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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.03.2020 PQ200013

18 marzo 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·981 parole·~5 min·7

Riassunto

Gesuch um Erlass einer Rechnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 18. März 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Gesuch um Erlass der Rechnung … Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 31. Januar 2020; VO.2018.15 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 18. Juni 2019 wies der Bezirksrat Pfäffikon eine Beschwerde des Beschwerdeführers ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 (BR-act. 29). Die Beschwerde hatte sich gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon vom 29. Mai 2018 gerichtet, mit welchem eine für die Mutter des Beschwerdeführers angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung um die Befugnis, für das gesundheitliche Wohl und die medizinische Betreuung zu sorgen, ausgeweitet wurde. Ausserdem war der Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der Beistandsperson abgewiesen worden (BRact. 3). Der Entscheid blieb unangefochten. 2. Am 20. Januar 2020 stellte der Beistand des Beschwerdeführers beim Bezirksrat Pfäffikon das Gesuch um Erlass der auferlegten Kosten; dies mit Hinweis auf die prekären finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Sollte ein Erlass nicht möglich sein, ersuche er um Gewährung der Ratenzahlung mit Raten von nicht mehr als CHF 30.00 monatlich (BR-act. 36 und 37). Mit Beschluss vom 31. Januar 2020 wies der Bezirksrat das Gesuch um Erlass der Forderung ab und bewilligte dem Beschwerdeführer die Ratenzahlung von monatlich CHF 30.00 (BR-act. 38). Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 zugestellt (BR-act. 39). 3. Mit Eingabe vom 4. März 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates. Er macht geltend, es sei ihm infolge der fehlenden finanziellen Mittel schlicht nicht möglich, die monatlichen Raten von CHF 30.00 zu bezahlen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4 und act. 7/1 - 40). Es sind keine Weiterungen notwendig. Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - II. 1. Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelbehörde von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Bezirksrates Pfäffikon, mit welchem dieser ein Kostenerlassgesuch für rechtskräftig auferlegte Verfahrenskosten in einem bezirksrätlichen Beschwerdeentscheid gegen einen Entscheid der KESB des Bezirks Pfäffikon abgewiesen hat. 2. Der Kostenbezug wie auch der Erlass von Verfahrenskosten ist ein Akt der Justizverwaltung (§ 29 VRG; PLÜSS, in: Kommentar zum VRG, 3.A., 2014, § 13 N 104 mit Verweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VGr vom 23. August 2001, KE2011.00001. E.1; so auch der im angefochtenen Entscheid zitierte OGer-Entscheid vom 25. April 2012, PQ120007 E. 4; KU- KO ZPO-Schmid, Art. 112 N 5). Der Bezirksrat handelte demnach bei der Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Erlass der Kosten nicht als gerichtliche Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 450 ZGB, sondern als Verwaltungsbehörde. 3. Gegen den Entscheid über den Kostenerlass ist bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde zu erheben. Der Bezirksrat belehrte das Obergericht als für die Behandlung einer allfälligen Beschwerde zuständige Instanz (act. 6 Dispositivziffer II.). Das Obergericht ist indes nicht Aufsichtsbehörde des Bezirksrates, sondern lediglich Rechtsmittelinstanz, die im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts Entscheide der Bezirksräte überprüft (§ 64 EG ZGB). Die allgemeine Aufsicht, das heisst der Bereich, der nicht unmittelbar die Rechtsprechung betrifft, steht nach wie vor dem Regierungsrat zu, und zwar auch im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Der Beschwerdeführer hat daher an den Regierungsrat zu gelangen, da einzig dieser Aufsichtsbehörde der Bezirksräte ist (vgl. OGer ZH, Entscheid vom 11. Februar 2020, PQ200009 E. 5; OGer ZH, Entscheid vom 7. Januar 2019, PQ180083 E. II./1.-3. m.H. auf RRB 397 vom 16. Mai 2018; § 45 Abs. 1 OrgG RR LS 172.1).

- 4 - 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Obergericht zur Behandlung der Beschwerde sachlich nicht zuständig ist. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 5. Das Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers vom 4. März 2020 betreffend die ihm im Beschwerdeverfahren VO.2018.15 auferlegten Verfahrenskosten (BR-act. 36 und 37) ist zusammen mit dem erwähnten Urteil des Bezirksrates Pfäffikon (BR-act. 29) sowie dessen Entscheid vom 31. Januar 2020 und der dagegen erhobenen Beschwerde (act. 2 und 6) in analoger Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG (Bundesgerichtsgesetzes) an den Regierungsrat weiterzuleiten. 6. Kosten für diesen Entscheid sind keine zu erheben. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und dessen Beistand B._____, … [Adresse], die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon, den Regierungsrat des Kantons Zürich unter Beilage der Urteile des Bezirksrates vom 18. Juni 2019 und vom 31. Januar 2020 (BRact. 29 und BR-act. 38) und der Beschwerdeschrift (act. 2) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am:

Beschluss vom 18. März 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und dessen Beistand B._____, … [Adresse], die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon, den Regierungsrat des Kantons Zürich unter Beilage der Urteile des Bezirksrates vom 18. Juni 2... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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