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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.05.2020 PQ200007

8 maggio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,772 parole·~39 min·5

Riassunto

Besuchsrecht (und vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss und Urteil vom 8. Mai 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer (Vater)

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin (Mutter)

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____,

- 2 betreffend Besuchsrecht (und vorsorgliche Massnahmen) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 11. Dezember 2019; VO.2019.11 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon)

Erwägungen: 1.1 B._____ (im Folgenden: Mutter) und A._____ (Vater) sind die Eltern von C._____. Diese steht unter der Sorge und Obhut ihrer Mutter, welche zuerst im Tessin wohnte und im Juli 2016 nach D._____ umzog. Ihr Kontakt zum im Tessin lebenden Vater war und ist Thema von Auseinandersetzungen unter den Eltern. Im Februar 2014 entschied die damals zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde autorità regionale di protezione (KESB) Mendrisio, dass der Vater und das damals viereinhalbjährige Töchterchen einander jede Woche im Beisein einer Drittperson für eineinhalb Stunden sehen sollten. Nach dem Umzug von Mutter und Kind nach D._____ gab es nur sehr wenige Kontakte mit dem Vater. Am 6. Oktober 2016 errichtete die KESB Dietikon für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB, ernannte E._____ zum Beistand und trug ihm auf, die Kontakte C._____s zum Vater zu organisieren und zu überwachen, zwischen den Eltern hinsichtlich der Kontakte wenn nötig zu vermitteln und nach zwölf Kontakten Bericht und Antrag zu stellen (KESB-act. 23). Auf Beschwerde des Vaters erwog der Bezirksrat Dietikon am 15. November 2018, es gebe deutliche Anzeichen dafür, dass die Mutter den Kontakt des Kindes zum Vater vereiteln wolle, etwa mit dem nicht zwingenden Beharren auf einer italienisch-sprechenden Begleitperson und der Verweigerung von Kontakten an Wochenenden resp. bei einem Aufenthalt des Kindes im Tessin. Die Anordnung einer Begleitung der Besuche sei zudem nur vorübergehend zulässig, und die Akten gäben für diese Einschränkung kaum etwas her. Die Rechtsverzögerungsbe-

- 3 schwerde des Vaters wurde daher gutgeheissen, und die KESB wurde aufgefordert, unverzüglich für Kontakte Vater/Tochter besorgt zu sein (KESB-act. 133). Als Beiständin von C._____ amtet seit dem 1. Mai 2019 F._____ (KESBact. 158). Am 21. März 2019 entschied die KESB über die Kontakte. Sie erwog unter anderem, der Vater habe einen Bericht des ihn behandelnden Arztes eingereicht, wonach ihn dieser als psychisch stabil und nicht aggressiv erlebe und einschätze, der Vater aber unter dem Umstand leide, dass er seine Tochter nicht sehen könne, und dass der Arzt eine (weitere) Einschränkung der Kontakte nicht als angezeigt betrachte. C._____ halte sich regelmässig im Tessin bei ihrer Grossmutter auf und möchte ihren Vater sehen. Die Mutter äussere Bedenken, weil das Kind den Vater seit Jahren nie ohne Begleitung gesehen habe und ein Aufbau behutsam erfolgen müsse. Die (wenigen) Kontakte in Zürich seien nach den vorliegenden Berichten positiv verlaufen. Die KESB entschied wie folgt (BR-act. 2):

1. Der Antrag von B._____ auf Erstellung eines psychiatrischen Erziehungsfähigkeitsgutachtens über A._____ wird abgewiesen.

2. Es werden zwei zweistündige begleitete Besuche, ein vierstündiger begleiteter Besuch und drei vierstündige teilbegleitete Besuche jeweils jedes zweite Wochenende mit Einzel-Besuchsbegleitung in italienischer Sprache durch G._____, H._____ [Besuchsinstitution], c/o I._____, …-strasse …, … J._____, mit einem Kostendach von CHF 3'945 angeordnet.

3. Nach Abschluss der teilbegleiteten Besuche wird A._____ für berechtigt erklärt, C._____ unbegleitet jedes zweite Wochenende für sechs Stunden auf eigene Kosten zu besuchen.

4. Die Beiständin wird mit der Organisation und Überwachung der Besuche beauftragt. (…)

7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. (…) Dagegen führte der Vater am 17. April 2019 Beschwerde mit den Anträgen, es seien nach Abschluss der teilbegleiteten Besuche Wochenend-Kontakte anzu-

- 4 ordnen, ferner eine separate Regelung für Feiertage und Ferien (BR-act. 1). Am 27. Juni 2019 verfügte der Präsident des Bezirksrates ohne Anhörung des Vaters, die Kontakte seien gemäss einem entsprechenden Antrag der Mutter einstweilen nur teilbegleitet durchzuführen, und er ernannte dem Kind in der Person von Rechtsanwalt Z._____ einen Vertreter (BR-act. 21). Dieser beantragte am 30. September 2019, es seien die Kontakte künftig ohne Begleitung anzuordnen, und zwar zunächst für drei Monate mindestens alle vierzehn Tage an einem Sonntag von 10 bis 18 Uhr, dann während weiterer dreier Monate im selben Rhythmus am Samstag und Sonntag, und dann für das Wochenende mit Übernachtung (act. 29). Die Mutter hielt an einer Begleitung fest (BR-act. 37). Der Bezirksrat erwog am 11. Dezember 2019, die möglicherweise fehlende Erziehungsfähigkeit des Vaters sei schon vor fünf Jahren thematisiert worden. Es werde ihm nicht nur von der Mutter mangelndes Einfühlungsvermögen vorgeworfen, wodurch er seine Tochter nicht altersadäquat behandle. Der Vater habe auch "mehrfach ein auffälliges Verhalten" gezeigt, so habe er im Internet ein Bild des Kindes veröffentlicht. In den Jahren 2012 und 2013 habe er unter psychischen Problemen gelitten, welche einen Klinikaufenthalt nötig machten – eine Diagnose fehle in den Akten, und er wollte sich bisher keiner Begutachtung unterziehen, weshalb er sich die Einschränkung der Kontakte selber zuzuschreiben habe. Bei der KESB habe er diesen Widerstand nun aufgegeben, und es sei daher (durch die KESB) ein Gutachten einzuholen. Der Kontakt Vater/Tochter sei während des Verfahrens aufgebaut worden, und es ergebe sich aus den Rückmeldungen der Beiständin und der Begleitperson "keine akute Gefahr für das Kindswohl bei unbegleiteten Besuchen von sechs Stunden alle zwei Wochen". Bis zum Vorliegen des Gutachtens seien diese Kontakte daher weiterzuführen. Der Bezirksrat entschied gestützt darauf was folgt (act. 4):

I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1 und 3 des Entscheides der KESB Dietikon vom 21. März 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts durch Einholen eines psychiatrischen Erziehungsfähigkeitsgutachtens über A._____ sowie zum neuen Entscheid über das Besuchsrecht an die KESB Bezirk Dietikon zurückgewiesen.

