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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.01.2024 PQ230081

25 gennaio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,521 parole·~18 min·1

Riassunto

Vorsorgliche Abänderung der Betreuungsregelung (Art. 273 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ230081-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 25. Januar 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____,

betreffend Vorsorgliche Abänderung der Betreuungsregelung (Art. 273 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB

- 2 -

Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Affoltern vom 14. Dezember 2023; VO.2023.2 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern)

- 3 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die geschiedenen Eltern von D._____, geboren am tt.mm.2009, und von C._____, geboren am tt.mm.2016. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 31. März 2021 wurden die beiden Töchter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen, die Obhut der Mutter zugeteilt und der persönliche Kontakt des Vaters zu den Kindern geregelt. Ausserdem wurde zur Unterstützung der Kindseltern mit Rat und Tat in Bezug auf medizinische Fragen eine Beistandschaft i.S. von Art. 308 ZGB errichtet (KESB act. 50). Mit Entscheid vom 20. Mai 2021 erweiterte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern (nachfolgend KESB) diese Beistandschaft auf eine solche nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB mit einer entsprechenden Ausweitung des Auftrags (KESB act. 106). Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 27. April 2022 wurden die Töchter unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt (KESB act. 201). 2. Nachdem der Vater am 16. Mai 2023 bei der KESB eine Gefährdungsmeldung eingereicht hatte (KESB act. 207), beantragte die Mutter am 6. Juli 2023 eine vorsorgliche Änderung der Betreuungsregelung, insbesondere die Absage der Sommerferien der Kinder mit dem Vater und die Einschränkung der übrigen Kontakte auf begleitete Kontakte an jedem zweiten Wochenende (KESB act. 271/1). Die KESB holte eine Stellungnahme der Beiständin ein (KESB act. 281), führte einen Hausbesuch bei der Mutter durch (KESB act. 290) und ernannte Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als Kindesverfahrensvertretung für C._____ (KESB act. 291). 3. Mit Entscheid eines Behördenmitglieds der KESB in Einzelzuständigkeit vom 13. Juli 2023 wurde die Betreuungsregelung mit Bezug auf C._____ superprovisorisch abgeändert und ein begleitetes Besuchsrecht des Vaters angeordnet (KESB act. 294). Nach einer getrennten Anhörung beider Parteien bestätigte die KESB mit Entscheid vom 8. August 2023 diese Änderung der Betreuungsregelung als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens. Ferner wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei der Mutter sowie die Aufnahme bzw. Wei-

- 4 terführung einer Mediation zwischen den Eltern angeordnet. Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB act. 341). 4. Mit Eingabe vom 21. August 2023 erhob der Vater gegen diesen Entscheid Beschwerde an den Bezirksrat, wobei er in der Sache die Aufhebung der Änderung der Betreuungsregelung und in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte (BR act. 1). Nach Einholung von (ablehnend ausgefallenen) Stellungnahmen der Mutter und des Kindesvertreters wies der Bezirksrat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 15. September 2023 ab (BR act. 14 = act. 7). Auf eine Beschwerde des Vaters erteilte die Kammer mit Urteil vom 7. Dezember 2023 seiner Beschwerde an den Bezirksrat gegen die vorsorgliche Änderung der Betreuungsregelung durch die KESB die aufschiebende Wirkung wieder (Geschäfts-Nr. PQ230059 act. 43 = act. 5/1). 5. Nachdem daraufhin am Mittwoch 13. Dezember 2023 ein unbegleiteter Kontakt zwischen dem Vater und C._____ stattgefunden hatte, wandte sich die Bezirksratsschreiberin am Abend des 13. Dezember 2023 wie folgt per E-Mail an die Beiständin (act. 5/4 = BR act. 33): "Ich mache Sie hiermit darauf aufmerksam, dass aufgrund des Obergerichtsurteils die mit Entscheid der KESB vom 13. Juli 2023 superprovisorisch angeordnete Besuchsrechtsregelung gilt. Diese sieht nur begleitete Besuche vor. Ihre Aufgabe ist daher nach wie vor, begleitete Besuche zwischen C._____ und ihrem Vater zu organisieren. Unbegleitete Besuche dürfen bis auf anderweitige Anordnung nicht durchgeführt werden. Das Beschwerdeverfahren beim Bezirksrat ist nach wie vor hängig. Die KESB wird nun zur Vernehmlassung eingeladen und der Schriftenwechsel durchgeführt. Danach wird der Bezirksrat ein Urteil erlassen." Auf einen Antrag des Vaters, es sei die Nichtigkeit dieser (von ihm als Verfügung qualifizierten) E-Mailnachricht festzustellen, trat die Kammer mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 mit der Begründung nicht ein, dass es sich dabei nicht um einen anfechtbaren Entscheid i.S. von Art. 450 ZGB handle, und überwies seine Eingabe an den Bezirksrat (PQ230059 act. 49 = BR act. 31).

