshalb ihr trotz der Verschwiegenheitspflicht der Beiständin, Einsicht in diese Akten zu gewähren sei (KESB-act. 510). Die Beschwerdeführerin

- 4 verlangte anschliessend Einsicht in sämtliche Emails zwischen dem Vater und der Beiständin D._____, in denen sie nicht im cc aufgeführt sei, sowie in die gesamte Korrespondenz zwischen der Beiständin D._____ und der Kindesverfahrensvertreterin K._____ sowie der Psychologin L._____ (Therapeutin von C._____) (KESB-act. 512). Mit Schriftsatz vom 30. September 2022 gab der Stellenleiter des zuständigen Quartierteams im Sozialzentraum F._____, M._____, der KESB einen Überblick über die streitgegenständliche Akteneinsicht. Der Stellenleiter M._____ hielt fest, gemäss einer Aktennotiz habe der ehemalige Stellenleiter des zuständigen Quartierteams G._____, N._____, in Vertretung der Beiständin D._____, A._____ am 15. Januar 2021 sowie am 19. Januar 2021 Akteneinsicht gewährt und ihr dabei auch einen Datenstick mit dem gesamten Emailverkehr übergeben. Ein detailliertes Aktenverzeichnis sei nicht erstellt worden und es sei nicht ausgeführt worden, ob und in welche Aktenstücke explizit keine Einsicht gewährt worden sei. A._____ habe am 24. Januar 2021 moniert, dass auf dem Stick die Emails zwischen 2014 und 2018 fehlen würden. Gemäss N._____ würden sich die von Frau A._____ nicht aufgefundenen Daten in einem anderen Ordner befinden. A._____ sei in vier Aktenstücke keine Einsicht gewährt worden: Aktennotiz vom 29. Mai 2020, Telefon mit der Kindesvertreterin; Aktennotiz vom 14. Mai 2020, Mail an Psychologin; Aktennotiz vom 23. Februar 2021, Besprechung Urteil mit Kindesvertreterin; Email an Kindesvertreterin vom 12. Mai (recte: März) 2021, "Rückmeldung" (KESB-act. 518). Den Grund, weshalb die Beiständin der Beschwerdeführerin in diese vier Aktenstücke keine Einsicht gewährte, wusste M._____ nicht. M._____ schloss seine Eingabe an die KESB mit dem Ersuchen, die KESB solle ihm mitteilen, wenn er per Paketpost die ausgedruckten Emails zwischen der Beiständin D._____ und dem Vater, in denen die Mutter nicht als cc aufgeführt worden sei, (der KESB) zustellen solle (KESB-act. 517 S. 2). Eine von der Beschwerdeführerin dem Gemeindeamt des Kantons Zürich zugesandte und als Aufsichtsbeschwerde gegen die KESB entgegen genommene E-Mail vom 12. Oktober 2022 des Inhalts, Beiständin D._____ würde nicht Einsicht in sämtliche Akten betreffend Besuchsbeistandschaft C._____ geben, war

- 5 kein Erfolg beschieden (KESB-act. 521). Das Gemeindeamt hielt mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 15. November 2022 fest, eine Rücksprache mit der KESB habe ergeben, dass spätestens bis Ende November 2022 entweder volle Akteneinsicht gewährt würde oder die KESB in einem beschwerdefähigen Entscheid begründen würde, weshalb das Gesuch nicht vollumfänglich gutgeheissen werden könne (KESB-act. 520). Mit Schreiben vom 18. November 2022 übermittelte das zuständige Behördenmitglied der KESB der Beschwerdeführerin die vier Aktenstücke (KESB-act. 518 = act. 523), in welche die Beschwerdeführerin bisher noch keine Einsicht hatte und erklärte, dass die Beschwerdeführerin nun in alle Akten, die beim Sozialzentrum vorhanden seien, Einsicht erhalten habe (KESB-act. 522). 2.2. Rund vier Monate später mit Schreiben vom 2. März 2023 teilte die Beschwerdeführerin der KESB mit, dass sie den Erhalt der Akten verdanke, sie sich aber weiterhin kein Bild machen könne, ob sie die gesamten Akten habe einsehen können, weshalb sie um Einsicht in die gesamten Akten der Beiständin bzw. um Zustellung eines vollständigen Aktenverzeichnisses mit der Kennzeichnung, welche Aktenstücke ihr vorenthalten würden und weshalb. Sie ersuche um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (KESB-act. 531). Die KESB antwortete der Beschwerdeführerin, dass sie bereits in alle Aktenstücke habe Einsicht nehmen können sowie dass die Sozialen Dienste in Bezug auf ihre Akten kein Aktenverzeichnis führen würden, und wies darauf hin, dass eine Verfügung Kosten zur Folge habe, welche sie aufgrund ihres aussichtslosen Gesuches zu tragen haben werde. Die Beschwerdeführerin, welche zwischenzeitlich erneut beim Gemeindeamt die fehlende Akteneinsicht bemängelt hatte, hielt an ihrem Antrag auf Akteneinsicht bei der KESB fest (KESB-act. 533-act. 535, act. 537). 2.3. Die KESB behandelte im Folgenden den Antrag von A._____ auf Akteneinsicht als Beschwerde gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin nach Art. 419 ZGB und wies mit Beschluss vom 11. Mai 2023 die Beschwerde ab (KESB-539 = BR-act. 4). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksrat Zürich mit Urteil vom 25. Januar 2024 abgewiesen (BR-act. 13 = act. 6). Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin innert Frist an das Ober-

