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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.05.2020 PQ200021

19 maggio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,978 parole·~20 min·5

Riassunto

Kostenauflage

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 19. Mai 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Kostenauflage Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 16. März 2020 i.S. B._____, geb. tt.04.1938, gest. tt.mm.2019; VO.2019.41 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Zürich vom 13. Februar 2018 leitete die KESB Uster ein Verfahren betreffend Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für B._____, die Mutter von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), ein und erteilte der Fachstelle C._____ einen Abklärungsauftrag (act. 11/1 und 11/5). In ihrem Abklärungsbericht vom 9. Mai 2018 empfahl diese, keine Beistandschaft für B._____ einzurichten, worauf die KESB das Verfahren am 18. Juli 2018, ohne Gebühren und Kosten zu erheben, einstellte (act. 11/8 und 11/9). 2. Am 24. Januar 2019 ging erneut eine Gefährdungsmeldung die gleiche Person betreffend bei der KESB Uster ein, diesmal von der Spitex Uster (act. 11/12). Die KESB leitete erneut ein Erwachsenenschutzverfahren ein und ersuchte wiederum die Fachstelle C._____ um Abklärung der Verhältnisse (act. 11/13). Auch im zweiten Abklärungsbericht vom 10. April 2019 kam die C._____ zum Schluss, es sei keine Beistandschaft einzurichten, weil sich die an einer dementiellen Erkrankung leidende B._____ in der terminalen Phase einer schweren Krebserkrankung befinde und adäquat entsprechend ihrem Willen zu Hause betreut werde (act. 11/16). Am tt. mm 2019 verstarb B._____ und hinterliess den Beschwerdeführer als einzigen Erben (act. 8/3/2 und act. 11/23). Daraufhin stellte die KESB am 6. Juni 2019 das zweite Erwachsenenschutzverfahren mit unbegründetem Entscheid ein, sah in Nachachtung der Situation von der Erhebung der auf CHF 400.– festgelegten Gebühr ab, auferlegte indessen dem Nachlass der Verstorbenen die Kosten für die zweite Abklärung durch die C._____ im Betrag von CHF 1'072.50 (act. 11/18). Auf Verlangen des Beschwerdeführers begründete die KESB den Entscheid, datierte diesen nunmehr auf den 8. August 2019 und auferlegte dem Nachlass neben den Abklärungskosten der C._____ zusätzlich eine Gebühr für den begründeten Entscheid von CHF 500.– (act. 11/24). 3. Der Beschwerdeführer erhob am 20. September 2019 Beschwerde beim Bezirksrat Uster und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der entspre-

- 3 chenden Dispositiv-Ziffern in den beiden Entscheiden der KESB, mit welchen die Abklärungskosten der C._____ und die Gebühr des begründeten Entscheids dem Nachlass auferlegt wurden (act. 8/1). Der Bezirksrat führte sein Verfahren durch, in dessen Verlauf sich die KESB und daraufhin der Beschwerdeführer schriftlich vernehmen liessen (act. 8/6 und 8/9). Mit Urteil vom 16. März 2020 hiess der Bezirksrat die Beschwerde teilweise gut und hob Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids der KESB vom 8. August 2019 auf, worin die Gebühr für den begründeten Entscheid von CHF 500.– dem Nachlass auferlegt worden war. Im Übrigen d.h. bezüglich der Auferlegung der zweiten Abklärungskosten der C._____ wies der Bezirksrat die Beschwerde ab, setzte die Entscheidgebühr des Rechtsmittelverfahrens auf CHF 390.– fest und auferlegte diese dem Beschwerdeführer. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (act. 4/1 = 7 = 8/12). 4. Mit Eingabe vom 19. April 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksrats rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2) und stellte folgende Anträge: 1. Es sei im vorliegenden Fall die volle Untersuchungs- und Offizialmaxime anzuwenden. 2. Der Entscheid des Bezirksrates Uster vom 16.03.2020 sei, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, aufzuheben und es sei in der Sache vollumfänglich auf jegliche Kostenauferlegung inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz zu verzichten. 3. Es seien die aufgeführten Zeugen einzuvernehmen 4. Es seien dem Beschwerdeführer alle Kosten gemäss Kostennote zu ersetzen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Die Akten des Bezirksrats, einschliesslich derjenigen der KESB Uster, wurden gemäss Art. 327 Abs. 1 ZPO beigezogen (act. 8/1-12 und 11/1-32). Weitere Verfahrensschritte sind nicht erforderlich, weil über die Beschwerde sogleich entschieden werden kann.