- 5 - 6. Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2023 nahm der Bezirksrat vom Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2023 Vormerk und stellte fest, dass dem angefochtenen Entscheid der KESB vom 8. August 2023 (recte der dagegen gerichteten Beschwerde des Vaters) die aufschiebende Wirkung wiederum erteilt worden sei und dass damit wieder die mit Entscheid der KESB vom 13. Juli 2023 superprovisorisch angeordnete Besuchsrechtsregelung gelte (act. 10 = BR act. 32). 7. Mit elektronischer Eingabe vom 19. Dezember 2023 erhob der Vater rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2023 mit dem Antrag, deren Ziffer I sei ersatzlos aufzuheben. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR act. 1-41 = act. 11/1-41; KESB act. 1-459 = BR act. 11/1-459 = act. 11/11/1-459). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 wurde der Mutter und dem Kindesvertreter Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 12). 8. Mit Eingabe vom 7. Januar 2024 beantragte die Mutter, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen (act. 14). Der Kindesvertreter verlangte mit Eingabe vom 8. Januar 2024, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (act. 15). 9. Das Verfahren ist spruchreif. Dieser Entscheid erging aufgrund einer Beratung, wobei das Ergebnis einstimmig war, während über die Begründung keine Einigkeit bestand. Diese Begründung entspricht der Meinung der Mehrheit. II. 1. Beschwerden gegen prozessleitende Anordnungen sind nur zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie in nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art 319 lit. b ZPO). 2. Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist eine vorsorgliche Regelungsmassnahme. Das vorliegende Verfahren dreht sich darum, welche Besuchsregelung während des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens gilt. Da sich diese Auswirkung im Endentscheid nicht mehr rückgängig machen lässt, ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben, wie der Vater geltend

- 6 macht (act. 2 S. 2 Ziff. 4), und die Beschwerde unter diesem Aspekt somit zulässig. 3. Die angefochtene Ziffer der Verfügung vom 14. Dezember 2023 ist als Feststellung formuliert, die festhält, welche Besuchsregelung gilt. Darüber bestand offenbar eine Unklarheit, wie die oben zitierte Nachricht an die Beiständin zeigt, die mit dieser Verfügung bestätigt wurde. Auch wenn es sich nach dem Verständnis dieser Verfügung, das die Mutter übernimmt, dabei um die Feststellung einer rechtlichen Tatsache handelt, die ohnehin Gültigkeit beansprucht (act. 14 S. 3), stellt das eine Anordnung mit praktischen Auswirkungen dar, ähnlich einer vorsorglichen Massnahme. Eine Beschwerde ist deshalb auch gestützt auf Art. 445 Abs. 3 ZGB zulässig. III. 1. Mit der Verfügung vom 14. Dezember 2023 hält der Bezirksrat fest, dass mit der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Vaters gegen den Entscheid der KESB vom 8. August 2023 wieder der superprovisorische Entscheid der KESB vom 13. Juli 2023 gelte. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Auf die tatsächlichen Ausführungen der Parteien ist daher nur am Rand einzugehen (vgl. dazu unten 8). 2. Die Rechtsauffassung des Bezirksrats hätte zur Folge, dass die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung nichts ändern würde, weil die superprovisorische Anordnung, die durch die Bestätigung als vorsorgliche Massnahme mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung fortgesetzt wurde, gleichzeitig wieder aufleben würde. Das würde faktisch bedeuten, dass die superprovisorische Anordnung unabhängig vom Entzug und der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung bis zum Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen in Kraft bliebe. Der Bezirksrat begründet diese Auffassung mit einem Verweis auf Erwägung 7 des Urteils der Kammer vom 7. Dezember 2023, die sich jedoch zu dieser Frage nicht äussert, sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.

