Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ230075-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 14. März 2024 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin sowie B._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Beschwerde Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 1. November 2023; VO.2023.23 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (nachfolgend KESB) hatte mit Entscheid vom 24. Juni 2020 lic. iur. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) per 1. September 2020 zur Beiständin von B._____ ernannt (KESB act. 344). Die Rechtskraft dieses Beschlusses trat aufgrund von dagegen eingelegten Rechtsmitteln erst am 3. Juli 2021 ein, weshalb mit Beschluss der KESB vom 3. August 2021 festgehalten wurde, dass das Amt der Beschwerdeführerin erst ab diesem Datum begonnen habe (KESB act. 433). Die Beistandschaft wurde mit Beschluss vom 15. März 2022 aufgehoben, da kein Grund für eine weitere Verbeiständung bestand (KESB act. 485). Die KESB verweigerte in der Folge mit Beschluss vom 28. März 2023 die Abnahme der Schlussrechnung der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2022, entlastete die Beschwerdeführerin explizit nicht und kürzte die von ihr für die Führung des Mandates geltend gemachte Entschädigung von Fr. 18'000.– zzgl. MwSt. und Spesen von Fr. 211.95 auf Fr. 8'854.– zuzüglich MwSt. (KESB act. 511 = BR act. 2, nachfolgend BR act. 2). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (nachfolgend Vorinstanz). Die Vorinstanz hob in der Folge die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses der KESB (Entscheid betreffend Schlussrechnung und Entlastung) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die KESB zurück. In Bezug auf die Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rahmen der Beistandschaft gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zusätzlich die Spesen im Betrag von Fr. 211.95. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (BR act. 12 = act. 7, nachfolgend zitiert als act. 7). 1.2. Gegen die Festsetzung der Entschädigung durch die Vorinstanz sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (BR act. 1-12) wurden von Amtes wegen beigezogen. 1.3. Die Kosten der Beistandschaft, inklusive die Entschädigung der Beistandsperson, sind grundsätzlich aus den Mitteln der verbeiständeten Person zu bezah-
- 3 len, was auch vorliegend geschehen würde (vgl. BR act. 7 Dispo-Ziff. II.). Deshalb wäre B._____ grundsätzlich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Da er indessen durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht beschwert ist, kann dies unterbleiben. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 2.2. Nach Art. 450 ZGB kann gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrats (vgl. § 63 Abs. 1 EG KESR) Beschwerde erhoben werden. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrats. Gemeint sind aber im Wesentlichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Keine Entscheide in der Sache im eben erläuterten Sinn sind Entscheide der KESB und des Bezirksrates, welche die Entschädigung von Beistandspersonen betreffen. Die Anfechtung dieser Entscheide richtet sich nach der ZPO, auf welche Art. 450f. ZGB verweist, zumal weder die Art. 450 ff. ZGB noch das EG KESR besondere Regeln enthalten und
- 4 auch § 40 Abs. 3 EG KESR auf die ZPO verweist. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 319 ff. ZPO sind die Art. 320 - 322 ZPO und Art. 326 ZPO zu beachten. Die Beschwerde führende Partei hat daher ihre Beschwerde zu begründen und einen Antrag zu stellen, wobei bei Laien an die Begründung und den Antrag nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in diesem Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. 2.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Urteil der Vorinstanz vom 1. November 2023, mit dem die Entschädigung der Beschwerdeführerin als Beiständin von B._____ für die Führung der Beistandschaft auf Fr. 8'854.– (zzgl. MwSt.) zuzüglich Spesenersatz von Fr. 211.95 festgelegt wurde, sowie gegen die Kostenfolgen des Entscheides. Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Frist von Art. 321 Abs. 1 ZPO rechtzeitig bei der Kammer eingereicht (vgl. Anhang zu BR act. 12/1; act. 2). 2.4. Die Beschwerdeführerin stellt folgenden Antrag (act. 2 S. 2): "Ziff. III und Ziff. IV des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 1. November 2023 seien aufzuheben bzw. das Honorar der Beistandsperson sei auf CHF 18'000.00 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zuzüglich Spesen von CHF 211.95 sowie Verzugszins von 5% ab 28. März 2023 festzusetzen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.5. Die Vorinstanz wird von der Beschwerdeführerin als Beschwerdegegnerin bezeichnet (act. 2). Im Beschwerdeverfahren betreffend Entschädigung einer Beistandsperson ist jedoch praxisgemäss einzig die Beschwerdeführerin als Partei ins Rubrum aufzunehmen. Die Vorinstanz ist im Rechtsmittelverfahren nicht Partei.
