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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.06.2020 PQ200025

25 giugno 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,502 parole·~23 min·6

Riassunto

Anordnung begleitetes Besuchsrecht als vorsorgliche Massnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 25. Juni 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligter

vertreten durch lic. iur. Y._____,

gegen

C._____, Beschwerdegegner

betreffend Anordnung begleitetes Besuchsrecht als vorsorgliche Massnahme

- 2 - Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Zürich vom 23. April 2020; VO.2020.13 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich)

Erwägungen: 1. Das Urteil zur Scheidung der Eltern von B._____ (der Parteien in diesem Verfahren) sieht regelmässige Wochenend-Besuche von B._____ beim Vater vor. Die Situation zwischen den Eltern ist sehr gespannt, was den Jungen belastet. Es besteht für ihn eine seinerzeit vom Scheidungsgericht angeordnete Beistandschaft (KESB-act. 1). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich führt aktuell ein Verfahren auf (Neu-)Regelung der Kontakte von B._____ und seinem Vater. In diesem Zusammenhang wurde B._____ eine eigene Verfahrens-Vertreterin bestellt. (Bereits im Jahr 2014 hatte B._____ eine Verfahrens-Vertretung, für eine Strafsache gegen den Vater betreffend Tätlichkeiten zum Nachteil des Jungen; jenes Verfahren wurde in der Folge eingestellt: KESB-act. 13 und 26.) Vor dem heute aktuellen Verfahren hatte es nach Darstellung des Vaters einen längeren Unterbruch seiner Kontakte zu B._____ gegeben; der Vater sieht die Ursache dafür im Verhalten der Mutter. Am 3. Oktober 2019 sistierte die KESB mit sofortiger Wirkung einstweilen die Kontakte von Vater und Sohn (KESB-act. 86). Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 gab die Behörde zwei Gutachten in Auftrag (KESB-act. 128 und 129). Am 21. Januar 2020 ordnete sie als vorsorgliche Massnahme für die Dauer ihres Verfahrens an, dass B._____ seinen Vater vorderhand nur in Begleitung einer Drittperson sehen solle, und beauftragte mit dem Organisieren dieser Kontakte die Beiständin. Im Einzelnen lautete die Anordnung: 1. In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2017 wird es dem Vater bis spätestens 29. Februar 2020 untersagt, B._____ zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 2. In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2017 wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, das heisst bis zum

- 3 - Vorliegen einer einvernehmlichen oder angeordneten anderen Kontaktregelung unter Einbezug der Ergebnisse der Begutachtungen, ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet, während welcher Herr C._____ ab dem 1. März 2020 für berechtigt erklärt wird, seinen Sohn B._____ an zwei Tagen pro Monat während maximal vier Stunden in Begleitung einer jeweils geeigneten Fachperson auf eigene Kosten zu sehen. 3. Die Beiständin wird beauftragt, das in Dispositiv Ziffer 2 hiervor angeordnete begleitete Besuchsrecht zu organisieren sowie die Modalitäten (wie die Festlegung der Begleitung, der Übergabe, des Übergabeortes etc.) mit den Eltern auszuarbeiten bzw. bei Uneinigkeit der Eltern verbindlich festzulegen sowie dessen Durchführung in geeigneter Form zu überwachen sowie sicherzustellen, dass es im Beisein einer geeigneten Fachperson ausgeübt wird. (…) Die Kosten des Entscheides wurden auf Fr. 2'600.-- festgesetzt und den Eltern je hälftig auferlegt (BR-act. 1/1). Diese Anordnungen focht der Vater beim Bezirksrat an, welcher am 23. April 2020 entschied, die Regelung der KESB betreffend die Anordnung der begleiteten Kontakte aufzuheben, und ebenso den Auftrag an die Beiständin, das zu organisieren (act. 3/1). 2. Gegen den Entscheid des Bezirksrates führte die Mutter mit Eingabe vom 7. Mai 2020 Beschwerde. Sie beantragte, es sei der angefochtene Entscheid (des Bezirksrates) insoweit aufzuheben, als er die Anordnung begleiteter Kontakte und deren Organisation regelt, und es sei die entsprechende Anordnung der KESB zu bestätigen (act. 2). Mit einer ergänzenden Eingabe vom 12. Mai 2020 ersuchte sie um die superprovisorische Anordnung, dass für die Dauer des obergerichtlichen Verfahrens der Vater B._____ an zwei Tagen pro Monat während maximal vier Stunden in Begleitung einer geeigneten Fachperson auf eigene Kosten sehen solle, mit der Organisation sowie den Modalitäten, inkl. der Auswahl einer geeigneten Fachperson, die Beiständin zu beauftragen sei, und dass dem Vater zu verbieten sei, B._____ am Wochenende vom 15. bis 18. Mai 2020 unbegleitet zu sich/mit sich auf Besuch zu nehmen (act. 6 und 8). Am 13. Mai 2020 liess die Mutter weitere Unterlagen nachreichen (act. 12 und 13). Gleichentags erliess die Vorsitzende eine sofort vollziehbare Verfügung des

