Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 14. Juni 2023
in Sachen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen, Beschwerdeführerin
betreffend Rechtsverweigerung / Akteneinsicht Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 25. April 2023 i.S. A._____, geb. tt.mm.2004; VO.2023.6 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 ersuchte B._____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen (KESB) um Gewährung der Einsicht in die Verfahrensakten ihres Sohnes, A._____ (act. 11/82). Die KESB verweigerte die Einsicht unter Hinweis auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG; act. 11/94; act. 11/98), worauf B._____ mit Rekurs an den Bezirksrat Winterthur gelangte (vgl. act. 11/100). Mit Beschluss vom 26. August 2022 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut, soweit er darauf eintrat, hob den Entscheid der KESB auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die KESB zurück (act. 11/106). Der Bezirksrat erwog unter anderem, dass im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs ein Verfahren hängig gewesen sei und entsprechend nicht das IDG, sondern das ZGB anwendbar sei (vgl. act. 11/106 S. 6 f.). 1.2 Mit Schreiben vom 9. September 2022 stellte die KESB B._____ gewisse Aktenstücke in Kopie zu (vgl. act. 11/107). Diese wandte sich in der Folge mit Eingabe vom 26. September 2022 abermals an den Bezirksrat Winterthur und ersuchte unter anderem um uneingeschränkte Gewährung der Akteneinsicht in das KESB-Dossier sowie das Beistandsdossier ihres Sohnes A._____ (act. 7/1). Nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB (act. 7/4) sowie nach Eingang einer weiteren Eingabe von B._____ (vgl. act. 7/8) erliess der Bezirksrat Winterthur (Vorinstanz) am 25. April 2023 folgendes Urteil (act. 6): "I. Der Beschwerdeführerin wird in Gutheissung ihrer Beschwerde im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Verfahrensakten der KESB Winterthur-Andelfingen über ihren Sohn A._____ (KESB- Vorakten, KESB-act. 1-116) gewährt. II. Der Beschwerdeführerin wird in Abweisung ihrer Beschwerde im Sinne der Erwägungen die Einsichtnahme in eine Gefährdungsmeldung von Dr. C._____ vom 20. Januar 2016 (KESB- Vorakten), die gerichtlichen Anhörungsprotokolle ihrer Söhne A._____ und D._____ (KESB-act. 4/2, 5 [recte wohl ebenfalls 4/2]) sowie vereinzelte Aktenstücke, in denen es um die Adresse ihrer Tochter E._____ (KESB-Vorakten) und ihres früheren Ehemannes F._____ (KESB-Vorakten, KESB-act. 66) sowie dessen finanzielle Verhältnisse (KESB-Vorakten, KESB-act. SB21/2, 3, 5) geht, verweigert.
- 3 - III. lm Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. IV. Auf die Anträge der KESB Winterthur-Andelfingen wird nicht eingetreten. V. Verfahrenskosten werden keine erhoben. VI. (Rechtsmittel) VII. (Mitteilungen)" 1.3 Die KESB erhob mit Eingabe vom 25. Mai 2023 bei der Kammer Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 25. April 2023 und beantragte dessen Aufhebung (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 7/1-14) und der KESB (act. 11/1-116) wurden beigezogen (act. 4 und 5; s.a. act. 8). 2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). In Frage steht vorab die Beschwerdeberechtigung der KESB. 2.2 Die KESB führt zu ihrer Beschwerdelegitimation aus, diese sei ausnahmsweise gegeben, "wenn sie zum Beispiel zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtet [werde], weil sie in diesem Fall als verfügende Behörde vom Entscheid direkt betroffen" sei (act. 2 S. 2 m.H.a. OGer ZH PQ170008 vom 6. März 2017 E. 2.1). Während sie (die KESB) vorliegend nur diejenigen Aktenstücke herausgegeben habe, welche für das entsprechende Verfahren und die Entscheidfindung relevant gewesen seien, habe der Bezirksrat die Beschwerde B._____s gutgeheissen und ihr zusammen mit der Zustellung des Entscheides und offenbar vor Eintritt der Rechtskraft Einsicht in fast alle Akten-