II.

- 4 - 1. Mit seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zusammengefasst, die zweite Gefährdungsmeldung der Spitex Uster sei missbräuchlich und unseriös erfolgt. Es sei aufgrund der Abklärungen im ersten Verfahren klar gewesen, dass B._____ ihren Bedürfnissen entsprechend zu Hause gut betreut und aufgrund ihres fortgeschrittenen Krebsleidens bald versterben werde. Das zweite Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen hätte deshalb gar nicht anhand genommen werden dürfen, auch weil die Sache bereits mit dem ersten Entscheid der KESB rechtskräftig beurteilt worden sei. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass die C._____ im zweiten Verfahren zum gleichen Resultat wie im ersten Verfahren gelangen würde, nämlich dass von einer Schutzmassnahme abzusehen sei. Der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin sowie weitere Personen, einschliesslich die öffentliche und später eine private Spitex, hätten sich täglich und vertrauensvoll um B._____ gekümmert und ihren Bedürfnissen Rechnung getragen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass es der städtischen Spitex vor allem darum gegangen sei, B._____ entgegen deren klar geäusserten Willen in ein Heim abzuschieben, um die aufwändige Betreuung abgeben zu können. Die zweite Gefährdungsmeldung sei deshalb querulatorisch erfolgt. Auch das zweite Erwachsenenschutzverfahren wäre zudem aufgrund der Empfehlung der C._____ zweifellos zu Gunsten seiner Mutter ausgefallen bzw. es wäre auf eine Massnahme verzichtet worden. Seine Mutter sei deshalb als obsiegende Partei zu betrachten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO, welcher den Bestimmungen des EG KESR vorgehe, hätten die Abklärungskosten der C._____ nicht dem Nachlass auferlegt werden dürfen, sondern die Verfahrenskosten der KESB und der Vorinstanz hätten von der öffentlichen Hand übernommen werden müssen. Mit ihrem Kostenentscheid hätten die KESB und die Vor-instanz gegen Art. 9 BV (Schutz vor Willkür) und Art. 6 EMRK (faires Verfahren) verstossen. Schliesslich hätte aus Billigkeits- und Pietätsgründen auf die Kostenverlegung verzichtet werden sollen (act. 2). 2.1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des ZGB sowie des EG KESR, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben von Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten im gerichtlichen Be-

- 5 schwerdeverfahren die Regeln des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 40 EG KESR, Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 2.2. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB. Gemeint sind mit ihm aber im Wesentlichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Der Begriff der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR entspricht dem des ZGB. Keine Entscheide in der Sache in diesem Sinn sind die Entscheide der KESB und des Bezirksrates, soweit es bloss um die Verteilung und die Liquidation von Prozesskosten geht. Weder das ZGB noch das EG KESR enthalten besondere Bestimmungen zu einer solchen Kostenbeschwerde, weshalb gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 110 ZPO die Bestimmungen von 319 ff. ZPO analog auf das vorliegende Verfahren Anwendung finden. Mit der Beschwerde kann demnach einzig geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt (Art. 320 ZPO; OGer ZH, PQ160020 vom 5. April 2016, PQ180050 vom 19. September 2018). Dabei gilt eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit der Beschwerde führenden Partei analog derjenigen von Art. 321 ZPO. Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll. Bei Laien sind an die Begründungsobliegenheit keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn sich aus der Begründung für den verständigen Leser ergibt, warum der Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Person falsch ist. Die Beschwerdeinstanz hat sich im Übrigen nur mit hinreichend konkret vorgebrachten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz zu befassen. Überdies können in analoger Anwendung