- 6 gericht und hielt ihren Antrag auf vollständige Akteneinsicht in das Dossier ihres Sohnes bei den Beistandspersonen D._____ und H._____ aufrecht (act. 2, act 11). 3. Es wurden in Anwendung von §§ 65 und 67 EG KESR i.V.m. Art. 446 ZGB (Untersuchungsgrundsatz) die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrates (BRact. 7/1-14) und der KESB (KESB-act. 8/1-552) beigezogen. Die Referentin stellte zwecks besseren Verständnisses der Beschwerde dem Beistand H._____ und der Beschwerdeführerin Verständnisfragen (act. 9, act. 10). Der Beistand erklärte, die Beschwerdeführerin habe bis auf zwei Emails vom 14. Mai 2020, einerseits zwischen der damaligen Beständin D._____ und der Kindesvertreterin K._____ und andererseits zwischen der damaligen Beiständin D._____ und der Psychologin von C._____, Frau L._____, in sämtliche Akten Einsicht erhalten und die Akten auf einen USB Stick speichern können. Die Beschwerdeführerin blieb dabei, dass die Beiständin sie ungerecht behandelt habe und sie Gerechtigkeit wolle und sie erneuerte ihre Anträge wie folgt (act. 11 S. 2 sinngemäss): 1. Einsicht in alle E-Mails des Sozialdienstes bzw. von Frau D._____ an den Vater, an Frau K._____ (die Rechtsvertreterin meines Sohnes) und an Frau L._____ (die Psychologin meines Sohnes). 2. Alle eingehenden E-Mails vom Vater an die Beiständin, einschliesslich jener, bei denen sie in C.C. gesetzt worden sei, mit Ausnahme derjenigen, die in den Zeitraum vom 8. Februar 2019 bis zum 6. Februar 2020 fallen. 3. Alle in der Angelegenheit erwähnten E-Mails als Anhänge: Dokumente Nr. 01-13 im Antrag des Vaters vom 7. März 2017, einschliesslich der Antworten von Frau D._____ (siehe Beleg 3). Weiter stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf erneute Überprüfung des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 6. Dezember 2018 (act. 11 S. 2). 4. Mit Verfügung der Präsidentin der Kammer vom 26. Mai 2025 wurde dem Beistand H._____ eine Frist von 15 Tagen angesetzt, um der Kammer die beiden von ihm genannten Email Nachrichten vom 14. Mai 2020 einzureichen (vgl. E. 3 vorstehend; act. 13). Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2025 teilte das zuständige Behördenmitglied der KESB mit, C._____ sei am tt. Mai 2025 volljährig geworden, es bestehe keine Beistandschaft mehr und der Beistand amte nicht mehr seines

