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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.05.2020 PQ200024

27 maggio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,584 parole·~18 min·5

Riassunto

Erteilung einer Weisung (Parteientschädigung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Beschwerdegegner

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligte

betreffend Erteilung einer Weisung (Parteientschädigung) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 24. April 2020; VO.2019.20 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)

- 2 -

Erwägungen: I. 1. Für C._____ (nachfolgend Kind), gemeinsame Tochter der getrennt lebenden und nicht verheirateten A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), besteht eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB, um die Kindseltern bei der Umsetzung des mit Entscheid der KESB Stadt Zürich vom 25. August 2016 festgelegten Besuchsrechts zu unterstützen (act. 7/9/3/4 und 7/9/3/2). Wegen angeblicher Schwierigkeiten beim Besuchsrecht gelangte der Beschwerdegegner am 9. Januar 2019 an die KESB Bezirk Meilen (act. 7/9/66). Diese präzisierte mit Entscheid vom 4. Juni 2019 die bisher bestehende Besuchsrechtsregelung. Zudem wies sie die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB an, auf Kontaktaufnahmen seitens der Beiständin und des Kindsvaters innert 48 Stunden zu reagieren und konstruktiv mit der Beiständin zusammenzuarbeiten. Die KESB legte die Gebühr des Kindesschutzverfahrens auf CHF 1‘600.– fest und auferlegte diese je hälftig den Kindseltern, gewährte indes der Beschwerdeführerin wegen Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachforderung (act. 7/2/1). 2. Gegen die Erteilung der Weisung (act. 7/2/1, Dispositiv-Ziffer 5) erhob Rechtsanwalt X._____ namens der Beschwerdeführerin und des Kindes am 8. Juli 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Bezirksrat, verlangte die Aufhebung der Weisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners, und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (act. 7/1). In der Folge führte der Bezirksrat sein Verfahren durch, in dessen Verlauf die KESB sowie die Beiständin je eine Stellungnahme, der Beschwerdegegner eine Beschwerdeantwort und die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Stellungnahme einreichten, welche Eingaben alle den jeweiligen Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zugestellt wurden (act. 3/1 = act. 6). Sowohl die KESB als auch die Beiständin und der Beschwerdegegner beantragten Abweisung der Beschwerde (act. 7/4, 7/5 und 7/8). Mit Urteil vom 24. April 2020 hiess der Bezirksrat Meilen die Beschwerde gut, hob die Weisung auf, sah für das

- 3 - Beschwerdeverfahren von der Erhebung von Verfahrenskosten ab und schrieb demzufolge die Gesuche der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandlos geworden ab. Prozessentschädigungen sprach er keine zu, bewilligte indessen der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Nachforderung (Art. 123 ZPO) für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren und ernannte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu deren unentgeltlichem Rechtsbeistand (act. 6). 3. Am 4. Mai 2020 (Poststempel vom 30. April 2020) erhob Rechtsanwalt X._____ bei der Kammer wiederum namens der Beschwerdeführerin und des Kindes -Beschwerde, worin folgende Anträge gestellt wurden (act. 2): 1. Ziff. III. des Urteils des Bezirksrats Meilen vom 24. April 2020 (Geschäfts-Nr. VO.201920/3.02.02) sei aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 2. Eventualiter seien die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf die Staatskosten zu nehmen resp. Es sei auf den in Ziff. II des Beschlusses vom 24. April 2020 verfügten Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO zu verzichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter des Staats. Zudem wurde um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ersucht. 4. Die Akten des Bezirksrats, einschliesslich derjenigen der KESB Meilen, wurden beigezogen (act. 7/1-20, act. 7/9/1-118). Weitere Verfahrensschritte sind nicht erforderlich, weil über die Beschwerde sogleich entschieden werden kann.