- 4 - Inhaltes, dass Kontakte von Vater und Sohn ohne Anwesenheit einer von der Beiständin oder der KESB bezeichneten Person einstweilen nicht zulässig seien, und dass für die Dauer des obergerichtlichen Verfahrens zwei Mal pro Monat von der Beiständin zu organisierende je vierstündige Kontakte in Begleitung einer Fachperson und ohne Anwesenheit der Partnerin des Vaters stattfinden sollten (act. 10). Der Vater und die Vertreterin von B._____ konnten sich innert einer 10-tägigen Frist zur angeordneten Massnahme und zur Beschwerde äussern. Am 20. Mai 2020 machten die Vertreterin von B._____ und am 24. Mai 2020 der Vater davon Gebrauch (act. 20 resp. 25); diese Eingaben wurden je den anderen Beteiligten zugestellt. Die Mutter kommentierte die Bemerkungen der Kindesvertreterin in einer Eingabe vom 3. Juni 2020 (act. 27), was wiederum zur Kenntnis zugestellt wurde; der Vater nahm diese Sendung am 8. Juni 2020 entgegen. Die Kindesvertreterin sah sich veranlasst, am 9. Juni 2020 eine weitere Eingabe zu machen (act. 30); auch diese wurde wiederum den anderen Beteiligten zugestellt. In der Folge machte niemand vom "Replikrecht" Gebrauch, weshalb das vorsorgliche Massnahmenverfahren spruchreif ist. 3. Die Organe des Kindesschutzes erforschen von Amtes wegen soweit möglich und nötig die massgeblichen Verhältnisse (Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB) und entscheiden im Rahmen von bei ihnen hängigen Verfahren, ohne an Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Bei einer drohenden Gefährdung des Kindes ordnen sie vorsorgliche Massnahmen an, wenn erforderlich einstweilen ohne Anhörung betroffener Personen. Den letzteren geben sie unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheiden dann in Kenntnis allfälliger Einwendungen, ob die Massnahme aufrechterhalten werden soll (Art. 445 Abs. 2 ZGB, entsprechend Art. 265 ZPO). Alle vorsorglichen Massnahmen müssen verhältnismässig sein, setzen Dringlichkeit voraus und werden nach einer nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage getroffen (Art. 261 ZPO als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der im Recht des Kindes- und Erwachsenenschutzes nicht eigens wiederholt wird: BSK ZGB I-Maranta/Auer/Marti, N. 9 ff. zu Art. 445 ZGB). Die eingehende Prüfung der