- 7 - Amtes, weshalb die KESB für das Akteneditionsgesuch der Kammer zuständig sei (act. 15). Die KESB präzisierte ihre Angaben zu einer zunächst einbehaltenen Email Nachricht bzw. zu drei zunächst einbehaltenen Aktennotizen, in die die Beschwerdeführerin mittlerweile aber Einsicht genommen hatte und die die KESB mit ihrer aktuellsten Eingabe nochmals nachreichte (act. 15, act. 16). Der Beschwerdeführerin wurden das Schreiben der KESB vom 11. Juni 2025 samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 17, act. 18). Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 (Poststempel 2. Juli 2025) hielt die Beschwerdeführerin erneut fest, sie wolle Einsicht in sämtliche Akten des Sozialzentrums F._____, die sie in ihrem Schreiben an die Kammer vom 18. März 2024 bezeichnet habe (act. 20). Am 24. Juni 2025 nahm die Beschwerdeführerin am Obergericht Einsicht in sämtliche Akten Der Prozess ist spruchreif. II. 1. Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 450 ff.) und des kantonalen Einführungsgesetzes zum KESR (EG KESR) (§ 40 Abs. 1 EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR). Subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). 2. Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Die Beschwerde enthält sodann Anträge und ist begründet. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. Von Vornherein nicht stattgegeben werden kann allerdings dem sinngemäss gestellten Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 6. Dezember 2018 (KESB-act. 312; act. 11 S. 3). Das Obergericht als zweite Beschwerdeinstanz kann im Rahmen des Instanzenzuges nur den heute innert Frist ange-

- 8 fochtenen Entscheid des Bezirksrates vom 25. Januar 2024 überprüfen. Auf den impliziten Vorwurf, das Urteil des Bezirksrates basiere auf intransparenten Verhaltensweisen der Beiständin (act. 11 S. 2 f.), wird weiter unten eingegangen (E. II./6.5.) 3. Streitgegenstand ist die Akteneinsicht in das Beistandschaftsdossier von C._____. Die Beschwerdeführerin verlangte Akteneinsicht in das Beistandschaftsdossier, und zwar ausserhalb eines Verfahrens (KESB-act. 498, act. 499). 4.1. Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes ist das Akteneinsichtsrecht in Art. 449b ZGB geregelt. Es ist streitig, ob das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht auch für abgeschlossene Verfahren gilt bzw. ausserhalb eines Verfahrens. So wird die Meinung vertreten, dass Betroffene (im Unterschied zum verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht) nach dem Datenschutz nur ein Recht auf Einsicht in die eigenen (aber auch die sogenannten internen) Daten haben (vgl. § 20 Abs. 2 IDG), und Art. 449b ZGB nicht anwendbar auf abgeschlossene Verfahren sowie auf Akten des Beistandes sei, es sei denn diese Unterlagen würden Bestandteil der KESB-Akten (vgl. § 20 Abs. 1 und 2 IDG, LS 170.4; Kurt Affolter-Fringeli: Akteneinsicht in das Beistandschaftsdossier, in: ZKE 3/2024 S. 210 ff., S. 212 E. 4 m.w.H.; BSK-ZGB I-Luca Maranta, Art. 449b N 4 und N 39; René Huber in: FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N. 22.115 f.). Ein anderer Teil der Literatur befürwortet eine umfassende Akteneinsicht nicht nur für laufende, sondern grundsätzlich auch für abgeschlossene Verfahren, wobei es in diesem Fall eines besonderen Interessennachweises der gesuchstellenden Person bedürfe (FamKomm Erwachsenenschutz/Daniel Steck, Art. 449b N. 10). 4.2. Zusammenfassend lässt sich ungeachtet der vertretenen Meinungen in der Literatur aus dem im Kanton Zürich geltenden Öffentlichkeitsprinzip ableiten (vgl. § 20 Abs. 1 IDG), dass ein Akteneinsichtsrecht sowohl für laufende als auch abgeschlossene Verfahren bestehen muss, dieses aber verweigert werden kann, wenn das öffentliche Interesse des Staates oder überwiegende Interessen von Dritten der Einsicht entgegen stehen (FamKomm Erwachsenenschutz/Daniel Steck, Art. 449b N. 10 m.w.H.).

