Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230079-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 8. Januar 2024
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 16. November 2023 i.S. C._____, geb. tt. mm. 2016; VO.2023.96 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: 1. Für C._____, geb. tt. mm. 2016, die Tochter von A._____ und B._____, wurde mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) vom 21. September 2023 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB angeordnet, Frau D._____ als Beiständin eingesetzt, eine Intensivabklärung nach der Methodik der Kompetenzorientierten Familienarbeit (nachfolgend KOFA) in den Haushalten beider Eltern von C._____ angeordnet und festgehalten, dass das Verfahren betreffend Prüfung des Antrags von Herrn A._____ auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Obhut Gegenstand eines separaten Verfahrens sei (KESB-act. 64 = act. 3/1, Dispositiv-Ziffern 1-4). A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) mit dem sinngemässen Antrag, die Dispositiv-Ziffern 1-4 abzuändern resp. aufzuheben (BR-act. 1 = act. 3/5). Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2023 beantragte die KESB in materieller Hinsicht Abweisung der Beschwerde und machte (nebst dem üblichen Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides) inhaltliche Ausführungen zur Beschwerde; in formeller Hinsicht beantragte die KESB, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (BR-act. 5 = act. 3/3). Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer, den Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung abzuweisen und eine andere Person als Beiständin oder Beistand mit einem angepassten Aufgabenbereich einzusetzen (BR-act. 8; vgl. auch act. 3/4). Mit Urteil vom 16. November 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, wodurch der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wurde (BR-act. 9 = act. 3/1 = act. 7 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 7). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 (Datum Poststempel) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Er beantragt, eine andere Person als Beiständin oder Beistand für seine Tochter einzusetzen sowie anstatt der KOFA-Intensivabklärung maximal eine KOFA-Abklärung oder eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren (act. 2 S. 4 f.).
- 3 - Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 8/1-11, zitiert als "BR-act."; act. 9/1-68, sowie 11/68-75, zitiert als "KESB-act."). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift samt Beilagen zuzustellen. 3.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 3.2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (DROESE, BSK ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 11 und N 14 ff.). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent-
- 4 scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. 4. Der Beschwerdeführer ist mit dem Entscheid der Vorinstanzen in zwei Punkten nicht einverstanden: Einerseits hält er daran fest, dass anstelle der eingesetzten Beiständin D._____ eine andere Beistandsperson einzusetzen sei (dazu nachfolgend E. 5), andererseits beantragt er anstatt der KOFA-Intensivabklärung entweder eine sozialpädagogische Familienbegleitung (nachfolgend SPF) oder eine KOFA-Abklärung (nachfolgend E. 6). 5. Die Vorinstanz hat den Antrag, eine andere Person zum Beistand oder zur Beiständin der Tochter des Beschwerdeführers zu ernennen abgelehnt mit folgender Begründung: Der Beschwerdeführer bringe vor, eine abklärende Person dürfe im Anschluss an die Abklärungen nicht in eine unterstützende Funktion wechseln, wie das vorliegend geschehen sei, da sich daraus ein Interessen- und Rollenkonflikt ergebe; durch diesen Interessen- und Rollenkonflikt sei das Vertrauensverhältnis zerrüttet worden. Dabei übersehe der Beschwerdeführer, dass im Kindesschutz eine abklärende Person bereits den Auftrag habe, die betroffene Familie bei Bedarf zu unterstützen; aus objektiver Sicht sei daher die monierte Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht nachvollziehbar. Es sei der KESB beizupflichten, dass es speziell für