II. 1.1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB sowie des EG KESR, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben von Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Enthalten diese

- 4 - Gesetze keine Bestimmungen, gelten im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die Regeln des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 40 EG KESR, Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht (§§ 63 und 64 EG KESR). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 1.2. Mit dem Begriff der Beschwerde i.S. der Art. 450-450c ZGB werden grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB bezeichnet. Gemeint sind damit aber im Wesentlichen Entscheide der KESB in der Sache (STECK, in: BSK- ZPO I, 5. A., Basel 2014, Art. 450 N 19-21). Keine Entscheide zur Sache stellen Entscheide über die Verteilung und die Liquidation der Prozesskosten dar. Weder das ZGB noch das EG KESR enthalten besondere Bestimmungen zur sogenannten Kostenbeschwerde, weshalb gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 110 ZPO die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO analog darauf Anwendung finden (vgl. OGer ZH PQ190077 E. II. 3. und 4. vom 9. Dezember 2019, PQ190015 E. II. 2 vom 20. März 2019; OGer ZH, PQ190003 E. 3.1 vom 25. Januar 2019). Mit der Kostenbeschwerde kann deshalb einzig die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZK-ZPO, 3.A., Art. 320 N 3 f. i.V.m. REETZ/THEILER, ZK-ZPO, a.a.O., Art. 310 N 36). Es gilt eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit der Beschwerde führenden Partei analog derjenigen von Art. 321 ZPO. Sie hat jeweils darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, aus welchen Gründen er falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde. Dabei kann bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung berücksichtigt werden, ob die Beschwerdeführerin anwaltlich ver-

- 5 treten ist oder nicht. Neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2. Rechtsanwalt X._____ hat die Beschwerden an den Bezirksrat und die Kammer im Namen der Beschwerdeführerin (Mutter) und des Kindes erhoben (act. 2 und 7/1). Die Vorinstanz nahm beide als Prozessparteien bzw. als Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ins Rubrum auf. Bezüglich der Behandlung des Kindes als Prozesspartei drängen sich vorab einige Richtigstellungen auf. Vor Bezirksrat war im Wesentlichen die an die Beschwerdeführerin gerichtete Massnahme im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB streitig, mit welcher die KESB das Umgangsrecht des Beschwerdegegners mit dem Kind erleichtern wollte. Sind Kinderbelange zwischen den Eltern streitig, so kommt den Elternteilen im Verfahren vor der KESB Parteistellung zu (§ 56 Abs. 2 EG KESR). Dasselbe gilt praxisgemäss auch in den nachfolgenden Beschwerdeverfahren. Demgegenüber hat das Kind in solchen Verfahren in der Regel keine Parteistellung, sondern gilt lediglich als verfahrensbeteiligt. Dies ist deshalb sachgerecht, weil bei Streitigkeiten zwischen den Eltern über Kinderbelange, wie beispielsweise über das Besuchsrecht, ein Interessenskonflikt zwischen den Elternteilen einerseits und dem Kind anderseits bestehen kann. Sofern zur Wahrung der Kindsinteressen notwendig, ist diesem eine eigene Rechtsvertretung zu bestellen. Folgerichtig hat die KESB mit Entscheid vom 19. April 2018 Rechtsanwalt X._____ nur als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Mutter bzw. der Beschwerdeführerin bestellt und nur ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. 7/9/52). Die Beschwerden an die Vorinstanz und die Kammer konnte Rechtsanwalt X._____ – ohne sich der Gefahr eines Interessenskonflikts auszusetzen – somit nur im Namen und auftrags der Beschwerdeführerin, nicht aber gleichzeitig im Namen und Auftrag des Kindes erheben. Richtigerweise ist somit einzig die „Beschwerdeführerin 2“ als Prozesspartei bzw. als Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu behandeln, während das Kind als Verfahrensbeteiligte im Rubrum aufzunehmen ist. Entsprechend ist auf die Beschwerde, soweit sie im Namen des Kindes bzw. der "Beschwerdeführerin 1“ erhoben wurde, nicht einzutreten.

