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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.09.2020 PQ200047

28 settembre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·836 parole·~4 min·5

Riassunto

Betreuerwechsel / unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200047-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 28. September 2020

in Sachen

A._____, Dr. oec. HSG, Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Betreuerwechsel / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksrates Zürich vom 30. Juli 2020 i.S. C._____, geb. tt.mm.2004; VO.2020.25 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I. 1. C._____, geboren tt.mm.2004 (nachfolgend C._____) ist die gemeinsame Tochter der seit 2016 geschiedenen Eltern B._____ (nachfolgend Mutter) und A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer). Seit 2016 führt die KESB der Stadt Zürich eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____. In diesem Zusammenhang gelangte der Beschwerdeführer verschiedene Male mit Anliegen an diese Behörde. Der Übersichtlichkeit halber ist festzuhalten, dass bei der Kammer drei Beschwerdeverfahren hängig sind im Zusammenhang mit dem von der KESB am 21. Januar 2020 vorgenommenen Beistandswechsel für C._____ (D._____ anstelle von E._____; E. I./3. hiervor; KESB-act. 128). Der Beschwerdeführer focht einerseits den Entscheid des Bezirksrates vom 9. Juli 2020 an, mit welchem der Bezirksrat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den von der KESB am 21. Januar 2020 verfügten Beistandswechsel nicht eintrat. Dieses Verfahren wurde unter der Prozess Nr. PQ200046 angelegt. Das unter der Prozess Nr. PQ200042 angelegte Beschwerdeverfahren richtet sich nicht gegen eine konkrete Verfügung des Bezirksrates als Vorinstanz. Der Beschwerdeführer wirft in jenem Verfahren dem Bezirksrat zusammengefasst formelle Rechtsverweigerung vor, weil er nicht die verlangten Kopien zur Führung des Rechtsmittelverfahrens gegen den Entscheid des Bezirksrates vom 9. Juli 2020 erhalte. Das unter vorliegender Prozess Nr. PQ200047 geführte Beschwerdeverfahren richtet sich gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksrates vom 30. Juli 2020, mit welchem dieser die vom Beschwerdeführer verlangte Ausfertigung von Kopien sämtlicher KESB Akten ablehnte (act. 3 (= BR-act. 14). 2. Es sind, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, zur Ausgangssituation und zur Prozessgeschichte auf die Erwägungen (E. I./1.-8) im Prozess Nr. PQ200042 zu verweisen. Diese Erwägungen gelten auch für den vorliegenden Prozess.

- 3 - Der Prozess ist spruchreif. II. 1. Die angefochtene Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs auf Herausgabe von Kopien sämtlicher Akten ist ein prozessleitender Entscheid. Der angefochtene prozessleitende Entscheid vom 30. Juli 2020 (BR-act. 14) wurde nach dem Endentscheid vom 9. Juli 2020 gefällt (BR-act. 7). Der Beschwerdeführer hat, wie erwähnt (E. I./1.), den Endentscheid des Bezirksrates ebenfalls (fristgerecht) angefochten. In der Beschwerde gegen den Endentscheid vom 9. Juli 2020 erhebt der Beschwerdeführer gleichlautende Rügen wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den prozessleitenden Entscheid vom 30. Juli 2020. Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde des Beschwerdeführers würde ihm nichts mehr nützen, weil das vorinstanzliche Verfahren bereits abgeschlossen und die Rechtsmittelfrist am 17. August 2020 abgelaufen ist. 2. Auf die gegen die Abweisung des Gesuchs auf Herstellung und Herausgabe von Kopien sämtlicher Akten erhobene Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Die Fragen, ob der Bezirksrat die Herausgabe von Kopien sämtlicher KESB Akten zu Recht verweigern durfte und ob im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht die Tochter in das Rubrum aufgenommen wurde, sind im Rahmen der Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Endentscheid erhobenen Beschwerde (PQ200046) als Vorfragen zu behandeln. III. Das Akteneinsichtsrecht umfasst im Grundsatz auch das Recht, gegen Bezahlung Kopien (sämtlicher Akten) herstellen zu lassen. Dieses Recht kann zwar in einem konkreten Fall als Schutzmassnahme eingeschränkt werden, aber nicht mit der alleinigen Begründung, das Kopieren sämtlicher Akten würde übermässige Umstände verursachen (BR-act. 14 S. 2 E. 2). Diese der Erhebung der Beschwerde zugrunde liegende Sichtweise hat der Beschwerdeführer nicht zu vertreten. Es rechtfertigt sich daher trotz formellen Unterliegens des Beschwerdeführers auf die Erhebung von Kosten für dieses Beschwerdeverfahren zu verzichten. Für eine

- 4 - Entschädigung bleibt von Vornherein kein Raum, nachdem der Beschwerdeführer unterliegt.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am:

Beschluss vom 28. September 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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