- 9 - 5.1. Es kam im Zusammenhang mit der Zuteilung der Sorge, der Obhut und der Besuchszeiten von C._____ zu mehreren Verfahren. Die Akten der Beiständin (allerdings nicht sämtliche) wurden im Rahmen der hängigen Verfahren Bestandteil der Akten der KESB und somit Entscheidungsgrundlagen der Behörden. Diese Akten müssen im Sinne des fair trial den am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gebracht werden. Das setzt voraus, dass alle entscheidrelevanten Unterlagen systematisch erfasst werden, sodass grundsätzlich das ganze Aktendossier eingesehen werden kann. Gegenstück des Akteneinsichtsrechts der betroffenen Person ist eine entsprechende Aktenführungspflicht der Behörde (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. Art. 449b ZGB i.V.m. § 40 Abs. 1 und 2 EG KESR und § 130 Abs. 1 GOG; Anna Murphy/Daniel Steck in: FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N 18.183). 5.2. Die KESB führte in Nachachtung dieses Grundsatzes ein lückenloses, übersichtliches Aktenverzeichnis. Im Aktendossier der KESB sind auch die Bestandteil der KESB-Akten gewordenen Unterlagen der Beiständin, inklusive deren Rechenschaftsberichte, abgelegt und verzeichnet. Die periodische Berichterstattung der Beiständin ermöglicht der KESB die Kontrolle und Aufsicht und dient als Standortbestimmung über die Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme. Den Rechenschaftsberichten der Beiständin kommt für die Beurteilung ihres Handelns die Kernfunktion zu. Im Rahmen der konkreten Standortbestimmung sind sowohl die Eltern wie auch das Kind in geeigneter Form miteinzubeziehen (Art. 411 Abs. 2 ZGB) (KOKES-Praxisanleitung Kindesschutz Rz 4.43 f.). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des Gesetzes, und nicht nur im Zusammenhang mit den Rechenschaftsberichten, einbezogen wurde, und sie bzw. die diversen von ihr mandatierten Rechtsvertreter Einsicht in sämtliche Akten der KESB nehmen konnten, und sie davon auch mehrfach Gebrauch gemacht haben. Es ist wichtig zu betonen, dass die verschiedenen Entscheide der KESB (und der Beschwerdeinstanzen) betreffend Umgang der Eltern mit C._____ auf eben diesen (und nur auf diesen) Akten beruhen, und die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen jederzeit, mehrfach und unbeschränkt Einsicht in diese Akten hat und hatte (zuletzt am 24. Juni 2025 [act. 19]).

- 10 - 6.1. Wie erwähnt (E. 3.), verlangt die Beschwerdeführerin aber mehr, nämlich ausserhalb eines Verfahrens Einsicht in das komplette Beistandschaftsdossier, was ihr unter Vorbehalt überwiegender anderer (öffentlicher oder privater) Interessen (E. 4.2.) grundsätzlich zu gewähren ist. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einem besseren Verständnis dienen was die Arbeit der Beistandsperson und das Zusammenwirken von KESB und Beistand anbelangt. 6.2. Die Beistandsperson muss danach streben, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, weshalb sie dies in aller Regel auf der Grundlage einer transparenten Mandats- und Aktenführung tut. Die Akten, welche die Beistandsperson im Rahmen ihrer Mandatsführung anlegt, werden eigenverantwortlich erstellt und in Nachachtung der rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien ordnungsgemäss dokumentiert. Die Beiständin ist zur Aktenführung verpflichtet (KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Rz 4.6.; Kurt Affolter-Fringeli: Akteneinsicht in das Beistandschaftsdossier, a.a.O., in: ZKE 3/2024 S. 211 f. E. 3.). Gerade bei hochstrittigen Kindesschutzmandaten wie vorliegend müssen Beistandspersonen sich aber zuweilen auf ihre Verschwiegenheitspflicht (Art. 413 Abs. 2 ZGB) berufen und den gegensätzlich interessierten Elternteilen durch ein erhöhtes Mass an Diskretion Rechnung tragen, wenn das der Zielerreichung besser dient. Insbesondere die Gesprächsinhalte mit Kind und Eltern muss eine Beistandsperson nicht bekannt geben, wenn sie nicht der Lösungsfindung dienen (Kurt Affolter-Fringeli: Akteneinsicht in das Beistandschaftsdossier, a.a.O., S. 213 E. 6.c). 6.3. Es ist unbestritten, dass die Tätigkeiten der Beiständin D._____ betreffend C._____ bei den Sozialen Diensten dokumentiert ist, aber über die Akten des Dossiers C._____ kein Verzeichnis erstellt wurde. Die KESB und die Sozialen Dienste nahmen das Anliegen der Beschwerdeführerin, Akteneinsicht in das Beistandsdossier zu erhalten, ernst, nachdem zuvor die Beiständin auf ein Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin noch (zu) zurückhaltend reagiert hatte (KESB-act. 505/3). Der Stellenleiter des zuständigen Quartierteams im Sozialzentrum F._____, M._____, erklärte dann aber später