- 7 - 3. Die KESB ging offenbar nicht davon aus, dass die (im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch bei vorsorglichen Massnahmeentscheiden von Gesetzes wegen grundsätzlich gegebene) aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels automatisch dazu führe, dass die superprovisorische Anordnung vom 13. Juli 2023 weiterhin gelte, sonst hätte sie in ihrem Entscheid vom 8. August 2023 nicht einem Rechtsmittel eigens die aufschiebende Wirkung entzogen, sondern sich auf einen allfälligen klarstellenden Hinweis auf diese Rechtslage beschränkt (KESB act. 341 S. 13 Ziff. 42). Auch der Bezirksrat selbst scheint nicht von dieser Rechtsauffassung ausgegangen zu sein, als er den Antrag des Vaters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 15. September 2023 abwies, sonst wäre er wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht auf diesen Antrag eingetreten und hätte auf eine einlässliche Begründung verzichtet (vgl. BR act. 14 S. 5-13). Die Kammer hielt im Urteil vom 7. Dezember 2023 fest, der Entzug der aufschiebenden Wirkung folge auf die superprovisorische Anordnung der Abänderung der Betreuungsregelung und bewirke, dass die superprovisorische Anordnung während des Rechtsmittelverfahrens weiterhin in Kraft bleibe (PQ230059 act. 43 = BR act. 31 S. 5 E. II.1). Das ist insoweit zu präzisieren, als die Weitergeltung nicht in formeller, sondern nur in materieller Hinsicht zu verstehen ist. In formeller Hinsicht ersetzt der bestätigende vorsorgliche Massnahmenentscheid vom 8. August 2023 die superprovisorische Anordnung (BGE 139 III 86 E. 1.1.1). Dem unangefochten gebliebenen Entscheid der Kammer vom 7. Dezember 2023 ist zu entnehmen, dass mit der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung auch die superprovisorischen Massnahmen (sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht) aufgehoben sind. Das sah die Vorinstanz anders, wie aus einer E-Mail der Ratsschreiberin an die Beiständin hervorgeht, von der mehrere Fassungen existieren: Die vom Vater eingereichte Fassung wurde am 13. Dezember 2023 um 20:46 versandt (BR act. 36/7) und von der Beiständin am 14. Dezember 2023 um 00:08 beantwortet (BR act. 34/1). Bei diesem Ablauf erscheint die Verfügung als Bestätigung der E-Mail vom Vortag. Das Aktenexemplar des Bezirksrats (BR act. 33) wurde hingegen