- 6 von Art. 326 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel vor der Beschwerdeinstanz nicht mehr vorgebracht werden. 3.1. Gegenstand des Verfahrens vor Bezirksrat war die Auferlegung der Gebühr für den begründeten Entscheid der KESB vom 8. August 2019 und der Abklärungskosten der C._____ zu Lasten des Nachlasses der Mutter des Beschwerdeführers. Nachdem der Bezirksrat die Beschwerde bezüglich Auferlegung der Gebühr für den begründeten Entscheid gutgeheissen und den Entscheid der KESB in diesem Punkt aufgehoben hat (act. 4/1 Dispositiv-Ziffer I.), beschränkt sich der mögliche Prozessgegenstand im zweiten Beschwerdeverfahrens auf die Frage, ob dem Nachlass die Abklärungskosten der C._____ im Betrag von CHF 1'072.50 und dem Beschwerdeführer die Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens von CHF 390.– (act. 4/1, Dispositiv-Ziffern I und II) zu Recht auferlegt wurden. Mit seinem Antrag Ziffer 2. verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Auferlegung dieser Kosten (act. 2) 3.2. Im Weitern stellt er zwei prozessuale Anträge, nämlich es seien die Untersuchungs- und Offizialmaxime anzuwenden (Antrag Ziffer 1) sowie Zeugen einzuvernehmen (Antrag Ziffer 3). Was seinen Antrag betreffend Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime betrifft, ist der Beschwerdeführer zunächst auf seine Begründungsobliegenheit (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) sowie die möglichen Beschwerdegründe (vgl. Art. 320 ZPO) hinzuweisen. Da sich das Verfahren bei einer reinen Kostenbeschwerde nicht nach §§ 62 ff. EG KESR sondern analog nach Art. 319 ff. ZPO richtet, gilt im vorliegenden Verfahren weder die Untersuchungs- noch die Offizialmaxime gemäss § 65 EG KESR und Art. 446 Abs. 1 ZGB. Im Übrigen hat das Gericht das Recht und damit die geltenden Prozessmaximen von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO). Hinsichtlich seines Antrags betreffend die Einvernahme von Zeugen gilt die erwähnte Noven- und Beweisschranke. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er die Einvernahme der Zeugen E._____ und F._____ (act. 2 S. 3) bereits vor Vorinstanz beantragt und diese von der Einvernahme der Zeugen zu Unrecht abgesehen hat. Ein solcher Beweisantrag lässt sich seiner Beschwerdeschrift an den Bezirksrat auch nicht entnehmen (act. 8/1). Es handelt sich damit um einen verspätet eingebrach-