- 6 - Die Beschwerdeführerin verlangt primär, dass der Beschwerdegegner zur Zahlung einer Parteientschädigung an sie zu verpflichten sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner haben damit ein tatsächliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres aktiv- und der Beschwerdegegner passivlegitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die am 30. April 2020 erhobene Beschwerde ist zudem rechtzeitig erfolgt. Sie ist schriftlich begründet und mit Anträgen versehen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sämtliche Rechtsmittelvoraussetzungen sind damit erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das Verfahren betreffend Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB sei vor der KESB strittig geführt worden. Während die Beschwerdeführerin keine Weisung gewollt habe, hätten der Beschwerdegegner und die Beiständin eine solche unterstützt. Das Gleiche gelte auch für das Verfahren vor Bezirksrat; auch dort hätten die Beschwerdeparteien konträre Standpunkte vertreten und divergierende Anträge gestellt. Es sei deshalb von einem strittigen Zweiparteienstreit auszugehen, in welchem die Beschwerdeführerin vor Bezirksrat obsiegt habe. Die Kosten seien deshalb gemäss Art. 106 ZPO zu verlegen. Ausgangsgemäss hätten die Kosten des Verfahrens demnach dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt und dieser hätte zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin verpflichtet werden müssen. Indem die Vorinstanz aber von einem Einparteien- Verfahren ausgegangen sei, habe sie den Sachverhalt im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO offensichtlich falsch festgestellt. Zudem habe sie dadurch, dass sie der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zugesprochen habe, das Recht im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO unrichtig angewendet (act. 2). 4. Im Zweiparteienverfahren werden die Prozesskosten, worunter nach Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten und die Parteientschädigung fallen, nach den Grundsätzen der analog anwendbaren Art. 106 - 109 ZPO verteilt. Im Regelfall werden sie gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten und Klagerückzug die klagende Partei und bei Anerkennung

- 7 der Klage die beklagte Partei als unterliegend gilt. Das Gericht kann in gewissen Konstellationen von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, zum Beispiel wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO), in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Als familienrechtliche Verfahren gelten zunächst solche gemäss den 6., 7. und 8. Titeln der ZPO (JENNY, ZK-ZPO, 3. A. 2016, Art. 107 N 12). Da konkrete Bestimmungen im ZGB und EG KESR fehlen, können darunter auch verwaltungsrechtliche Kindesschutzverfahren fallen. Im Rahmen familienrechtlicher Prozesse werden die Kosten in Kinderbelangen unabhängig vom Verfahrensausgang auferlegt, wenn beide Parteien gute Gründe für die Verfechtung ihres Standpunktes hatten. Die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, vermag allerdings ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen (BGE 139 III 358 E. 3). Die Grundsätze der Verteilung der Verfahrenskosten haben auch Geltung für die Zusprechung einer Parteientschädigung (KUKO ZPO- HANS SCHMID, 2. Auflage, 2014, Art. 107 N 1). 5.1. Der Bezirksrat begründete seine Entscheidung über die Verfahrenskosten und Parteientschädigung nur kurz, wobei er sich auf keine spezifische gesetzliche Bestimmung stützte. Er führte aus, die Beschwerdeführerin obsiege vollständig, der Beschwerdegegner habe jedoch gute Gründe gehabt, sich im Verfahren zu äussern, weshalb auf die Erhebung von Kosten verzichtet werde. Entsprechend seien die Parteientschädigungen wettzuschlagen (act. 6 N 5.1.). 5.2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Beschwerdeschrift mit dieser Begründung nicht weiter auseinandergesetzt und ist insbesondere nicht darauf eingegangen, ob der Beschwerdegegner gute Gründe hatte, sich im Verfahren vor Bezirksrat zu äussern. Sie legt zudem nicht dar und beziffert auch nicht, welchen Betrag sie unter einer angemessenen Parteientschädigung versteht. Damit hat sie ihre Beschwerde nur unzureichend begründet.

- 8 - Sie rügt sodann eine unrichtige Tatsachenfeststellung, weil die Vorinstanz zu Unrecht von einem Einparteien-Verfahren ausgegangen sei. Auch diesen Einwand (act. 2 N 9) hat die Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt und insbesondere nicht schlüssig begründet, wie sie zu dieser Schlussfolgerung gelangt. Entgegen ihren Vorbringen ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, dass die Vorinstanz ihrer Regelung über die Kosten und Parteientschädigung ein Einparteien-Verfahren zu Grunde legte. Der Bezirksrat hat den Verlauf des von den Parteien kontradiktorisch geführten Verfahrens bei der KESB und der ersten Beschwerdeinstanz korrekt dargestellt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner das Verfahren wegen Schwierigkeiten bei der Umsetzung seines Besuchsrechts bei der KESB angestossen habe (act. 6 N 1.1.-1.8). Sie forderte den Beschwerdegegner überdies auf, im Rahmen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 7/3). Auch machte die Vorinstanz keinerlei Erwägungen dazu, ob die Verfahrenskosten nur von der Beschwerdeführerin oder nur vom Beschwerdegegner oder von der Staatskasse zu übernehmen seien. All dies spricht nicht dafür, dass die Vorinstanz von einem Einparteien-Verfahren ausging. Auch daraus, dass sie von der Erhebung der Verfahrenskosten absah (act. 6, Urteil Dispositiv-Ziffer II.), lässt sich nicht ableiten, die Vorinstanz sei bei der Kostenregelung von einem Einparteien-Verfahren ausgegangen. Sie begründete ihren Entscheid vielmehr damit, beide Parteien hätten gleichermassen ein Interesse besessen, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen, (was eine hälftige Kostenaufteilung zwischen den Parteien suggeriert). Zudem hätten beide Parteien ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Aufgrund dieser Erwägungen liegt nahe, dass die Vorinstanz anstelle der je hälftigen Verteilung der Gerichtskosten auf beide Parteien und beidseitiger Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kulanzhalber von der Erhebung von Gerichtskosten ganz absah. Nur so ergibt die weitere Erwägung der Vorinstanz Sinn, entsprechend würden die Parteientschädigungen „wettgeschlagen“ (act. 6 N 5.1.). Ob der Entscheid der Vorinstanz, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen, korrekt war, ist hier nicht zu prüfen, weil die Beschwerdeführerin die entsprechende Dispositiv-Ziffer zu Recht mangels Beschwer nicht anficht.