- 5 - II. Bis zum neuen Entscheid der KESB Bezirks Dietikon im Sinne von Ziffer I wird A._____ berechtigt erklärt, C._____ unbegleitet jedes zweite Wochenende für sechs Stunden auf eigene Kosten zu besuchen. (…) 1.2 Den ihm am 16. Dezember 2019 zugestellten Entscheid des Bezirksrates focht der Vater mit Beschwerde vom 15. Januar 2020 innert Frist bei der Kammer an. Die KESB erkundigte sich angesichts des praktisch gleichen Inhaltes der bezirksrätlichen vorsorglichen Anordnung (soeben vorstehend Ziff. II) und der Beschwerdeanträge des Vaters (nachstehend, Anträge in der Sache Ziff. 2, Anträge zum Vorsorglichen Ziff. 1), wie es sich mit der aufschiebenden Wirkung verhalte. Der Referent äusserte die Ansicht, es sollten die Kontakte alle vierzehn Tage weiter gelten (act. 12, Mail an KESB mit Kopien an die Parteien). Dem wurde seitens der Beteiligten nicht widersprochen. Nach dem Beizug der Akten von KESB und Bezirksrat wurde der Mutter und dem Vertreter von C._____ Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde gegeben. Die Beschwerdeantwort datiert vom 14. Februar 2020. Die Mutter stellt darin den Antrag, die Beschwerde und den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen abzuweisen; ferner sei der Kindesvertreter sofort von seiner Aufgabe zu entbinden, eventuell seien ihr keine entsprechenden Kosten (mehr) aufzubürden (act. 22). Die letzteren Anträge wurden im Beschluss vom 18. Februar 2020 behandelt und abgewiesen (act. 25). Die Beiständin und der Prozessvertreter von C._____ wurden ersucht, eine möglichst aktuelle Darstellung der Kontakte zwischen Vater und Tochter abzugeben (act. 17/1 und 2). Ihre Stellungnahmen datieren vom 13. und 16. März 2020 (act. 28 resp. 30). Die Eingaben von Beiständin und Kindesvertreter wurden den Eltern zur Kenntnis gebracht. Parallel wurden sie am 20. März 2020 durch den Referenten angefragt, ob sie sich ein Vorgehen mit einem "Interventions-orientierten Gutachten mit mediativer Komponente" entsprechend der Anregung des Vertreters von C._____ vorstellen könnten (damit, wie es C._____ sich wünscht, nicht das Ge-

- 6 richt entscheiden müsste). Innert erstreckter Frist erklärte die Vertreterin des Vaters mit Mail vom 8. April 2020, eine Lösung werde wohl schwierig sein, weshalb sie um einen Entscheid des Gerichts ersuche (act. 39). Mit Verfügung vom 14. April 2020 wurde der Mutter Frist angesetzt, um sich abschliessend zur Sache zu äussern (act. 40). Ihre Stellungnahme datiert vom 24. April 2020 (act. 42). Die Sache ist spruchreif. 2.1 Anträge der Beteiligten: Der Vater stellt dem Obergericht mit seiner Beschwerde folgende Anträge (act. 2): "1. Es sei Disp. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksrates Dietikon vom 11. Dezember 2019 aufzuheben.

2. Es sei Disp. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksrates Dietikon vom 11. Dezember 2019 aufzuheben, und es seien C._____ und dem Beschwerdeführer Besuche auf eigene Kosten wie folgt zu bewilligen:

o ab sofort bis 30. April 2020 an jedem ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats von 10:00 h bis 18:00 h; o ab 01. Mai bis 31. Juli 2020 an jedem Samstag von 10:00 h bis 18:00 h und am Sonntag von 10:00 h bis 18:00 h (ohne Übernachtungen); o ab 01. August 2019 [Anmerkung: gemeint offenkundig 2020] jedes erste und dritte Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend 18:00 h (mit Übernachtungen);

3. Es seien die Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr C._____ und dem Beschwerdeführer alternierend zu gewähren; 4. Es sei, wenn das Betreuungswochenende des Beschwerdeführers auf Ostern fällt, dessen Betreuungsverantwortung ab Gründonnerstag 18:00 h bis Ostermontag 18:00 h festzulegen. Wenn das Betreuungswochenende des Beschwerdeführers auf Pfingsten fällt, sei festzulegen, dass dessen Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag 18:00 h andauert.

5. Es seien C._____ und dem Beschwerdeführer im Jahr 2020 eine Woche Ferien in den Sommerferien sowie eine Woche in den Herbstferien einzuräumen, ab dem Jahr 2020 [Anmerkung: gemeint offenkundig 2021] jeweils jährlich drei Wochen verteilt auf die Schulferien.

- 7 - 6. Es sei die Beschwerdegegnerin explizit darauf hinzuweisen, dass eine Verweigerung der Besuche gestützt auf Art. 292 StGB geahndet wird.

7. Der Beschwerdeführer sei berechtigt zu erklären, ein Besuchsrecht nachzuholen, falls es wegen Gründen, die bei der Beschwerdegegnerin liegen (zB. Feiern, Ferienabwesenheit etc.) nicht ausgeübt werden kann.

Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 8. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestätigen.

vorsorgliche Massnahmen: 1. Es seien C._____ und dem Beschwerdeführer Besuche auf eigene Kosten wie folgt zu bewilligen:

o ab sofort bis 30. April 2020 an jedem ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats von 10:30 h bis 18:00 h; o ab 01. Mai bis 31. Juli 2020 an jedem Samstag von 10:00 h bis 18:00 h und am Sonntag von 10:00 h bis 18:00 h (ohne Übernachtungen); o ab 01. August 2019 [Anmerkung: gemeint offenkundig 2020] jedes erste und dritte Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend 18:00 h (mit Übernachtungen);

2. Es seien die Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr C._____ und dem Beschwerdeführer alternierend zu gewähren;

3. Es sei, wenn das Betreuungswochenende des Beschwerdeführers auf Ostern fällt, dessen Betreuungsverantwortung ab Gründonnerstag 18:00 h bis Ostermontag 18:00 h festzulegen. Wenn das Betreuungswochenende des Beschwerdeführers auf Pfingsten fällt, sei festzulegen, dass dessen Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag 18:00 h andauert.

4. Es seien C._____ und dem Beschwerdeführer im Jahr 2020 eine Woche Ferien in den Sommerferien sowie eine Woche in den Herbstferien einzuräumen, ab dem Jahr 2020 [Anmerkung: gemeint offenkundig 2021] jeweils jährlich drei Wochen verteilt auf die Schulferien.

5. Es sei die Beschwerdegegnerin explizit darauf hinzuweisen, dass eine Verweigerung der Besuche gestützt auf Art. 292 StGB geahndet wird.

6. Der Beschwerdeführer sei berechtigt zu erklären, ein Besuchsrecht nachzuholen, falls es wegen Gründen, die bei der Beschwerdegegnerin

- 8 liegen (zB. Feiern, Ferienabwesenheit etc.) nicht ausgeübt werden kann.

Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." In der Mitteilung vom 8. April 2020 ergänzt/präzisiert der Vater: - die nächsten Besuche sollten noch in D._____ stattfinden, - dabei sei die Zeit auszudehnen auf acht Stunden (10.30 bis 18.30 Uhr), - vom 19./21. Juni an sollten die Kontakte ganze Wochenenden umfassen und von Freitag Schulschluss bis Sonntag "ca. 19 Uhr" dauern, eventuell mit Übernachtungen C._____s bei ihrer Grossmutter - die Sommerferien 2020 seien zu regeln, - ab Ende Sommerferien seien alle vierzehn Tage Übernachtungen beim Vater vorzusehen, wobei er C._____ holen und bringen werde, so lange ihr das Alleinreisen nicht zugemutet werden könne, - die Feiertage seien gerichtsüblich zu regeln, wobei er auf Weihnachten verzichte, - es sei die unzensierte direkte elektronische Kommunikation Vater/Tochter anzuordnen. (act.39) Die Mutter beantragte, es seien sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen (act. 22). In der abschliessenden Stellungnahme beantragt sie, es seien die IV-Akten über den Vater beizuziehen (act. 42). Der Vertreter von C._____ verweist für seine Anträge in der Sache auf seine Anträge vor Bezirksrat (act. 30 S. 6 am Ende). Diese lauteten wie folgt (act. 29 im Dossier des Bezirksrates):

Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und ihrem Vater sei wie folgt festzulegen: 1. C._____ und ihrem Vater sei während einer ersten Phase von 3 Monaten das Recht einzuräumen, mindestens alle 14 Tage jeweils am Sonntag von 10 Uhr bis 18 Uhr unbegleitet den Tag verbringen zu dürfen.

2. C._____ und ihrem Vater sei in einer zweiten Phase während 3 Monaten das Recht einzuräumen, sich alle 14 Tage jeweils von Samstag 10 Uhr bis 18 Uhr, sowie Sonntag 10 Uhr bis 18 Uhr zu sehen (ohne Übernachtung).

- 9 - 3. C._____ und ihrem Vater sei anschliessend das Recht einzuräumen, sich alle 14 Tage jeweils von Freitagabend nach Schulschluss bis Sonntagabend 18 zu sehen (mit Übernachtung).

4. Bezüglich der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr seien diese C._____ und ihrem Vater jährlich alternierend einzuräumen (im 2019 noch ohne Übernachtung).

5. Wenn das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern fällt, sei festzulegen, dass seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag 18 Uhr beginnt und bis Ostermontag 18 Uhr dauert. Wenn das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten fällt, sei festzulegen, dass sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag 18 Uhr verlängert.

6. Im Jahr 2020 sei unter Einbezug der Beiständin ein Ferienbesuchsrecht im Umfang von je einer Woche in den Sommerferien und in den Herbstferien festzulegen. Im Jahr 2021 sei ein Ferienbesuchsrecht von insgesamt 3 Wochen festzusetzen.

7. Die Besuchsrechtsregelung sei unter Einbezug der Beiständin zwecks Regelung der Modalitäten und in Berücksichtigung des Willens von C._____ umzusetzen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWSt). 3.1 Der Vater zitiert den Bezirksrat mit dessen Feststellung, dass die von der KESB nach einer Anlauf-Phase festgesetzten Kontakte von sechs Stunden alle vierzehn Tage unüblich (gemeint: unüblich wenig) seien. Eine solche Einschränkung des persönlichen Verkehrs sei nur zulässig, wenn Anderes, Ausgedehnteres dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Dazu lasse der Bezirksrat die nötigen Konkretisierungen vermissen. Die von der Tessiner Behörde im Jahr 2014 geäusserte Auffassung, der Vater lasse gegenüber dem Kind das nötige Einfühlungsvermögen vermissen, werde bestritten und könne heute jedenfalls nicht mehr massgebend sein. Vor allem gebe es seither zahlreiche Berichte über gut verlaufene Kontakte, was allfällige frühere Schwierigkeiten unwesentlich erscheinen lasse. Er (der Vater) habe sich der Anweisung unterzogen, das Bild des Kindes aus dem Internet zu entfernen, und er habe auch seit August 2016 seine Probleme mit dem Durchsetzen des Kontaktes zu seinem Kind nie mehr im Internet thematisiert: weil er einsehe, dass das kontraproduktiv sein könne. Beim Festlegen und Durchführen der Kontakte sei es bisweilen zu Missverständnissen ge-

- 10 kommen, und der Vater habe bisweilen auch verständlicherweise seiner Ungeduld über das schleppende Verfahren Ausdruck gegeben. Die konkreten Kontakte seien aber für Vater und Tochter positiv verlaufen. Es sei nun höchste Zeit, diese Kontakte auszuweiten und auf ein übliches Niveau zu bringen. Der Bezirksrat weise auf psychische Probleme des Vaters hin; tatsächlich sei er vor acht Jahren knapp einen Monat in der offenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik behandelt worden. Er habe aber ärztliche Berichte seit dem Jahr 2014 eingereicht [act. 23 Rz. 22-25], wonach er psychisch unauffällig sei und sich in adäquate Diskussionen über Dinge einlassen könne, welche ihn belasteten. Angesichts der positiven Berichte über die tatsächlichen Kontakte sei ein psychiatrisches Gutachten daher nicht nötig. Er widersetze sich einem Gutachten nicht grundsätzlich, wenn das Gericht dieses entgegen seiner Auffassung für nötig erachte, allerdings dürfte dies nicht der Ausweitung der Kontakte im Wege stehen (act. 2). Die Mutter widersetzt sich einer Ausdehnung der Kontakte auf mehr als sechs Stunden pro Termin. Es sei bedauerlich, wenn der Vater nicht einsehe, dass er das Kind überfordere. Insbesondere die Beiständin habe beobachtet, dass er starken Druck auf C._____ ausübe, und sie habe darum empfohlen, ein psychiatrisches Erziehungs-Gutachten einzuholen. Auch sie (die Mutter) würde sich falls nötig einer Begutachtung unterziehen. Sie habe dem Vater Kontakte unter der Woche offeriert, und sie sehe nicht ein, weshalb er darauf nicht einging. Zum Thema "website" sei es verfehlt, wenn der Vater das (nur) unter strafrechtlichem Aspekt sehen wolle – er sehe eben offenbar nicht ein, dass er sein Verhalten anpassen müsse. Die Kindesschutzmassnahmen seien ja auch nicht nur wegen der Internet-Publikation angeordnet worden. Vielmehr gab und gebe es eine "Vielzahl von Verhaltensweisen", deretwegen der Vater begutachtet werden müsse – die entsprechende Anordnung des Bezirksrates verletze "keinesfalls das Willkürverbot". Entgegen der Darstellung des Vaters seien vom Institut K._____ begleitete Kontakte durchaus nicht unproblematisch verlaufen. Nach einem längeren Unterbruch müssten Kontakte zuerst behutsam wieder aufgebaut werden und insbesondere zunächst in Begleitung stattfinden – was auch C._____ wünsche. Für Übernachtungen des Kindes sei die Wohnung des Vaters zudem nicht geeignet: es sei eine Einzimmerwohnung mit einem Bettsofa, und das entspreche nicht