- 11 nachvollziehbar in Bezugnahme auf sachdienliche Erläuterungen des Vorgesetzten der Beiständin D._____ am 30. September 2022, dass die Beschwerdeführerin an zwei Tagen Einsicht in das Beistandschaftsdossier genommen habe. Die Unterlagen seien sodann auf einen der Beschwerdeführerin übergebenen USB Stick geladen worden. Der Stellenleiter M._____ erklärte sich darüber hinaus bereit, die Emails zwischen der Beiständin D._____ und dem Vater, in denen die Mutter nicht im cc aufgeführt worden sei, ausgedruckt der KESB zur weiteren Verwendung (das heisst Einsicht) zuzustellen (KESB-act. 517 S. 2). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Darstellung nicht. Sie sagt aber, es würden auf dem Stick Daten fehlen ("der zweite Ordner"), und sie bestreitet, dass die Sozialen Dienste ihr die Möglichkeit geboten hätten, die fehlenden Daten ("den zweiten Ordner") nochmals auf den USB Stick laden zu können (act. 11 S. 1 unten). Erst vier Monate später wiederholte die Beschwerdeführerin ohne Angabe von Gründen ihr Akteneinsichtsgesuch. Es trifft zu, dass es der Beschwerdeführerin mangels Verzeichnis nicht möglich ist, konkret Aktenstücke zu benennen, in die sie angeblich keine Einsicht erhalten hat. Andererseits nennt die Beschwerdeführerin explizit die Unterlagen, die ihr (angeblich) noch fehlen (E. I.3.), was für einen gewissen Überblick und eben doch für die Möglichkeit spricht, die fehlenden Aktenstücke zu benennen. Das Obergericht stellte jedenfalls zum besseren Verständnis der Anliegen der Beschwerdeführerin Rückfragen. Das Gericht erkundigte sich beim jetzigen Beistand H._____ nach dem Umfang der erfolgten Akteneinsicht. Der Beistand H._____ nahm sich Zeit und betonte erneut, dass die Beschwerdeführerin bis auf zwei Email Nachrichten zwischen der Beiständin D._____ und der Kindesvertreterin bzw. der Kinderpsychologin Einblick in das gesamte Beistandschaftsdossier gehabt habe, die Unterlagen seien sogar auf einen der Beschwerdeführerin übergebenen USB Stick geladen worden. Die beiden besagten Email Nachrichten seien zurückbehalten worden, weil sich C._____ in einem grossen Loyalitätskonflikt befunden habe und man ihn nicht noch habe zusätzlich belasten wollen (act. 9). Wie bereits erwähnt, wurden diese Angaben aktualisiert (E. I./4. vorstehend). Die KESB versichert, dass die Beschwerdeführerin in sämtliche Akten des Beistandschaftsdossiers Einsicht hatte (act. 17).

- 12 - 6.4. Die Kammer kann naturgemäss mangels Verzeichnis die Angaben nicht überprüfen. Die wiederholt zu Protokoll gebrachte Darstellung der KESB und der Sozialen Dienste, dass der Beschwerdeführerin vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei, ist aber glaubhaft. Die Beschwerdeführerin konzediert selbst, dass sie (mindestens) in alle sie betreffende Akten bei den Sozialen Diensten Einblick hatte. Dass die Sozialen Dienste entgegen ihren Beteuerungen eine unter Verschluss gehaltene Sammlung von Korrespondenz zwischen der Beiständin D._____ und dem Vater oder der Kindesvertreterin haben sollen, ist wenig glaubhaft. Die Psychologin L._____ hielt sodann von Anfang an fest, dass sie mit C._____ allein arbeiten wolle; entsprechend gibt es fast keine Korrespondenz mit den Eltern und der Beiständin. Beide Eltern haben sich überdies gegen eine Entbindung der Psychologin vom Berufsgeheimnis ausgesprochen. Die Kindesvertreterin K._____ war im überschaubaren Ausmass tätig im Zusammenhang mit der Prüfung und Einräumung der alternierenden Obhut (Zeitraum August 2019 bis April 2021; KESB-act. 347, act. 353, act. 370 - act. 454). Sie wies darauf hin, dass zur persönlichen Entlastung von C._____, welcher überfordert und verzweifelt sei, auf eine Willensäusserung im Zusammenhang mit der Prüfung der vom Vater beantragten alternierenden Obhut verzichtet werde (KESB-act. 334 S. 9, act. 370 S. 3). 6.5. Das Obergericht hat jedes einzelne Aktenstück der KESB eingesehen. Es stellt fest, dass der Meinungsbildungsprozess der Beiständin transparent abgebildet wird. Der Auftrag an die Beiständin, bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln und die Modalitäten der Besuche festzulegen (KESB-act. 58 S. 8), brachte mit sich, dass die Beiständin mit den Eltern einzeln kommunizieren musste. Dies führte wiederum dazu, dass bei beiden Eltern die Angst aufkam, übervorteilt zu werden, was wiederum zu neuen Ansprüchen gegenüber der Beiständin führte (bspw. KESB-act. 252/2 S. 7, act. 303). Die Beschwerdeführerin erwähnt in der Beschwerde die Kompensationsanordnung der Beiständin vom 24. März 2017 als konkretes Beispiel dafür, wie sich die Beiständin einseitig von den Vorstellungen des Vaters habe leiten lassen (act. 11 S. 2 f., act. 12/3). Die Beschwerdeführerin sieht in der Eingabe des Vaters an die Beiständin vom 7. März 2016 (act. 12/3)