- 8 erst am 14. Dezember 2023 um 10:47 versandt und ist nach der Verfügung vom gleichen Tag (BR act. 32 = act. 10) einakturiert. Die Vorinstanz begründete ihren angefochtenen Entscheid nicht mit einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern stellte ihn unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2014 (BGer 5A_233/2014 E. 4.2) und ohne Berücksichtigung der inhaltlichen Erwägungen des Entscheides der Kammer vom 7. Dezember 2023 als Feststellung einer rechtlichen Tatsache dar, die als solche keiner weiteren Begründung bedarf. Die Wirkung von superprovisorischen Entscheiden im Rechtsmittelverfahren gegen die darauf folgenden vorsorglichen Massnahmen ist in Lehre und Literatur umstritten. Es kann daher nicht bei einer einfachen Feststellung sein Bewenden haben und wegen ihrer Erheblichkeit für den Entscheid kann diese Frage auch nicht offen gelassen werden. Nachfolgend ist daher in der angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit gebotenen Kürze darauf einzugehen (Mehrheitsmeinung). 4. Im Leitentscheid BGE 139 III 86 (auf den der vom Bezirksrat zitierte, nicht in der amtlichen Sammlung publizierte Entscheid BGer 5A_233/2014 vom 26. Juni 2014 verweist) stellte das Bundesgericht einleitend fest, wenn eine Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, werde das Verfahren in das Stadium zurückversetzt, in welchem es sich vor der aufgehobenen Entscheidung befand, das heisst in ein Stadium, in dem die superprovisorischen Massnahmen noch in Kraft seien. Die Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen (mesures provisionnelles) lasse also die superprovisorischen Massnahmen (mesures superprovisionnelles) wieder aufleben (BGE 139 III 86 E. 1.1.1). Werde das vorsorgliche Massnahmeverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen, erwog das Bundesgericht weiter, müsse diese sofort erneut über die vorsorglichen Massnahmen entscheiden. Sei sie dazu nicht in der Lage, etwa weil sie ein Gutachten einholen müsse, müsse à tître superprovisionnel für die weitere Dauer ihres Verfahrens über die Aufrechterhaltung, Abänderung oder Aufhebung der Massnahme entschieden werden (BGE 139 III 86 E. 1.1.2).

- 9 - Das sei eine Zwischenentscheidung (décision intermédiaire) mit besonderem Charakter, die nicht bis zum Endentscheid in der Sache in Kraft bleibe, sondern durch einen neuen vorsorglichen Entscheid abgelöst werde, sobald das Gericht über die nötigen Elemente verfüge. Es frage sich daher, ob diese Zwischenentscheidung eher wie eine superprovisorische (décision superprovisionnelle) oder wie eine vorsorgliche Entscheidung (décision provisionnelle) zu behandeln sei, und davon hänge die Möglichkeit eines Rechtsmittels ab (BGE 139 III 86 E. 1.1.2). Superprovisorische Massnahmen zeichneten sich dadurch aus, dass sie wegen besonderer Dringlichkeit vor der Anhörung der Gegenpartei erlassen würden. Der Ausschluss eines Rechtsmittels rechtfertige sich dadurch, dass sie nur von sehr kurzer Dauer seien und bald durch anfechtbare vorsorgliche Massnahmen ersetzt würden. Man könne daher Massnahmen, die nach der Anhörung der Parteien erlassen würden und eine geraume Zeit in Kraft blieben nicht mit solchen superprovisorischen Massnahmen gleichsetzen. Ein Entscheid über das Schicksal von superprovisorischen Massnahmen, die wegen der Aufhebung der sie ersetzenden vorsorglichen Massnahmen wieder auflebten, sei daher ein vorsorglicher Massnahmeentscheid und somit anfechtbar (BGE 139 III 86 E. 1.1.2). 5. Gegenstand des Urteils der Kammer vom 7. Dezember 2023, dessen Auswirkungen umstritten sind, waren nicht die mit dem Entscheid der KESB vom 8. August 2023 angeordneten vorsorglichen Massnahmen, sondern die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Vaters gegen diesen Entscheid. Der vorsorgliche Massnahmeentscheid der KESB war nicht Gegenstand des Verfahrens der Kammer und wurde vom Urteil vom 7. Dezember 2023 nicht berührt. Die Argumentation, mit der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde lebe der superprovisorische Entscheid wieder auf, unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Bestandteilen des Entscheides der KESB (der vorsorglichen Einschränkung der Betreuungsregelung in Dispositiv-Ziffer 1 einerseits als Hauptsache und der Entzug der aufschiebenden Wirkung in Dispositiv- Ziffer 11 andererseits als prozessuale Vorfrage; vgl. KESB act. 341 S. 13 und 16).