- 11 den Bedürfnissen eines zehnjährigen Mädchens. Der Vater beziehe übrigens eine volle Invalidenrente, was auf ein einschneidendes Leiden hindeute. Dieses Krankheitsbild müsse geklärt werden, bevor C._____ dem Vater über mehrere Stunden ohne Begleitung anvertraut werde (und falls sich herausstellen sollte, dass die Invalidität gar nicht mehr bestünde, würde die Mutter rückwirkend Unterhaltsbeiträge geltend machen und sich an den Kosten für die Besuche nicht mehr beteiligen). Gegebenenfalls müsste verlangt werden, dass sich der Vater einer psychiatrischen Therapie unterziehe, bevor man guten Gewissens mehrstündigen unbegleiteten Besuchen und/oder Übernachtungen zustimmen könnte. Sie sieht beim Vater in psychiatrischer Hinsicht eine verzerrte Selbst- und Fremdwahrnehmung. Er meine, seine psychischen Probleme seien eine alte Sache, und er sehe nicht, dass das weiter bestehe. Er habe die Probleme mit den Kontakten zu seinem Kind selber verursacht und sehe nicht ein, dass es sie (die Mutter) war, welcher er die tatsächlich erfolgten Treffen zu verdanken habe. Jedenfalls müsste aber jede Anordnung die praktischen Schwierigkeiten berücksichtigen, welche die Distanz Tessin/Zürich einerseits und die Berufstätigkeit der Mutter in einem Spital mit sich bringen. Die Mutter kritisiert auch, dass der Kindesvertreter über seine Aufgabe hinaus gehe, wenn er sich zur Frage eines Gutachtens äussere und generell den Vater zu unterstützen scheine (im Einzelnen act. 22 mit Verweisungen, ergänzt und präzisiert in act. 42). Die Beiständin berichtet am 13. März 2020, dass Vater und Tochter einander seit dem 14. April 2019 fast lückenlos vierzehntäglich sahen, wofür der Vater jeweils aus dem Tessin anreiste. Zuerst waren die Treffen auch entsprechend dem Wunsch von C._____ nur begleitet, das immer mehr auch nur zu zweit. C._____ habe die Treffen gut erlebt, und die Beiständin konstatiert, dass die Eltern in dieser Zeit einen wichtigen Schritt machten und es mittlerweile auch direkte Kontakte gibt. Die Kontakte seien auszubauen, allerdings schrittweis und behutsam, um das Erreichte nicht zu gefährden. Und da C._____ einen grossen Teil ihrer Ferien nicht zu Hause verbringe, müsste wohl eine Regelung für (aus diesem Grund) ausfallende Treffen getroffen werden (act. 28). Der Stellungnahme legt die Beiständin die drei Protokolle der letzten begleiteten Treffen von November und Dezember 2019 bei. Die Besuchsbegleiterin referierte dabei über erfreu-

- 12 lich verlaufene Treffen, insbesondere mit ruhigen und überlegten Reaktionen des Vaters auf gewisse Forderungen oder Zumutungen des Kindes (act. 29/1-4). Ganz aktuell informiert die Beiständin über die per Mail den Beteiligten (auch der Mutter) gegebenen Kommentare des Vaters zu drei nicht begleiteten Treffen im Februar und März 2020 (act. 29/5). Der Vertreter von C._____ schreibt am 16. März 2020, nach einem Gespräch mit C._____ und der Beiständin. Zwischen Vater und Tochter gab es um den Jahreswechsel wegen Unklarheiten über die Regelung einen Kontaktunterbruch, aber nun haben sich die (gänzlich unbegleiteten) Kontakte gut eingespielt. C._____ möchte den Vater öfter sehen, idealerweise jede Woche, und sie würde ihn, wenn die Mutter arbeitet, auch gerne im Tessin sehen und bei ihm übernachten. Sie wünschte sich, es brauche das Gericht nicht, und die Eltern könnten sich absprechen, wie das bei einer Freundin von ihr klappe. Der Vertreter von C._____ hält angesichts dieser Situation an den Anträgen fest, welche er dem Bezirksrat gestellt hatte. Er meint, die gerichtliche Anordnung eines Gutachtens würde angesichts der konkreten Situation dem Gebot der Verhältnismässigkeit vielleicht nicht stand halten. Ein Interventions-orientiertes Gutachten, das auf eine mediative Art beide Eltern einbezöge, könnte ein Schlüssel für die Normalisierung sein (act. 30). 3.2 Die Beschwerde im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht folgt in formeller Hinsicht den Regeln von Art. 450 ff. ZGB, ergänzt durch die kantonalen Bestimmungen, hier §§ 62 ff. EG ZGB, sowie durch Verweis die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung. In erster Linie wesentlich ist, dass Behörden und Gerichte auch im Rechtsmittelverfahren nicht an Anträge von Beteiligten gebunden sind, sondern von Amtes wegen so entscheiden müssen, wie sie es für richtig erachten. Sie haben die massgeblichen Verhältnisse zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie müssen sich unabhängig von Beweisanträgen der Beteiligten hinreichende Klarheit verschaffen: Wann diese hinreichende Klarheit erreicht ist, muss im Einzelfall bestimmt werden - es bedeutet, dass nicht immer jedes angebotene Beweismittel erhoben werden muss (BGer 5A_361/2010 vom 10. September 2010 Erw. 4.2.1), und dass nicht jede Instanz zwingend eine An-

- 13 hörung des betroffenen Kindes durchzuführen hat (BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 4.1). Jedenfalls ist die Befugnis und die Pflicht der Gerichte zur Überprüfung eines angefochtenen Entscheides umfassend. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine Anordnung "nicht willkürlich" sei (wie die Mutter in der Beschwerde-Antwort argumentiert: act. 22 Rz. 51). Bei der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse ist das Gericht sodann nicht an die von der Zivilprozessordnung vorgegebene Limitierung der Beweismittel und ihrer Formen gebunden, sondern es gilt der so genannte Freibeweis (BSK ZGB I-Maranta/Auer/Marti, 6.A., Art. 446 N. 10 ff.). Unter diesen Gesichtspunkten sind die massgeblichen Verhältnisse und die Standpunkte der Beteiligten zu würdigen. 3.3 Eltern und Kinder haben das Recht auf angemessenen persönlichen Kontakt (Art. 273 ZGB). Dieses Recht steht den Betroffenen um ihrer Persönlichkeit willen zu. Als sogenanntes "Pflichtrecht" dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln, wobei die Bedürfnisse des Kleinkindes nicht denjenigen eines Jugendlichen entsprechen (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 123 III 445 E. 3b S. 451). Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590). Was als "angemessener" persönlicher Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen (BGer 5A_409/2008 vom 26. November 2008). In aller Regel werden bei einem nicht mehr ganz kleinen, aber auch noch nicht bald erwachsenen Kind monatlich zwei Wochenenden vorgesehen, an wel-