- 9 - Insgesamt lässt sich daher ihr Vorwurf, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Einparteien-Verfahren ausgegangen, nicht bestätigen. Die rechtliche Einordnung bzw. Subsumption eines Sachverhalts ist überdies keine Frage der Sachverhaltsfeststellung sondern der Rechtsanwendung. Die Würdigung, ob es sich aufgrund von Tatsachen (Bsp. Verhalten einer Partei im Verfahren) um ein Einparteienoder Zweiparteien-Verfahren handelt, ist somit rechtlicher Natur. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Vorinstanz habe zu würdigende Tatsachen offensichtlich falsch oder nicht festgestellt. Ihre Rüge der offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellung ist deshalb nicht gerechtfertigt. 5.3. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Interessenlage der Parteien im Verfahren vor Bezirksrat auseinandersetzt, ist der Vollständigkeit halber im Rahmen des Vorwurfs, die Vorinstanz habe das Recht, namentlich Art. 106 f. ZPO, unrichtig angewendet, kurz zu prüfen, ob der Beschwerdegegner entsprechend der Praxis zu Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nachvollziehbare, ehrenwerte Gründe hatte, eine Beschwerdeantwort einzureichen und sich am erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren kontradiktorisch zu beteiligen. Der Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 16. Januar 2019 für die Zeit vom 1. März 2017 bis 15. Januar 2019 erwähnt deutliche Schwierigkeiten im Kontakt der Parteien untereinander und bei der Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts. So habe die Beschwerdeführerin ab Januar 2018 an keinen gemeinsamen Gesprächen im kjz mehr teilgenommen bzw. habe nur noch mit ihrem Anwalt kommen wollen. Zudem habe der Beschwerdegegner das Ferienbesuchsrecht nicht mehr wahrnehmen können, weil die Beschwerdeführerin nicht mit ihm korrespondiert habe. Auch sei diese den Einladungen des kjz zur Ferienregelung 2019 nicht gefolgt oder habe auf E-Mails nicht reagiert (act. 7/9/75). Beim Ferien- und Besuchsrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches (Pflicht-)Recht des Beschwerdegegners als Vater der gemeinsamen Tochter. Die regelmässige und verlässliche Wahrnehmung dieses Rechts trägt entscheidend zur Qualität der Beziehung zwischen Vater und Kind bei. Sowohl für den berechtigten Elternteil als auch das Kind ist es deshalb wichtig, dass dieses im festgelegten Umfang wahrgenommen werden kann. Angesichts der erwähnten Schwierig-