- 5 - Sach- und Rechtsfragen erfolgt nicht im Massnahme-, sondern im Hauptverfahren, und das ist in diesem Fall das Verfahren der KESB, deren Entscheid dereinst wieder anfechtbar sein wird. 4. Die KESB hatte die Sistierung der Besuche auf Berichte gestützt, wonach es vor einem geplanten Besuch zu einer Eskalation gekommen sei, der Vater versucht habe, die Türe (wohl zur Wohnung der Mutter) gewaltsam aufzustossen und mit der Polizei gedroht habe, dass B._____ bei einem früheren Besuch vom Vater davon gelaufen sei und sich seither weigere, diesen zu sehen. Nach einem Bericht der Beiständin sei der Junge hoch auffällig und in Gruppensituationen nicht mehr tragbar, weshalb er vom Hort habe ausgeschlossen werden müssen (KESB-act. 86). Die Anordnung einer Wiederaufnahme der Kontakte, wenn auch in Begleitung, stützte die KESB unter anderem auf die Stellungnahme der Beiständin von B._____, wonach dieser seiner Mutter angegeben habe, der Vater habe sich "auf ihn gelegt" und ihn "mit seinem ganzen Gewicht aufs Bett gedrückt". Die Situation des Buben sei besorgniserregend, er lebe in einem konstanten Stress- und Spannungsverhältnis und reagiere oft sehr emotional, weswegen sie eine umfassende Abklärung als nötig erachte. B._____ wünsche sich zwar einen Kontaktabbruch, das würde aber das Wiederaufnehmen der Beziehung nur schwieriger machen, weshalb sie begleitete Besuche ab anfangs 2020 befürwortete. Die Verfahrensvertreterin hatte Ende Jahr mitgeteilt, B._____ wolle mit seinem Vater "Frieden schliessen". Die KESB erwog, dass der Kontakt sorgfältig wieder aufgebaut werden müsse und insbesondere Rückschläge wenn möglich vermieden werden sollten (BR-act. 1/1). Der Bezirksrat geht ebenfalls davon aus, dass sich B._____ in einer höchst schwierigen Situation befindet. Er führt das allerdings auf die ungelösten Konflikte der Eltern zurück und erwägt, ein Abbruch der Beziehung oder auch die Anordnung einer Begleitung könnten daran nichts ändern. B._____ habe seinen Vater gern und möchte diesen sehen; selbst als er einmal vom Vater ausgerissen sei und ihn die Polizei aufgegriffen habe, habe er zum Vater zurück gehen wollen. Es gebe keine ausreichenden Anzeichen, dass der Vater die Besuche zum

- 6 - Schaden des Buben gestalte. Darum sei die Massnahme unverhältnismässig und müsse aufgehoben werden (im Einzelnen act. 3/1). Die Mutter verweist in der Beschwerde auf zahlreiche Vorfälle, welche die emotionale Not von B._____ zeigten. Auf die Frage nach der Schuld geht sie nicht weiter ein, sondern sie betont, dass begleitete Besuche dazu beitragen sollten und könnten, das Verhältnis des Buben zu seinem Vater zu beruhigen (act. 2). Die Vertreterin von B._____ berichtet, dieser möchte nach dem "time out" und zwei begleiteten Besuchen den Vater nun wieder alleine sehen. Allerdings sage er, wenn ihm der Vater "wieder weh tue", wolle er einen Unterbruch von 200 Tagen, und beim nächsten Mal dann doppelt so viel. Die Partnerin des Vaters möchte er gerne sehen - er wolle einfach nicht, dass sie immer dabei sei, denn sie habe ihm einmal bei einem Streit mit dem Vater "nicht geholfen". Wie hoch das Risiko einer Eskalation bei unbegleiteten Besuchen wäre, kann und will die Vertreterin nicht beurteilen. So etwas wäre aus ihrer Sicht sehr unglücklich und würde den ganzen Prozess einer Annäherung gefährden. Daher seien Kontakte einstweilen nur begleitet anzuordnen, allerdings mit einer schrittweisen Ausdehnung auf bis zu neun Stunden (act. 20). Die Mutter reagiert auf die Stellungnahme der Kindesvertreterin mit dem Antrag, die begleiteten Besuche nicht über vier Stunden hinaus auszudehnen und die Kosten der Begleitung gemäss "gängiger Praxis" dem Besuchsberechtigten aufzuerlegen, welcher sie zu vertreten habe (act. 27). In der unverlangten Eingabe vom 9. Juni 2020 sieht sich die Vertreterin von B._____ veranlasst klarzustellen, dass es einen Unterschied gebe zwischen einer sexuellen Beziehung und dem sexuellen Missbrauch, wenn ein Erwachsener mit seiner um fünfzehn Jahre jüngeren im Schutzalter stehenden Stieftochter Geschlechtsverkehr hat. Sie präzisiert ferner, wenn B._____ mit seinem Vater und einem professionellen Begleiter mehr als vier Stunden verbringen könne, koste das zwar viel, aber der Begleiter werde das Maximum von neun Stunden nicht jedes Mal ausschöpfen (act. 30). Der Vater erhebt schwere Vorwürfe gegen die Mutter, welche ihr "eigenes perverses Ziel der Rache" verfolge und dafür vom Recht gestützt werde. Die wirkliche Gefahr für B._____ lauere zu Hause bei der Mutter, welche Telefone