- 4 stücke aus dem Aktendossier von A._____ gewährt. Für sie (die KESB) sei die Klärung der Frage wichtig, ob bei einem hängigen Verfahren Einsicht in die für das Verfahren relevanten Aktenstücke gegeben werden müsse oder ob auch in Aktenstücke aus den Vorakten bzw. den vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Einsicht zu gewähren sei. Die diesbezügliche behördeninterne Richtlinie sei dem Bezirksrat und der kantonalen Fachaufsicht (Gemeindeamt) unterbreitet worden. Während der Bezirksrat nicht reagiert habe, habe die kantonale Fachaufsicht darauf hingewiesen, dass letztlich die Rechtsmittelinstanzen eine Klärung herbeiführen müssten. Dies solle mit der vorliegenden Beschwerde erreicht werden. Von Bedeutung scheine zudem eine Strafanzeige, welche B._____ gegen sie (die KESB) im Zusammenhang mit einem inhaltlich zumindest ähnlichen Anliegen bzw. Begehren eingereicht habe. Aus diesen Gründen erachte sie sich als legitimiert, die Rechtmässigkeit ihres Vorgehens durch die zweite Oberinstanz prüfen zu lassen (act. 2 S. 2). 2.3 Die Beschwerdeberechtigung im kantonalen Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist in Art. 450 Abs. 2 ZGB geregelt. Zur Beschwerde befugt sind danach die am Verfahren beteiligten Personen (Ziffer 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziffer 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziffer 3). Keine Beschwerdeberechtigung kommt danach der KESB als verfügender Behörde zu. Eine solche lässt sich auch nicht aus den Materialien ableiten; aus der Botschaft ergibt sich vielmehr, dass die KESB am Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht teilnimmt (BGE 141 III 353 E. 4.2 m.H.a. BBl 2006 7001 ff., 7086 zu Art. 450d; BSK ZGB I-REUSSER, Art. 450d N 3). Die KESB ist im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen nicht Partei, sondern Vorinstanz (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450 N 31c). Die Tatsache, dass sie zur Vernehmlassung eingeladen wird (Art. 450d Abs. 1 ZGB), begründet keine Parteistellung (BGE 141 III 353 E. 4.2). In der Lehre wird teilweise vertreten, eine Ausnahme gelte in den Fällen von Art. 444 Abs. 4 ZGB, in denen die mit der Sache befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz unterbreitet, wenn im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt wer-
- 5 den kann (so BSK ZGB I-DROESE, Art. 450 N 31c). Das Bundesgericht hat die Frage offen gelassen (BGE 141 III 353 E. 4.2) und sie kann auch vorliegend offen bleiben, liegt doch ein solcher Ausnahmefall hier nicht vor. Offen bleiben kann im Weiteren, ob sich die KESB – wie von ihr angeführt – gegen die Kostenauflage durch eine gerichtliche Behörde wenden könnte (verneinend BGer 5A_83/2014 vom 21. März 2014 E. 3; OGer ZH PQ180053 vom 1. Oktober 2018 E. 2.3; BSK ZGB I-DROESE, Art. 450 N 31c). Auch um einen solchen Fall geht es vorliegend nicht. Vielmehr bezweckt die KESB mit ihrer Beschwerde, dass die Kammer die Rechtmässigkeit des Handelns der KESB im Zusammenhang mit der bei ihr beantragten bzw. von der Vorinstanz gewährten Akteneinsicht beurteilt und den Entscheid der Vorinstanz überprüft. Hierauf hat sie allerdings keinen Anspruch. Das Interesse einer staatlichen Behörde an der richtigen Rechtsanwendung oder an der Klärung einer strittigen Rechtslage verschafft dieser keine Beschwerdeberechtigung. Eine Behörde, deren Entscheid im Rechtsmittelverfahren ganz oder teilweise abgeändert wurde, ist weder besonders berührt, noch kommt ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Rechtsmittelentscheids zu (vgl. BGE 141 III 353 E. 5.2). 2.4 Nach dem Ausgeführten ist die KESB nicht beschwerdeberechtigt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. Die KESB übermittelte der Kammer zusammen mit der Beschwerde das Dossier zu einem Akteneinsichtsgesuch B._____s vom 15. Mai 2023, mit welchem Einsicht in die Mandatführungsakte betreffend A._____ verlangt werde (vgl. "Übergangsdossier" [act. 2/3]). Sie hält dafür, das Begehren stehe ihres Erachtens in einem Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Prüfung des Schlussberichts, weshalb sie dieses "[a]ufgrund der funktionalen Zuständigkeit des Obergerichts" an die Kammer weiterleite (act. 2 S. 5). Die KESB geht mit ihrer Annahme fehl. Die Kammer ist nicht zuständig, an Stelle der KESB erstinstanzlich über das bei ihr gestellte Akteneinsichtsgesuch zu befinden. Das "Übergangsdossier" gemäss act. 2/3 ist der KESB zurückzuschicken. 4. Es sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 6 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen (unter Beilage des "Übergangsdossiers" gemäss act. 3/2) sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi versandt am:
Beschluss vom 14. Juni 2023 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen (unter Beilage des "Übergangsdossiers" gemäss act. 3/2) sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Em... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...