- 14 chen das Kind beim Elternteil auch übernachtet, ferner wenigstens zwei oder drei Wochen Ferien – welche nicht für Reisen in möglichst ferne Länder benutzt werden müssen, sondern ebenso und gerade auch dazu dienen, dem Kind den Alltag und die praktischen Lebensumstände des getrennt von ihm lebenden Elternteils zu zeigen. Je nach den geografischen Verhältnissen (namentlich wenn der Ortswechsel viel Zeit braucht) kann sich eine etwas andere Regelung aufdrängen im Sinne von weniger, aber dafür längeren Kontakten. Bei Spannungen unter den Eltern, welche die Kinder fast notgedrungen spüren und diese in einen Loyalitätskonflikt bringen, ist es sinnvoll, die Ortsveränderung jedenfalls bei kleinen Kindern von dem Elternteil begleiten zu lassen, von welchem das Kind weggeht: es dokumentiert, dass der Wechsel von diesem Elternteil wo nicht begrüsst, so doch mitgetragen wird (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. Oktober 2017, im Internet unter "KES.2017.4" abrufbar). Aufgrund besonderer Verhältnisse kann der Kontakt eingeschränkt werden und kann er insbesondere vom Beisein einer Begleitperson abhängig gemacht werden. Die KESB hat in ihrem Entscheid die dafür massgeblichen Gesichtspunkte zutreffend dargestellt; darauf kann verwiesen werden (BR-act. 2 S. 3 unten). Eine solche Einschränkung darf, ganz spezielle Verhältnisse vorbehalten, nur für eine kurze Übergangszeit gelten, weil sich sonst eine echte Eltern-Kind- Beziehung nicht entwickeln kann. Die Mutter macht wie vorstehend dargestellt geltend, es müsse vor jeder Anordnung unbegleiteter Kontakte ein psychiatrisches Gutachten über den Vater erstellt werden. Sie befürchtet, seine Äusserung, er erhalte eine Invalidenrente, deute auf Probleme, welche Kontakte mit dem Kind verbieten könnten. Sie erneuert diese Bedenken sehr ausführlich in der abschliessenden Stellungnahme vom 24. April 2020. Anderseits stellt sie in den Raum, dass die Berechtigung für eine IV-Rente gar nicht mehr bestehe, und für diesen Fall kündigt sie an, sie werde je nachdem rückwirkend Unterhaltsbeiträge einfordern (im Einzelnen act. 42). Vorweg ist klar zu stellen, dass es heute nicht um die Beiträge an den Unterhalt von C._____ geht. Abgesehen davon würde es sich für die Mutter mög-

- 15 licherweise empfehlen, die Berechtigung C._____s für eine Kinderrente zu prüfen (Art. 35 IVG). Unstreitig hatte und hat der Vater psychische Schwierigkeiten. Am 11. Februar 2014 berichtete Dr. L._____, die Kinderärztin C._____s, deren Mutter sage ihr, der Vater sei in einer akuten Phase psychischer Probleme, und sie habe darum Bedenken im Hinblick auf einen demnächst vorgesehenen gemeinsamen Tag des damals gerade gut dreijährigen Kindes mit dem Vater. Die Ärztin empfahl, die soziale und familiäre Situation "aufmerksam und rasch" zu beurteilen (BR-act. 23/1). Auf Wunsch der zuständigen Kindesschutzbehörde berichteten am 27. Februar 2014 die Ärzte des kantonalen sozialpsychiatrischen Dienstes M._____: der Vater sei im Jahr 2012 wegen akuter psychischer Probleme eine zeitlang stationär behandelt worden. Wegen Schwierigkeiten im Arbeitsleben und mit der früheren Partnerin und Mutter seines Kindes sei ein Jahr später eine Behandlung mit Psychopharmaka nötig geworden, aber auch erfolgreich gewesen. Aktuell gehe es dem Patienten besser, er könne mit seinen Schwierigkeiten umgehen und sie ansprechen, nötigenfalls auch Hilfe in Anspruch nehmen. Eine Gefährdung des Kindes sei nicht zu erkennen, wenn auch die Rapportierenden keine Beurteilung der Erziehungsfähigkeit des Vaters abgeben könnten (BR-act. 23/2). Am 16. Februar 2016 schrieb der Psychiater Dr. N._____, der Vater komme einmal monatlich zu ihm in die Konsultation. Der Patient sei ausgeglichen, und es gebe keine Zeichen für Aggressivität. Er nehme keine Psychopharmaka, aber bei Bedarf ein Schlafmittel (BR-act. 23/3). Am 11. August 2016 rapportierte der Arzt, der Vater sei bei ihm in einer unterstützenden Therapie. Er habe die Probleme mit dem Kontakt zu seiner Tochter ins Internet gestellt, was ihn in Schwierigkeiten brachte; er betrachte die in der Folge gegen ihn getroffenen Massnahmen als ungerecht, habe aber gleichwohl rational reagiert. Er sei in einer heiklen Situation, nachdem die Mutter seiner Tochter sich entschieden habe, in die Deutschschweiz umzuziehen. Er nehme abends eine halbe Tablette Loramet (ein angstlösendes und beruhigendes Medikament). Dieser Bericht ging an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Tessin (BR-act. 23/4). Am 14. Januar 2019 schrieb Dr. N._____, sein Patient sei aktuell emotional ausgeglichen und ohne Psychopharmaka, wenn er auch wegen der Probleme mit den Kontakten zur Tochter emotio-

- 16 nal leide. Nach vier Jahren der Stabilität erachtet der Arzt die Restriktionen betreffend Kontakte zum Kind als "inadäquat und ungerecht" (act. 3/5). – Richtig ist, wie die Mutter geltend macht, dass die Ausführungen des behandelnden Arztes nur mit einer gewissen Zurückhaltung gewürdigt werden dürfen, weil er selbstverständlich zu seinem Patienten loyal ist. Anderseits darf seine Beurteilung auch nicht unbeachtet bleiben, weil er den Vater in der mehrjährigen Behandlung zweifellos gut kennen gelernt hat und wohl auch recht gut einschätzen kann. Dass der Vater eine IV-Rente bezieht, ist eine Bestätigung dafür, dass es psychische Schwierigkeiten gab und gibt. Der entscheidende Punkt ist aber nicht das, sondern die Frage, ob und wie sich diese Schwierigkeiten in einer Gefährdung C._____s auswirken, wenn diese ihren Vater sieht. Wenn es solche Kontakte nicht gäbe, müsste die Frage einer allfälligen Gefährdung hypothetisch beantwortet werden, und das wäre dem Gericht möglicherweise ohne Beizug der IV- Unterlagen nicht möglich. Hier gab und gibt es allerdings Kontakte, und zwar sowohl begleitete als auch unbegleitete. In erster Linie ist daher zu erörtern, wie diese verlaufen sind und verlaufen. Die zuständige Tessiner Behörde hielt am 23. September 2014 fest, Kontakte zwischen Vater und Töchterchen am 2. April, 23. Mai, 25. Juli sowie 2. und 17. September 2014 hätten gezeigt, dass der Vater die Mutter gegenüber dem Kind in ein schlechtes Licht rücke, und das sei dem Wohl von C._____ abträglich, ebenso wie seine übertriebenen Befürchtungen, C._____ könnte krank sein oder bestimmte Nahrungsmittel nicht vertragen (zitiert in BR-act. 15 Rz. 33 ff.). An einem Treffen vom 30. Mai 2017 soll der Vater gemäss dem Bericht der Begleitperson das Kind harsch angefahren und ihm gesagt haben, wenn es Legosteine verliere, werde er es nicht mehr sehen wollen (zitiert in BR-act. 15 Rz. 31). Das war sehr ungeschickt und bestätigt die Befürchtung der Mutter, der Vater gehe zu wenig kindsgerecht mit C._____ um. Das Kind im Internet zu instrumentalisieren, war nicht nur ungeschickt, sondern rechtswidrig. Es mag immerhin zu einem Teil mit der Überforderung des Vaters angesichts der für ihn ebenso wie für die Mutter schwierigen und belastenden Situation erklärt (aber nicht entschuldigt) werden. Allerdings sind die neuen und neuesten Berichte sehr erheblich positiver. Es gelang in einer offenbar für alle Beteiligten akzeptablen Art, die Dritt-Begleitung der