- 7 und Mails des Vaters mit dem Kind nicht zulasse. Er (Vater) habe B._____ nie verletzt und könne dafür Zeugen benennen. Vorfälle bei Besuchen seien ausschliesslich aus der Sicht von anderen Personen und unrichtig geschildert worden, und das Handgemenge vor der Wohnung der Mutter habe diese zu verantworten. B._____ möchte seinen Vater sehen und auch dessen Verwandtschaft. Schwierigkeiten in der Schule hätten die Mutter und ihr Partner verursacht, und nicht er (Vater). Dass es eine Krise im Verhältnis zum Vater geben solle, sei lächerlich, und wenn schon eine Gefahr bestünde, wären sieben Jahre Zeit gewesen, um das zu erkennen und abzuklären. Der Vater legt seiner Stellungnahme verschiedene Unterlagen bei, wobei etwa die Schule mitteilt, B._____ sei immer noch äusserst auffällig, seine Re-Integration in die Regelklasse sei unsicher und sein sexualisiertes Verhalten habe sich keineswegs gemildert - der von der Schule vorgeschlagene Klinik-Aufenthalt von B._____ müsste allerdings von der Mutter aus veranlasst werden (act. 25, 26/1). 5. Bei der Beurteilung dieser Situation ist vorweg noch einmal daran zu erinnern, dass es um vorsorgliche Massnahmen geht, und zwar nicht nur für die Dauer des obergerichtlichen Verfahrens, sondern für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache bei der KESB. Eine vertiefte Abklärung der Situation ist daher heute nicht möglich. Vielmehr muss aufgrund einer vorläufigen Prüfung entschieden werden, ob sich die angeordnete vorsorgliche Massnahme (Wiederaufnahme der unterbrochenen Kontakte, allerdings im so genannt begleiteten Rahmen) rechtfertigen lässt, oder ob sie, wie der Bezirksrat fand, nicht zielführend und daher nicht verhältnismässig ist. 5.1 Die Eltern von B._____ waren verheiratet und sind geschieden. Ihre Entfremdung dürfte auf verschiedenen Gründen beruht haben und kann wohl auch nicht mehr im Einzelnen nachvollzogen werden. Auffällig und dramatisch war allerdings, dass der Vater während der Ehe die im gleichen Haushalt lebende Tochter der Mutter von B._____, also seine Stieftochter, sexuell in schwer wiegender Weise missbrauchte. Er wurde deswegen am 5. Dezember 2013 verurteilt und mit 18 Monaten Freiheitsstrafe belegt. Das Gericht hielt ihm vor, er habe aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt, um seine körperlichen