- 7 ten, unzulässigen Beweisantrag. Auf beide prozessualen Anträge ist folglich nicht weiter einzugehen. 4. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag betreffend Aufhebung der Auferlegung der Abklärungskosten begründet. Zu prüfen bleibt, ob seine Begründung stichhaltig ist. Als (einziger) Erbe seiner verstorbenen Mutter ist er zudem durch die Kostenverlegung zu Lasten des Nachlasses beschwert (act. 11/23), weshalb dem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegensteht. 5.1. Was die Begründung der Beschwerde betrifft, fällt zunächst auf, dass diese in weiten Teilen derjenigen der Beschwerde an den Bezirksrat entspricht (act. 8/1). Der Beschwerdeführer legt wie im ersten Beschwerdeverfahren die Betreuungssituation seiner Mutter dar und führt hinlänglich aus, weshalb die zweite Gefährdungsmeldung ungerechtfertigt und das zweite Erwachsenenschutzverfahren unverhältnismässig sowie überflüssig gewesen seien. Dabei kritisiert er vor allem das Verhalten der Spitex Uster. Mit der Wiederholung seiner Behauptungen im ersten Beschwerdeverfahren kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungsobliegenheit im zweiten Beschwerdeverfahren allerdings nur unzureichend nach. Der Bezirksrat hat sich in seinem Urteil mit den Vorwürfen und Rügen des Beschwerdeführers einlässlich befasst. Er wies insbesondere darauf hin, dass die KESB von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, einer Gefährdungsmeldung nachzugehen, wobei sie im Erwachsenenschutzverfahren der Untersuchungsund Offizialmaxime unterstehe. Die zweite Gefährdungsmeldung durch die Spitex Uster sei rund neun Monate nach dem ersten Abklärungsbericht der C._____ erfolgt. Auch wenn im ersten Bericht die Notwendigkeit von Schutzmassnahmen verneint worden sei, könne sich die Pflege- und Betreuungssituation von B._____ aufgrund des Krankheitsverlaufs innert einiger Monate verändern und eine Neuevaluierung nötig machen. Die Spitex habe in der Gefährdungsmeldung festgehalten, dass es B._____ körperlich und geistig immer schlechter gehe und sie mehr Pflege sowie Betreuungszeit benötige. Zudem habe die Spitex erwähnt, dass die Hausärztin ihr Mandat damals niedergelegt habe und der Beschwerdeführer, der sich sehr um die Mutter kümmere, ab November 2018 für mehrere Monate (Rückkehr unbekannt) landesabwesend sei. Der KESB könne deshalb kein Vorwurf

- 8 gemacht werden, wenn sie die Gefährdungsmeldung beachtet, die dargestellten Mängel nicht als aus der Luft gegriffen beurteilt habe und den Sachverhalt erneut habe abklären lassen. Erst nach den neuen Abklärungen durch die C._____ habe die KESB feststellen können, dass keine Schutzmassnahmen für B._____ notwendig seien (act. 4/1 E. 4.1.1.). Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerdeschrift mit diesen Erwägungen nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt, weshalb die Überlegungen der Vorinstanz falsch sein sollen bzw. weshalb sie in ihrem Entscheid von offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen sein oder das Recht falsch angewendet haben soll. Damit hat er in diesem Punkt die Beschwerde unzureichend begründet. Die Überlegungen der Vorinstanz sind überdies nachvollziehbar und schlüssig. Es ist allgemein bekannt, dass das Betreuungsbedürfnis mit Fortschreiten einer Demenz- und Krebserkrankung stetig steigt und sich der Betreuungsaufwand innert einiger Monate verändern, meist erhöhen kann. Aus dem ersten Abklärungsbericht der C._____ ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin vorbildlich um die Kranke kümmern und sie bei der Bewältigung des Alltags unterstützen würden. Zudem sei B._____ von der damaligen Hausärztin und der Spitex gut betreut und begleitet worden (act. 11/8). Gerade die Hinweise in der Gefährdungsmeldung der Spitex, dass die Hausärztin ihr Mandat per 21. Januar 2019 beendet habe und der Beschwerdeführer sowie seine Lebenspartnerin seit 6. November 2018 mit unbekannter Rückkehr im Ausland weilten (act. 11/12 S. 3 und 4), durften bei der KESB zu Recht Zweifel an der hinreichenden Betreuungssituation der Schwerkranken aufkommen lassen. Der Beschwerdeführer hat nicht in Abrede gestellt, dass er und seine Lebenspartnerin sich damals längere Zeit im Ausland befunden hätten und als wertvolle Stütze seiner Mutter weggefallen sind. Auch regelmässige Anrufe aus dem Ausland können das Fehlen der Betreuung und Unterstützung durch physische Präsenz nicht ersetzen. Weiter ist verständlich, dass die KESB eine Gefährdungssituation nicht schon deshalb ausschloss, weil die ärztliche Betreuung durch einen andern Arzt übernommen wurde. Zudem fällt in Betracht, dass sich die voraussichtliche Dauer der