- 10 - Nur letzterer war Gegenstand des Beschlusses des Bezirksrats vom 14. September 2023, der mit Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2023 aufgehoben wurde. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der superprovisorische Entscheid wieder aufleben sollte, der durch den vorsorglichen Entscheid abgelöst wurde, dessen Überprüfung den Gegenstand des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens bildet, solange dieses noch im Gang ist. 6. Die Auffassung, bei Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung würden die superprovisorischen Massnahmen wieder aufleben, ergibt sich auch nicht aus dem erwähnten bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 139 III 86, selbst wenn der von der Vorinstanz zitierte Entscheid BGer 5A_233/2014 auf diesen verweist. Die Situation einer Aufhebung eines Entscheids und Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist nicht ohne Weiteres mit der Situation der Einlegung eines Rechtsmittels mit Suspensivwirkung gleichzusetzen. Die in BGer 5A_233/2014 (E. 4.2) gezogene Folgerung, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens über die vorsorglichen Massnahmen bleibe der Beschwerdeführerin gestützt auf einen superprovisorischen Massnahmeentscheid die Obhut entzogen und blieben die Kinder fremdplatziert, widerspricht den oben wiedergegebenen Erwägungen in BGE 139 III 86, wie nach einer Rückweisung vorzugehen ist und was während des Rechtsmittelverfahrens gilt, die im Zweifel massgeblich sind, da es sich dabei um einen in der amtlichen Sammlung publizierten Entscheid handelt. Hinzu kommt, dass es im vom Bezirksrat angeführten bundesgerichtlichen Entscheid zwei superprovisorische Massnahmeentscheide gab: eine erste superprovisorische Massnahme vom 9. Juli 2013 wurde von der KESB mit einem vorsorglichen Massnahmeentscheid vom 14. November 2013 bestätigt und gleichzeitig mit einer neuen superprovisorischen Massnahme (im Sinne einer Umplatzierung) modifiziert (vgl. BGer 5A_233/2014 C.a). Die Wirksamkeit der letzteren war nicht vom Rechtsmittelverfahren gegen den vorsorglichen Massnahmeentscheid der KESB abhängig, so dass die oben zitierte Feststellung, dass die Beschwerde gegen die vorsorglichen Massnahmen an der superprovisorischen Fremdplatzierung nichts ändere, ohnehin zutraf und sich daraus weiter nichts ableiten lässt.

- 11 - 7. Im Urteil vom 7. Dezember 2023 wurde auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem sofortigen Vollzug der Massnahme und an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage hingewiesen (PQ230059 act. 43 = BR act. 31 S. 9 E. 7). Das gleiche Dilemma zeigt sich bei superprovisorischen Massnahmen, gegen die es bekanntlich kein Rechtsmittel gibt, was damit gerechtfertigt wird, dass es so schneller zu einem (im Rechtsmittelverfahren überprüfbaren) vorsorglichen Entscheid kommt (BGE 140 III 289 E. 2.6). Diese Überlegung würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn superprovisorische Massnahmen ohne Weiteres bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorsorglichen Massnahmeverfahrens in Kraft blieben, was die Konsequenz der angefochtenen Verfügung wäre. Dem trägt der oben zitierte bundesgerichtliche Leitentscheid Rechnung, indem er bei einem Wiederaufleben der superprovisorischen Massnahmen eine umgehende Überprüfung in einem anfechtbaren Entscheid vorsieht (BGE 139 III 86 E. 1.1.2). Der Bezirksrat schenkt dieser Problematik hingegen zu wenig Beachtung. Der E- Mail der Ratsschreiberin vom 13. oder 14. Dezember 2023 lässt sich nicht entnehmen, dass der Bezirksrat eine unverzügliche Überprüfung der superprovisorischen Massnahmen vorsähe (vgl. act. 5/4 = BR act. 14). Eine solche Überprüfung wäre aber wohl erforderlich, wenn man der Rechtsauffassung des Bezirksrats folgen würde, zumal die superprovisorischen Massnahmen vor rund einem halben Jahr erlassen wurden. Nach der hier vertretenen Auffassung ist eine Überprüfung allerdings entbehrlich, da aufgrund der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung durch die Kammer vorläufig wieder die Besuchsregelung vor Erlass der superprovisorischen Massnahmen gilt. 8. Die von der Mutter und vom Kindesvertreter vorgebrachten Gründe für eine Abweisung der Beschwerde betreffen zwar teilweise neue Vorfälle, aber sie sind nicht grundsätzlich neu, sondern beziehen sich alle auf den bereits bekannten Vorwurf, der Vater manipuliere und instrumentalisiere seine Töchter im Konflikt mit der Mutter und C._____ befinde sich deshalb in einem starken Loyalitätskonflikt, der eine Einschränkung und Überwachung des Kontakts erfordere.