- 8 - Bedürfnisse zu befriedigen, und mit der Frage, was seine Taten für die Jugendliche bedeuteten, habe er sich gar nie auseinander gesetzt (act. 13/4). Dass die Mutter dadurch nicht nur gekränkt oder verletzt, sondern eigentlich traumatisiert ist, liegt aber nahe, und es ist auch glaubhaft, dass die heilende Kraft der Zeit bisher nicht zu wirken vermochte, weil die Mutter bei jedem Kontakt von B._____ mit dem Vater wieder an die Sache erinnert wird. Offenbar ist B._____ von seiner Mutter über diese Vorfälle nicht informiert worden (so B._____' Vertreterin in act. 20). Eine negative Einstellung von B._____' engster Bezugsperson, der Mutter, gegenüber dem Vater kann allerdings dem Kind nicht verborgen bleiben, selbst wenn nie etwas ausdrücklich ausgesprochen wird. Was die Ursachen und die Hintergründe auch immer sind, die Auswirkungen auf das gemeinsame Kind wiegen nach den Akten und bei summarischer Prüfung schwer: das Kinderspital berichtete am 28. Juli 2015, der damals knapp fünfjährige B._____ habe im Rahmen des symbolischen Spiels ein aussergewöhnlich hohes Mass an Aggressivität gezeigt, wenn er die Beziehungen zwischen Vater-Mutter- Kind inszenierte. Die anhand von Tierfiguren abgebildeten Konflikte hätten zur Zerstörung der Beziehung und teilweise der Existenz geführt. Er habe es nicht geschafft, ein gutes Ende zu finden. Die rapportierenden Ärzte fanden es besonders auffällig, dass der Vater den Missbrauch seiner Stieftochter als aus der Sicht des Opfers "freiwillig" darstelle (KESB-act. 45). Der Bericht der Beiständin über die Zeit April 2015 / März 2017 rapportiert die grossen Schwierigkeiten beim Umsetzen der Kontakte B._____/Vater und den Wunsch des Buben, den Vater zu sehen, aber auch das trotz laufender Therapie auffällige Verhalten von B._____ im Kindergarten mit körperlicher Aggressivität gegenüber anderen Kindern (KESB-act. 59). Auch im Bericht über die folgende Periode bis März 2019 ist die verbale und körperliche Aggressivität von B._____ ein zentrales Thema, es zeige sich vor allem in der Schule und beim Vater, weniger bei der Mutter und ihrem Partner. Ein sexualisierter Vorfall in der Schule beschäftige diese und beide Eltern. B._____ sei an einem Besuchswochenende vom Vater weggelaufen, als er nicht erhielt, was er wollte; er wurde von der Polizei aufgegriffen und gab an, er wolle zum Vater zurück gehen (KESB-act. 70). In einem ausführlichen Bericht vom 25. September 2019 anerkennt die Beiständin, dass sich beide Eltern sehr

- 9 um B._____ sorgen und bemühen. Seine Position zwischen den in einem schweren Konflikt befindlichen Eltern sei für ihn aber eine sehr grosse Last, mit welcher er trotz Therapie nicht zu Rande komme. Er habe in der Schule einmal erzählt, der Vater sei im Gefängnis gewesen, weil er der (Halb-)Schwester "im Herzen weh tat". Eine ins Auge gefasste Tagesklinik sollte dem Buben Erleichterung bringen, doch gebe es dort Wartefristen von bis zu sechs Monaten (KESB-act. 80). Weitere aktuelle Unterlagen gibt es über ein Elterngespräch vom 29. August 2019, wonach B._____ ein aggressives und sexualisiertes Verhalten gegen andere Kinder zeige, und es trotz 1:1-Betreuung von B._____ nicht gelinge, diesen zu einem Verhalten zu bringen, welches Dritte nicht schädige (KESB-act. 83/1). Zudem liegt ein Bericht des schulpsychologischen Dienstes vom 26. September 2019 vor, welcher ebenfalls die schädigende Wirkung des Elternkonfliktes auf das Kind und dessen problematische Affekt-Durchbrüche und unkontrolliertes Verhalten in der Schule und beim Vater hervorhebt und ein nicht näher spezifiziertes "time-out" als schulische Massnahme sowie die Behandlung in der Tagesklinik der PUK empfiehlt (KESB-act. 83/5). Die Beiständin äusserte sich am 31. Oktober 2019 sehr differenziert zur Situation und hob die Wichtigkeit des Kontaktes von B._____ zu seinem Vater hervor. Sie gab aber auch zu bedenken, dass es für den Buben eine Entlastung sein könnte, wenn eine Fachperson mindestens den Übergang von der Mutter zum Vater begleitete (KESB-act, 103). Endlich berichtet die Verfahrensvertreterin sehr ausführlich über die Situation von B._____ und dessen Haltung. Offenbar gehe es ihm in der Patchwork-Familie der Mutter gut und fühle er sich wohl. Nach einem heiteren und unbeschwerten Spielen auch mit anderen Kindern habe er distanziert auf die Frage nach Besuchen beim Vater reagiert und von körperlichen Übergriffen erzählt - welche allerdings rein zeitlich gar nicht stimmen konnten. Bei einem zweiten Besuch habe sich B._____ völlig zurückgezogen, als die Rede auf den Vater kam, habe teils unverständlich Negatives gemurmelt und den Vater beschuldigt, dieser habe etwas von B._____ Gebasteltes absichtlich zerstört. Seine Haltung zu Kontakten zum Vater sei ambivalent und nicht konsistent, offenbar stehe er (auch) in dieser Hinsicht unter grossem Stress (im Einzelnen KESB-act. 105).