- 13 eine ungehörige (und bislang unter Verschluss gehaltene) Beeinflussung der Beiständin. Die Eingabe act. 12/3 ist eine von vielen Schriftsätzen, die Bezug nimmt auf die fünfwöchigen Ferien von C._____ mit seiner Mutter in Argentinien über den Jahreswechsel 2016/2017. C._____ verbrachte von Mitte Dezember 2016 bis Mitte Januar 2017 Ferien bei Verwandten in Argentinien. Es wurde von der Beiständin und auf Beschwerde der Mutter hin von der KESB, und dann vom Bezirksrat mit dem bereits erwähnten Urteil vom 6. Dezember 2018, unter Zugrundelegung der im Beschluss der KESB vom 17. September 2015 festgelegten Besuchsregelung (KESB-act. 96) entschieden, dass die Mutter ohne Einwilligung des Vaters die Ferien verlängert habe, weshalb dem Vater für die ausgefallenen Besuchszeiten, weil verursacht durch die Reisepläne der Mutter, eine Kompensation von Besuchszeit zustehe (KESB-act. 140, act. 172, act. 312). Es trifft zu, dass act. 12/3 nicht Bestandteil der KESB-Akten wurde, und die Beschwerdeführerin offenbar erst viel später von diesem Dokument Kenntnis erhielt. Nur, der Vater deponiert in diesem Schreiben einmal mehr seine in den KESB-Akten gut dokumentierten Ferien- und Kompensationsvorstellungen, wie dies auch die Mutter tat (vgl. bspw. KESB-act. 137 S. 3; auch KESB-act. 128-130, act. 137, act. 138/8, act. 153/1, act. 153/5). Die Wochenend-, Ferien- und Kompensationsregelungen waren die umstrittensten Themen zwischen den Eltern. Der Beiständin kommt bei der Art der Mandatsführung ein grosses Ermessen zu (E. II./6.2.). In erster Linie hat sie im Umfang der ihr übertragenen Aufgaben zwischen den Eltern im Sinne des Kindswohls zu vermitteln, zu informieren und zu beraten. Es geht darum, die Eltern dazu zu bringen, ihre Elternverantwortung wieder selbständig wahrzunehmen. Die sich daraus ergebenden Kontakte, wie einund ausgehende Email Nachrichten, Telefonanrufe, Gesprächsnotizen, sms, whatsapp etc. werden im Beistandschaftsdossier abgelegt. Gegenüber ihrer Auftraggeberin, der KESB, erklärt sich die Beiständin zusammenfassend in den periodisch zu erstellenden Rechenschaftsberichten (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Das erklärt, weshalb die Beschwerdeführerin zunächst keine Kenntnis von dem in act. 12/3 erwähnten Gespräch des Vaters bei der Beiständin am 22. Dezember 2016