- 9 - Krebserkrankung bis zum Tod einer kranken Person erfahrungsgemäss selbst für Fachpersonen nur schwer abschätzen lässt. Auch wenn die Krebserkrankung von B._____ bereits fortgeschritten war, liess sich weder aus dem ersten Abklärungsbericht noch der Gefährdungsanzeige der Spitex entnehmen, dass ihr Versterben unmittelbar bevorstand und eine Abklärung deshalb nicht mehr gerechtfertigt erschien. Sie verstarb denn auch erst rund drei Monate nach Eingang der zweiten Gefährdungsmeldung. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Gefährdungsmeldung von der Spitex Uster erstattet wurde, welche die Pflege- und Betreuungsverhältnisse der betroffenen Person gut kannte. In ihrer Gefährdungsmeldung wies die Spitex auf konkrete Mängel und Gefahren in dieser Betreuungssituation hin. Das Formular der Gefährdungsmeldung füllte sie vollständig aus (act. 11/12). Unter all diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass die KESB in Nachachtung von § 47 EG KESR zu Recht ein zweites Erwachsenenschutzverfahren eröffnete. Auf jeden Fall lässt sich nicht erkennen, dass sie in diesem Zusammenhang eine offensichtlich falsche Tatsachenfeststellung oder unrichtige Rechtsanwendung vorgenommen hat. Der Gesuchsteller rügt in seiner Beschwerdeschrift das Verhalten der Spitex Uster. Deren Verhalten kann indessen nicht der KESB zugerechnet werden, zumal die Spitex organisatorisch nicht der KESB untersteht und der Beschwerdeführer nicht behauptet, die KESB habe bei Einleitung und Durchführung des Verfahrens von allfällig treuwidrigem Verhalten der Spitex Kenntnis gehabt oder hätte davon Kenntnis haben müssen. Die Wiederholung seiner Vorwürfe gegenüber der Spitex Uster im vorliegenden Beschwerdeverfahren nützen ihm deshalb nichts. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass verwaltungsrechtliche Entscheide der KESB in Erwachsenenschutzerfahren nicht in materielle Rechtskraft erwachsen und einer späteren erneuten inhaltlichen Beurteilung der aktuellen Verhältnisse nicht entgegenstehen. 5.2. Die Vorinstanz hat Im Weiteren einlässlich geprüft, ob die KESB bei der Abklärung des Sachverhalts und Erfüllung des gesetzlichen Auftrags im Sinne von Art. 446 ZGB und § 49 EG KESR zulässig vorgegangen ist (act. 4/1 E.

- 10 - 4.1.2.). Sie hielt abschliessend fest, dass die KESB korrekt den externen Dienst der C._____ mit den Abklärungen betraute und sich die von diesem getroffenen Abklärungen auf die wichtigsten Kontakt- sowie Pflegepersonen von B._____ beschränkten. Die von der C._____ in Rechnung gestellten Abklärungshandlungen seien nötig, geeignet und damit verhältnismässig gewesen. Daran vermöge auch das Resultat, dass Massnahmen seitens der KESB nicht nötig seien, etwas zu ändern. Auch mit dieser Argumentation der Vorinstanz hat sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht substantiiert beschäftigt, sondern seine bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgetragenen Rügen wiederholt (act. 2 S. 8 und 8/1 S. 5f.). Er hätte beispielsweise konkret darlegen müssen, welche der einzeln im Entscheid aufgezählten und gewürdigten Aufwände der C._____ aus welchen Gründen nicht zielführend gewesen waren. Allein mit den erneuten Hinweisen, dass ein fünfminütiges Gespräch mit dem Hausarzt genügt hätte und solche Abklärungen bereits im ersten Erwachsenenschutzverfahren vorgenommen worden seien, kommt er seiner Begründungsobliegenheit nicht nach. Die Höhe der Kosten der C._____ ist im Übrigen durch die Rechnung vom 10. April 2019 ausgewiesen (act. 11/17) Zusammenfassend lässt sich bei der Einschätzung der Vorinstanz, die Aufwände der zweiten Abklärung durch die C._____ im Betrag von CHF 1'072.50 seien gerechtfertigt, keine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich falsche Tatsachenfeststellung erkennen, weshalb der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht durchdringt. 5.3. Mit seinen Vorbringen, die Kosten hätten zufolge voraussichtlichem Obsiegen von B._____ und haltloser Gefährdungsmeldung seitens der Spitex gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht dem Nachlass auferlegt werden dürfen, erhebt der Beschwerdeführer die Rüge unrichtiger Rechtsanwendung. Dem Beschwerdeführer ist zunächst insoweit Recht zu geben, als der zweite Abklärungsbericht der C._____ vom 10. April 2019 erneut positiv für die Probandin lautete und deshalb voraussichtlich (ohne Vorversterben von B._____) erneut