- 10 - Die KESB hat auf jeden Fall richtig gefunden, dass diese verfahrene Situation einer möglichst grundlegenden Klärung bedarf und darum die vorstehend erwähnten Expertisen in Auftrag gegeben. Der Einwand des Vaters, weshalb das denn nicht schon viel früher erfolgt sei, ist verständlich. Allerdings bewegt sich der Kindesschutz unweigerlich in einer Spannung zwischen "zu früh, übermässig vorsichtig" und "zu spät, zu wenig präventiv". Auch der Vater, welcher sich nach der Beurteilung durch die Beiständin sehr um B._____ sorgt und das Beste für diesen will, hat offenbar nicht schon früher auf die nun veranlassten Abklärungen gedrängt. Wie dem auch sei: diese Gutachten erfolgen spät, aber nicht zu spät, um für B._____ (und seine Eltern) nützlich sein zu können. Eine andere Frage ist es, ob der Kontakt von B._____ zum Vater in dem Sinn eingeschränkt werden soll, als er einstweilen nur im Beisein einer professionellen Person stattfinden soll. Der Bezirksrat verneint das wie gesehen mit dem Argument, dass eine Gefährdung des Kindes durch den Vater nicht glaubhaft sei. Dem ist zu entgegnen: es geht nicht darum, dass der Vater B._____ sexuell missbrauchen könnte wie seinerzeit dessen Stiefschwester. Von pädosexuellen Neigungen des Vaters zu kleinen Jungen ist bisher nichts bekannt. Die Gefährdung von B._____ liegt vielmehr in dessen hoffnungsloser Überforderung mit der Situation zwischen seinen Eltern, die er beide gern hat. Diese Überforderung äussert sich glaubhafterweise nicht nur im direkten Kontakt zum Vater (durch aggressives Verhalten und Weglaufen), sondern indirekt in seinem sozial unangepassten und für ihn selber schädlichen Verhalten ausserhalb der Familie, besonders in der Schule. Es macht den Eindruck, dass er sich in seinem Loyalitätskonflikt allein gelassen fühlt und dass er darum in der beschriebenen Weise reagiert. Die Versuche von Schule, Beiständin und nicht zuletzt der wohl meinenden Eltern, ihm zu helfen, scheinen bisher gescheitert zu sein - und die vorstehend beschriebene tätliche Auseinandersetzung der Eltern vor den Augen des Kindes im Zusammenhang mit einem vorgesehenen Besuch beim Vater war gewiss nicht geeignet, seine Not zu lindern. In dieser Situation war und ist es richtig und notwendig, B._____ eine (zusätzliche) Hilfe zu bieten, indem er einstweilen den Wechsel von der Mutter zum Vater nicht auf sich alleine gestellt bewältigen muss, sondern dass ihn eine professionelle Begleitperson