- 14 hatte (act. 11 S. 2 unten, act. 12/3 S. 1 unten). Dazu ist zu sagen, dass auch die Beiständin der Beschwerdeführerin Sitzungen, allein oder im Beisein des Vaters anbot. Wichtig zu betonen ist - und die KESB-Akten zeugen davon, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen nicht erst drei Jahre später zufällig vom Antrag des Vaters auf Kompensation erfuhr (act. 11 S. 2 unten). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Inhalt von act. 12/3 in anderen Dokumenten der Beiständin Niederschlag fand, welche Bestandteil der KESB-Akten geworden sind, die wiederum in gerichtlichen Verfahren nach rechtsstaatlichen Prinzipien beurteilt wurden, wenn auch zum Nachteil und nicht im Sinne der Beschwerdeführerin. Das Schreiben des Vaters an die Beiständin vom 7. März 2017 (act. 12/3) legt keine der Kompensationsanordnung vorgängige Absprache der Beiständin mit dem Vater nahe. 6.6. Zuhanden der Beiständin ist der Klarheit halber darauf hinzuweisen, dass die alleinige Sorge, welche die Beschwerdeführerin bis 17. September 2015 innehatte (KESB-act. 96), das alleinige Bestimmungsrecht beinhaltet, weshalb der Mutter nicht vorgeworfen werden konnte, sie übe dieses Pflichtrecht alleine aus (KESB-act. 84 S. 2). Eltern ohne elterliche Sorge haben das Recht, über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt zu werden und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört zu werden (Art. 275a ZGB). Sie haben ein Mitspracherecht, aber kein Entscheidungsrecht. Der Vorwurf der Beiständin über die damals allein sorgeberechtigte Mutter, sie habe C._____ gegen den Willen des Vaters eingeschult, verfängt deshalb nicht (KESB-act. 84 S. 2). Andererseits ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Beiständin der vom Vater beantragten gemeinsamen elterlichen Sorge nicht das Wort redete, dies unter Hinweis auf den grossen Unterstützungsbedarf bei der Lösungs- und Kompromissfindung und der Unfähigkeit der Eltern, eine Ebene zu finden, auf der gemeinsame Vereinbarungen möglich wären (KESB-act. 84 S. 2). 7.1. Aufgrund der (Bestandteil der KESB-Akten gewordenen) Korrespondenz der Beiständin mit den Eltern und aufgrund der Eingaben der Beschwerdeführerin an die Beiständin und die KESB ergibt sich, dass es zunehmend an Vertrauen zwi-

- 15 schen der Beschwerdeführerin und der Beiständin mangelte (KESB-act. 268). Die Beschwerdeführerin stellte erfolglos einen Antrag auf Beistandswechsel (KESBact. 441). Die Beiständin hat aber ihre Einschätzung der zwischenmenschlichen Verhältnisse gegenüber beiden Eltern immer kommuniziert und war besorgt um das Wohlergehen von C._____. Der Umfang der KESB-Akten dokumentiert eine intensive Auseinandersetzung der Beiständin D._____ mit praktisch jedem der Anliegen der Eltern, welches gerade noch vom Auftrag an die Beiständin gedeckt war (nämlich die Ausübung des Besuchsrechts zu gewährleisten [KESB-act. 58 S. 8] bzw. die "Modalitäten für eine kindgerechte Durchführung der Betreuung festzulegen" ([KESB- act. 401 S. 20]). Hochstrittige Elternkonflikte bergen das Risiko, dass die Eltern versuchen, die Beistandsperson zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen zu gewinnen. Die Beiständin wusste und bemühte sich darum, einzig im Interesse des Kindeswohls gleichermassen beiden Elternteilen verpflichtet zu sein und sich immer wieder neu um eine gute Zusammenarbeit mit den Eltern zu bemühen. Von der Beschwerdeführerin behauptete angebliche Einladungen durch den Vater zu einem Mittagessen (KESB-act. 208 S. 4) wären damit nicht gemeint. Es ergeben sich aus den Akten allerdings keine Hinweise für solche Vorkommnisse (bspw. und anstatt vieler anderer Akten: KESB-act. 121, act. 192 S. 1 unten). Die Behörden (inklusive das zwei Mal angerufene Gemeindeamt [KESB-act. 295, act. 314]) gaben sich bestmögliche Mühe, den Anliegen der Beschwerdeführerin gerecht zu werden. Das Mandat war sehr anspruchsvoll; das war sich die Beiständin bewusst und sie wies mehrfach daraufhin. In der Tat haben beide Eltern die Beiständin und die KESB mit ihren Anträgen, Eingaben und Stellungnahmen strapaziert und das Dossier zum Nachteil von C._____ übergross gemacht. 7.2. Anzeichen für Absprachen, eine einseitige Berichterstattung oder für unter Verschluss gehaltene weitere Korrespondenz zwischen der Beiständin und dem Vater oder der Kindesvertreterin sind nicht auszumachen. Dies spricht für die Darstellung der Sozialen Dienste und der KESB, wonach die Beschwerdeführerin in sämtliche Unterlagen der Beiständin Einsicht hatte.