das betroffene Kind, das ja Grund und Mittelpunkt der Kindesschutzmassnahme sei, nur von Vorteil sein könne, mit einer Person zusammenzuarbeiten, die ihr vertraut sei und die die Probleme innerhalb des Familiensystems bereits aus eigener Anschauung kenne. Der Beschwerde sei auch nichts zu entnehmen, was genügend Substanz aufweisen würde, um die persönliche und fachliche Eignung der eingesetzten Beiständin in Frage stellen zu können (act. 7 E. 3.4 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an die Kammer vor, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, warum seine Argumente für eine andere Beistandsperson nicht ausreichend sein sollten. Er verweist mit wörtlichen Zitaten auf seine vorinstanzliche Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2023 (act. 2 S. 2 mit Verweis auf BR-act. 1 = act. 3/5, je S. 2 f.). An der betreffenden Stelle führt der Beschwerdeführer an, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Ab-
- 5 klärenden (und damit zu Frau D._____) so zerrüttet sei, dass eine weitere Zusammenarbeit in der Funktion einer Beistandschaft für ihn nicht möglich sei. Wohl trifft zu, dass die Vorinstanz nicht auf jedes einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers hierzu eingegangen ist, wie er in der Beschwerde moniert (act. 2 S. 2), doch war sie hierzu auch nicht gehalten: Primär war es dem Beschwerdeführer darum gegangen aufzuzeigen, dass das Vertrauensverhältnis durch den Interessen- und Rollenkonflikt stark zerrüttet sei (BR-act. 2 S. 2), und zum monierten Rollenkonflikt hat sich die Vorinstanz klar und deutlich geäussert. Wie sich auch aus der Beschwerdeschrift an die Kammer ergibt, erachtet der Beschwerdeführer das aus seiner Sicht zerrüttete Vertrauensverhältnis als wichtigen Grund für die Entlassung (resp. vorliegend: Nichteinsetzung) der Beistandsperson gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB (act. 2 S. 3). Aus dem dort vom Beschwerdeführer zum Beleg aufgeführten Bundesgerichtsentscheid (BGer 5A_401/2015 vom 7. September 2015, E. 6) lässt sich indes nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten: Das Bundesgericht führt a.a.O. aus, zwar könne theoretisch auch ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung ein wichtiger Grund für den Wechsel einer Beistandsperson sein, doch sei dabei grosse Vorsicht geboten. Wie sich aus der vom Bundesgericht hierzu zitierten Literaturmeinung ergibt, sind gestörte persönliche Beziehungen zum Beistand denn auch nicht selten Teil des Problems, welches letztlich zur Anordnung einer Beistandschaft geführt hat, und hängen diesfalls nicht so sehr von der individuellen Persönlichkeit der das Amt ausführenden Person ab und dürften bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang eintreten (BSK ZGB I-VOGEL, Art. 421-424 N 26). Die geltend gemachte Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses als wichtiger Grund für einen Beistandswechsel gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB scheidet aus. Damit bliebe ein Wechsel der Beistandsperson gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB möglich, falls die persönliche und fachliche Eignung der Beistandsperson weggefallen wäre. Das ist vorliegend indes nicht der Fall. Den vom Beschwerdeführer in seinen Beschwerden vom 3. Oktober 2023 resp. vom 16. Dezember 2023 aufgeführten Beispielen (BR-act. 1 S. 2, act. 2 S. 2) lässt sich nichts entnehmen, was einer Pflichtverletzung von Frau D._____ gleichkäme, welche
- 6 auf einen Wegfall der persönlichen oder fachlichen Eignung hindeuten würde. Insbesondere gereicht es der Abklärerin und nachmaligen Beiständin entgegen dem Beschwerdeführer (act. 2 S. 2) nicht zum Vorwurf, wenn ihm nicht vorab mitgeteilt worden war, dass vor der ersten Anhörung der Elternteile eine Auskunft bei einer Tante mütterlicherseits eingeholt wurde (vgl. KESB-act. 42 S. 1). Die Vorwürfe des Beschwerdeführers sind darüber hinaus, wie schon die Vorinstanz zutreffend feststellte, zu pauschal (wird etwa fehlende Kompetenz im Bereich Kommunikation moniert, da die Beistandsperson missverständlich kommuniziert habe, so wäre auszuführen, was konkret gesagt wurde) oder beziehen sich auf angebliche Äusserungen vom Hörensagen ("gemäss Frau B._____ mir gegenüber"). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich der Beistandsperson mangelnde Fachkenntnisse vorwirft, bezieht sich der Vorwurf auf die angeordnete KOFA- Intensivabklärung; darauf wird sogleich zurückzukommen sein (E. 6 nachfolgend). Der Antrag auf Wechsel der Beistandsperson ist damit abzuweisen. 6. Bezüglich der Anordnung einer KOFA-Intensivabklärung verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Kammer mehr oder weniger wörtlich auf die Ausführungen der Vorinstanz, mit welchen diese die Beschwerde gegen die angeordnete KOFA-Intensivabklärung abgewiesen hat (act. 2 S. 3 f., ad 3.4 [Kursivdruck]). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (act. 7 E. 3.4 S. 11 f.), zumal sich der Beschwerdeführer offenbar einzig daran stört, dass unklar bleibe, auf welcher Grundlage die Einschätzung der Vorinstanz erfolgt sei: Die von ihm vor Vorinstanz dargelegte Argumentation zur Indikation der KOFA-Abklärung und KOFA-Intensivabklärung sei von ihm mit Quellen aus der Fachliteratur belegt worden, was seitens der Vorinstanz nicht erfolgt sei. Ohne genaue Belege mittels Literaturangaben bleibe indes die Herleitung unklar, vor allem weil gerade in der Fachliteratur zwischen den spezifischen KOFA- Abklärungsvarianten unterschieden werde und explizit die KOFA-Abklärung gemäss Fachliteratur bei ungeklärtem Unterstützungsbedarf indiziert sei (act. 2 S. 4 unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 27. Oktober 2023, BR-act. 8 S. 3). Daraus erhellt, dass sich der Beschwerdeführer konkret an folgender Aussage der Vorinstanz stösst: Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid im Einzelnen
- 7 festgehalten, weshalb ihrer Meinung nach vorliegend nur eine KOFA- Intensivabklärung die nötigen Ergebnisse liefern könne, und sodann – hier kommt's – den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es weder bezüglich der Voraussetzungen noch in der konkreten Ausgestaltung der Abklärungsintensität eine scharfe Abgrenzung zwischen den spezifischen KOFA- Abklärungsvarianten gebe. Letztlich seien die spezifischen Umstände des konkreten Einzelfalls für die Festlegung und konkrete Ausgestaltung einer Abklärungsvariante ausschlaggebend (act. 7 E. 3.4 S. 11 unten sowie S. 12 oben). An dieser Feststellung der Vorinstanz ist entgegen dem Beschwerdeführer nichts zu bemängeln. Vielmehr trifft zu, dass es diesbezüglich keine scharfen Abgrenzungen gibt, auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer von ihm besuchten Internetseite (https://E._____.ch/ methodiken/kofa/ [zuletzt besucht am 4. Januar 2024]) einigermassen unumstösslich vom Gegenteil auszugehen scheint. In Anbetracht der Tatsache, dass im vorliegenden Fall eine (normale) KOFA-Bedarfsabklärung trotz langer Abklärungszeit nicht genügend Klarheit über die Risiken für das Kindeswohl und den Unterstützungsbedarf gebracht hat, wäre die erneute Anordnung einer KOFA-Abklärung oder einer SPF hierzu offensichtlich nicht zielführend. Auch darauf hat die Vorinstanz bereits hingewiesen. Weitere Abklärungen zu unterlassen, erscheint angesichts des aus den Akten ersichtlichen konflikthaften Umfelds sowie der unbestritten gebliebenen selektiven Informationswiedergabe der Eltern von C._____ ebenfalls als nicht opportun, umso mehr als die eingesetzte, aber bisher infolge der Beschwerde nicht operativ gewordene Beistandsperson zu weit weg vom Familiensystem ist, um die dringend nötigen Abklärungen selbst vornehmen zu können. Der Antrag, es sei anstatt einer KOFA-Intensivabklärung eine SPF oder eine KOFA-Abklärung zu installieren, ist demnach abzuweisen. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV
- 8 - OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht infolge seines Unterliegens, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie act. 3/1-6, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
versandt am:
Urteil vom 8. Januar 2024 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie act. 3/1-6, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Züric... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...