- 11 dabei und während der mit dem Vater verbrachten Zeit stützt und unterstützt. Das darf, dessen ist sich die KESB wohl bewusst, nur für eine begrenzte (Übergangs-)Zeit gelten, welche allerdings nicht im Voraus nach Monaten oder nach einer bestimmten Anzahl von Kontakten festgelegt werden kann. In der Definierung der Anordnung als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens der KESB liegt bereits eine gewisse Begrenzung. Je nachdem wie sich dieses Verfahren entwickelt, sei es, dass es ungewöhnlich lange dauert, dass sich (allenfalls durch einen Zwischenbericht der Gutachter) neue Gesichtspunkte ergeben, wird die KESB die Massnahme anzupassen haben. Unter diesen Umständen ist die Anordnung der Begleitung der Kontakte Vater/Sohn sowohl notwendig als auch verhältnismässig. Damit stellt sich die Frage nach dem Rhythmus und der Dauer der Kontakte. Die KESB ordnet an zwei Tagen pro Monat maximal vier Stunden an. Die Vertreterin von B._____ befürwortet eine längere Dauer als vier Stunden. Wenn man dauernd auf die Uhr schauen müsse, könne keine entspannte Atmosphäre entstehen. Für Ausflüge auf den Uetliberg oder in den Zoo seien vier Stunden zu wenig. Sie beantragt, auf eine feste Dauer zu verzichten und es dem Begleiter zu überlassen, im Einzelfall flexibel auch ganztägige Unternehmungen zu begleiten (act. 30). Vier Stunden sind in der Tat wenig, und grössere Ausflüge sind damit kaum möglich. Allerdings weist die Vertreterin von B._____ selber auf die Kostenfolgen hin, welche es im Auge zu behalten gilt. Ohnehin ist eine Dauer nach Ermessen des Begleiters nicht angängig: eine behördliche oder gerichtliche Anordnung muss so bestimmt sein, dass die Beteiligten wissen, woran sie sich zu halten haben, und sie muss mit einem Rechtsmittel anfechtbar sein. Beides wäre mit einer Delegation des Entscheids über die Dauer der einzelnen Besuche an den Begleiter nicht gewährleistet. Es kommt dazu, dass der Begleiter seine Aufgabe am besten erfüllen kann, wenn er unter den Eltern Neutralität wahrt, und aus nahe liegenden Gründen müsste er sich in ein unglückliches Spannungsfeld begeben, wenn er die Dauer der Kontakte festlegte. Die KESB hat in der streitigen Anordnung ausdrücklich eine einvernehmliche abweichende Abmachung (das bedeutete: der Eltern von B._____ mit Zustimmung der Beiständin) vorbehalten, und je nachdem wie die Kontakte verlaufen, wird eine

- 12 einvernehmliche oder von der KESB angeordnete Ausdehnung der Dauer ebenso möglich sein wie etwa eine Regelung, bei welcher der Begleiter die erste Zeit dabei ist und Vater und Sohn den Rest des halben oder ganzen Tages alleine verbringen. Das zum Voraus zu regeln ist allerdings in Unkenntnis der Entwicklung nicht sinnvoll möglich, und auch eine auf den ersten Blick nahe liegende Delegation an die Beiständin ist nicht angängig, weil damit wieder die Grundsätze der Klarheit und der Anfechtbarkeit der Besuchsregelung verletzt würden. Zusammenfassend erweist sich das im Entscheid der KESB vorgesehene begleitete Besuchsrecht im Sinne einer vorläufigen Regelung als sinnvoll und angemessen, weshalb die Beschwerde im Hauptpunkt gutzuheissen und der Entscheid des Bezirksrats aufzuheben ist. 5.2. Die KESB hat angeordnet, der Vater könne B._____ "auf eigene Kosten" sehen. Das ist ohne Weiteres richtig, soweit es einen Snack oder ein Getränk, ein Trambillett oder einen Kino-Eintritt betrifft: wer von den Eltern den Buben betreut, kommt für die unmittelbaren Kosten auf. Etwas Anderes und auch von anderer Grössenordnung sind die Kosten der professionellen Begleitung. Der Vater beklagt sich über die hohen Kosten, welche in der Sache und insbesondere bei einer professionellen Begleitung anfallen, und beantragt, diese vollumfänglich der Mutter aufzuerlegen, welche "das System missbrauche" (act. 25 Rz. 39). Die Mutter sieht das gegenteilig und beantragt Auflage aller Kosten an den Vater, weil das Verfahren und die Massnahme "in erster Linie auf dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafe" verfügt wurde (act. 27 S. 3 Ziff. 3). Die Kosten der Begleitung gründen in besonderen Bedürfnissen von B._____, für welche die Eltern grundsätzlich gemeinsam aufkommen müssen (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Die Auffassung der Mutter, der Vater sei dafür alleine verantwortlich, gründet im selben Missverständnis wie der Entscheid des Bezirksrates: dass B._____ vor sexuellen Übergriffen seines Vaters zu schützen sei. Dafür gibt es wie gesehen keine ernsthaften Anhaltspunkte. Dass jene Vorfälle besonders gravierend und auffällig waren, ist natürlich richtig. Der Vater wurde dafür verurteilt und bestraft. Wie die Eltern seither damit umgehen und wie es ihre