- 5 - 3. Entschädigung der Beistandsperson 3.1. Vorbringen 3.1.1. Die KESB hatte in ihrem Entscheid festgehalten, dass bei der Mandatsanfrage an die Beschwerdeführerin nicht von einem zeitaufwändigen und arbeitsintensiven Mandat ausgegangen worden sei. Vielmehr sei lediglich der Umgang und die Kommunikation mit dem Verbeiständeten als anforderungsreich empfunden worden. Der geltend gemachte Aufwand der Beschwerdeführerin zeige einen Aufwand von 23,75 Stunden, welcher nach Beendigung des Mandats geleistet worden sei und wovon lediglich 6 Stunden auf die Erstellung von Schlussbericht und Schlussrechnung entfallen würden. Die 10 Stunden Aufwand, welche mit der zweiten Honorarnote geltend gemacht worden seien, würden sodann keinen solchen zur Erstellung einer genehmigungsfähigen Rechnung betreffen und seien daher nicht zu entschädigen. Weiter mache sie Aufwendungen für ein Strafverfahren geltend, welches von ihrem Mandat nicht umfasst sei. Alleine für E-Mail-Kommunikation weise die Aufstellung der Beschwerdeführerin 40 Stunden aus und auch der Zeitaufwand für Telefongespräche sei sehr hoch. Auch bei einem ausserordentlich anspruchsvollen Mandanten müsse durch die Fachbeistandschaft eine massvolle Grenze beim Kommunikationsaufwand gesucht werden, welcher die Maximalansätze des Entschädigungsrahmens von § 4 ESBV nicht übertreffe. Die Beschwerdeführerin sei nicht als Therapeutin eingesetzt worden (vgl. zum Ganzen BR act. 2 S. 4). In der Folge hielt die KESB fest, dass auch wenn vorliegend eine Entschädigung nach Zeitaufwand gemäss § 5 ESBV festgesetzt worden sei, der in § 4 ESBV festgelegte Rahmen zu beachten sei, weshalb die Entschädigung im Sinne eines Kostendaches pro rata temporis für die 8,5 Monate auf Fr. 8'854.– zzgl. MwSt. festgelegt werde. Dies entspreche der anteilsmässigen Höchstpauschale von Fr. 25'000.– für 24 Monate (BR act. 2 S. 5).
- 6 - 3.1.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Begründung aus, die Entschädigung einer Beistandsperson betrage gemäss § 21 Abs. 1 EG KESR für eine zweijährige Berichtsperiode pauschal zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 25'000.–. In begründeten Fällen könne die KESB gemäss § 21 Abs. 3 EG KESR von dieser Pauschale abweichen (act. 7 S. 12). Wenn die Beistandschaft durch eine Person mit besonderen Fachkenntnissen geführt werde, stelle sich die Frage, ob die Entschädigung deshalb nicht nach Zeitaufwand angeordnet werden soll (wie dies vorliegend auch der Fall gewesen sei). Sowohl bei der Pauschalentschädigung als auch bei jener gemäss Zeitaufwand seien die Eckwerte des Rahmens gemäss §§ 21 Abs. 1 EG KESR grundsätzlich einzuhalten, eine Abweichung nach oben oder unten sei jedoch bei einer Auslegung der Gesetzesbestimmung in besonderen, begründeten Fällen möglich (act. 7 S. 13). Im vorliegenden Fall sei aus den Akten ersichtlich, dass es sich aufgrund der Person des Verfahrensbeteiligten um ein aussergewöhnlich aufwändiges Mandat gehandelt habe. Die Argumentation der KESB, § 4 ESBV sei auch im Anwendungsbereich von § 5 ESBV analog beachtlich, sei in dieser Absolutheit unrichtig. Im vorliegenden Fall erscheine ihr Vorgehen indessen als gerechtfertigt, da sich der aussergewöhnlich hohe Aufwand zumindest in grossen Teilen nicht aus den besonderes Fachwissen erfordernden Aspekten des Mandats, sondern aus dem Verhalten des Verfahrensbeteiligten und speziell aus dem grossen Kommunikationsbedarf mit diesem ergeben habe (act. 7 S. 14f.). Nicht dargetan sei damit, dass ein begründeter besonderer Fall nach § 21 Abs. 3 EG KESR vorgelegen hätte und die KESB von den Regelungen nach § 21 Abs. 1 und 2 hätte abweichen dürfen oder gar hätte müssen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die KESB frühzeitig auf ihren grossen Aufwand hingewiesen habe, ändere nichts daran, dass der Entscheid betreffend die Entschädigung nicht zu beanstanden sei (act. 7 S. 15). Das Schweigen der KESB auf diese Mitteilung habe keinen Vertrauenstatbestand begründet. Einzig in Bezug auf die geltend gemachten Spesen korrigierte die Vorinstanz den Entscheid der KESB und ersetzte diese im Betrag von Fr. 211.95 antragsgemäss