- 17 - Kontakte sukzessiv zu reduzieren und dann ganz aufzuheben. Die Besuchsbegleiterin G._____ berichtet wie oben dargestellt, dass der Vater gewissen (altersgemässen) Launen oder Zumutungen von C._____ auf eine gute und ruhige Art begegne. Vor allem aber führt die Beiständin aus, dass die Eltern sich über bestimmte Dinge nun selber absprechen können und nicht für alles die Hilfe der Fachfrau benötigen. Unter diesen Umständen ist ein Gutachten nicht verhältnismässig, wie der Kindesvertreter zutreffend ausführt. C._____ ist kein kleines Kind mehr, auch wenn sie selbstredend noch für mehrere Jahre beschützt und behütet werden muss – von beiden Eltern allerdings. Sie weiss, dass eine Beiständin für sie bestellt ist, welche die Situation weiterhin wenn auch aus einer gewissen Distanz beobachten wird und wenn nötig das Einschreiten der Behörde veranlassen könnte. Ein Gutachten ist damit nicht einzuholen – und daran ändert insbesondere nichts, dass der Vater erklärte, sich einem vom Gericht als notwendig beurteilten Gutachten nicht zu widersetzen. Es wäre gewiss optimal gewesen, der Anregung von C._____s Vertreter folgend ein Interventions- und Mediations-orientiertes Gutachten einzuholen, mit diesem eine möglichst stabile Basis für die kommende Kommunikation der Eltern zu schaffen und damit nicht zuletzt dem Wunsch C._____s nachzukommen, dass nicht das Gericht sollte entscheiden müssen. Die Mutter diskreditiert den Kindesvertreter mit der Unterstellung, er nehme Partei für den Vater, insbesondere weil er sich zu möglichen Gutachten äussere (act. 42 Rz. 18 ff.). Das ist allerdings von seinem Auftrag durchaus umfasst. Dass der Vater wie C._____ sich beide mehr Kontakte wünschen, bringt notwendigerweise eine gewisse kritische Distanz zu den Anträgen der Mutter mit sich. Richtig ist, dass das Gericht in der Sache und auch prozessual unabhängig von Anträgen der Parteien und damit auch des Kindesvertreters entscheidet. Das bedeutet aber nicht, dass der Vertreter von C._____ sich nicht im wohl verstandenen Interesse des Kindes auch zu prozessualen Fragen äussern darf und soll. Das Interventions- und Mediations-orientierte Gutachten kann allerdings nicht erzwungen werden. Insbesondere ist es zwar erfreulich, dass die Eltern offenbar zu einer gewissen Kommunikation gefunden haben (dazu neustens die

- 18 von der Mutter vorgelegte SMS-Korrespondenz von März/April 2020, act. 43/2). Ob das auch für grundlegende Fragen tragfähig wäre, scheint zweifelhaft – die letzte Stellungnahme der Mutter lässt insbesondere keine Bereitschaft auch nur für kleine Zugeständnisse erkennen. Es ist daher eine gerichtliche Lösung zu treffen. 3.3 Um den Jahreswechsel fanden vierzehntägliche unbegleitete Treffen statt. Dass das möglich war, und dass sich die Eltern nach dem Bericht der Beiständin in der Regel über Einzelfragen absprechen können, ist sehr erfreulich. Der ganz grosse Schritt zu Kontakten nur zu zweit und damit auch zu einer offenbar recht guten Vertrautheit von Vater und Tochter ist damit geschafft, und C._____ wird es ihren Eltern danken. Sie möchte ihren Vater mehr sehen, wie ihr Vertreter ausführt. Eine Ausdehnung auf drei oder sogar vier Sonntage im Monat dürfte allerdings zu viel sein. Nicht nur soll sie auch Wochenenden mit der Mutter verbringen – und auch wenn diese wohl mitunter Wochenend-Dienst hat, sind die Wochenenden eben schulfrei und damit doch etwas Besonderes. Bald wird sie zudem als Heranwachsende mitunter eigene Pläne haben und sich mit Freundinnen verabreden. Auch dafür ist Raum zu lassen. C._____ lässt beantragen, während drei Monaten Samstag und Sonntag mit dem Vater verbringen zu dürfen, zunächst ohne Übernachtung. Das hat etwas für sich. Allerdings ist die räumliche Distanz dafür eine grosse Hürde. An einem Wochenende vier Mal die Strecke O._____ - D._____ und zurück zu fahren, sei es mit dem Zug oder mit dem Auto, ist zu viel, und die entsprechende Ermüdung und Anspannung ist einem gedeihlichen Zusammensein nicht förderlich. Eine Vorlauf-Phase, wie vor Bezirksrat noch empfohlen, ist aber für die von C._____ gewünschten Übernachtungen nicht mehr notwendig. Dass der Vater offenbar in einer sehr kleinen Wohnung lebt, kann kein Grund sein, Übernachtungen auszuschliessen. Ein Wochenende oder Ferien in einem Zelt (was zulässig wäre) bedeuteten vermutlich noch engere Verhältnisse, und wenn es nur ein Bett gibt, können Vater oder Tochter in einem Schlafsack auf einer Matte schlafen. Der Vater stellte in seiner letzten Äusserung (act. 39) zur Diskussion, dass C._____ an einem Besuchswochenende auch bei der Grossmutter (die offenbar

- 19 im Tessin lebt) mütterlicherseits übernachten könnte. Die Mutter weist das zurück (act. 42 Rz. 43 ff.). Die Grossmutter, zu welcher C._____ offenbar ein gutes Verhältnis hat, kann in eine autoritative Anordnung des Gerichts nicht einbezogen werden, und die Idee von Übernachtungen bei der Grossmutter war vom Vater offenkundig als Entgegenkommen gegenüber der Mutter gedacht. Da diese es zur Zeit offenbar kategorisch ablehnt (unter Hinweis auf Vorfälle aus dem Jahr 2014, act. 42 Rz. 46 ff.), ist es vom Gericht auch nicht im Sinne einer einvernehmlichen Lösung weiter zu verfolgen. Die Eltern können von der zu treffenden Regelung auf Wunsch von C._____ und im gegenseitigen Einverständnis abweichen, und es wäre sicher im Sinne von C._____, wenn diese ihre Grossmutter manchmal sähe, wenn sie im Tessin ist. Die Anträge C._____s zum Neujahr und den Doppelfeiertagen sind angemessen und sinnvoll. Der Vater hat erklärt, er feiere Weihnachten als Buddhist nicht, und auf eine spezielle Regelung für dieses christliche Fest ist daher zu verzichten. Auch das stufenweise Aufbauen gemeinsamer Ferien ist anzuordnen. Ein weiterer Punkt ist zu erwägen: C._____ ist gut zehnjährig. Die Reise ins und vom Tessin alleine zu bewältigen, mag für sie im Moment noch zu viel sein. So lange es eine Begleitung für die ganze Reise braucht, sollte C._____ an sich den Wechsel in Begleitung dessen unternehmen, von dem sie weg geht. Damit würde ihr die jeweilige Begleitung signalisieren, dass sie mit dem Ortswechsel einverstanden ist und diesen unterstützt (OGerZH LY190054 vom 28. Februar 2020 E. 4; OGerZH NQ120012 vom 25. April 2012 E. II.2. und II.3.). Gerade in einer eher gespannten Situation kann das für das Kind wichtig sein, weil es beide Eltern gern hat und es beiden recht machen möchte. Im vorliegenden Fall bringt aber einerseits die Mutter vor, dass ihr die berufliche Tätigkeit zeitlich enge Grenzen setze, anderseits offeriert der Vater ausdrücklich, das Kind selber zu holen und zu bringen. Das ist darum so anzuordnen. – In nicht ferner Zukunft wird es aber möglich sein, dass Mutter oder Vater sie nach Zürich resp. Lugano auf den Zug bringen und der andere Elternteil sie am Zielort Lugano/Zürich abholt. Das ist vorzusehen von C._____s elftem Geburtstag an. Offenbar hat sie ein eigenes