- 12 - Wie im Urteil vom 7. Dezember 2023 ausgeführt sind diese Bedenken ernst zu nehmen und beim Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen zu berücksichtigen, der beim Bezirksrat ansteht, aber sie begründen keine derart grosse oder besondere Dringlichkeit, welche die sofortige Wirksamkeit der umstrittenen vorsorglichen Massnahmen und den (erneuten) Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfordern würde, so dass sich Weiterungen im Rahmen dieses Verfahrens erübrigen. 9. Nach dem Gesagten ist die in Ziffer I der Verfügung vom 14. Dezember 2023 getroffene Feststellung nicht richtig. Sie ist deshalb aufzuheben. Um eine nach dem Entscheid der Kammer vom 7. Dezember 2023 offenbar bestehende Unsicherheit darüber, was die konkreten Auswirkungen dieser Entscheidung sind und welche Regelung für den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ gilt, auszuräumen, ist festzuhalten, dass bis zu einer neuen Entscheidung (wie vor dem superprovisorischen Entscheid der KESB vom 13. Juli 2023) die Besuchsregelung des Scheidungsurteils vom 31. März 2021 gilt (KESB act. 50). IV. Da sich die Mutter ausdrücklich mit dem angefochtenen Entscheid identifizierte, der aufzuheben ist, sind ihr ausgangsgemäss die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens, einschliesslich der nach Einreichung einer Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen festzusetzenden Entschädigung des Kindesvertreters zu auferlegen, und ist sie zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Vater zu verpflichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I der Präsidialverfügung des Bezirksrats Affoltern vom 14. Dezember 2023 wird aufgehoben.

- 13 - 2. Damit gilt bis zum Erlass einer neuen Anordnung für den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ die Regelung gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 31. März 2021. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.–– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens, einschliesslich der Entschädigung des Kindesvertreters, die nach Einreichung einer Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen festgesetzt wird, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdeführer unter Beilage je eines Doppels von act. 14 und 15, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 15) und an den Kindesvertreter (unter Beilage einer Kopie von act. 14), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern, an die Beiständin E._____, kjz Affoltern, sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Affoltern, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 14 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am:

Urteil vom 25. Januar 2024 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I der Präsidialverfügung des Bezirksrats Affoltern vom 14. Dezember 2023 wird aufgehoben. 2. Damit gilt bis zum Erlass einer neuen Anordnung für den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ die Regelung gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 31. März 2021. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.–– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens, einschliesslich der Entschädigung des Kindesvertreters, die nach Einreichung einer Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen festgesetzt wird, werden der Beschwerdegegnerin au... 5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdeführer unter Beilage je eines Doppels von act. 14 und 15, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 15) und an den Kindesvertreter (unter Beilage einer Kopie von act. 14... 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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