- 16 - Der Vollständigkeit halber und nur als Denkfigur sei erwähnt, dass selbst für den Fall, dass keine Einsicht in ein paar wenige Email Nachrichten hätte gewährt werden sollen, es entgegen der impliziten Darstellung der Beschwerdeführerin unwahrscheinlich erscheint, dass die nicht herausgegebenen Email Nachrichten einem der verschiedenen Verfahren eine andere Wendung hätten geben können. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerdeführerin hatte und hat Einblick in das Beistandschaftsdossier. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 5 GebV OG). Angesichts des Unterliegens der Beschwerdeführerin stellt sich die Frage nach einer Parteientschädigung von Vornherein nicht. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (act. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung steht damit von Vornherein nicht zur Diskussion. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten ist sodann abzuweisen (Art. 119 Abs. 5 ZPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 117 ZPO). Nach der Rechtsprechung muss die Prozessfinanzierung in absehbarer Zeit bzw. innert einer angemessenen Frist möglich sein, was je nach Gegenstand des Prozesses von einigen Monaten bis zu zwei Jahren dauern kann (BGE 109 Ia 5 E. 3a; KuKo ZPO-Jent, Art. 117 N 32). Die Beschwerdeführerin gelangte im Obhutsstreit bis vor die Kammer. Der Bezirksrat machte die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren auf diese Rechtsprechung in seinem Entscheid vom 19. November 2020 aufmerksam (KESB-act. 430 S. 29 f.). Der Bezirksrat bewilligte damals

- 17 zwar das Armenrecht. Die Kosten waren damals allerdings um Einiges höher als heute (Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- + Kosten der Kindsvertretung + Kosten des eigenen Anwaltes + Parteientschädigung an die Gegenseite). Die Beschwerdeführerin liess den Entscheid des Bezirksrates vom 19. November 2020 beim Obergericht, II. Zivilkammer, durch ihre neue Anwältin anfechten (KESB-act. 435). Die Kammer wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. Januar 2021 ab. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde im Licht von Art. 119 Abs. 5 ZPO als nicht ausreichend begründet abgewiesen (KESB-act. 435 S. 16 unten f.). Die Kammer setzte der Beschwerdeführerin auseinander, dass ein Armenrechtsgesuch konkret zu begründen sei. Infolge der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hatte die Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- zu tragen; die Kosten der Kindsvertreterin wurde den Eltern je hälftig auferlegt (KESB-act. 435 S. 26). Heute begründet die Beschwerdeführerin mit keinem Wort, weshalb sie Anspruch auf die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege haben soll, und sie macht gar keine Ausführungen zu ihren finanziellen Verhältnissen (act. 2, act. 11). Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin aus früheren Verfahren die Anforderungen an ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kennt, sind keine Weiterungen vorzunehmen, und die Säumnis hat sich die Beschwerdeführerin entgegen halten zu lassen. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin 2023 ein Einkommen von Fr. 42'000.-- versteuerte (KESB-act. 538). Die Beschwerdeführerin lebt in einem Einelternhaushalt mit einem Kind, für welches sie derzeit und bis zum Abschluss der Erstausbildung einen Kinderabzug von Fr. 9'000.-- pro Monat machen kann. Hinzu kommen Abzüge im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit (Arbeitswegkosten, Abzug für auswärtige Verpflegung) und die Abzüge für Versicherungsprämien. Zwischen dem effektiven Einkommen und dem steuerbaren Einkommen besteht eine Differenz. Wie erwähnt, bildet den massgeblichen Zeithorizont bei der Beurteilung der Bewilligung das Verfahren, für das die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird bzw. die Zeitspanne, während der die Finanzierung der Prozesskosten erfolgen sollte. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe-

- 18 rin die sich im überschaubaren Rahmen von insgesamt Fr. 800.-- haltenden Kosten für das vorliegende Verfahren in Raten und innert angemessener Frist, das heisst innerhalb eines Jahres, bezahlen kann. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten zu bewilligen, wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

PQ240013 — Zürich Obergericht Zivilkammern 07.07.2025 PQ240013 — Swissrulings