- 11 von einer Schutzmassnahme abgesehen worden wäre. Der Beschwerdeführer hat seine diesbezüglichen Einwände jedoch bereits (teilweise wortwörtlich) im Beschwerdeverfahren vor Bezirksrat vorgebracht (vgl. act. 8/1). Dieser hat dazu in seinem Entscheid ausführlich Stellung genommen (act. 4/1 E. 4.2.1.). Darin wies die Vorinstanz unter anderem darauf hin, der Beschwerdeführer übersehe, dass der im Erwachsenenschutzverfahren primär anwendbare § 60 Abs. 5 EG KESR im Wortlaut von Art. 106 Abs. 1 ZPO abweiche. Ersterer sehe nicht vor, dass die Kosten der KESB der unterliegenden Partei aufzuerlegen seien, sondern regle, dass diese "unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens" zu verlegen seien, was viel weniger weit gehe, als die Kosten der unterliegenden Partei aufzubürden. Die Vorinstanz beleuchtete auch die besonderen Eigenheiten des Erwachsenenschutzverfahrens als Verwaltungsverfahren. Sie kam zur Auffassung, dass unter den besonderen konkreten Umständen und Einbezug des ersten Verfahrens dem Ausgang des zweiten Erwachsenenschutzverfahrens hinreichend Rechnung getragen werde, wenn von der Erhebung der Gebühren beider Verfahren und der Abklärungskosten der C._____ des ersten Verfahrens abgesehen werde, hingegen die angefallenen Abklärungskosten im zweiten Verfahren dem Nachlass auferlegt werden (act. 4/1 E. 4.2.1.). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift wiederum nicht auf diese luziden Erwägungen der Vorinstanz Bezug genommen und konkrete Erwägungen gerügt. Vielmehr begnügte er sich damit, seine divergierende Rechtsauffassung erneut zu präsentieren. Damit ist er wiederum seiner Begründungsobliegenheit nicht nachgekommen. Nach Würdigung der Akten sind keine Gründe ersichtlich, von der rechtlichen Auffassung der Vorinstanz, welche mit der bisherigen Praxis der Kammer in Einklang steht (u.a. OGer ZH PQ180022 vom 4. Juni 2018), abzuweichen. Insoweit ist nochmals hervorzuheben, dass der unterschiedliche Gesetzeswortlaut in § 60 Abs. 5 EG KESR gegenüber Art. 106 Abs. 1 ZPO kein gesetzgeberisches Versehen darstellt, sondern auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des Erwachsenenschutzverfahrens zurückzuführen ist. Die Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ist demgegenüber auf strittige Gerichtsverfahren zwischen Zivilparteien zu-