- 13 - Beziehung und damit B._____ beeinflusst, ist allerdings etwas Anderes. Im Fokus steht nicht (mehr) das damalige Verhalten des Vaters, sondern die Situation von B._____. Anordnungen, die heute getroffen werden, dienen weder der Bestrafung des einen noch der Belohnung des anderen Elternteils, sondern einzig dem bestmöglichen Wohl des gemeinsamen Kindes. Die Kosten der Besuchsbegleitung sind daher den Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen. 6. Das soeben zu den Kosten der Besuchsbegleitung Ausgeführte gilt analog für die Kosten des Verfahrens. Auch wenn beide Eltern Mühe haben, dem anderen Teil gute Absichten zuzugestehen, ist doch objektiv nicht zu bezweifeln, dass sie sich je dafür einsetzen, was aus ihrer Sicht für B._____ das Beste ist. Nach der Praxis der Kammer führt das zu einer hälftigen Kostenverlegung, gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO. Wie schon im angefochtenen Entscheid der KESB sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Eltern zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Diese Kosten sind in Anwendung der §§ 5 und 12 GebV OG auf Fr. 2'500.-- festzusetzen. Parteientschädigungen entfallen damit (Art. 106 ZPO und KuKo ZPO-Schmid, N. 4 zu Art. 106). Der Bezirksrat hat für sein Verfahren keine Kosten erhoben, und über die Kosten der Kindesvertretung wird er separat entscheiden (angefochtenes Urteil S. 16 oben). Diese Anordnung ist nicht angefochten und es hat dabei sein Bewenden. 7. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Entscheid über das Bestätigen oder Aufheben der vorsorglichen Massnahmen für das Verfahren der Kammer gegenstandslos. Insbesondere entfällt die in der Verfügung vom 13. Mai 2020 getroffene Anordnung, dass die Partnerin des Vaters bei Kontakten von Vater und Sohn nicht zugegen sein dürfe (dazu insbesondere die Eingabe der Kindesvertreterin vom 20. Mai 2020 act. 20). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 23. April 2020 aufgehoben und wie folgt neu

- 14 gefasst: "I. Die Beschwerde wird teilweise abgewiesen: Dispositiv Ziff. 2, 3, 4 und 5 des Entscheides der KESB der Stadt Zürich vom 21. Januar 2020 werden bestätigt, mit der Änderung, dass die Eltern die Kosten der Besuchsbegleitung je zur Hälfte tragen." 2. Der Entscheid über die Weitergeltung der mit Verfügung vom 13. Mai 2020 getroffenen superprovisorischen Anordnungen wird mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos. Kosten der Begleitung von Besuchen, welche aufgrund jener Verfügung stattfanden, haben die Parteien (die Eltern von B._____) zu gleichen Teilen zu tragen. 3. Die Entscheidgebühr für dieses Verfahrens wird festgesetzt auf Fr. 2'500.-und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an den Verfahrensbeteiligten, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 15 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Urteil vom 25. Juni 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 23. April 2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "I. Die Beschwerde wird teilweise abgewiesen: Dispositiv Ziff. 2, 3, 4 und 5 des Entscheides der KES... 2. Der Entscheid über die Weitergeltung der mit Verfügung vom 13. Mai 2020 getroffenen superprovisorischen Anordnungen wird mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos. Kosten der Begleitung von Besuchen, welche aufgrund jener Verfügung stattfanden, hab... 3. Die Entscheidgebühr für dieses Verfahrens wird festgesetzt auf Fr. 2'500.-- und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an den Verfahrensbeteiligten, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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