- 20 - Mobiltelefon oder weiss ein solches jedenfalls zu benutzen (act. 42 Rz. 36), was ihr für eine Reise ohne Begleitung zusätzlich Sicherheit geben wird. Zu den Kosten der Reisen, die in diesem Fall wegen der grossen Distanz nicht zu vernachlässigen sind. Begleitete jedes der Eltern jeweils die Ortsveränderung zum anderen, trügen beide die Kosten hälftig. Das ist auch richtig, weil die Besuche beim getrennt lebenden Elternteil im Interesse des Kindes liegen, für welches beide Eltern gemeinsam sorgen. Es ist eine entsprechende Regelung zu treffen. Was die Bahnbillette angeht, ist es einfach, für Fahrten mit dem Auto sind die Kosten einer Fahrt auf Fr. 70.-- zu schätzen, und soll die Mutter daher dem Vater je Fr. 35.-- bezahlen. Der Vertreter C._____s wünscht sich in deren Namen, dass die Kontakte generell "unter Einbezug der Beiständin zur Regelung der Modalitäten und in Berücksichtigung des Willens von C._____" umgesetzt werden. Das ist verständlich und legitim, bedarf aber einer doppelten Präzisierung: richtig ist, dass C._____s Wünsche wichtig sind, und Beiständin und Eltern sollen sie ernst nehmen. Diese Wünsche dürfen allerdings auch im besten Interesse C._____s selbst nicht verbindlich sein (sie besitzt nach der Formulierung des Bundesgerichts in dessen Urteil 5A_769/2019 vom 18. März 2020 E. 2.2 "keine exklusive Besuchsrechtsregelungskompetenz"; instruktive Anschauungsbeispiele referiert die Besuchsbegleiterin G._____ in den erwähnten Protokollen der Besuche von Ende 2019). Sodann kann der Beiständin nur das Ausgestalten von relativ untergeordneten Modalitäten wie etwa des Ortes zum Treffen oder der jeweiligen Ausgestaltung der Ortswechsel (Verkehrsmittel, genaue Zeit) übertragen werden – nicht, weil sie nicht fähig wäre, eine gute von der gerichtlichen abweichende Lösung zu treffen, sondern weil sich alle Beteiligten darauf verlassen können müssen, dass das im justizförmigen Verfahren Entschiedene und rechtskräftig Gewordene auch gilt – Abweichungen im allseitigen Einvernehmen oder als letzte Möglichkeit eine behördliche Abänderung sind vorbehalten. Der Vater lässt weiter beantragen, dass eine Regelung für den Fall getroffen wird, dass gemeinsame Zeit von Vater und Tochter aus einem bei der Mutter liegenden Grund ausbleibt, und er verlangt, dass die zu treffenden Anordnungen mit

- 21 einer Strafsanktion im Widerhandlungsfall belegt werden. Beides ist aus seiner Sicht verständlich und wäre zulässig. Solche Anordnungen sind aber auch geeignet, Misstrauen bestehen oder sogar entstehen zu lassen, und sie zielen indirekt auf ein "Recht haben". Das ist bei Kindes-Angelegenheiten heikel. Zunächst ist ein Kind keine Sache, auf die man ein Recht haben und dieses allenfalls auch im Einzelfall aufgeben könnte (OGerZH LC160039 vom 20. Juli 2016). Zudem kann keine noch so ausgefeilte Regelung alles regeln, und die Delegation gewisser Punkte an die Beiständin hat ebenfalls Grenzen. Die Eltern werden also auf jeden Fall miteinander kommunizieren und Absprachen treffen müssen (wie sich das C._____ speziell wünscht, wie vorstehend dargestellt). Das würde mit den Anordnungen eines Nachholens und Strafdrohungen erschwert, und es ist deshalb darauf zu verzichten. Auch Anordnungen zu den Modalitäten von telefonischen oder anderen elektronischen Kontakten von Vater und Tochter wären wohl eher geeignet, die Situation zu verschärfen oder zu verhärten als positiv zu wirken. Auch darauf ist daher zu verzichten. Als letzter Punkt ist die aktuelle Pandemie-Lage anzusprechen. Offenbar wurden die persönlichen Kontakte in dieser Zeit nicht weiter geführt (act. 42 Rz. 29; der Vater wünschte nach Darstellung der Mutter, darum mit C._____ entsprechend länger telefonieren zu können). Die Corona-Krise ist in ihren weltweiten Auswirkungen und auch in den in der Schweiz getroffenen Massnahmen einigermassen singulär. Auf der Ebene der Kontakte Eltern-Kind ist sie aber vergleichbar einer Erkrankung eines der beiden, oder in der praktischen Schwierigkeit zu reisen einer unwetterbedingten Sperrung der Nord-Süd-Achse. Das lässt sich generell und zum Voraus nicht regeln. Einen Abbruch der persönlichen Kontakte des Vaters zu C._____ rechtfertigte die Corona-Situation nur dann, wenn der Vater, C._____ oder deren Mutter Symptome einer Erkrankung zeigten und darum eine Quarantäne notwendig würde. Nach den Empfehlungen der nationalen Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz vom 3. April 2020 sollen die persönlichen Kontakte im Rahmen der vom BAG empfohlenen Schutzmassnahmen weiter geführt werden – so wie auch eine alternierende Obhut nicht sistiert

- 22 wird (www.kokes.ch / aktuell / Corona). Diesen Empfehlungen kann sich das Obergericht anschliessen, und dem Vernehmen nach richten auch die Zürcher KESB ihre Praxis danach aus. Es gibt übrigens analoge Empfehlungen in Deutschland und Österreich (https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/ SorgeUmgangsrecht/Corona_Umgangsrecht_node.html; https://www.ief.at/portfolioitems/besucherecht-in-der-corona-krise/). Dass zwingende Anordnungen der Behörden zu befolgen sind (wenn etwa die Reise aus dem und in den Tessin verboten würde, oder wenn eine allgemeine und unbedingte Ausgangssperre verhängt werden müsste), versteht sich von selbst. Und von langen Reisen mit dem Zug wird zur Zeit abgeraten, sodass es der Vater wohl mindestens bis auf Weiteres auf sich nehmen muss (was er allerdings auch anbietet), C._____ per Auto zu holen und zu bringen. Im Ergebnis ist Ziffer I des angefochtenen Entscheides aufzuheben, und in Abänderung des KESB-Entscheides sind die Kontakte zu regeln. Ziffer II des angefochtenen Entscheides ist als vorsorgliche Massnahme zu bestätigen für die Zeit, bis die heute zu treffenden Anordnungen in Kraft treten (nachstehend Dispositiv Ziff. 2, erster Absatz). 4. Die Kosten in Kindes-Sachen werden den Eltern nicht immer, aber regelmässig hälftig auferlegt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), weil die Eltern eine gemeinsame Verantwortung für das Kind tragen und in aller Regel nicht eigene Interessen verfechten, sondern das, was in ihrer subjektiven Sicht das für das Kind Beste ist. So ist es auch hier zu halten. Die KESB hat ihre Gebühr in diesem Sinne beiden Eltern auferlegt. Dass sie die Kosten der Übersetzung einzig dem Vater auferlegte, ist diskutabel: das sind ganz gewöhnliche Prozesskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. d), und sie sind nicht "unnötig" im Sinne von Art. 108 ZPO. Der Vater hat das mit seiner Beschwerde an den Bezirksrat nicht angefochten, und so mag es dabei bleiben. Der Bezirksrat hat seine Kosten hälftig auferlegt und keine Entschädigung zugesprochen. Diese Regelungen sind nicht zu ändern. https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/SorgeUmgangsrecht/Corona_Umgangsrecht_node.html https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/SorgeUmgangsrecht/Corona_Umgangsrecht_node.html https://www.ief.at/portfolio-items/besucherecht-in-der-corona-krise/ https://www.ief.at/portfolio-items/besucherecht-in-der-corona-krise/

- 23 - Auch im vorliegenden Verfahren ist eine Gebühr zu erheben (angemessen sind Fr. 1'000.--), und diese sowie die Kosten des Kindesvertreters sind den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Damit entfallen Parteientschädigungen. KESB und Bezirksrat haben dem Vater die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Das entsprechende Gesuch für das Verfahren des Obergerichts (act. 2 S. 17 f.) ist ebenfalls zu bewilligen. Die unentgeltliche Vertreterin wird nach Vorlage der Aufstellung über ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu honorieren sein. Hinzuweisen ist auf die Möglichkeit der Nachforderung von Auslagen unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn die betreffende Partei später dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Dem Vater/Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Vertreterin beigegeben. 2. Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Urteil Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und Ziffer I des angefochtenen Urteils des Bezirksrates Dietikon vom 11. Dezember 2019 wird aufgehoben. Ziffer II bleibt bis zum Inkrafttreten der nachstehenden Anordnungen als vorsorgliche Massnahme bestehen.

2. Die Kontakte zwischen C._____ und ihrem Vater werden in Abänderung des KESB-Entscheides vom 21. März 2019 für die Zeit nach Ablauf der Frist zum Weiterzug dieses Urteils ans Bundesgericht, oder nach einem bundesgerichtlichen Entscheid, welcher dieses Urteil bestätigt, wie folgt festgelegt:

2.1 Bis zum Ende der Sommerschulferien 2020 verbringen Vater und Tochter jeden zweiten Sonntag zusammen; der Vater holt C._____ um

- 24 - 10.30 Uhr zu Hause ab und bringt sie bis 18.30 Uhr wieder nach Hause. Ab Schulbeginn nach den Sommerferien 2020 verbringen Vater und Tochter jedes zweite Wochenende beim Vater. Dieser holt C._____ am Freitag nach Schulschluss bei der Schule ab und bringt sie am Sonntag bis 18.30 Uhr wieder nach Hause. Vom ersten Besuchswochenende nach C._____s elftem Geburtstag an bringt die Mutter C._____ am Freitag nach Schulschluss nach Zürich HB auf den ersten erreichbaren Schnellzug, der ohne Umsteigen nach Lugano fährt, und der Vater holt C._____ in Lugano ab. Am Sonntag Abend bringt der Vater C._____ auf den Zug Lugano ab 16.34 Uhr nach Zürich, und die Mutter holt C._____ in Zürich HB ab.

2.2 Vater und Tochter verbringen die beiden Tage 31. Dezember / 1. Januar zusammen, wenn der 31. Dezember in ein Jahr mit gerader Zahl fällt – beginnend also mit 31. Dezember 2020 / 1. Januar 2021.

2.3 Fällt ein gemeinsames Wochenende auf Ostern, dauert die Betreuungsverantwortung des Vaters vom Karfreitag bis und mit Ostermontag, fällt es auf Pfingsten, vom Samstag bis am Pfingstmontag.

2.4 Im Jahr 2020 verbringen Vater und Tochter eine Woche der Herbstschulferien C._____s zusammen, ab 2021 drei Wochen Ferien, je von Samstag bis Samstag. Die Beiständin sucht zum Datum mindestens drei Monate im Voraus eine Einigung unter den Eltern; wenn eine solche nicht zustande kommt, legt sie die Woche(n) zwei Monate im Voraus verbindlich fest.

2.5 Für die Zeiten und die Ortswechsel bei den Kontakten gemäss den vorstehenden Ziffern 2.2 bis 2.4 gelten sinngemäss die Regeln der vierzehntäglichen Wochenenden nach C._____s elftem Geburtstag, wobei die Mutter C._____ auf den ersten Zug ab Zürich HB bringt welcher nach 9 Uhr ohne Umsteigen nach Lugano fährt.

- 25 -

2.6 Die Kosten der Reisen C._____s tragen die Eltern hälftig: reist C._____ per Bahn, zahlt jedes der Eltern die Kosten der Fahrt C._____s von Zürich HB nach Lugano resp. umgekehrt. Fährt C._____ im Auto des Vaters, zahlt diesem die Mutter pro Weg pauschal Fr. 35.--. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und den Parteien zusammen mit dem noch festzusetzenden Honorar des Kindesvertreters je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Vaters wird zufolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt einer Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an den Kindesvertreter, an die Beiständin F._____, kjz D._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am:

Beschluss und Urteil vom 8. Mai 2020 Erwägungen: 1. Dem Vater/Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Vertreterin beigegeben. 2. Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Urteil Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und Ziffer I des angefochtenen Urteils des Bezirksrates Dietikon vom 11. Dezember 2019 wird aufgehoben. Ziffer II bleibt bis zum Inkrafttreten der nachstehenden Anordnungen als vorsorgliche ... 2. Die Kontakte zwischen C._____ und ihrem Vater werden in Abänderung des KESB-Entscheides vom 21. März 2019 für die Zeit nach Ablauf der Frist zum Weiterzug dieses Urteils ans Bundesgericht, oder nach einem bundesgerichtlichen Entscheid, welcher dies... 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und den Parteien zusammen mit dem noch festzusetzenden Honorar des Kindesvertreters je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Vaters wird zufolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einst... 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an den Kindesvertreter, an die Beiständin F._____, kjz D._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen E... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PQ200007 — Zürich Obergericht Zivilkammern 08.05.2020 PQ200007 — Swissrulings