- 12 geschnitten. Da die KESB auf eine Gefährdungsmeldung gestützt auf § 47 EG KESR von Gesetzes wegen tätig werden und Abklärungen im Sinne von § 49 EG KESR treffen muss, kann nicht gesagt werden, sie unterliege, wenn sie aufgrund der Abklärungsergebnisse auf Massnahmen verzichtet oder die betroffene Person während laufendem Verfahren verstirbt. Bei der Kostenverteilung im Verwaltungsverfahren gilt nicht das Erfolgs- sondern das Verursacherprinzip. Das Verfahren ist unabhängig vom Ausgang grundsätzlich kostenpflichtig (§ 60 Abs. 2 und 5 EG KESR), wobei die Kosten (Gebühr und weitere Kosten der KESB), wie sich aus § 60 EG KESR herleiten lässt, nicht grundsätzlich von der Allgemeinheit sondern unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens von den involvierten Personen bzw. der betroffenen Person getragen werden sollen. Das Absehen von Massnahmen bedeutet damit nicht, dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet und von der Auferlegung der Kosten zu Lasten der betroffenen Person abzusehen ist. Dem Erstatter einer Gefährdungsmeldung können schliesslich nur ausnahmsweise bei missbräuchlichen Meldungen Kosten auferlegt werden (analog zu Art. 108 ZPO). Beim Entscheid, ob und in welchem Umfang Gebühren und weitere Kosten der betroffenen Person auferlegt werden, besteht schliesslich ein gewisses Ermessen der entscheidenden Behörde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens könnte nur eine willkürliche Ausübung dieses Ermessens korrigiert werden. Die Gefährdungsmeldung der Spitex, aufgrund welcher die KESB tätig wurde, kann nicht als haltlos oder missbräuchlich bezeichnet werden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, die Spitex habe damit das Ziel verfolgt, sich der aufwändigen Pflege von B._____ durch eine Heimeinweisung zu entledigen, hat er im vorinstanzlichen Verfahren weder nachvollziehbar begründet noch belegt. Es kann sich demnach nur um blosse Vermutungen handeln. Dass die Vorinstanz diesen keine Beachtung schenkte, bedeutet deshalb keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und kann ihr nicht vorgeworfen werden. Die erneuten Abklärungen haben zudem gezeigt, dass B._____ aufgrund ihrer schweren Erkrankung in der Zwischenzeit bettlägrig geworden und auf intensive Rundumbetreuung angewiesen war. Die zweite Gefährdungsmeldung erweist sich unter diesen Umständen nicht als haltlos.

- 13 - Diese Umstände hat die Vorinstanz auch bei der Überprüfung der Auferlegung der Kosten zu Recht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer behauptet überdies nicht, der Nachlass weise nur einen sehr geringen Aktiv- oder gar einen Negativsaldo auf. Dies ergibt sich auch aus den Akten in keiner Weise, verfügte B._____ doch über ein steuerbares Vermögen von über CHF 500'000.– (act. 11/16 und 11/3). Selbst unter Einbezug finanzieller Aspekte erweist sich die Auferlegung der Abklärungskosten zu Lasten des Nachlasses nicht als unhaltbar, sondern entspricht gegenteils den Gebührenempfehlungen der KESB-Präsidien- Vereinigung (KPV) vom 7. Dezember 2018. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die KESB habe dem Ausgang des Verfahrens genügend Rechnung getragen, indem sie auf die Erhebung der Gebühren der beider Erwachsenenschutzverfahren und der Abklärungskosten des ersten Verfahrens verzichtet, hingegen die Abklärungskosten der C._____ im zweiten Verfahren dem Nachlass auferlegt habe, nicht unangemessen. 6. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer mit keiner seiner Rügen durchgedrungen. Eine offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung oder eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ist weder dargetan noch erkennbar. 7. Da die Beschwerde folglich abzuweisen ist, womit der Entscheid der Vorinstanz bestätigt wird, hat die Vorinstanz entsprechend dem im gerichtlichen Verfahren betreffend Kostenbeschwerde analog anwendbaren Art. 106 Abs. 1 ZPO die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens korrekt dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt (act. 4/1 Dispositiv-Ziffer II.). Damit ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, auf die Auferlegung der Entscheidgebühr der Vorinstanz sei zu verzichten (act. 2, Antrag Ziffer 2.), abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das zweite Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es han-

- 14 delt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von rund CHF 1'400.00 (CHF 1'072.50 Abklärungskosten und CHF 390.-– Gebühr Bezirksrat). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 GebV OG auf CHF 300.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. CHF 1'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:

Urteil vom 19. Mai 2020 Erwägungen: III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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