- 10 keiten beim Vollzug des Ferienrechts ist verständlich, dass sich der Beschwerdegegner am 9. Januar 2019 an die KESB wandte, um die bevorstehenden Winterferien 2019 zu regeln und sein Recht sicherzustellen (act. 7/9/66). Da der mangelnde Absprachewillen der Beschwerdeführerin für die Ausübung des Ferienrecht des Beschwerdegegners ein Problemfaktor zu sein schien, ist der Erlass dieser Weisung nicht ungewöhnlich und ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner die Weisung der KESB an die Beschwerdeführerin, auf Kontaktaufnahmen der Beiständin und des Kindsvaters innert 48 Stunden zu reagieren und konstruktiv mit der Beiständin zusammenzuarbeiten (act. 7/2/1), begrüsste. Die Anordnung dieser Weisung bildete Hauptstreitpunkt im Beschwerdeverfahren vor Bezirksrat (act. 7/1). Angesichts der Wichtigkeit der Weisung für die Wahrnehmung des Besuchsrechts sind dem Beschwerdegegner sachliche und gute Gründe zuzugestehen, sich vor Vorinstanz für die Beibehaltung der Weisung und Abweisung der Beschwerde einzusetzen (act. 7/5). Zwar haben sich im Beschwerdeverfahren auch die Beiständin sowie die KESB für die Aufrechterhaltung der Weisung ausgesprochen (act. 7/4 und 7/8). Doch wurde der Beschwerdegegner von der Vorinstanz gleichermassen zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen, weshalb aus seiner Sicht eine Teilnahme zielführend erschien und er sich zur Einreichung der Beschwerdeantwort veranlasst sehen durfte (act. 7/3). Dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner zur Vernehmlassung einlud, beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Die Überlegungen der Vorinstanz bei der Kosten- und Entschädigungsregelung, der Beschwerdegegner habe gute Gründe gehabt, sich im Verfahren zu äussern, sind deshalb zutreffend. Es ist unter den konkreten Umständen mit der Bundesgerichtspraxis vereinbar und nicht zu beanstanden, dass in Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 107 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin trotz Obsiegen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist folglich nicht zu schützen, weshalb der Hauptantrag abzuweisen ist. 6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es seien die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf die Staatskosten zu nehmen bzw. es sei auf

- 11 den Vorbehalt der Nachforderung zu verzichten. Dieser Antrag impliziert, dass der Kanton Zürich die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 123 ZPO übernehmen soll. 6.2. Die Beschwerdeführerin stellte im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren den Antrag, es sei die von der KESB erteilte Weisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners aufzuheben, und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Einen Antrag, bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Nachzahlungsvorbehalt gemäss Art. 123 ZPO zu verzichten, hat sie dort nicht gestellt. Auch in der Begründung ihrer Beschwerde an den Bezirksrat hat sie zum Nachzahlungsvorbehalt keine Ausführungen gemacht (act. 7/1 S. 10). Der Eventualantrag war damit nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, weshalb die Vorinstanz diese Frage auch nicht behandeln konnte. Es handelt sich somit um einen unzulässigen neuen Antrag bzw. bei den Behauptungen um unzulässige Noven, so dass auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen werden kann. Anzumerken bleibt, dass ein Verzicht auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO gesetzlich nicht geregelt ist. Ein durch Ermessen zu füllender Spielraum, ob von der Nachzahlungspflicht im Einzelfall abgesehen werden kann, besteht somit mangels Rechtsgrundlage nicht. Ob die Beschwerdeführerin dereinst zu Nachzahlungen verpflichtet sein wird, hängt von ihren zukünftigen finanziellen Verhältnissen ab, welche im Rahmen des Inkassos der Behörden und nicht im Kostenbeschwerdeverfahren zu prüfen sein werden. 6.3. Auch dem Eventualantrag ist somit kein Erfolg beschieden. 7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

III.

- 12 - 1. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gestellt (act. 2 S. 3). Ihre Mittellosigkeit ist ausgewiesen (act. 7/17/24 ff.). Allerdings erweist sich die Beschwerde im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO als aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Umstritten war eine angemessene Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren, welches eine Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB bzw. eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand hatte. Demnach hätte sich die angemessene Parteientschädigung nach § 23 AnwGebV in Verbindung mit §§ 5, 11 und 13 AnwGebV gerichtet. Die Beschwerdeführerin hat neben der Beschwerdeschrift zwei weitere Eingaben bei der Vor-instanz eingereicht (act. 7/1, 7/6 und 7/15). Insgesamt hätte sich eine Entschädigung von CHF 1‘500.– als angemessen erwiesen, welche zugleich den Streitwert im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren darstellt. In Anwendung von §§ 4 und 12 GebV OG beläuft sich die Gerichtsgebühr somit auf CHF 350.--. 3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil er keine Aufwände im Verfahren hatte. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch des Kindes um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 13 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 350.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 1‘500. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch des Kindes um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 350.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangs... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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