- 7 zusätzlich zur Entschädigung, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht beanstandet wird. 3.1.3. Die Beschwerdeführerin macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass mit dem Beschluss der KESB von 24. Juni 2020 ein Stundenhonorar von Fr. 120.– zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt worden sei, ohne dass ein Kostendach beschlossen worden sei. Sie habe die KESB bereits am 5. Oktober 2021 per Mail darüber informiert, dass die Mandatsführung ausserordentlich zeitintensiv sei und von ihr bisher bereits über 50 Arbeitsstunden geleistet worden seien, worauf die KESB aber nicht reagiert habe (act. 2 S. 9 mit Verweis auf act. 3/2, BR act. 1 S. 12). Die von ihr geleisteten Aufwendungen seien weder übertrieben, noch unnötig gewesen. Wenn die KESB in der Folge erst Ende März 2023, im Wissen um die hohe Stundenzahl, welche die Beschwerdeführerin geleistet hatte, den von ihr geforderten Betrag pauschal auf nicht einmal die Hälfte der geltend gemachten Entschädigungsforderung kürze, so stelle das im Gesamtzusammenhang ein widersprüchliches, willkürliches und unter keinem Titel gerechtfertigtes Verhalten dar (act. 2 S. 11). Die Beschwerdeführerin führt weiter (wie bereits vor Vorinstanz) aus, dass sie als ausgebildete Mediatorin über spezielle Fachkenntnisse verfüge. Bei B._____ habe es sich im Zeitpunkt der Mandatsübernahme um eine Person gehandelt, welche über ein Hausverbot in allen Gebäuden der Gemeindeverwaltung mit sogenannten Schalterdiensten gehabt habe. Es seien diverse Strafverfahren wegen verschiedener Delikte im Gewaltbereich gegen ihn gelaufen und der Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich habe eine engmaschige Begleitung vorgesehen. Sie sei denn auch aufgrund ihrer speziellen kommunikativen Kenntnisse und Praxiserfahrung gegenüber sogenannten "Zwangsklienten mit Gewaltpotential" für die Führung dieses Mandates angefragt worden (act. 2 S. 13, BR act. 1 S. 9f.). In der Folge sei es ihr gelungen, eine nachhaltige, tragfähige Lösung zu erarbeiten. Entgegen den Erörterungen der Vorinstanz bestehe in Bezug auf das Verlassen der Obergrenze des Honorars von Fr. 25'000.– für eine zweijährige Zeitspanne, wenn die Entschädigung nach Aufwand der effektiv geleisteten Stunden erfolge, kein numerus clausus lediglich für Rechtsanwälte und akkreditierte Treuhänder. Viel-
- 8 mehr könne die pauschale Obergrenze bei einer Entschädigung nach Zeitaufwand auch verlassen werden, wenn die Mandatsführung der Beistandschaft durch von der KESB ernannte Fachkräfte erfolge und ausserordentlich arbeitsintensiv sei (act. 2 S. 13). 3.2. Würdigung Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine Rechtsanwältin oder eine Treuhänderin. Dennoch ist aufgrund ihrer Ausbildung als Juristin und Mediatorin sowie ihrer unbestrittenen Erfahrung als Beiständin davon auszugehen, dass die KESB sie als professionelle Fachbeiständin zugezogen hat. Dies insbesondere, da wie aus den KESB-Akten klar zu erkennen ist ein Fall vorliegt, dessen Führung aufgrund der Vorgeschichte des Verbeiständeten offensichtlich erhöhte Anforderungen an die Beistandsperson stellte. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass vorliegend die juristische Ausbildung mit Bezug auf verschiedene Verwaltungs- und Strafverfahren des Verbeiständeten das massgebliche Kriterium für ihre Bestellung dargestellt haben dürfte (act. 7 S. 13). Im vorliegenden Fall wurde mit Beschluss der KESB vom 24. Juni 2020 die Entschädigung der Beschwerdeführerin zu einem festgelegten Stundenansatz festgelegt, ohne dass ein Kostendach festgesetzt oder auf den für eine pauschale Entschädigung geltenden Rahmen verwiesen worden wäre (KESB act. 344). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erscheint das Vorgehen der KESB, zunächst gemäss § 5 ESBV die Entschädigung der Beschwerdeführerin nach Zeitaufwand anzuordnen und in der Folge für das Mandat quasi rückwirkend ein Kostendach, welches der für Pauschalentschädigungen höchst möglichen Summe gemäss § 4 ESBV entspricht, festzulegen, als widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin konnte aufgrund des Beschlusses der KESB vom 24. Juni 2020 darauf vertrauen, dass gerade kein Kostendach besteht und sie ihre Arbeit nach Aufwand abrechnen kann. Auch dass ihre Aufwendungen durch die Pauschalen gemäss § 4 ESBV begrenzt würde, war der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 24. Juni 2020 nicht mitgeteilt worden und sie musste daher auch nicht davon ausgehen (vgl. auch BGer 5A_286/2014 vom 30. September 2014, E. 3.2.).
- 9 - Wohl ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es auch unter Geltung der Abrechnung nach Zeitaufwand nicht angeht, dass übermässiger, nicht notwendiger oder nicht mit dem Mandat zusammenhängender Aufwand generiert wird. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die KESB bereits früh im Mandat (mithin am 5. Oktober 2021 und damit rund drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Ernennungsbeschlusses am 3. Juli 2021) darüber informierte (act. 3/2), dass die Arbeit mit dem Mandanten einen ungewöhnlich hohen Aufwand erfordert, zeigt jedoch, dass sich die KESB der Problematik des Mandates hätte bewusst sein können und müssen. Wäre sie in der Folge zur Ansicht gelangt, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin den von ihr als angemessen angesehenen Aufwand überschreitet, hätte sie spätestens im damaligen Zeitpunkt ein Kostendach beschliessen oder auf die ihrer Ansicht nach geltenden maximal möglichen Pauschalbeträge verweisen müssen. Indem die Mitarbeiterin der KESB die Nachricht der Beschwerdeführerin jedoch unbestrittenermassen unkommentiert zur Kenntnis nahm, durfte diese davon ausgehen, dass ihre bis dahin gewählte Art der Mandatsführung keinen Anlass zur Kritik gab. Wie das Bundesgericht in Bezug auf die Entschädigung einer Kindsvertretung in BGer 5A_701/2013 vom 3. Dezember 2013 und BGer 5A_286/2014 vom 30. September 2014 festgehalten hatte, ist eine Entschädigung ohne Berücksichtigung des effektiven Aufwandes als willkürlich anzusehen. Es erscheint sachlich angezeigt, dass dies auch für die nach Zeitaufwand festzusetzende Entschädigung von Beiständen erwachsener Personen Geltung haben sollte. Der reine Verweis auf den höchstmöglichen Pauschalbetrag gemäss § 4 ESBV und die daraus folgende quasi Halbierung der Entschädigung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu dem von ihr mit ihrer Honorarnote geforderten Aufwand, genügt den Begründungsanforderungen damit nicht. Wohl führt die KESB in ihrem Entscheid teilweise aus, welche Aufwendungen der Beschwerdeführerin sie als nicht angemessen oder als nicht vom Mandat umfasst betrachtet und daher nicht zu entschädigen seien. Sie befasst sich in der Folge aber nicht mit der Frage, in welchem Umfang die von ihr monierten Aufwendungen angemessen gewesen wären und welche Positionen im Einzelnen zu kürzen sind. Die lediglich mit dem Verweis auf die Pauschale begründete Kürzung genügt einer hinreichenden Begründung nicht.
- 10 - Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, den Zeitaufwand der Beschwerdeführerin erstmalig zu überprüfen und deren Entschädigung festzulegen. Zur Einhaltung des Instanzenzuges ist das Urteil der Vorinstanz vom 1. November 2023 wie auch der Entscheid der KESB vom 28. März 2023 aufzuheben und im Sinne von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die KESB zurückzuweisen. Soweit die KESB nun nach Einsicht in die Honorarnote der Beschwerdeführerin zum Ergebnis gelangt, dass deren Aufwendungen übermässig ausgefallen seien, steht es ihr frei, diese zu kürzen. Indessen müsste sie sich in diesem Fall mit den einzelnen Positionen auseinandersetzen und konkret dartun, weshalb diese zu hoch erscheinen und in welcher Höhe sie angemessen gewesen wären. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind aufgrund der Aufhebung des Entscheides der KESB und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren als vollumfänglich obsiegend zu betrachten ist, auch in Bezug auf die Honorarforderung der Beschwerdeführerin vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an eine nicht anwaltlich vertretene Partei eine zu begründende Ausnahme dar (vgl. dazu BGer 5D_127/2019 vom 19. August 2019, 4D_54/2016 vom 2. November 2016, E. 4.2.3 und BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerdeschrift vor Vorinstanz lediglich ausgeführt, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin zu regeln seien, ohne jedoch dabei geltend zu machen oder gar zu belegen, welche Aufwendungen ihr aufgrund des Verfahrens konkret entstanden sind (BR act. 1 S. 12), weswegen auch kein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung besteht (vgl. auch OGer ZH RT220623 vom 8. Mai 2023, Erw. 6b). 4.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Im vorliegenden Verfahren tritt zwar keine eigentliche Gegenpar-
- 11 tei in Erscheinung, kommt diese Rolle aber materiell dem Kanton zu, da die KESB die Höhe der Entschädigung der Beiständin festgelegt hat. Da dem Kanton keine Kosten aufzuerlegen sind (§ 200 GOG), fallen diese ausser Ansatz. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid der Vorinstanz unterlässt es die Beschwerdeführerin gänzlich, vorzubringen, weshalb und in welchem Umfang sie zu einer Umtriebsentschädigung berechtigt sein soll. Die Vorbringen, dass sie selbst Juristin sei und daher für das Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz keinen Rechtsanwalt beigezogen habe sowie dass ihr dafür ein erheblicher Zeitaufwand entstanden sei (act. 2 Ziff. 15), sind nicht geeignet, zu begründen, ob und vor allem in welchem Umfang ihr im Verfahren vor der Kammer eine Umtriebsentschädigung zustehen soll, weswegen mit Verweis auf die oben genannte Rechtsprechung ebenfalls kein entsprechender Anspruch besteht. Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziffer II. des Urteils des Bezirksrates vom 1. November 2023 sowie Dispositiv Ziffer 4. des Beschlusses der KESB Bezirk Horgen vom 28. März 2023 werden aufgehoben und das Verfahren zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die KESB Bezirk Horgen zurückgewiesen. 2. Dispositiv Ziffer IV. des Urteils des Bezirksrates vom 1. November 2023 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "IV. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen." 3. Kosten für das vorliegende Verfahren vor dem Obergericht Zürich fallen ausser Ansatz. 4. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen, B._____ sowie an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
- 12 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat Horgen (Bezirksrats-Akten), respektive an die KESB des Bezirks Horgen (KESB-Akten) zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Der Streitwert beträgt Fr. 9'146.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: